{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-10-15_4_StR_342_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-10-15","aktenzeichen":"4 StR 342/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2175 085\n\nIm Namen: des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bohrer Franz Johann W EB zus CUEEEE\ngeboren an WW. ENEEED ED in YEEEB/ OS. , zur Zeit. in\n\nUntersuchungshaft,\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwelt EB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt EEEEEB bei der Verkündung .\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Essen vom 20. April\n‚1961 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n' Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI. Der Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu vier Jahren Gefängnis liegt,\nim wesentlichen auf Grund der vom Schwurgericht für unwideriogbar gehaltenen Einlassung des Angeklagten, folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nAls er am ®&: EEE 1960 gegen 1 Uhr die Wirtschaft \"Voae\" in COS verlassen hatte\nund in der TB Siraße nichts ahnend nach Heuse\nging, stürzte der ihm bekannte 28jährige Metallbohrer\nGeorg StB, dessen Beziehungen zu ihm erheblichen\nSpannungen unterlagen, auf ihn mit den Worten zu: \"Schwein,\nPD, jetzt zechnen wir ab\", Der Angeklagte wandte sich\nzur Flucht, wurde aber von StB verfolgt. Dabei ergriff der Angeklagie einen auf der Straße liegenden Pflasterstein in der Größe von etwa 11’cm, blieb stehen und rief\nGen Verfolger zu: \"Geh weg, sonst schlag ich dir den\nStein in die Fresse\", St lief jedoch weiter auf ihn\nZU. Daraufhin holte der Angeklagie zum Schlag aus und\nstieß mit dem Stein kräftig gegen die rechte Gesichishälfte StB. Dieser \"jaulte laut auf\", ließ vom\nAngeklagten ab und begab sich in die Wohnung seiner geschiedenen Frau. Dort starb er gegen 7.30 Uhr. Der Tod\nwar die Folge eines durch den Steinschlag bewirkten Bruchs\ndes rechten Schläfenbeins, der zu Blutungen unter der\nSchädeldecke geführi hatte. |\n\nAT. Das Schwurgericht ist bei seinem Schuldspruch\ndavon ausgegangen, daß sich der Angeklagte in einer Notvchrlage befunden habe, als er den gefährlichen Schlag\n\ngegen St fünrte. Denn er habe einem unmittelbar\ndrohenden und deshalb im Sinne des § 53 StGB gegenwärtigen Angriff StB gegsenübergestanden, zu dessen\nAbwehr er berechtigt gewesen sei. Jedoch sei der kräftige\nSchlag mit dem Pflasterstein gegen den Kopf StB zur\nAbwehr nicht erforderlich gewesen. Der Angeklagte habe\ndas zur Abwehr des drohenden Angriffs erforderliche Maß\nüberschritten. StB habe ihn nämlich weder mit Waffen\nnoch mit einem anderen Gegenstand, nicht einmal mit Händen oder Füßen berührt oder auch nur bedroht. Wer in\nsolcher Lage, die nur einen mit Händen und Füßen ausgetragenen Kampf erwarten ließ, mit einem derart gefährlichen Werkzoug wie einem Pflasterstein solcher Größe\nzuschlage und dazu noch kräftig und auf den Kopf eines\nMenschen, überschreite die gebotene Notwehr. Das treffe\nauf den Angeklagten auch deshalb zu, weil er nach seiner\nkörperlichen Verfassung dem Angreifer an Kraft und Ge- |\nschicklichkeit mindestens ebenbürtig gewesen sei»\n\nIII. Mit Recht beanstandet die Revision diese\nErwägungen als sachlichrechtlich fehlerhaft.\n\n1. Allerdings drohte dem Angeklagten von StB\nkein Angriff mit Waffen oder einem anderen Gegenstand,\nmit dem dieser ihm gefährliche Verletzungen hätte zufügen\nkönnen. Ihm stand ein unbewaffneter Angreifer gegenüber,\nvon dem er den Finsatz rein körperlicher Kräfte, also\ninsbesondere der Hände und Füßg% Zu erwarten hatte. Auch\nsolchem Angriff gegenüber braucht sich der zur Abwehr\nBerechtigte nicht auf die Benutzung nur gleichstarker\nVerteidigungskräfte zu beschränken, wenn die Anwendung\neines nur gleichstarken Abwehrmaßes nicht sicher eine\nwirksame Abwehr des Angriffs erwarten läßt. Vielmehr\n\nbemißt sich das Maß erlaubter Abwehr nach der Stärke\ndes Angriffs und dem Maß an Wirksamkeit der Verteidigung;\ndas der Verteidiger aufwenden muß, um dem Angriff schnell\nund ungefährdet begegnen zu können. Dabei muß er allergings unter mehreren wirksamen Mitteln das für den Angreifer am wenigsten schädliche wählen.\n\nBei dem Angriff, der dem Angeklagten drohte, war\ntrotz der Tatsache, daß er dem Angreifer an Geschicklichkeit und Körperkrafi ebenbürtig war, nicht sicher, daß er\ndurch Einsetzung bloßer Körperkräfte den drohenden Angriff rasch, wirksam und ohne eigene Gefährdung abwehren\n\"konnte. Auf ein längeres Handgemenge mit dem Angreifer\nund den unsicheren Ausgang eines solchen Kampfes brauchte\ner sich nicht einzulassen, Er durfte vielmehr ein Werkzeug\nzu Hilfe nehmen, das ihn dem gleichstarken,aber jüngeren\nAngreifer unbedingt überlegen machte und es ihm ermöglichte, den rechtswidrigen Angriff? sicher abzuschlagen und\nschnell zu beenden (BGH 4 StR 157/55 vom 2. Juni 1955).\n\n2. Damit ist freilich die Frage noch nicht beantwortet, ob der Angeklagte als Abwehrmittel einen gefährlichen Pflasterstein wählen und ihn gerade gegen den.\nKopf des Angreifers schlagen durfie.\n\na) Gegenüber einem Angreifer, von dem ein nur mit\nkörperlichen Kräften geführter Angriff droht, kommt als\nwirksames Abwehrmittel des Verteidigers, das ihm das unzumutbare Wagnis der Abwehr nur mit Körperkräften erspart,\nzunächst die bloße Androhung eines der Körperkraft des\nAngreifers überlegenen Abwehrmiitels in Betracht. Denn\nhäufig wird die Drohung mit dem Einsatz eines solchen\nMittels ausreichen, einen unbewaffneten Angreifer abzu-\n\n+5.\n\nschrecken. Wann der Verteidiger zur Wahl einer solchen\nDrohung als eines wirksamen und zugleich für den Angreifer\nam wenigsten gefährlichen Abwehrmittels greifen muß, hängt\nvon den Umständen des Einzelfalles ab. Hier besteht zu\nnäheren Darlegungen darüber kein Anlaß. Denn der Angeklagte hat zunächst zu dem Abwehrmittel einer wörtläichen,\nDrohung gegriffen, mit den drastischen Worten: \"Geh wog,\nsonst schlage ich dir den Stein in die Fresse\". Diese\nDrohung enthielt nicht nur einen deutlichen Hinveis auf\n‘das für den Fall der Fortsetzung des Angriffs vorgesehene\nVerteidigungsmittel, sondern auch die Bezeichnung des für\ndiesen Fall ausersehenen Abwehrzieles, nämlich den Kopf 4\nSC. Die Drohung blieb erfolglos; St LieE von\nseinem begonnenmAngriff nicht ab, sondern nahm die Gefahr\nder angedrohten, für ihn gefährlichen Verteidigung auf sich,\n\nb) Deshalb war der Angeklagte berechtigt, ein gegenständliches Abwehrmittel zu gebrauchen. Ob er aber gerade\neinen für StB gefährlichen Pflastersteintbenutzen\ndurfte, hängt davon ab, ob er einen anderen weniger gefährlichen und zur wirksamen Verteidigung ebenfulls ausreichenden Gegenstand verwenden konnte. Dies ist nach den Feststellungen des Schwurgerichts unwahrscheinlich, jedoch\nnicht ganz auszuschließen, da das Schwurgericht diese Frage\nnicht erörtert hat. Wegen dieses Mangels in der Klärung\ndes tatsächlichen Sachverhalts hat der Senat das Urteil\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, |\n\nce) Sollte dem Angeklagten kein anderer weniger ge-Tährlicher Gegenstand als der Pflasterstein zur Abwehr\nbereitgestanden haben, so durftis er ihn zu seiner Verteidigung gebrauchen. Er durfte damit auch gegen den Kopf\n\ndes Angreifers zielen. Hätte er ihn gegen andere, bekleidete\n\n-6 -\n\nKörperteile des Angreifers gerichtet, so wäre sehr wahrscheinlich davon keine genügend wirksame Abwehr zu erwarten gewesen. Ein Schlag mit dem Pflasterstein konnte\nStB nur wirksam und sicher abwehren, wenn er ihn an\neiner empfindlichen Körperstelle traf. Dafür war das Gesicht des sonst durch seine Kleidung weitgehend geschützten\nAngreifers geeignet. .\n\nd) In der neuen Hauptverhandlung wird sich das\nSchwurgericht allerdings noch mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der Angeklagte den Schlag mit dem Pflasierstein gegen den Kopf SIEB auf weniger gefährliche\nWeise hätte ausführen können, diesen aber dennoch wirksam\ngenug hätte abwehren körinen. Ferner wird das Schwurgerichi\nfeststellen müssen, welche Vorstellungen der Angeklagte\nsich über das Maß der zu seiner Verteidigung erforderlichen\nHandlungen gemacht hat.\n\nRotberg Krumme Flitner\n\nBörtzlier Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-15/4-str-342-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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