{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-10-06_4_StR_316_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-10-06","aktenzeichen":"4 StR 316/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4. StR 316/61 | 21/5 089\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Betriebsmeister Wilhelm E EEE zus HB -\nWED. Gencinde Hei, Landkreis Schin CB;\ngeboren am @. EEE EEE ir rw,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u. a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nSundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Ellwangen vom 27. Februar 1961\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nAm 28. Januar 1960 gegen 19,30 Uhr stießen im\nBereich des Stellwerks 3 des Bahnhofs Ag eine Rangierabteilung, bestehend aus Tenderlok (im folgenden\nT-Lok genannt) und 6 Güterwagen, und eine Lokomotive\nmit Schlepptender der Bauart P8 (im folgenden als\nP-Lok bezeichnet) zusammen. Der Zusammenstoß erfolgte\nin der Weise, daß die P-Lok mit der rechten hinteren\nEcke ihres geschobenen Tenders gegen die rechte Seite\ndes Tenders der ?-Lok fuhr. Dabei wurde der Heizer der\nN_Lok getötet; deren Lokführer, der Bremser der Rangierabteilung und der Heizer der P-Lok wurden verletzt;\nan den Lokomotiven entstand ein Sachschaden von 30.000 DM.\n\nSte ‘werkwärter war der Angeklagte EEE: Inn\nnält das Landger:cht für überführt, durch falsche\nWeichenstellung den Zusammenstoß und dessen Folgen\nfa} lässig verursacht zu haben. Es hat ihn deshalb\nwegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit drei Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung und fahrlässiger Eisenbahntransportgefährdung zu sechs Wochen Gefängnis verurteilt. |\n\nI.\n\nDer Angeklagte hat das Urteil mit der Sachrüge\nangefochten. Das Rechtsmittel ist unbegründet.\n\nDas Zugunglück wäre nach der rechtsfehlerfreien\nÜberzeugung des Landgerichts unterblieben, wenn das\nPersonal der hinter der Weiche 98 haltenden P-Lok,\ndie rechtskräftig freigesprochenen Mitangeklagten Lg»\nund DB nicht geglaubt hätte;; durch ein am Warte-\n\nPERESEU FD 2 Een\n\nzeichen der Weiche 98 ausgelöstes Lichtsignal den\nAuftrag zur Weiterfahrt erhalten zu haben, oder wenn\nder Angeklagte EEE die Weiche 92, über welche die\nP-Lok auf ihrem beabsichtigten Weg zum Betriebwerk\nfahren mußte, nicht in gerader Stellung belassen hätte,\n\ndie die Gefahr mit sich brachte, daß die P-Lok der Ran-\n\ngierabteilung bei Weiche 90 in die Flanke fuhr, wie\n\nes dann tatsächlich geschah. Ob der Beschwerdeführer\n\ndas erwähnte, vom Stellwerk aus elektrisch zu: steuernde\nLichtsignal tatsächlich gegeben hat, konnte in der Haupt-\n\nverhandlung nicht geklärt werden; das Landgericht unter-\n\nstellte daher zugunsten des Beschwerdeführers, daß er\ndas Signal nicht ausgelöst hat, zugunsten der freigesprochenen Angeklagten Ip und BEE aber, denen\n\nzur Last lag, ohne Lichtsignal weitergefahren zu sein,\ndaß das Siznal aufleuchtete. Die Strafkammer ging indes\ndavon aus, der Beschwerdeführer habe damit gerechnet,\nzumindest aber damit rechnen müssen, die P-Lok könne\nauch ohne Aufleuchten des Lichtsignals, also ohne Fahrauftrag, weiterfahren. Sie stützt diese Überzeugung\naußer auf die \"allgemeine, auch ihm (dem Angeklagten).\nbekannte Erfahrungstatsache, daß es Lokführer nach Feierabend eilig haben, ihre Loks in den Lokschuppen ı=\n\nzu’ \"bringen!=7: auf die Tatsache, daß der Angeklagte\n\nin der Zeit vom 19. - 23. Januar 1960 - also äin den\n\n. Tagen nach der Neueinr/ -chtung der Signalanlage bei Weiche 9\n\n(am 18. Januar 1960) - nit eigenen Augen beobachtet hat,\nwie zwei Lokomotiven an zwei aufeinanderfolgenden Tagen\nbeim abendlichen Einrücken in das Betriebswerk nach\n\neinen kurzen Halt vor dem Wartezeichen bei Weiche 98\nweiterfuhren, ohne da$ vorgeschriebene, die Fahrt freigebende Lichtzeichen abzuwarten (S. 20 i1.V.m. S. 11, 33 £\nUA).\n\nDie Revision greift diese Würdigung mit dem Vorwurf an, das Landgericht habe verkannt, daß auch im\nEisenbannverkehr der Vertrauensgrundsatz gelte, denzufolge der Angeklagte sich habe darauf verlassen können, daß das Lokpersonal das Wartezeichen bei Weiche 98\nbeachten werde. Der Angriff ist unbegründet. Es ist\nin der Rechtsprechung anerkannt, daß im Schienenverkehr, insbesondere im Eisenbahnverkehr, keiner von\nmehreren für die sichere Durchführung eines Transports\ngemeinsam Verantwortlichen die pflichtwidrige Unterlassung einer ihm obliegenden Sicherungsmaßnahme damit.\nentschuldigen kann, er habe darauf vertrauen dürfen,\ndie anderen würden die für sie geltenden Sicherungsvorschriften gewissenhaft einhalten und dadurch die .\nSicherheit des Transports noch ausreichend gewährleisten (u. a. BGH VRS 4, 131, 132; 6, 369, 370 f; 14, 182,\n185 f). Dabei kann im vorliegenden Fall dahingestellt |\nbleiben, ob der Vertrauensgrundsatz ohne weiteres auch\nhinsichtlich der Beachtung von Haltesignalen ausgeschlossen ist; denn das Landgericht hat hier Umstände\nfestgestellt, die ein besonderes Mißtrauen des für die\nsichere Einfahrt der P-Lok mitverantwörtlichen Ange-.\nklagten gegenüber der Befolgung des bei Weiche 98 neu\nerrichteten Yartezeichens durch das Personal dieser\nLokomotive nahelegten. |\n\n2. Auf der Grundlage der - rechtlich bedenikenfreien - Ansicht, der Angeklagte ZB nabe mit\neinem vorzeitigen Losfahren der P-Lok nach Umstellung\nder Weiche 98 von ihrem ungeräden auf ihren geraden\n\"Zweig\" (mindestens) rechnen müssen, wirft das Landgericht dem Angeklagten als für den Zusammenstoß ursächliche Pflichtwidrigkeit vor, daß er die Weiche 92\nnicht in deren \"Grundstellung\", d.h. auf ihren ungera-\n\nPP\n\nraden Zweig brachte, wodurch verhindert worden wäre,\ndaß die P-Lok der Rangierkolonne bei Weiche 90 in\ndie Flanke fahren konnte. Die Strafkammer begründet\ndiesen Vorwurf im einzelnen wie folgt:\n\nDer Angeklagte hatte der Rangierabteilung ZzU-\nletzt einen Fahrweg über die Weichen 90, 91 und 97\nin das Ausfahrgleis C gebildet (durch Stellen: der\n\nbeiden erstgenannten Weichen auf ihren ungeraden\n\nZweig und der dritten Weiche auf ihren geraden Zweig).\nAuf diesen Weg war die hinter der Weiche 98 haltende\nP-Lok im Falle ihres vorzeitigen Losfahrens der in\nFahrt befindlichen Rangierabteilung bei Weiche 90\n\"flankengefährlich\", wenn die Weiche 98 auf geraden\nZweig, die (zwischen den Weichen 98 und 90 liegende)\nWeiche 92 aber nicht auf ungeraden Zweig gebracht\nwurde. Letzteres war bei dem Unglück vom 28. Januar\n1960 der Fall. Der Angeklagte hatte nämlich, nachdem\ner den beschriebenen Fahrweg für die Rangierabteilung\ngebildet hatte, die Weiche 98 auf geraden Zweig gestellt - so daß die Rangierabteilung gegenüber der\nvorzeitig anfahrenden P-Lok dei Weiche 97 flankengesichert war -, es aber unterlassen, die von einer\nvorausgegangenen Fahrwegbildung noch auf geraden\nZweig Stehende Weiche 92 auf ungeraden Zweig zu stellen. Das hatte, wie eingangs geschildert, zur Folge,\ndaß die P-Lok bei Weiche 92 nicht nach links zum Betriebswerk, zu dem sie fahren sollte, sondern geradeaus weiter auf die Weiche 90 geleitet wurde und infolgedessen der über diese Weiche zum Ausfahrgleis C\n(nach links) abbiegenden Rangierabteilung in die Seite\nfuhr (S. 14, 20 UA).\n\nAus welchem Grund der Angeklagte die Weiche 98\naus dem ungeraden auf den geraden Zweig brachte, konnte\n\ndas Landgericht letztlich nicht klären; es nimmt an,\ndaß er das tat, um bei Weiche 97 die Flanke der Rangierabteilung gegenüber der P-Lok zu Sichern, hält\n\nes aber auch für möglich, daß der Angeklagte - nur\noder auch -— der P-Lok schon den Fahrweg zum Betriebswerk bilden wollte (S. 14, 19 UA). Daß der Angeklagte\ndie Weiche 92 auf geradem Zweig beließ, statt sie auf\nungeraden Zweig zu stellen, erklärt die Strafkammer\nmit Vergeßlichkeit; nach ihrer Überzeugung hat es\n\nder Angeklagte \"einfach übersehen\", daß diese Weiche\nnoch eine Stellung hatte, die für den Fahrweg der\nRangierabteilung seitengefährlich war. Sie folgert das\nuU.8. daraus, daß die Teiche 92 die einzige Weiche war,\ndie der Angeklagte von einem zunächst für die Rangierabteilung gebildeten anderen Fahrweg unverändert\nstehen ließ (3. 20 UA). E |\n\nDie Rechtspflicht des Angeklagten, äie Weiche 92\n- noch vor der Umstellung der Weiche 98 - auf ungeraden Zweig zu stellen, entnimmt das Landgericht den\n88 21 Abs. 5, 23 Abs; 1 der Fahrdienstvorschriften\n(FV) in der zur Tatzeit geltenden Fassung. Nach § 21\nAbs, 5 FV müssen während der Fahrt eines Zugs die\nFlankenschutzeinrichtungen (Schutzweichen, Gleissperren\nund Gleissperrsignale) nach Möglichkeit so gestellt\nsein, daß sie keine Flankenfahrt in die Fahrstraße zulassen. Nach § 23 Abs. 1 FV ist, bevor ein Signal\nfür eine Zugfahrt auf Fahrt gestellt oder bevor die\nFahrt auf andere Weise zugelassen wird, zu prüfen,\nob der Fahrweg freiist und die befahrenen Weichen\nund die Flankenschutzeinrichtungen richtig stehen.\nDiesen Vorschriften handelte der Angeklagte nach der\nrechtlich zutreffenden Annahme des Landgerichts zuwider;\ndenn er ließ die Rangierabteilung in den für sie ge-\n\nbildeten Fahrweg fahren, ohne vorher durch Umlegen\n\nder Weiche 92 von ihrem geraden auf ihren ungeraden\nZweig dafür gesorgt zu haben, daß der Zug bei Weiche\n\n90 nicht von der etwa gleichzeitig anfahrenden P-Lok\nberührt werden konnte. \"Schutzweiche\" im Sinne des\n\n§ 21 Abs. 5 FV ist entgegen der Meinung der Revision\njede ‘Teiche, die dem Flankenschutz eines Fahrwegs\n\ndient; auch Weiche. 92 war daher eine solche. Die Pflicht\ndes Angeklagten zur lückenlosen Absicherung des Fahrwegs der Rangierabteilung ergab sich im übrigen auch\naus dem allgemeinen Verbot, das Leben oder die Ge- .\nsundheit anderer zu schädigen oder fremde Sachwerte\nzu vernichten.\n\n. In seinen rechtlichen Darlegungen hat das Landgericht auch erörtert, gegen welche Bestimmungen der\nFV der Augeklagte (weiter) verstoßen hätte, falls er\ndurch das Umsteilen der Weiche 98 auf geraden Zweig\nnicht oder nicht ausschließlich den Flankenschutz\nder Rangierabteilung hätte sicherstellen, sondern (auch)\nden Fahrweg der P-Lok zum Betriebswerk bilden wollen,\noder falls er weder an den Flankenschutz der Rangierabteilung noch an den Fahrweg für die P-Lok gedacht\nhaben sollte (S. 29 bis 31 UA). Auch der dabei gegen den Angeklagten aus den §§ 81 Abs. 2, 21 Abs. 3 FV\nhergeleitete Vorwurf der Pflichtwidrigkeit hält der\nrechtlichen Nachprüfung stand, wenngleich er gegenüber\ndem Vorwurf der mangelnden Flankensicherung zurücktritt, der auch dann zu Recht besteht, wenn der Angeklagte mit dem Stellen der Weiche 98 weder den Flankenschutz der Rangierabteilung bei Weiche 97 noch die Fahrwegbildung für die P-Lok beabsichtigt haben sollte.\n\n2\n\nDie Revision meint, die in § 81 Abs. 2 FV vorgeschriebene Reihenfolge der Weichenstellung brauche\ndann nicht eingehalten zu werden, wenn ein Lichtsignal vorhanden sei. Dabei übersieht sie jedoch, daß\nder Angeklagte nach der Überzeugung des Landgerichts\nim vorliegenden Falle (mindestens) damit rechnen mußte,\ndas Lichtsignal werde vom Personal der P-Lok nicht\n\nabgevartet (vgl. oben).\n\nDaß der Angeklagte an der Umstellung der Weiche 92\n\"wegen anderer vordringlicher oder gleichrangiger\nDienstverrichtungen\" gehindert war, trifft nach dem\nUrteil nicht zu. Er hatte im Zeitpunkt der Tat nur\ndie Rangierabteilung und die P-Lok zu bedienen. Den\nFahrauftrag an die Rangierabteilung hätte er nach der\nrechtlich bedenkenfreien Ansicht des Landgerichts ohne\nvreeiteres um die kurze Zeitspanne zurückstellen können,\ndie die Umlegung des Stellwerkhebels für die Weiche 92\nerforderte (vgl. 5. 14 UA, wonach diese Verrichtung\nnur den \"Bruchteil einer Sekunde\" in Anspruch genonmmen hätte).\n\nMit den Einwendungen gegen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe die Umstellung der Weiche 92\nauf ungeraden Zweig. \"einfach vergessen\", greift die\nRevision unzulässigerweise die Beweiswürdigung des\nLandgerichts an: Es ist im übrigen nicht ersichtlich,\ninwiefern der Schuldvorwurf gegen den Angeklagten entfiele oder geringer wäre, wenn der Angeklagte die Erfüllung der ihm obliegenden Handlungspflicht nicht\nvergessen, sondern bewußt unterlassen hätte.\n\nDie übrigen Einwendungen der Revision sind offensichtlich unbegrünäet.\n\n-9-\n\n3. Die rechtliche Würdigung des festgestellten\nSachverhalts durch das Landgericht läßt keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Auch\nder Strafausspruch und seine Begründung sind rechtsbedenkenfrei.\n\nKrumme Bundesrichter Dr. Sauer Martin\nist beurlaubt und kann\ninfolge Erkrankung nicht\nunterschreiben.\n\nKrumme\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-06/4-str-316-61","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-06/4-str-316-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:09.282128+00:00"}}