{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-10-20_4_StR_282_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-10-20","aktenzeichen":"4 StR 282/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 282/61\n\n2175 081\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektriker August J Em aus Stp, dort\ngeboren an @. DB >,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumnme :\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. EEED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter BD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Aachen vom 27. März 1961 mit den\nFeststellungen im Ausspruch über die Dauer der Sperrfrist (Absatz 3 des Urteilssatzes) aufgehoben. Außerdem\nwerden die Worte \"auf die Dauer von 5 Jahren\" im Absatz 2\ndes Urteilssatzes gestrichen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe?\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung und wegen Unfallflucht (§§ 222, 142,\n74 StGB) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt; es hat ihm ferner die Fahrerlaubnis\n\"auf die Dauer von 5 Jahren\" entzogen und der Verwaltungsbehörde untersagt, dem Verurteilten vor Ablauf von\nfünf Jahren nach Rechtskraft des Urteils eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.\n\nNach den Feststellungen fuhr der Angeklagte am\nspäten Nachmittag des @. END 960, als es schon\n‚dunkel war, mit seinem Personenkraftwagen Marke \"Lloyd-X 1) vom HB in Richtung Ste. Es\nherrschte trübes Wetter mit Nieselregen. Der Angeklagte\nhatte das Abblendlicht und die Scheibenwischer eingeschaltet und fuhr mit einer Geschwindigkeit von\n40 bis 50 km/h. An einer Stelle, an der die befestigte\nFahrbahn 5,20 m breit war, kamen dem Angeklagten zwei\nOmnibusse mit Abblendlicht entgegen. Noch vor der Begegnung hielt der erste Omnibus an einer Haltestelle\nan, worauf der zweite Omnibus etwas zur Fahrbahnmitte\nzu ausscherte. Infolge dieser Ausweichbewegung wurde\nder Angeklagte nach seiner unwiderlegt gebliebenen\nEinlassung durch die Scheinwerfer des (zweiten)\nOmnibusses geblende :. Er ermäßigte daraufhin seine\nGeschwindigkeit und lenkte seinen Wagen weiter nach\nrechts, weil er fürchtete, der zweite Omnibus werde\nan dem ersten vorbeifahren und ihn - den Angeklagten -\ngefährden. Dabei übeısah er einen auf der rechten Fahrbahnseite in Richtung Ste gehenden, 67 Jahre alten\nFußgänger. Er fuhr den Fußgänger mit dem rechten Ende\nder vorderen Stoßstange so an, daß dieser über den rechten vorderen Kotflügel gehoben wurde, mit dem Kopf auf\n\ndas Wagendach schlug und anschließend über den\n\n60 cm breiten unbefestigten rechten Randstreifen der\nStraße in den 1 m tiefen Straßengraben geschleudert\nwurde, wo er schver verletzt liegen blieb. Der Fußgänger starb am folgenden Tag an den erlittenen Verletzungen.\n\nDer Angeklagte, der den Aufprall bemerkt hatte,\nhielt sein Fahrzeıg an und stieg aus. Er ging jedoch\nnicht zur Unfallstelle zurück, sondern setzte alsbald\nseine Fahrt fort, um sich, wie das Landgericht auf\nGrund der Beweisaufnahme für erwiesen hielt, durch\nFlucht der Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Unfallbeteiligung zu entziehen.\n\nDie auf die Verfahrens- und Sachrüge gestützte\nRevision des Angeklagten hat nur zum Ausspruch über\ndie Dauer der Sperrfrist Erfolg.\n\nI.\nDie Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\n1. Der Angeklagte hatte sich eingelassen, es habe\nzur Unfallzeit in der Unfallgegend derart gestürmt und\ngeregnet, daß die Scheibenwischer kaum in der Lage gewesen seien, die Wassermassen wegzuwischen. Das Landgericht hat diese Einlassung auf Grund der \"glaubhaften\nAussage\" des Polizeihauptwachtmeisters MEWEMP für widerlegt erachtet, derzufolge nur leichter Nieselregen\nfiel und sowohl die Fahrbahn wie auch die Kleidung des\nverletzten Fußgängers nicht naß, sondern nur leicht\nangefeuchtet waren (S. 5 UA).\n\nDie Revision bemängelt, daß die Strafkammer\nkeine amtliche Auskunft über die Wetterverhältnisse\nam Unfallort zur Unfallzeit eingeholt hat (§ 244\nAbs, 2 StPO). Dazu brauchte sich indes das Landgericht angesichts der auf eigene Beobachtungen gestützten, glaubhaften Zeugenaussage des genannten\nPolizeibeamten nicht gedrängt fühlen, zumal diese\nAussage gegenüber der Auskunft einer Wetterwarte den\nVorzug hatte, daß sie die genauen Wetterverhältnisse\nam Tatort schilderte. Abgesehen davon wird die Darstellung des Angeklagten, es habe am Unfallort so gestürmt und geregnet, daß die Scheibenwischer die\n\n\"\\assermassen\" kaum wegwischen konnten, nicht einmal\ndurch die mit der Revisionsbegründung vorgelegte Auskunft der \\letterwarte Aachen bestätigt; in ihr ist\nnur von \"leichtem bis mäßigem Regen\" die Rede.\n\n2. Mit der Behauptung, nach der Hauptverhandlung\nhabe sich herausgestellt, daß der Angeklagte nachtblind sei, aus diesem Grunde sei eine weitere Aufklärung des Sachverhalts erforderlich, rügt der Angeklagte keinen Verstoß der erkennenden Strafkammer gegen\n§ 244 Abs. 2 StPO, sondern führt er eine neue Tatsache an. Das ist ihm im Revisionsrechtszug versagt.\n\nII.\nSachbeschwerde\n\n1. Der Schuldspruch wird durch die Feststellungen\ngetragen. '\n\na) Gegen die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung\nwendet die Revision lediglich ein, der Angeklagte habe,\n\nda § 37 Abs. 1 StVO das Linksgehen von Fußgängern auf\ngehweglosen Straßen außerhalb von Ortschaften vorschreibe, darauf vertrauen dürfen, daß sich auf der\nrechten Seite der von ihm befahrenen Straße kein\nFußgänger befinde. Das ist unrichtig. Der Angeklagte\nmußte zumindest damit rechnen, daß sich dort ein ihm\nentgegenkommender Fußgänger bewegte; denn dieser hätte\nsich vorschriftsmäßig links gehalten. Mit Recht hielt\ndaher die Strafkammer den Angeklagten für verpflichtet,\nwährend der (länger dauernden) Blendung durch die\nScheinwerfer des zweiten Omnibusses entweder sein Fahrzeug anzuhalten oder aber nur im Schritt weiterzufahren, so daß er den Wagen vor einem plötzlich auftauchenden\nFußgänger sofort zum Stehen bringen konnte. Gegen diese\nRechtspflicht hat der Angeklagte verstoßen; der Verstoß\nwar für den Unfall ursächlich. Das Mitverschulden\n\ndes die falsche Straßenseite benutzenden Unfall-\n\nopfers an dem Zusammenstoß läßt die strafrechtliche\nVerantwortlichkeit des Angeklagten unberührt; es ist\nnur ein Strafmilderungsgrund, den das Landgericht bei\nder Festsetzung der Einzelstrafe für die fahrlässige\nTötung zutreffend zugunsten des Angeklagten berücksichtigt hat (S. 9 UA).\n\nDie Strafkammer ist bei der Prüfung, ob der Angeklagte den Tod des Fußgängers fahrlässig verursacht\nhat, allerdings von der \"eigenen, insoweit unwiderlegt\ngebliebenen Einlassung\" des Angeklagten ausgegangen,\ndie dahin ging, daß der Angeklagte von dem entgegenkonnenden zweiten Omnibus geblendet worden sei und deshalb den Fußgänger nicht wahrgenommen habe. Das wäre\nbedenklich, wenn den Angeklagten bei einem möglichen\nanderen Unfallhergang kein oder nur ein geringeres Ver-\n\n|,\n\nschulden träfe; denn dann läge dem Schuldspruch ein\nangenommener, nicht ein erwiesener Sachverhalt zugrunde\n(vgl. BGH NIW 1957, 1643 Nr. 14). Hier ist es indessen so, daß das Landgericht nur zwei Möglichkeiten der\nUnfallverursachung für denkbar hielt, nämlich, daß\n\nder Angeklagte den Fußgänger entweder aus reiner Unaufmerksamkeit oder aber deshalb angefahren hat, weil er\ngeblendet wurde und dem nicht ausreichend Rechnung trug»\nDen zweiten Schuldvorwurf hat das Landgericht ersichtlich und zutreffend als den milderen Vorwurf angesehen;\nes durfte daher zugunsten des Angeklagten von dessen\nBinlassung, geblendet worden zu sein, ausgehen, auch\nwenn es von der Richtigkeit dieses Einwands nicht\n\nvoll überzeugt war (BGH 4 StR 178/61 vom 4. August\n1961, zur Veröffentlichung bestimmt).\n\nb) Auch die Verurteilung wegen Unfallflucht läßt\nkeinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\nWeder die Ansicht des Landgerichts, der Aufprall\nmenschlicher Körperteile unterscheide sich schon klangmäßig von dem Aufprall eines Steines und für den Angeklagten seien - da der Fußgänger zunächst von dem rechten Ende der vorderen Stoßstange und dem rechten vorderen Kotflügel erfaßt worden sei und erst dann mit\ndem Kopf auf das Wagendach aufgeschlagen habe - zumindest\nzwei \"Kollisionsgeräusche\" hörbar gewesen, noch die\nweiteren Erwägungen der Strafkammer, der kleine und\nleicht gebaute Lloyd-Personenkraftwagen sei durch den\nmehrmaligen Aufprall des Unfallopfers notwendig Erschütterungen ausgesetzt gewesen und der hochgeschleuderte\nKörper des Fußgängers sei zumindest als großer Schatten im Gesichtsfeld des Angeklagten erschienen, stehen\n\nzu naturwissenschaftlichen Erkenntnissen in Widerspruch. Auch die daraus vom Tatrichter gezogenen Folgerungen, die genannten Erscheinungen könnten dem\nAngeklagten nicht entgangen sein, sie hätten in ihrer\nGesamtheit nur den Schluß zugelassen, daß ein Mensch\nangefahren worden sei, und der Angeklagte habe diesen\nSchluß auch gezogen, wie sein späteres Verhalten an\nder Unfallstelle, nach.deren Verlassen und im Strafverfahren bestätige, ist rechtlich nicht angreifbar.\nDie Einwendungen der Revision zu diesem Punkt beschränken sich denn auch auf die Äußerung von Zweifeln\nan der Richtigkeit der Ausgangsüberlegungen des Tatrichters und auf den Einwand, daß dem Angeklagten die\nvom Landgericht für erwiesen erachteten Aufschlaggeräusche und sonstigen Unfallerscheinungen infolge\ndes Hotorengeräusches und der Blendung \"mit hoher\nWahrscheinlichkeit\" verborgen geblieben seien, daß\njedenfalls die gegenteilige Annahme des Landgerichts\n\"nicht zwingend\" sei. Damit werden jedoch keine im\nRevisionsrechtszug nachprüfbaren Rechtsfehler behauptet.\n\n2. Die Strafzumessungsgründe, die Höhe der gegen\nden Angeklagtnmausgesprochenen Einzelstrafen von vier\nund zehn Monaten Gefängnis wie der aus ihnen gebildeten Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis und die Entziehung der. Fahrerlaubnis sind ebenfalls rechtlich\nnicht zu beanstanden. Das Landgericht war insbesondere\nnicht gehindert, bei der Unfallflucht strafschärfend\nzu berücksichtigen, daß Opfer des Verkehrsunfalles\nein Nensch war und daß der Angeklagte - wie im Urteil\nnäher geschildert - den \"in seiner ersten Gefühlsregung gefaßten Vorsatz\", seine Unfallbeteiligung zu\nverheimlichen, \"mit seltener Hartnäckigkeit\" verfolgte\n(S. 9 UA).\n\nRechtlichen Bedenken begegnet dagegen die vom\nTatrichter ausgesprochene Dauer der Sperrfrist für\ndie Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis. Bei zeitiger\nEntziehung der Fahrerlaubnis darf die Sperrfrist\nauf höchstens fünf Jahre bemessen werden (§ 42 m Abs. 3\nSatz 5 StGB). Der Ausspruch dieser Höchstdauer bedarf\nnach der Rechtsprechung sorgfältiger Begründung (u.a.\nBGH VRS 16, 350).\n\nDas Landgericht hat sich indes darauf beschränkt,\nauf die zur Entziehung der Fahrerlaubnis \"angestellte\nPrognose\" Bezug zu nehmen (S. 10 UA). Dort ist gesagt,\ndaß der Angeklagte, dürfte er sich weiter als Kraftfahrer am Straßenverkehr beteiligen, eine Gefahr für\ndie Allgemeinheit bilden würde, da er an einem schverwiegenden Charakterfehler leide, zu dessen Überwindung\neine längere Selbsterziehung geboten sei, die durch\ndie Entziehung der Fahrerlaubnis unterstützt werden\nsolle. Den Charakterfenler folgert das Landgericht\naus der \"Bedenkenlosigkeit, mit der der Angeklagte\nden Vorsatz zur Flucht und zur Verheimlichung seiner\nTat gefaßt hat\", sowie aus der \"Härtnäckigkeit, mit der\ner diesen Vorsatz besserer Einsicht zum Trotz verfolgt hat\"; ferner daraus, daß der von Natur aus weiche\nund ängstliche Angeklagte nicht den Mut fand, seine\nSchuld rückhaltlos zu bekennen und die Verantwortung\nauf sich zu nehmen.\n\nDiese Erwägungen rechtfertigen angesichts der\nbisherigen Straflosigkeit des Angeklagten nicht ohne\nweiteres eine Sperrfrist wn fünf Jahren, zumal sie\n' in sich nicht widerspruchsfrei sind. Im Rahmen der\nStrafzumessung hielt das Landgericht dem Angeklagten\n\nzugute, daß er den Fluchtvorsatz \"in Seiner ersten\nGefühlsregung\" faßte (S. 9 UA); an anderer Stelle des\nUrteils (S. 8 UA) wird es sogar als möglich bezeich-\n\nnet, daß der Angeklagte, \"bestürzt und verwirrt durch\n\nden Unfall und sein Schuldbewußtsein\", nur noch \"den\n\no.. Gedanken gehabt hat, den Menschen totgefahren zu\nhaben\". Die Entziehung der Fahrerlaubnis dagegen ist\n\nmit der \"Bedenkenlosigkeit\" begründet, mit der der Angeklagte den Fluchtvorsatz gefaßt habe.\n\nMag die Mangelhaftigkeit der Begründung auch\nnicht die Sicherungsmaßregel als solche in Frage stellen, weil im allgemeinen schon die Tatsache der Unfall- ) «\n£flucht, im vorliegenden Fall außerdem die \"Hartnäckigkeit\" der Durchführung des Fluchtvorsatzes, den Schluß\nauf einen für die Verkehrsgemeinschaft bedenklichen\nCharakterfehler zulassen, so können sie doch das Urteil\ndes Tatrichters über die notwendige Dauer der Söperrfrist zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben.\nInsoweit muß daher das Rechtsmittel Erfolg haben.\n\nZur Fassung des Ausspruchs über die Fahrerlaubnisentziehung wird bemerkt, daß die im § 42 m Abs. 3\nSatz 2 StGB vorgesehene Frist nur in das Verbot an\ndie Verwaltungsbehörde aufzunehmen ist, dem Verurteil- >t\nten eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Der Senat\n\n- 10 -\nhat den Urteilssatz des Landgerichts entsprechend\nberichtigt.\n\nRotberg Krumme Martin\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-20/4-str-282-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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