{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-10-13_4_StR_314_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-10-13","aktenzeichen":"4 StR 314/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR ua 2175 084\n\nIm Nanen d es Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauarbeiter Rudolf Friedrich Sch OENB aus\nRO -Süä, geboren am @. EEEEEED GE in He,\n\nwegen fortigesetzter Unzucht mit einem Kind u.a.\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\n\nBundesrichter Mai\n. als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EB in üer Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\nder Großen Strafkammer Recklinghausen des Landge-\n\n' richts in Bochum vom 10. Febxuar: 1961 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechismittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGrün d_e:\n\nSeit 1953 lebte der Angeklagte mit Frau Elfriede\nNow in deren Wohnung in außerehelicher Geschlechtsgemeinschaft zusammen.\n\n1955 nahm er auch zu der an@®&: EEE 1944 geborenen außerehölichen Tochter Nora der Frau Nun zeschlechtliche Beziehungen auf, Sie spielten gegenseitig\nan ihren Geschlechtsteilen, Das wiederholte sich in der\nFolgezeit einige Male, bis Nora im Frühjahr 1957 von der\nCaritas für sechs Monate auswärts untergebracht wurde.\n\nNach der Rückkehr Noras im Herbst 1957 kam es\nzwischen ihr und dem Angeklagten zum Geschlechtsverkehr,\nder sich in der Folgezeit oftmals wiederholte. Wenn Nora\nihre Monaisregel hatte, ließ sie der Angeklagie an seinen\nGliede reiben. Dieses Verhältnis endete damit, daß Nora\nim Frühjahr 1958 abermals für ein halbes Jahr auswärts\nin einem Erholungsheim untergebracht wurde.\n\nIm März 1958 heiratete der Angeklagte Frau Ngib-Auf Bitten seiner Frau sorgie er in der Folgezeit für die\nErziehung Noras. Er behandelte sie wie ein Vater und Nora\nsah ihn wie ihren Vater ans\n\nNach der Rückkehr Noras im Herbst 1958 ließ sie der\nAngeklagte zunächst geschlechtlich in Ruhe. Eines Abenäs\naber vollzog er wieder mit ihr den Geschlechtsverkehr. Dann\nführte er bis Ende 1959 etwa alle vier Wochen, in der Zeit\nvon Januar bis April 1960 etwa alle acht Tage und zuletzi\nam 18. Juni 1960 mit ihr den Beischlaf aus.\n\n%\n\n3.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten zweier fortgesetztier Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB - für\ndie Zeiträume von 1958 bis Frühjahr 1957 und von Herbst\n1957 bis Frühjahr 1958 - sowie eines fortgesetzien Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB, dieses in Tateinheit\nmit einem fortgesetzten Vergehen der Blutschande nach |\n§ 173 Abs. 2 Satz 2 StGB - für den Zeitraum von Herbst\n1958 bis Juni 1960 - schuldig befunden und zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt.\n\n| ‚Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das\nRechtsmittel ist erfolglos.\n\n‚2. Nach den Feststellungen sind die äußeren Tatbestände der vom Landgericht angenommenen Straftaten gegeben. Insoweit werden von der Revision keine Bedenken\ngoitbend gemacht.\n\n2. Daß der Angeklagte die Handlungen mit dem Wissen\nder äußeren Tatumstände sowie willentlich vorgenommen, daß\ner also - von der Frage der Schuldfähigkeit nach § 51 StGB\nzunächst abgesehen — vorsätzlich gehandelt hat, kann obenfalls nicht zweifelhaft sein.\n\n3. Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß das\nLandgericht nicht sämtliche strafbaren Handlungen zu siner\neinzigen fortgesetzten Straftat zusammengefaßt hat.\n\nNach den Feststellungen bestehen keine rechtlichen\nBedenken dagegen, daß das Landgericht die in den drei\ngeirennten Zeiträumen in Betracht kommenden Handlungen\nals drei gesonderte fortgesetzte Straftaten gewertet hat»\n\nI\n4\n\nDer Hinweis der Revision auf die Entscheidung RGSt 75;\n\n207 £f£ geht fehl. In dieser Entscheidung ist gerade bevwont, daß bei der Annahme des für eine forigesetzte Straftat unerläßlichen Gesamtvorsatzes (vgl. BGHSt 1, 313, 315)\ndann besondere Zurückhaltung geboten ist, wenn die Einzelhandlungen zeitlich weit auseinander. liegen. Die Erwägungen,\naus denen das Landgericht für die bis zum Frühjahr 1957\nbegangenen, für die vom Herbst 1957 bis zum Frühjahr 1958\nvorgenommenen und schließlich für die dann im Herbst 1958\neinsetzenden unzüchtigen Handlungen die Annahme eines einheitlichen Gesamtvorsatzes abgelehnt hat (UA 5/6), halten\ndanach der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\n4. Einen Rechtsfehler läßt das angefochtene Urteil\nauch insoweit nicht erkennen, als es von der vollen, nicht\nim Sinne des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB beseitigten oder eingeschränkten Schuldfähigkeit des Ängeklagten ausgegangen\nist. Nach den Feststellungen sollte der. aus der 5. oder\n6. Klasse der Hilfsschule entlassene Angeklagte zunächst\neine Bergmannslehre durchmachen; er war dazu geistig nicht\nin der Lage, so daß er Hilfsarbeiter wurde. Weder diese\nTatsachen noch der Umstand, daß der Angeklagte schon bald\nunter dem Einfluß seines Vaters in Straftaten verwickelt\nwurde und seit seinem 17. Lebensjahr keiner geregelten\nArbeit mehr nachging, legten für sich allein die Annahme\nnahe, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten auch nur\nerheblich vermindert sei. Sie zwingen nicht zu dem Schluß,\ndaß die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrechtmäßige so\nschwer wiegender Verfehlungen von der Art, wie er sie\nbegangen hat, einzusehen und nach dieser Einsicht sich\nzu verhalten, erheblich vermindert oder gar ausgeschlossen\ngewesen wäre. Dazu steht auch die Annahme des Landgerichts\n\n5.\n\nnicht im Widerspruch, daß es dem Angeklagten \"infolge .\nseiner geistigen Beschränktheit offenbar schwer gefallen ist, aus sich heraus eine feste Anschauung für\nRecht und Sitte zu gewinnen\" (UA 6). Ersichtlich wollte\ndamit das Landgericht sagen, daß es gerade einem geistig\netwas beschränkten Menschen, der - wie der Angeklagie -\nvon scinenm eigenen Vater schon in früher Jugend auf die\nBahn von Straftaten gelockt wird, erfahrungsgemäß schwerfällt, \"aus sich heraus!\" standhaft und auf dem Boden von\nRecht und Sitte zu bleiben. Mit Recht hat das das Landgericht strafmildernd berücksichtigt und deswegen dem\nAngeklagten mildernde Umstände zugebilligi. Es deutet ‘\naber nichts daraufhin, daß das Landgericht die Begriffe\nder Zurechnungsunfähigkeit oder der verminderten Zurechnungsfähigkeit (vgl. IM Nen. 10 und 11 zu § 51 Abs. 1\nStGB; BGHSt 14, 30, 32) verkannt oder rechtsfehlerhaft\nnicht angewendet hätte. Entgegen der Auffassung der\nRevision legten es die festgestellten Tatsachen dem\nLanägericht auch nicht nahe, von sich aus. einen Sachverständigen zur Prage der Schuläfähigkeit des Angeklagten\nzu hören (§ 244 Abs. 2 StPO). Hätte Anlaß bestanden,\nernstlich damit zu rechnen, daß für den Angeklagten der\nSchutz auch nur des § 51 Abs. 2 StGB in Betracht ge-\n\nzogen werden könne, so hätte der Verteidiger einen ent- .\nsprechenden Beweisamtrag stellen könnens\n\n5, Da das Urteil auch im übrigen, besonders in\nden Strafzumessungserwägungen, keinen Rochtsfehler zum\n\nm ——\n\nNachteil des Angeklagten erkennen läßt, muß die Revision\n\nals unbegründet verworfen werden.\n\nRotberg Krumme\n\nBörtzler Mai\n\nFlitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-13/4-str-314-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-13/4-str-314-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:09.490632+00:00"}}