{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-10-20_4_StR_322_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-10-20","aktenzeichen":"4 StR 322/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2175 079\n\nIm Namen des Yolkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Handelsvertreter Horst O0 MB aus EB; geboren\n\nam 8. AD EB in Bea NEE, zur Zeit in Untersuchungshaft, _\n\nwegen Mordversuchs u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\n' als Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr.Fiitner\nBundesrichter Börtzler\n‚als beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr.\nj als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Essen vom 1. März 1961 im\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, .'\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird. verwonfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts wollte der Angeklagte die l6jährige Manuela KB, mit der\ner während eines Spazierganges im EEE Stadtwald\nin einen Streit geraten war und deren Halstuch er dabei an beiden Enden \"blitzschnell\" zusammen2og;. in\ndiesem Geschehensabschnitt nicht töten. Auch als sie\n\n\"wider Erwarten sogleich ohnmächtig wurde und nach vorne \"zusammen sackte\", war sein erster Gedanke, sie an\neine andere Stelle zu tragen, damit sie sich erholen\nkönne. Als er sich anschickte, sie aufzuheben, und in\ndiesem Augenblick eine Spaziergängerin wahrnahn, die\nzu ihm herübersan, erschrak er und fürchtete entdeckt\nzu werden. Von da an gab er es auf, dem Mädchen behilflich zu sein, Was er jetzt tat, war allein von dem Willen getragen, das Geschehene zu verbergen und unerkannt zu entkommen. Er trug Manuela etwa 20 m auf dem\nFußpfad, auf em er mit ihr. gegangen war, weiter in\nden Wald hinein an eine Stelle, wo der Pfad von hohen\nFarnkräutern umsäumt war. Dort ließ er sie etwa 5 bis\n10 Minuten liegen, während er weiter in den Wald hinein flüchtete und sich hinter einem Baum versteckte.\nAls er merkte, daß die Fußgängerin weitergegangen war;\nkehrte er an die Stelle zurück, wo er Manuela hingelegt hatte. Er traf sie auf dem Rücken liegend mit\noffenen Augen und weit aufgerissenen Mund an. Er meinte, sie lebe noch und werde jeden Augenblick laut losschreien. Da er dies verhindern wollte, stopfte er\n\nihr sein zu einem Knäuel zusammen gedrücktes Taschentuch in den Mund. Dann holte er ihre Handtasche und\nihr Fahrtenmesser, die noch an der Stelle lagen, wo es\nzum Streit mit ihr gekommen war, legte beide Sachen\nnebCn ihren Kopf und bedeckte ihren Körper mit Farn-\n\n-3-\n\nkräutern, Als er dem Mädchen den Knebel in den Mund\nsteckte, war er sich bewußt, daß es daran sterben könne. Diesen Erfolg billigte er.\n\nDen bedingten Tötungsvorsatz für diesen Zeitpunkt\nentnimmt das Schwurgericht der Tatsache, daß der Angeklagte die beiden Sachen Manuelas aufhob, damit Spaziergänger nicht aufmerksam werden sollten, und daß er\nden Körper unter Farnkräutern verbarg. Er wollte nach\nÜberzeugung des Schwurgerichts dadurch erreichen, daß\ndas Määchen nicht sobald - möglicherweise überhaupt\nnicht — gefunden werde. Seine Absicht, Manuela zu\nknebeln, damit sie mit dem Knebel auf unbestimmte Zeit\nliegenbleibe, lasse keinen Zweifel daran zu, \"daß er\ndie Möglichkeit ihres Todes wollte und billigte.\" Daß\nManuela, deren Leiche etwa zwei Wochen später gefunden wurde, in dem Augenblick, als der Angeklagte sie\nknebelte, schon tot war — möglicherweise schon infolge\nder vorausgegangenen Drosselung - konnte nicht ausgeschlossen werden. Da der Angeklagte aber davon ausging, sie lebe noch, ‚hat das Schwurgericht seine zweite Tat als (untauglichen) Versuch des Mordes beurteilt.\nWegen der vorausgegangenen das Leben gefährädenden Behandlung Manuelas hat es ihn ferner der gefährlichen\nKörperverletzung für schuldig erachtet. Für diese\nerste Tat hat es die volle Zurechnungsfähigkeit des\nAngeklagten bejaht, dagegen für den Mordversuch das\nVorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 SUGB\nangenommen. Es hat Einzelstrafen von zwei Jahren Gefängnis (gefährliche Körperverletzung) und sieben\nJahren Zuchthaus (Mordversuch) verhängt, ‘aus denen es\neine Gesamtstrafe von acht Jahren Zuchthaus gebildet hat.\n\n- A-II. Der Angeklagte rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.\n\nDas Rechtsmittel kann nur zum Strafausspruch Erfolg haben.\n\n1. Die Verfahrensrüge greift nicht durch,\n\nDer Beschwerdeführer meint, § 254 StPO sei verletzt, weil die richterlichen Vernehmungsniederschriften vom 14. Februar und 5. März 1960 in der Hauptverhandlung ohne die in ihnen angeführten polizeilichen\nProtokolle zum Zwecke des Beweises des Geständnisses\ndes Angeklagten verlesen worden seien. Hierbei handelt\nes sich um die polizeilichen Vernehmungsniederschriften vom 15. und 17. Februar 1960. Der Vorsitzende unä\nder Berichterstatter Ges Schwurgerichts haben dazu\ndienstli:>. erklärt, die Niederschrift vom 13.Februar\n1960 sei @.szugsweise, soweit es zum Verständnis des\nrichterlicner Protokolls vom 14. Februar 1960 erforderlich gewesen sei, verlesen worden; im übrigen seien\ndie Niederschriften vom 13. und 17. Februar 1960 nicht\nverlesen worden. Jedoch sei ihr Inhalt, soweit er sich\nauf die Tat beziehe, dem Angeklagten Satz für Satz vorgehalten worden. Dieser habe sodann zugegeben, das gesagt zu haben, was in den polizeilichen Niederschriften enthalten sei. Auch Kriminalrat Dr .KeB, der\nden Angeklagten wiederholt, u.a. auch am 13. und 17.\nFebruar 1960 vernommen hatte, habe in der Hauptverhandlung als Zeuge bestätigt, daß der Angeklagte so ausgesagt habe, wie es in den polizeilichen Protokollen niedergelegt sei. Die Richtigkeit dieser Äußerungen ergibt sich aus der Darstellung des angefochtenen Urteils. Hiernach hat der Augerlagte die Tat zwar in der\n\nHauptverhandlung bestritten, aber sein früheres Geständnis ebenso wie dessen Wiederholung vor dem Kriminalrat\nDr.Ke@iB und dem Staatsanwalt Hp an 17./18.10.\n1960 (UA 16, 24) sowie bei seiner auf eigenen Wunsch erfolgten Gegenüberstellung mit der Mutter der Getöteten zugegeben und sich bemüht, die Abgabe eines - angeblich - falschen Geständnisses und die Richtigkeit seines Widerrufes durch Erklärungen verständlich zu: machen,\ndie das Schwurgericht sodann im Rahmen der Beweiswürdigung rechtlich unangreifbar für widerlegt erachtet hat.\nAusweislich der Urteilsgründe hat auch Dr KB als\nZeuge über die näheren Umstände und den Inhalt der vor\nihm abgelegten Gestänänisse des Angeklagten ausgesagt\n(va 24, 27, 30, 31).\n\nIm vorliegenden Fall kommt es nicht darauf an,\nob die polizeilichen Niederschriften, auf die in den\nrichterlichen Vernehmungsprotokollen vom 14, Februar\nund 8. März 1960 verwiesen ist, als deren Bestandteile anzusehen sind und deshalb ebenfalls der Verlesung\nbedurften (vgl. BGH in NW 1952, 1027 Nr. 22; BGHSt 6,\n282; 7, 74). Die Revision übersieht, daß das Schwurgericht hier nicht genötigt war, das - mehrfach wie-\n‘derholte - Geständnis des Angeklagten im Wege des Urkundenbeweises nach § 254 Abs.1 StPO festzustellen.\nDiese Vorschrift hat nur Bedeutung, wenn der Angeklagte bestreitet, das frühere Geständnis abgelegt zu haben, oder wenn er dazu keine Erklärungen abgibt. Räumt\ner dagegen auf Vorhalt das frühere Geständnis ein, so,\nkann der Tatrichter seine auf den Vorhalt abgegebene‘\nErklärungen zur Grundlage der Urteilsfindung machen.\nDer Tatrichter darf auch den Polizeibeamten als Zeugen\nüber den Inhalt der vor ihm erstatteten früheren Aus-\n\nsage des Angeklagten vernehmen und diese Zeugenaussage verwerten (vgl. BGHSt 1, 339; 3, 149; Eb.Schnidt,\nLehrkommentar § 254 StPO Anm.II 1 b Räd2. 3; Kleinknecht/Müller 4. Aufl. § 254 Anm. 1 a und 2b; § 250\nAnn.2 b; Löwe/Rosenberg 20.Aufl. § 254 Ann.8). Ebenso zulässig ist es, wie es ausweislich der Urteilsgründe hier hinsichtlich der Bekundungen des Angeklagten bei der Gegenüberstellung mit der Mutter des\nOpfers geschehen ist, eine Tonbandaufnahme über diese Vernehmung in der Hauptverhandlung abzuhören und.\nals Beweisgrundlage zu verwerten (Kleinknecht/Müller,\n§ 48 StPO Anm. 2 b III S. 173; Felämann,NJW 1958,\n1166, Röhl, JZ 1957, 68).\n\nHinzu kommt im vorliegenden Falle, daß der Angeklagte bei seinen richterlichen Vernehmungen vom\n14. Februar unä 3. März 1960 nicht bloß - wie es in\nden oben zuerst angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vorausgesetzt ist - auf die vor der Polizei abgegebenen Erklärungen verwiesen und diese zum\nInhalt seiner vor dem Richter erstatteten Aussage gemacht, sondern außerdem Einzelheiten über das Tatgescheben bekundet hat. Insbesondere hat der Angeklagte,\nbei der richterlichen Vernehmung vom 8. März 1960 alle\nfür seine Täterschaft wesentlichen Umstände, namentlich seine Drohung, er werde Manuela umbringen, wenn\nsie nicht zur Vernunft käme, das Verknüpfen der beiden Enden des Halstuchs zu einem Knoten und das kräftige Anziehen des Knotens, das spätere Knebeln des\nOpfers mit seinem Taschentuch, das Bedecken Manuela's\nmit Farnkraut sowie das Herbeiholen ihrer vorher an\nWegrand stehen gelassenen Tasche vor dem Richter selbständig ohne Verweisung auf die früheren polizeilichen\nVernehmungen geschildert. Dieser Teil der richterlichen\n\nVernehmungen war daher auf alle Fälle als selbständiges\nGeständnis nach § 254 Abs.1 StPO verwertbar. Das gilt\nebenso für den in der Hauptverhandlung verlesenen\n\nbrief des Angeklagten an die Mutter Manuela's vom 6.\nApril 1960, in dem er sich ebenfalls zur Täterschaft bekannt hat.\n\nDas Verfahren des Schwurgerichts ist nach alledem\nrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n2. Die Schuldsprüche werden von den Feststellungen\ngetragen.\n\nDer Beschwerdeführer meint, es sei ausgeschlossen,\ndaß er Manuela mit Tötungsevorsatz geknebelt habe. Das\nUrteil leide an einem Widerspruch, weil das Mädchen\n‘durch den Knebel allein nicht zu Tode gekommen sein könne und damit. feststehe, daß die Drosselung die Todesursache gewesen sei. Die Annahme des Schwurgerichts,\nder Angeklagte habe Manuela noch für lebend gehalten,\nals er sie knebelte, und daher hierbei mit Tötungsvorsatz gehandelt, ist denkgesetzlich möglich. Da die\nTodesursache den Urteilsdarlegungen zufolge nicht sicher geklärt werden konnte und mithin die Möglichkeit\nnicht auszuschließen war, daß Manuela in dem Augenblick der Knebelung schon tot war, mußte der Angeklagte hinsichtlich des zweiten Teils des Tatgeschehens\nwegen versuchten Mordes verurteilt werden. Körperverletzung mit Todesfolge allein, wie die Revision die\nTat des Angeklagten beurteilt wissen möchte, kommt\nnicht in Betracht. Abgesehen davon, daß es am Nachweis dafür fehlt, daß schon die Drosselung den Tod des\nMädchens herbeiführte,würde eine solche Würdigung den\nUnrechtsgehalt der Tat nicht ausschöpfen. Denn der An-\n\ngeklagte handelte nach der Drosselung weiter in der\nVorstellung, Manuela lebe noch. Er knebelte sie, um\nsie am Schreien zu verhindern, obwohl er wußte, daß\ndas Mädchen daran ersticken könne, wenn es - wie er\nes wünschte — dort, von ihm unter Farnkraut verborgen, liegen bleiben und nicht sobald - möglichst\nüberhaupt nicht - gefunden werde, Den tödlichen Erfolg billigte er, weil er die vorausgegangene Straf-\n\ntat verdecken wollte. Diese Darlegungen lassen kei-\n\nnen zum Nachteil des Beschwerdeführers ausschlagenden\nRechtsfehler erkennen.\n\nIn der Rechtsprechung ist anerkannt, daß die Annahne eines nur bedingten Tötungsvorsatzes nit der\nFeststellung der Verdeckungsabsicht zu vereinbaren\nist (BGH in NdW 1955, 1119 Nr. 20; BGHSt 15, 291,\n\n294, 297)»\n\n3. in Strafausspruch kann das Urteil dagegen nicht\naufrecht erhalten werden.\n\na) Für die gefährliche Körperverletzung hat das\nLandgericht eine Gefängnisstrafe von zwei Jahren als\n\nangemessene Sühne angesehen. Dabei hat es strafschär-\n- fend berücksichtigt, daß der Angeklagte das Halstuch\n\ndes Mädchens \"ohne begreiflichen Anlaß\" zugezogen ha-\n\nbe. Das steht nicht mit der Annahme in Einklang, der\n\nAngeklagte habe Manuela, zu der er Zuneigung hatte,\nängstigen und von ihren Vorhaben abbringen wollen, ihn\nfür immer zu verlassen (UA 32); er sei auch durch den\n\nvon Manucla unmittelbar vorher gebrauchten Ausdruck\n\n\"Feigling\"in Fahrt gebracht’ worden (UA 10).\n\nDurchgreifende rechtliche Bedenken bestehen gegen\ndie straferschwerende Verwertung der außerordentlichen\nRücksichtslosigkeit des Angeklagten, die nach der Auffassung des Schwurgerichts darin liegt, daß er das Hals-\n‚ tuch so heftig zugezogen hat, daß das Mädchen sofort\ndas Bewußtsein verlor, In diesem Verhalten hat das\nSchwurgericht zutreffend eine lebensgefährdende Behandlung des Opfers erblickt, welche die Verurteilung\nwegen gefährlicher Körperverletzung nach § 223 a StGB\nrechtfertigt. Deshalb äurfte es die in einer solchen\nBehandlung ausnahmslos zutage tretende Rücksichtslosigkeit. nicht nochmals bei der Bemessung der Strafhöhe\ninnerhalb des schwereren Strafrahmens verwerten, wenn\nnicht besondere Tatumstände - wie z.B. eine grausame\nQuälerei des Opfers - zu einem zusätzlichen Vorwurf in\ndieser Richtung drängten.\n\nb) Bei der Strafzumessung für den Mordversuch führt\ndas Urteil aus: \"Strafschärfend mußte ins Gewicht fallen, daß der Angeklagte zu einer Tat schritt, die ihm\nsein vorausgegangenes Tun in keiner Weise abnötigte.\nHätte er dem Mädchen geholfen und wäre seine Tat bekannt geworden, so war das ein kleines Übel.Daß dieses\nÜbel für ihn ausreichte, zum Morä zu schreiten, erklärt sich nach dem Gutachten des Sachverständigen nur\ndaraus, daß er eine große Empfindlichkeit aufweist,\nwenn es um seinen Ruf geht, Daß.er diesem Drang nachgegeben hat und in diesem Augenblick nur an sich und\nsein Wohlergehen und nicht mehr an das durch seine\nSchuld hilfslos gewordene Mädchen gedacht hat, ist\nstrafschärfend zu berücksichtigen.\" In diesen Ausführungen liegt ebenfalls die unzulässige Berücksichtigung eines Tatbestandsmerkmals, das die Anwendbarkeit\n\n— 10 -\n\ndes schwereren Strafrahmens des § 211 StGB überhaupt\nerst begründet. Denn der Gesetzgeber bedroht äie Tötung zur Verdeckung einer Straftat im § 211 StGB gerade deshalb mit schwererer Strafe, weil es besonders\nverwerflich ist,daß der Täter ein Menschenleben auslöschen will, um sich selbst vor Strafe zu schützen.\nDer Vorwurf, daß der Angeklagte zur Verdeckung einer\nStraftat gehandelt und sich dadurch des versuchten\n\nMordes Schuldig gemacht hat, kann mithin nicht deshalb\n\nstraferschwerend bewertet werden, weil der Angeklag-\n\nte diese zweite Straftat hätte unterlassen können, indem er sein Opfer aus seiner lebensgefährlichen Lage\nbefreite und das \"kleine Übel\" der strafrechtlichen\nVerantwortung für die vorausgegangene Tat auf sich nahm.\nOhne Bedeutung ist es für das Strafmaß ferner, ob die\nAufdeckung dieser Tat als mehr oder minder zumutbar\nerscheint; denn das müßte zu einer niedrigeren Bestrafung desjenigen Täters führen, der zur Verdeckung\n\neiner schweren Straftat tötet. Von seinem Standpunkt\naus hätte das Schwurgericht übrigens eher mildernd abwägen müssen, daß der rechtsunkundige Angeklagte wegen\nseiner vor der Drosselung ausgestoßenen Drohung, er\nwerde Manuela umbringen, sogar fürchten konnte, er werds, falls sie aus der Ohnmacht wieder aufwache und\nseine Tat dadurch entdeckt würde, wegen Mordversuchs\n\nzu einer hohen Zuchthausstrafe verurteilt werden.\n\nDas Schwurgericht hat in den Strafzumessungsgründen ferner nicht erwogen, ob eine geringere Strafe etwa deshalb am Platze sei, weil der Angeklagte nur mit\n\nbedingten Tötungsvorsatz gehandelt hat und nach den\n\nFeststellungen auch nur der Vorwurf eines untauglichen\n\n- Nordversuchs begründet ist.\n\n- 11 -\n\nDie Sache muß daher zur Neubemessung der Einzelstrafen wie der Gesamtstrafe an das Schwurgericht zu-\n. rückverwiesen werden.\n\nRotberg Krumme ' Martin\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-20/4-str-322-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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