{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-10-20_4_StR_287_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-10-20","aktenzeichen":"4 StR 287/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 287/61\n288\n\nIn Namen des Volkes\n‚In der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Hermann B o NEED zu: Dep-WB, sort zeboren mW. BD EB, zur Zeit in anderer\n\nSache in Strafhaft,\nwegen Betrugs u. &.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Oktober 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Martin\n.„ Bundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. EB vei der Verkündung\nals Vertreter der Bunadesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n;\nI. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Münster/Westfalen vom 20. Februar \"96?\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nIl. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes vorbezeichneten Landgerichts vom ?!0. Februar ?96°\n\n- 1a -\n\n1. im Falle SB (II 3 der Urteilsgründe) im\nSchuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\nwegen fortgesetzter (vollendeter) gleichgeschlechtlicher Unzucht, teilweise begangen in\nTateinheit mit versuchter schwerer gleichgeschlechtlicker Unzucht (§§ 175, 175 a Nr. 3,\n43, 73 StGB) verurteilt wird;\n\n2. mit den Feststellungen aufgehoben im Strafaus-\n\nspruch in den Fällen SD und ro ii\n\n(II 3 und 2 der Urteilsgründe) sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und intscheidung, auch über die Kosten dieses\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n1, Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts\nin Münster/testfalen vom 23. Septenber 1959 wegen fortgesetzter gleichgeschlechtlicher Unzucht mit einem Abhängigen (Verbrechen nach § 175 a Nr. 2 StGB), wegen\nBetrugs in sechs Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen versuchten Betrugs\nin vier Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung, wegen Vergehens nach § 24 Abs. 2 StVG\nin zwei Fällen und wegen fortgesetzten Vergehens nach\nden d§ 2 ir. 3, 40 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs\nHonaten Tefängnis verurteilt worden.\n\nAuf die Revision des Angeklagten hat der erkennende\nSenat das vorgenannte Urteil im Schuldspruch teilweise\n(Pälle II 1, 5, 7, 8 und 10 der Urteilsgründe) und im\ngesamten Strafausspruch aufgehoben und die Sache in\näiesem Umfang zur neuen Verhandlung unä Entscheidung\nan das Landgericht zurückverwiesen; die weitergehende\nRevision wurde verworfen (Urteil 4 StR 592/59 vom\n12. ?ebruar 1960).\n\n2. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr\nverurteilt\n\na) durch Urteil vom 10. Februar 1961 wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 175 a Ir. 3 StGB, wegen\nBetrugs in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen versuchten Etrugs\nin vier Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung, wegen Vergehens nach $:24 StVG ‚in Zwei\n\nFällen und wegen fortgesetzten Vergehens nach den 8% 2 Nr.\n\n35\n\n40 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes unter ”inbeziehung enderer von demseiben Gericht rechtskräftig\nausgesprochener Strafen (Urteile 6 Kis 4/59 vom\n2%. Dezember 1959 und 6 KLs 10/59 vom 5. Oktober 1959)\nzu einer fesamtstrafe von fünf Jahren Gefängnis;\n\nb} durch Urteil vom 20. Februar 1961 wegen Betrugs zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten.\n\n3. Beide Urteile hat der Angeklagte mit der Verfahrens- und der Sachrüge angegriffen. Die Revision\ngegen das Urteil vom 20. Februar ist unbegründet, die\ngegen das Urteil vom 710. Februar 1961 teilweise begründet.\n\nII,\n\nIn verfahrensrechtlicher Hinsicht wendet der\n„ngeklagte gegen beide Urteile ein, das Landgericht\nhätte über sämtliche ihm durch das Revisionsgericht\nzur nochmaligen Prüfung unterbreiteten Fälle durch\nein Urteil entscheiden müssen. Nach den 88 260 Abs. %,\n268 Abs. 2 StPO schließe die Hauptverhandlung mit der\n\"Verkündung des Urteils\"; das bedeute, daß nach Ürteilerlaß die Hauptverhandlung nicht mehr \"fortgesetzt\" werden dürfe. Das aber habe das Landgericht\ngetan, weil es am 20. Februar 1961 über einen am 10. Fetbruar 1961 nicht erledigten Fall verhandelt und gesondert entschieden habe. Verletzt seien dadurch außer den\nschon erwähnten Vorschriften die §§ 264, 358 Abs. 2\nStPO; die erstere Bestimmung deshalb, weil die Strafkammer mit dem Urteil vom 10. Februar ?961 den Eröffnungsbeschluß nicht erschöpft habe, § 358 Abs. 2 StPO\ndeshalb, weil der Angeklagte des Vorteils der Bildung\n£iner Gesamtstrafe aus sämtlichen im Verfahren ausge-\n\nsprochenen Einzelstrafen verlustig gegangen sei,\nwelche die im früheren Urteil vom 23. September 1959\nverhängte Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs \\lonaten Gefängnis nicht hätte übersteigen dürfen.\n\nDie Küge ist unbegründet. Nach der Sitzungsniederschrift trennte die Strafkammer in der Hauptverhandlung vom 10. Februar 196?! durch Beschluß das\nVerfahren hinsichtlich des Betrugsfalles BD :;;\nweil die zu diesem Fall geladene Zeugin BB richt\nerschienen war; \"Jermin zur Tortsetzung der Verhandlung bzw. neuer Hauptverhandlungstermin\"s@sllte insoweit noch anberaumt werden (Bd. XIV Bl. TOR d.Ae.):\nNach Auffindung und Vorführung der Zeugin wurde die\nHauptverhandlung vom 10. Februar 1961 am 20. desselben\nMonats \"fortgesetzt\" (Bd. XIV Bl. 118 d.A.).\n\nDie Abtrennung des Verfahrens und die spätere\ngesonderte Verhandlung und Aburteilung des falles\nDEE :aren zulässig. Das Gericht kann aus jedem\nsachdienlichen Grunde zusammenhängende Strafsachen verbinden und trennen (vgl. § 2 StPO). Das kann noch in\nder Hauptverhandlung geschehen (vgl. § 237 StPO).\n\nNach Abtrennung des Falles BB waren Gegenstand der Hauptverhandlung vom 10. Februar 1961 nur\nnoch die übrigen Fälle. Sie hat das Landgericht säntlich abgeurteilt. Es hat damit den (durch den 4Abtrennungsbeschluß eingeschränkten) Eröffnungsbeschluß\nerschöpfend erledigt. Der Fall Barlage wurde am\n20. Februar 1961 abgeurteilt.\n\nDas verbot der Schlechterstellung (8 358 Abs. 2\nStPO) wäre nur dann verletzt, wenn das Landgericht in\n\nden Jetzt angefochtenen Urteilen entweder höhere Zinzelstrafen als im Urteil vom 23, September 1959 ausgesprochen oder aus diesen Strafen eine höhere Gesamtstrafe gebildet hätte als damals. Hähere Einzelstrafen wurden nicht festgesetzt. Ein Vergleich der\nGesamtstrafen ist nicht möglich, weil die im Urteil vom\n10. Februar 1961 ausgesprochene Gesamtgefängnisstrafe\neinerseits die im Falle DW an 20. Februar 1961\nverhängte Zinzelstrafe von füni Monaten Gefängnis\nnicht umfaßt, andererseits aber die in zwei früheren\nUrteilen des Landgerichts vom 23. Dezember 1959 und\nvom 5. Oktober 1959 ausgesprochenen (Einzel-)Strafen\neinkezogen hat.\n\nDes Vorteils der Bildung einer Gesamtstrafe\naus sämtlichen in den Urteilen vom 10. und 20. Februar 1961 ausgesprochenen Einzelstrafen geht der\nAngeklagte nicht verloren (§ 460 StPO).\n\nIII,\n\nRevision gegen das Urteil_vom 20. Februar 1961\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer veranlaßte der Angeklagte die Landwirtstochter Agnes BgP-0] aurch falsche Angaben über seine Vermögenslage\nund das unwahre Versprechen. einer guten Stellung, ihm\nals \"Einlage\" Geldbeträge von DM 1.500 und DM 1.110\nzu überlassen. Er hatte weder im Sinn, der üeldgeberin\ndie versprochene Stellung zu verschaffen, noch, ihr die\nGelder nach Kündigung zurückzuzahlen.\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht\nden Angeklagten zu Recht wegen vollendeten Betrugs\n\n- 6b +\n\n(§ 263 StSB) verurteilt. Auch der Strafausspruch\nist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. oben II).\n\nDie Einwendungen der Revision zur Sachrüge beschränken sich auf unzulässige oder offensichtlich\nunbesründete Angriffe gegen die Beweiswürdigung des\nLandgerichts.\n\nIV.\n\nRevision gegen das Urteil_vom 10.,\n\n|\n\n1. Fall Be (Oc, 11 2 Ger\nUrteilugründe)\n\na) Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte\nder Angelilagte im >sommer 3957 einen Teilhaber mit xapitaleinlage für seine Autovermietung gesucht. Auf\neine Zeitungsanzeige hin hatte sich ein gewisser Heinz\nBe seneldet; die Verhandlungen zerschlugen\nsich jedoch. Anfang Oktober 1957 stellte der Angeklagte\nauf Bei 215 Bezogenen einen zum ?5. Januar\n1958 fälligen Wechsel über 2.475 DM aus und ließ die\nUnterschrift des Be durch den bei ihm als\nagenwäscher beschäftigten Ba fälschen. Den Wechsel gab er sodann der Kraftfahrzeugwerkstätte ObgD-\n«BD für =ine größere Kraftwagenreparatur in Zahlung,\nweil die ausführung der Reparatur davon abhängig gemacht worden war, daß der Angeklagte zumindest die\nKosten für die Ersatzteile vor dem Beginn der Instandsetzungsarbeiten zahlte. Aus eigenen Mitteln konnte der\nAngeklagte wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten den\nBetrag nicht aufbringen. Nachdem die Fälschung des\nWechsels aufgekommen war und BeiiEB zsezen den\nAngeklagten Strafanzeige erstattet hatte, zahlte dieser auf Drängen der Firma ObaiiiiiB am 3. Januar 1958\n\nDi 900. Am 20. Januar 1958 gingen bei der Firma Ob@-\nGEB «eitere DM 1.575 ein, die eine dritte Person für ‚Rechnung des Angeklagten zahlte (S. 7, 5 UA).\n\nb) Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch\nwegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug\n(§ 3 267, 263, 73 StGB).\n\nDen Vermögensschaden der Firma Obi nat\ndas Landgericht ohne Rechtsirrtum darin gesehen, daß\ndie !irma die Instandsetzung des Kraftwagens des Angeklagten übernahm, obwohl der als Vorauszahlung hingegebene gefälschte) Wechsel wertlos und \"der Angeklagte\nauch nicht zur Zahlung der Reparaturkosten in der Lage\nwar\". Die späteren Zahlungen des Angeklagten (Januar\n1958) hat die Strafkammer zutreffend nur als Wiedergutmachung des bereits eingetretenen Betrugsschadens\n\nbeurteilt {S. 11 UA).\n\nOhne Erfolg verweist die Revision demgegenüber\nauf die susführungen des erkennenden Senats im Urteil\nvom 12. Februar 1960 zur Trage des Vermögensschadens\nbeim Stundungsbetrug (S, 5 des 2evisionsurteils). Nach\nden nunmehr getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte durch die betrügerische Hingabe des gefälschten\nWechsels nicht die Stundung einer gegen ihn schon\nbestehenden Schuld - die der Firma OrEB nur\ndann einen Vermögensschaden verursacht hätte, wenn sich\n\ndie Varmögensverhältnisse des Angeklagten während der\nStundungsdauer verschlechtert hätten -, sondern die &Erbringung ‚»iner Leistung erwirkt, nämlich die Übernahme\nder Instandsetzung des Kraftwagens. Bei diesem Betrug\nkommt es nur auf den Wertvergleich der beiderseitigen\nLeistungen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an. Es\n\nliegt auf der Hand, daß der von dem Angeklagten hingegebene “echsel, da die Unterschrift des Bezogenen\ngefälscht und für diesen daher keine Zahlungspflicht\nentstanden war, wirtschaftlich keinen Wert hatte. Die\nwechselmäßige Haftung des Angeklagten als Ausstellers\nwie auch dessen allgemeine schuldrechtliche Heftung\naus dem Instandsetzungsvertrag änderten daran nichts,\nweil der Angeklagte wegen seiner wirischaftlichen\nSchwierigkeiten nicht zahlen konnte.\n\nc) Die Feststellungen des Landgerichts sind jedoch insofern unklar, als ihnen nicht zu entnehmen\nist, wie hoch der Vermögensschaden der Firma Ov>-\nWEB ar. Der gefälschte Wechsel lautete auf 2.475 DM.\nDie gesamten Instandsetzungskosten scheinen sich nur\nauf 1.435,79 DM belaufen zu haben; jedenfalls wurde\ndas Konto des Angeklagten bei der Firma Obi»\nnur mit diesem Betrag belastet (S. 8 UA). Als Schaden\nder !irma kommt daher möglicherweise - falls dem Angeklagten der Mehrbetrag nicht in irgendeiner Form zugeführt wurde (dafür könnte sprechen, daß der Ängeklagte im Januar 1958 insgesamt 2.475 DM (900 DM +\n1,575 DM) zurückbezahlt hat) - nur die Summe von\n1.435,79 DM in Betracht.\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß das Landgericht\nbei der Festsetzung der Einzelstrafe von sieben Monaten Gefängnis (S. 27 UA) die Höhe des angerichteten\nSchadens berücksichtigt hat, kann sich ein Fehler bei\nder Bemessung des Betrugsschadens zum Nachteil des Angeklugten ausgewirkt haben. Teshalb kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben,\n\n2. Fall SB (11 3 der Urteils gründe)\n\nDer Senat hatte die Verurteilung des Angeklagten\nwegen fortgesetzten Verbrechens uach § 175 a Nr. 2 St6B\naufgehoben, weil nicht ausreichend belegt war, daß\nder Angeklagte den Hilfsarbeiter Jürgen SCHE unter\nHißbrauch der durch ein Arbeitsverhältnis begründeten\nAbhängigkeit zur gleichgeschlechtlichen Unzucht bestimmt hat. Nunmehr wurde der Angeklagte der fortgesetzten (vollendeten) Verführung des SW zur zgleichgeschlechtlichen Unzucht nach § 175 a Nr. 3 StGB\nschuldig zesprochen.\n\nDas ist rechtlich nicht haltbar. Auch nach den\nneuen Feststellungen des Landgerichts ließ sich SD\nauf das ihm angesonnene Unzuchttreiben nur ein, weil\ner befürchtete, sonst die ihm vom Angeklagten versprochene Arbeitsstelle nicht zu bekommen oder die Stelle\nwieder zu verlieren. Gleichwohl sah die Strafkammer\nvon einer Anwendung des § 175 a Nr. 2 StGB ersichtlich\ndeshalb ab, weil es sich außerstande sah, festzustellen, daß der Angeklagte die Befürchtung des Sb\nvorsätzlich hervorgerufen oder wenigstens aufrechterhalten hat, um ihn dadurch zum Unzuchttreiben gefügig\nzu machen (vgl. S. 6/7 des Revisionsurteils vom 12.\nFebruar 1960). Im ersten Unzuchtsfalle scheidet der\nTatbestand des § 175 a Nr. 2 StGB übrigens schon deshalt aus, weil das Landgericht nunmehr festgestellt\nhat, Seifert. habe befürchtet, die ihm zugesagte Stelle\nnicht zu bekommen\", und, er habe die Arbeit bei dem\nAngeklagten am folgenden Tage aufgenommen; darnach stand\nSEEB zur Tatzeit noch in keinem Arbeitsverhältnis\n\nzum angeklagten. Von der Anwendung des § 175 a Nr. 2\nStGB hat das Landgericht demnach - auf der Grundlage\nseiner Beweiswürdigung - mit Recht abgesehen.\n\nFehlerhaft ist es jedoch, daß die Strafkammer\nMinderjährigen nach § 175 a Nr. 3 StGB beurteilt hat.\nZwar wirkte der Angeklagte auf SB ein, um ihn\nunter Ausnutzung seiner geschlechtlichen Unerfahrenheit oder (und) geringeren Widerstandskraft zur Unzucht, die er an sich nicht wollte, bereit zu machen;\ndaß er das durch Handlungen zu erreichen versuchte,\ndie bereits unzüchtig waren (Spielen am Geschlechtsteil des Jugendlichen), steht dem Begriff der Verführung nicht entgegen, weil der Angeklagte mit diesen\nHandlungen den Zweck verfolgte, den Jugendlichen zum\ntätigen Mittun zu bewegen. Dem Angeklagten ist es indes nicht gelungen, SB zu verführen; allerdings\nnicht aus dem von der .tevision behaupteten Grunde\n-— daß SB sehr schnell zum \"Mitmachen\" bereit gewesen sei, was zu den Feststellungen des Landgerichts\nim Widerspruch (S. 12 f UA) steht -, sondern deshalb,\nweil sich SB zum Mittun nur widerwillig, nämlich\naus Furcht vor wirtschaftiichen Nachteilen, nicht aber\naus einer durch die Verführungshandlungen des Angeklagten in ihm erzeugten inneren Bereitschaft ent-Schloß. In Gegensatz zum Tatbestandsmerkmal des Bestimmtwerdens im § 175 a Nr, 2 StGB, für das auch ein\nunter Drohung oder Furcht geschehendes Handeln oder\nTun genügt (vgl. RG DStR 1956, 431), erfordert das\nTatbostandsmerkmal des Verführtwerdens im § 175 a\nNr. 53 StGB, daß in dem Jugendlichen — durch Einwirkung\nauf sein Yorstellungs- und Gefühlsleben - sittliche\n\nHemmungen zerstört und Lustgefühle geweckt werden\n(vgl. RGSt 71, 47, 49). Das hat der Aängeklagte nicht\nerreicht. Er hätte daher - im ersten und zweiten Unzuchtsfalle - nur wegen versuchter Verführung eines\n\nHinderjährigen zur deichgeschlechtlichen Unzucht verurteilt werden dürfen.\n\nZugleich hat er sich in diesen Fällen, ferner\nim dritten Unzuchtsfall,der (vollendeten) gleichgemacht. Er war daher wie im Urteilssatz ausgesprochen\nzu verurteilen (§ 354 Abs. 1 StPO).\n\nVegen der Änderung des Schuldspruchs war der\nStrafausspruch aufzuheben.\n\n3. Fall CD (II 4 der Urteilsgründe)\nDas, Landgericht hat den Angeklagten nunmehr wegen\nversuchten Betrugs (§ 263, 43 StGB) verurteilt, weil\ner sich von dem minderjährigen Wagennieter Ge»\nunter der Vorspiegelung, dieser habe das Getriebe des\ngemieteten Wagens \"kaputt\" gefahren, eine Erklärung\nunterschreiben ließ, in der sich dieser -— ohne rechtlich bindende Wirkung - verpflichtete, dem Angeklagten\nDM 480,- an \"Reparaturkosten\" zu ersetzen. Das ist\n\nrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDie Einwendungen der Revision zu diesem rall\nbeschränken sich: aüf Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Sie läßt jedoch keinen Verstoß gegen ein Denkgesetz oder einen allgemein anerkannten Frfahrungssatz erkennen. Die Behauptung\nder Revision, der Angeklagte sei \"in technischen Dingen\n\nvollkommen unbewandert\" gewesen, ist mit der Urteilsfeststellung unvereinbar, daß der Angeklagte \"als\nsutoiachmann das Getriebe von einen Difi/erential\n\nzu unterscheiden weiß\" (S. 19 UA).\n\n4. zall Sch (11 5 der Urteilsgründe)\n\nDer Senat hatte den Schuldspruch wegen Betrugs\nmangels ausreichender Darlegungen zun Tatbestandsnerkmal des Vermögensschadens aufgehoben. Das Landgericht hatte festgestellt, der Angeklagte habe der\ngetäuschten Z1lsa SchB für die geforderte und\ngeleistete \"Kapitaleinlage\" von DM 3.000 eine \"Geschäftsbeteiligung von 50 %\" versprochen, sich aber\nnicht zu dem Wert dieser Beteiligung geäußert.\n\nAuf Grund der erneuten Beweisaufnahme ist das\nLandgericht überzeugt, daß der Angeklagte der Sch@®®-\n@EB eine Beteiligung an seinem Geschäft weder verschaffen wollte noch zugesagt hat, sondern daß Elsa\nSChEB sem Angeklagten die DM 3.000 nur deshalb\n-— als Darlehen - zur Verfügung stellte, weil sie auf\nGrund der Vorspiegelungen des (anderweit verlobten)\nangeklagten hoffte, von diesem geheiratet zu werden.\nSie erhielt als Gegenwert nur einen wegen der schlechten Vermögensverhältnisse des Angeklagten schwer eintringlichen Rückzahlungsanspruch, der nach der zutreffenden Annahme des Landgerichts weit unter dem\nWert des hingegebenen Bargeldes lag.\n\nAuch in diesem Falle wendet sich die Revision\nim Ergebnis nur gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Ihr Vorbringen ist, wenn nicht unzulässig,\noffensichtlich unbegründet.\n\nV.\n\nDie Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in den\n\nFällen Dep und SEE zwingt such zur Aufhe-\n\nbung der üVesamtstrafe.\n\nRotberg Arumme Martin\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-20/4-str-287-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-20/4-str-287-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:09.809260+00:00"}}