{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-10-13_4_StR_308_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-10-13","aktenzeichen":"4 StR 308/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_308/61 2175 082\n\nIm Na nen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter Helmut Karl Mn ED zus zun-ICE, zsboren an @D. ED ED ir nn:\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\nwegen Betxrugs i.R. u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumne\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaaisanwalt WB in der Verhandlung;\n\nOberstaatsanwalt ED >ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n\"Justizangestellter Zink\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Bochum vom 18. April 1961\nmit den Peststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Falle N (zwei Bestellscheine von\nJuni 1959) verurteilt worden ist, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n6ründ es\nI. Der Angeklagte ist wegen Beirugs im Rückfall\nin zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit -\nUrkundenfälschung, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr\nund sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nSeine Revision richtet sich nur gegen seine Verurteilung wegen Rückfal lbetrugs im Falle NED vom\nJuni 1959. Sie rügt Verletzung der AufkLärungspflicht\n. und des sachlichen Strafxechts.\n\nDas Rechtsmittel muß schon auf Grund der Verfahrensrüge Erfolg haben.\n\nDer Verurteilung in dem angefochtenen Fall liegen\nfolgende Feststellungen zugrunde:\n\nAls Provisionsvertreter der Firma VB und Co.\nin Ver» hatte der Angeklagte am 8. Juni 1959 mii dem\nBergmann Horst Ne> in Wat einer Kaufverirag\nüber einen Vorwerkkühlschrank abgeschlossen und dafür\nvon seirier Firma die ihm zustehende Provision erhalten.\nAm 15. Juni 1959 erschien er erneut bei dem Käufer NE\nund erklärte, der erste Vertrag sei nicht gültig, es\nmüsse ein neuer Vertrag abgeschlossen werden. NED\nglaubte das und unterschrieb einen weiteren Bestellschein.\nDiesen reichte der Angeklagte am 18. Juni 1959 bei dem\nBezirksvortreter der Firma VD, TemiB, selbst cin\nund erhielt darauf erneut eine Brovision von '60 DW.\n\nDas Landgericht ist ersichtlich davon überzeugt,\ndaß der Angeklagte den zweiten Bestellschein eingereicht\n\nhat, um sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu\nverschaffen; denn er habe, so führt das Urteil aus,\n\nbei TED oder der Firma VEREEEB den Irrtum erwecken\nwollen und erweckt, es handele sich um eine ordnungsmäßige (neue) Bestellung. Durch die Provisionszahlung\nhabe ör das. Vermögen der Arbeitgeberin geschädigt (UA 7).\n\nDiese Überzeugung gründet der Tatrichter einerseits auf die Aussage des Angeklagten bei seiner richterlichen Vernehmung vom 8; März 1960, bei der er zugegeben\nhat, NEW bei der zweiten Bestellung getäuscht zu haben,\nwährend er in der Hauptverhandlung behauptet hat, er habe 1\nden ersten Bestellschein wegen des vereinbarten zu weiten\n\nZahlungsziels (Januar 1960) zurückerhalten und deshalb den\nAuftrag durch den zweiten Bestellschein nur berichtigen\nlassen, ohne sich dafür weitere 60 DM auszahlen lassen\nzu wollen. Im übrigen legt das Landgericht die Bekundung\ndes Zeugen TBEED zusrunde, der bekundet hat: Er könne\n\nsich nicht daran erinnern, dem Angeklagten den ersten Bestellschein NP zurückgegeben zu haben. Dieser Schein\n\nwäre von ihm oder der Firma überhaupt nicht angenommen\n\nworden, wenn man das weiie Zahlungsziel bemerkt hätte.\n\nAnderenfalls dauere es mindestens drei Wochen, bis ein\n‚Fehler bei der Weiterbearbeitung der Aufträge entdeckt 4\nwerde. Wenn er den ersten Schein dem Angeklagten zur Berichtigung zurückgegeben hätte, würde er für den zweiten\nBestollschein keine Provision gezahlt haben, ebenso würde\nbei der unmittelbaren Einreichung nach VB für die-\n\nsen Schein keine Provision in der Abrechnung gestanden\n\nhaben; in jedem Falle wäre der Schein als Zweitschrift\ngokennzeichnet worden. Untersßützend verwertet die Straf-\n\nkammer noch den Umstand, daß der erste Schein vom 8. Juni\n1959 im Besitz der Firma VB war, die ihn mit den\n\nübrigen; vom Angeklagten gefälschten Bestellscheinen\nder Staatsanwaltschaft eingereicht hat. Der Tatrichter\nmeint, bei einer Berichtigung des ersten Auftrags durch\nAusstellung eines neuen Bestellscheins hätte der Angeklagte den ersten Schein nicht wieder einzureichen\nbrauchen.\n\nDemgegenüber rügt die Revision mii Recht; daß die\nStrafkammer sich mit unsicheren Schlußfolgerungen aus\nder unbestimmten Aussage des Zeugen T@WW beznügt habe,\nohne sonstige zur Verfügung stehende Beweismittel zur\nweiteren Erforschung des Sachverhaltes erschöpft zu\nhaben. Da der Angeklagte bestritt, zweimal Provision\nfür den Auftrag NW von Juni 1959 erhalten zu haben,\nund der Zeuge TEE lediglich bekundete, er könne sich\nnicht an die Rückgabe des ersten Bestellscheins zur\nBerichtigung erinnern, ohne bestimmt zu erklären, daß\ner dem Angeklagten für den ersten Auftrag eine Provision\nausgezahlt habe oder eine solche wenigstens von der\nFirme VB in einer dem Angeklagten vor dem 15. Juni\n1959 erteilten Abrechnung gutgeschrieben worden sei,\nmußte sich dem Tatrichter die Notwendigkeit aufdrängen,\nden Sachverhalt in dieser Richtung entweder durch die\nBeiziehung der Provisionsunterlagen der Firma VD\noder, falls sie nicht zu erhalten waren, durch Vernehmung des Sachbearbeiters dieser Firma als Zeugen zu\nklären. Derartige Ermittlungen hatte das Landgericht,\nworauf die Revision zutreffend hinweist, auch bereits\nin Aussicht genommen, jedoch nicht durchgeführt. Von\nder weiteren Aufklärung wurde die Strafkammer auch nicht\ndurch die unbestrittene Tatsache entbunden, daß die |\nFirma VW im Besitz des ersten Bestellscheins war.\n\nAbgesehen davon, daß nicht ermittelt worden ist, ob\n(und evtl. aus welchen Gründen) die Firma diesen Bestellschein. etwa von vornherein behalten oder ob\n\nsie ihn vom Angeklagten bei der Vorlage des zweiten\nBestellscheins zurückerhalten hat, rechtfertigt diese Tatsache allein nicht den Schluß, der Angeklagte\nhabe für den Auftrag NPD doppelte Provision bezogen oder wenigstens beabsichtigt, sich zweimal\nProvision zahlen zu lassen. Auch das frühere Geständnis des Angeklagten, er habe NP Hrei der zweiten\nBestellung getäuscht, 1äßt eine solche Annahme an\n\nund für sich nicht zu, weil nicht geklärt ist, worüber\nder Angeklagte den Kunden getäuscht hat unä welche\nAbsicht er damit verband. Möglicherweise wollte er.\nnur eine wirksame Bestellung mit einem der Firma\nVOREEEB zenehmen, aber dem Kunden unerwünschten Zahlungsziel erreichen, um dadurch eine einmalige Provision\nvon 60: DM zu bekommen. Zur Annahme eines hierin liegenden Beirugs zum Nachteil NEED beäarf es ebenfalls\nnoch weiterer Feststellungen hinsichtlich des inneren\nTaibestandes sowie des Eintritts eines Vermögensschadens bei NE: |\n\nAuf der mangelnden Aufklärung beruht die Verurteilung des Angeklagten. Das angefochtene Urteil muß\nmithin aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden.\n\nIn der neuen Verhandlung wird. der Tatrichter Gelegenheit haben, das neue tatsächliche Vorbringen der\n\nRevision über die Provisionsangelrgenheit sowie die\nschriftliche Auskunft der Firma VB zu verücksichtigen.\n\nRotberg Krumme Flitner\n\n_ Börtzler Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-13/4-str-308-61","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-13/4-str-308-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:09.472817+00:00"}}