{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-10-06_4_StR_299_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-10-06","aktenzeichen":"4 StR 299/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 san 299/61 2175 091\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Studenten Franz Theodor B EEE zus Dre,\nzur Zeit in NEE, geboren am W. Un ED ir Ve,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nEundesrichter Dr. Flitner\n\n' Bundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr ED in äer Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt EB Hei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der. Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt/Main vom 10. November 1960\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\n1. Der Angeklagte war an &. EB 1353 von Lanagericht in Darmstadt wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu neun Monaten\nGefüngnis verurteilt worden; außerdem war ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen worden.\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft hatte der erkennende\nSenat das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht in Frankfurt/\nMain zurückverwiesen (Urteil 4 StR 275/59 vom 30. September 1959, abgedruckt in VRS 18, 36).\n\n2. Das Landgericht in Frankfurt/Main hat den Angeklagen uunmehr wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit\n fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Gefährdung\ndes Straßenverkehrs zu einer Gefängnisstrafe von einem\nJahr und fünf Monaten verurteilt und ihm wiederum die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen.\n\n55 hat zum äußeren Tathergang im wesentlichen gleiche Feststellungen wie das Landgericht in Darmstadt getroffen.\n\nDarnach befand sich der Angeklagte an. &B :9553\nmit seinem Personenkraftwagen (Sportwagen) Marke \"Porsche\n1600 Super\" auf der Fahrt von Ci bei EL nach\nDr: ©: venutzte dazu die Autobahn München-Stuttgart-Frankfurt. Etwa von Stuttgart ab fuhr er mit einer\nGeschwindigkeit von 165 km/h. Da er infolge dieser hohen\nGeschwindigkeit ständig andere Fahrzeuge überholen mußte,\nbewegte er sich fast immer auf der Überholbahn.\n\nUm schneller vorwärts zu kommen, überholte der An-.\ngeklagte vor dem ihm zur Last gelegten Unfall an drei\nStellen, nämlich im Raum Stuttgart-Leonberg (Fall BIP,\n\n.der nicht Gegenstand der Aburteilung ist), hinter der\nAutobahnzusammenführung Pforzheim-Karlsruhe und Ettlingen-Karlsruhe (Fall KB) und im Raum Mannheim\n\n(Fall TEE) auf der Überholbahn befindliche Kraftwagen\nrechts, obwohl dies wegen der Nähe weiterer Kraftwagen\nauf der Überhol- und der Normalbahn besonders gefährlich\n\nWar.\n\nZum Unfall kam es folgendermaßen: Gegen 10,20 Uhr\nnäherte sich der Angeklagte in der Höhe von Lampertheim\nnördlich Mannheim, auf der Überholbahn fahrend, rasch\n(mit etwa 165 km/h) einer vor ihm auf der Normalbahn\nfahrenden Gruppe von drei Kraftwagen. Das letzte der\ndrei Fahrzeuge war ein Mercedes-Personenkraftwagen, der\nvon dem Kaufmann TigB gesteuert wurde und in dem\ndessen Ehefrau. und eine Frau Dolb mitfuhren. Der\nmittlere Wagen war ein Studebaker-Personenkraftwagen,\nin dem die Eheleute SW fuhren. Welcher Art der\nvorderste Kraftwagen war, konnte nicht geklärt werden.\nAls sich der Angeklagte noch \"eine nicht mehr genau\nfeststellkbare, jedoch wesentlich über 50 m liegende\nStrecke\" hinter dem Mercedeswagen befand, setzte dessen\nFahrer zum Überholen des Studebakerwagens an; er fuhr\nnach links auf die Überholbahn und auf dieser an dem\nStudebaker vorbei, so daß er sich links vor dem überholten Wagen befand und zwischen beiden Fahrzeugen\n‚eine Lücke entstand. Der Angeklagte hatte den Überholvorgang des Mercedesfahrers von Anfang an beobachtet\nund seinen Wagen zunächst leicht abgebremst, lenkte\ndann aber, nachdem er sich dem Mercedeswagen weiter\nbis zur genannten Lücke ‚genähert hatte, seinen Porschewagen nach rechts, gab Gas und fuhr durch die Lücke\nhindurch rechts an dem Mercedeswagen vorbei. Anschlie-\n\nßend steuerte er sein Fahrzeug vor dem Mercedeswäagen::\n- in der Lücke zwischen diesem und dem auf der Normalbahn fahrenden ersten Kraftwagen - wieder nach links\nauf die Überholbahn. Dabei berührte er mit dem hinteren\nTeil seines Yagens den Mercedeswagen an dem rechten\nEnde der vorderen Stoßstange. Dessen Fahrer verlor infolgedessen die Herrschaft über den Wagen, geriet über\nden Grünstreifen auf die Gegenfahrbahn und stieß dort\nmit einem entgegenkommenden Personenkraftwagen Marke\nChrysler zusammen. Durch den Zusammenstoß wurden beide\nKraftwagen schwer beschädigt. Die drei Insassen des\nMercedeswagens starben an den erlittenen Verletzungen;\ndie drei Insassen des Chryslerwagens wurden mehr oder\nweniger schwer verletzt.\n\n3. Im Gegensatz zum Landgericht in Darmstadt\n(Urteil vom 23. Januar 1959) kam das jetzt erkennende\nLandgericht zu dem: Ergebnis, daß der Angeklagte in\n\"freiem Entschluß\", nicht etwa deshalb rechts überholte,\nweil er von dem Ausbiegen des Mercedeswagens auf die\n\nÜberholbahn überrascht wurde und durch Brensen ein\n\nAuffahren auf dieses Fahrzeug nicht mehr verhindern\nkonnte. Dadurch habe er, so würdigt das Landgericht\n\ndas Verhalten des Angeklagten rechtlich - ebenso wie in\nden Fällen KB und TB - vorsätzlich in grob verkehrswidriger und rücksichtsloser Weise falsch überholt\nund fahrlässig eine Gemeingefahr für andere herbeigeführt. Zugleich habe er fahrlässig den Tod dreier Personen und die Körperverletzung weiterer drei Personen\nverursacht.\n\nIl.\n\nDie auf angebliche Verletzungen des.förmlichen und\nsachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten\nist unbegründet.\n\n1. Verfahrensrügen\n\na) Der Hinweis der Verteidigung auf einen der:\nRevisionsbegründung beigefügten Zeitungsartikel der\nFrankfurter Rundschau vom 11. November 1960 ist unbeachtlich (§ 345 Abs. 2 StPO; BGH IM Nr. 2 zu § 345 StPo),\n\nb) Die Revision rügt es als Verstoß gegen § 244\nAbs. 2 StPO, daß die Strafkammer \" zu dem eigentlichen\nUnfallgeschehen überhaupt keinen Beweis erhoben”, insbesondere nicht die den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten und nicht den Dipl.-Ing. Sch@is als Zeugen gehört habe, der am Unfalltag den Personenkraftwagen des.\nAngeklagten überprüft und demgegenüber der Angeklagte\nsofort nach dem Unfall Angaben über seine Fahrweise gemacht habe. Die Rüge ist, wenn nicht mangels Angabe bestimmter Beweistatsachen unzulässig (vgl. BGHSt 2, 168),\nunbegründet.\n\nWie das Landgericht S. 8 UA feststellt, hat der\nAngeklagte den im Urteil geschilderten äußeren Geschehensablauf im wesentlichen eingeräumt. Insoweit bedurfte es\ndaher keiner Beweisaufnahme, falls das Landgericht die\nDarstellung des Angeklagten für glaubhaft hielt. Das war\nersichtlich der Fall. .\n\nSoweit sich der Angeklagte an einzelne Vorgänge\nnicht mehr erinnern zu können behauptete - nämlich hinsichtlich des dreimaligen Rechtsüberholens vor dem Unfall -, wurden Zeugen vernommen (S. 5, 8, 9 UA, Sitzungsniederschrift Bd. II Bl. 443 d.A.).\n\nSoweit der Angeklagte zu seiner Verteidigung einwandte, er habe sich zum Rechtsüberholen des Mercedeswa-\n\ngens von TOD deshalb entschlossen, weil.er\n\ndurch Bremsen ein Auffahren auf diesen Wagen nicht\n\nmehr hätte verhindern können, war eine technische Frage\nzu beantworten. Das war die Aufgabe eines Sachverständigen, nicht die von Zeugen.\n\nDie Revision behauptet im übrigen selbst nicht,\ndaß die von ihr vermißte Vernehmung der polizeilichen\nErmittlungsbeanmten und des Dipl.-Ing. Schlb zu anderen, dem Angeklagten günstigeren Feststellungen hinsichtlich des äußeren Unfallhergangs geführt hätte.\n\nc) Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung\nhilfsweise beantragt, die Eheleute SB - die Insassen des Studebeierwagens - als Zeugen darüber zu vernehmen, daß \"der später verunglückte Mercedes kurz vor\ndem Angeklagten auf die Überholfahrbahn fuhr, so daß der\nAngeklagte hinter dem Mercedes nicht mehr abbremsen konnte und dadurch gezwungen war, an dem Mercedes rechts\nvorbeizufahren, wenn er nicht auf diesen auffahren wollte\". Die Strafkammer hat diesen Antrag im angefochtenen\nUrteil (S. 12 UA) mit der Begründung abgelehnt, daß die\nZeugen zur Beantwortung der Beweisfrage nicht nur hätten\n\"von ihnen beobachtete Tatsachen bekunden, sondern auch\nSchlüsse ziehen müssen\"; dieses Schlüsseziehen aber wäre\nihnen bei der Art der: Beweisfrage, insbesondere im Hinblick auf die durch die hohen Geschwindigkeiten .bedingte\nSchwierigkeit von Schlußfolgerungen, nicht möglich gewesen; die angebotenen Beweismittel seien daher völlig\nungeeignet (§ 244 Abs. 3 StPO). Die Beweisfrage hätte\nzuverlässig nur durch einen Sachverständigen beantwor-\n\ntet werden können; durch das Gutachten des Dipl.-Ing. Brig\n\nsei aber schon das Gegenteil der behaupteten Tatsache erwiesen (§ 244 Abs. 4 StPO).\n\nDie Revision sieht in dieser Ablehnung des Beweisamtrags eine Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO;\njedoch zu Unrecht. Die Eheleute SB sollten dem\nSinn nach bestätigen, daß der Mercedesfahrer so kurz\nvor dem Angeklagten auf die Überholbahn ausgebogen sei,\ndaß dieser seinen Kraftwagen nicht mehr rechtzeitig\nabbremsen kohnte und deshalb zur Vermeidung des. Auffahrens rechts. überholen mußte. Damit hätten die Zeugen\nnur insofern eine Tatsache bekundet, als sie ausgesagt hätten, der Mercedesfahrer sei \"kurz vor dem Angeklagten\" auf die Überholbahn ausgebogen. Das ist in-\n\n. =\n‘des keine ausreichend bestimmte Beweistatsache. Sie ent-\n\nhält vielmehr bereits eine kritische Würdigung und bedurfte hier keines Beweises. Das Landgericht ist\n\nselbst von einem solchen Verkehrsvorgang ausgegangen.\nDas Schwergewicht der Beweisbehauptung lag demgemäß\nvor dem Wagen des Angeklagten. erfolgt, daß dieser sein\nFahrzeug nicht mehr abbremsen konnte und deshalb rechts\nüberholen mußte, wenn er nicht auf den Mercedeswagen\n\ngerade in der Schlußfolgerung, das Ausbiegen sei so knapn\n\n auffahren wollte. Ob aber eine Strecke ausreichte, um\nden Angeklagten ein Abbremsen seines Wagens auf die\n\nGeschwindigkeit des Vordermannes zu ermöglichen, konnte\nweder mit den Sinnen wahrgenommen noch abgeschätzt,\nsondern zuverlässig nur aus bestimmten Umständen, vorwiegend technischer Art, gefolgert werden. Diese Folgerung zu ziehen, setzte ein besonderes Fachwissen voraus.\nund war daher Aufgabe eines Sachverständigen; Zeugen\nwaren insoweit ein ungeeignetes Beweismittel im Sinne\n‘des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO. Anders wäre die Rechtslage möglicherweise dann zu beurteilen, wenn die Verteidigung unter Beweis gestellt hätte, der Mercedeswagen\nsei in einer bestimmten Entfernung, z.B. (höchstens)\n\n50 oder 100 m vor dem Kraftwagen des Angeklagten, auf\ndie Überholbahn ausgebogen. Hierüber hätten die Zeugen\nu.U. vernommen werden müssen; denn eine solche Tatsache\nhätte dem Sachverständigen eine brauchbare Unterlage\nfür sein Gutachten liefern können.\n\na) Ein weiterer Hilfsbeweisamtrag der Verteidigung ging dahin, den Gausportleiter Ti von ADAC\nin HB darüber zu hören, daß der Angeklagte sportlich immer Sehr gut beurteilt worden sei, daß er nicht\nnur viel gefahren sei, sondern auch an vielen Sportverenstaltungen teilgenommen habe und dabei stets auf Sicherheit gefahren sei, ohne. bewußt Gefahrenlagen in\nKauf zu nehmen. Diesen. Antrag hat das Landgericht ebenfalls mit dem Hinweis abgelehnt, daß das Beweismittel\nvöllig ungeeignet sei; es hat dies damit begründet,\ndaß der Zeuge nicht über die Fahrweise des Angeklagten\nbei der Unglücksfahrt, sondern über dessen früheres\nFahrverhalten aussagen solle, dieses aber keine hinreichenden Schlüsse auf die Fahrweise des Angeklagten: am\nUnfalltag zulasse (S. 12 £ UA, Sitzungsniederschrift\nBd. II Bl. 444 R/445 d.A.).\n\nAuch hierin sieht die Revision zu Unrecht einen\nVerstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO. Allerdings war nicht\ndas angebotene Beweismittel für die aufgestellte Beweisbehauptung \"völlig ungeeignet\", sondern die Beweisbehauptung \"für die Entscheidung ohne Bedeutung\", weil\nihre etwaige Bestätigung durch den Zeugen der Ansicht\n‘des Landgerichts nicht entgegenstand, am Unfalltage\nsei der Angeklagte nicht \"auf Sicherheit gefahren\",\nsondern habe Unfallagen bewußt in Kauf genommen. Das\naber war der Sinn des Ablehnungsbeschlusses. Seine rechtliche Vertretbarkeit ergibt sich allein daraus, daß\n\nder Angeklagte im Jahre 1956 wegen Vorfahrtverletzung\nbestraft wurde und daß gegen ihn im Jahre 1957 wegen\nfahrlässiger Körperverletzung im Verkehr eine Erziehungsmaßregel ausgesprochen wurde.\n\ne) Verspätet und daher unzulässig (§ 345 Abs. 1\nStPO) ist die mit Schriftsatz vom 20. März 1961 erhobene\nVerfahrensrüge der Verletzung des Verbots der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Rüge wäre\naber auch unbegründet. Der Senat hat das Urteil des\nLandgerichts Darmstadt vom 23. Januvar 1959 auf die\n(zum Nachteil des Angeklagten eingelegte) Revision der\nStaatsanwaltschaft nicht nur zugunsten, sondern auch\nzuungunsten des Angeklagten aufgehoben. Das ergibt sich\nunnißverständlich aus den Gründen des Revisionsurteils\nvom 30. September 1959. Unter II dieses Urteils (am Ende)\n' ist gesagt, daß das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft\ninsoweit auch zum Nachteil des Angeklagten wirke, als\nbisher nicht ausreichend geprüft sei, ob der Angeklagte\nohne Not rechts überholt und deshalb das Tatbestandsmerkmal des Falschüberholens nach § 315 a Abs. INT. 4\nStGB erfüllt habe. Auch die Ausführungen unter III des\nRevisionsurteils sind nur dahin zu verstehen, daß das\nUrteil des Landgerichts in Darmstadt auch zuungunsten\ndes Angeklagten aufgehoben werden sollte; dort ist insbesondere zum Ausdruck gebracht, daß der Tatrichter im\nFalle eines erneuten Schuldspruchs eine höhere Strafe\nals neun Monate Gefängnis aussprechen oder es ablehnen\naürfe,die Strafe zur Bewährung auszusetzen. Aus diesem\nGrunde gehen alle Überlegungen der Revision fehl, die\ndavon ausgehen, daß das Urteil des Landgerichts in Darnmstadt nur zugunsten des Angeklagten aufgehoben worden\nsei.\n\n- 10 -\n\n2. Sachbeschwerde\n\nDie sachlichrechtliche Prüfung des angefochtenen\nUrteils läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\na) Die Revision greift die Überzeugung des Land-\n| gerichts an, der Angeklagte habe den Mercedeswagen nicht\nzur Abwendung einer unverschuldeten Gefahrenlage, sondern aus \"freiem Entschluß\" rechts überholt. Sie hält\nes für denkwidrig, daß die Strafkammer diese Überzeugung auf die Tatsache stützt, daß der Angeklagte vor\ndem Unfallgeschehen an drei Stellen ohne Not \"in ganz\nähnlicher Weise\" Kraftwagen rechts überholt hat (S. 9\nUA). Das Landgericht zog hieraus wie aus dem weiteren\n\n' Umstand, daß sich der Angeklagte an diese außergewöhnlichen Yorgänge nicht mehr erinnern konnte, den Schluß,\ndaß dem Angeklagten das vorschriftswidrige Rechtsüberholen auf der Autobahn \"zur Gewohnheit geworden war\".\n\nMit diesen Erwägungen bewegt sich die Strafkammer\nim Rahmen der ihr vorbehaltenen freien Beweiswürdigung-\n(§ 261 StPO). Der erkemuende Senat selbst hatin.seinem\nersten Revisionsurteil unter III auf die Möglichkeit des\nvon der Revision angegriffenen Schlusses hingewiesen.\n: Dieser wäre nur dann rechtsfehlerhaft, wenn nicht auszu-.\nschließen.wäre, daß der Mercedesfahrer so knapp vor dem\nBeschwerdeführer auf die Überholbahn ausbog, daß dieser\ndurch Bremsen ein Auffahren auf den Mercedeswagen nicht\nmehr vermeiden konnte. Diese Einlassung des Angeklagten\n\n\"aber hält die Strafkammer auf Grund des Gutachtens des\n\nSachverständigen Dipl.-Ing. Brögß® für widerlegt. Der\nSachverständige hat auf Grund von Fahrversuchen errechnet, daß der verunglückte Mercedesfahrer mindestens\n\n- 11 -\n\n7,8 Sekunden brauchte, um von der Normalbahn auf die\nÜberholbahn zu fahren und den Studebakerwagen soweit zu\nüberholen, daß zwischen den beiden Kraftwagen eine Lücke\nentstand, die dem Angeklagten das Durchfahren ermöglichte. Er hat weiter errechnet, daß der Angeklagte\n\nin dieser Zeit seinen Kraftwagen auf die Geschwindigkeit des Hercedeswagens hätte herabbremsen können,\nselbst wenn diese weit unter der üblichen Autobahngeschwindigkeit gelegen haben sollte (S. 11/12;UA):Das:ist\nrechtlich bedenkenfrei.\n\n». Daß die Strafkammer in den Urteilsgründen ihre\nvreiteren Darlegungen über das Nichtvorliegen einer Not- |\nstandslage für den Angeklagten mit den Worten einleitet:\n\"Es kommt indessen hinzu\" (S. 8 UA) und die Berechnungen des Sachverständigen als ein \"zusätzliches Indiz\"\ngegen die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten\nbezeichnet (S. 12 UA), ist unschädlich. Nach dem Sinnzusammenhang hat das Landgericht die Ausführungen des\nSachverständigen als Bestätigung seiner tatrichterlichen Überzeugung angesehen.\n\nDer Grundsatz \"Im Zweifel zugunsten des Angeklagten\" ist nach dem Gesagten nicht. verletzt.\n\n.\n\nb) Die rechtliche Würdigung des festgestellten\nSachverhalts enthält keinen Rechtsirrtum zum Nachteil\ndes Angeklagten. Die Revision erhebt insoweit nur dagegen Bedenken, daß das Landgericht die drei Fälle des\nvorsätzlichen Rechtsüberholens (KW, TED, Tceiiw-\n@&EB) =is rechtliche Einheit angesehen und den Angeklagten wegen eines Vergehens der fahrlässigen Stra-Benverkehrsgefährdung - in Tateinheit mit fahrlässi-\n\nger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung - statt\n\nwegen dreier solcher Vergehen verurteilt hat. Es\nbedarf jedoch keiner Prüfung, ob die Gründe, die\ndie Strafkammer für ihre Auffassung anführt, rechtlich zutreffend sind; denn der Angeklagte ist durch\ndie Verurteilung nur wegen eines Vergehens der genannten Art nicht beschwert.\n\nc) Der Strafausspruch einschließlich der Fahrerlaubnisentziehung und ‚der ausgesprochenen Sperrfrist gibt zu Beanstandungen keinen Anlaß.\n\nKrumme Bundesrichter Dr. Sauer Martin\nist infolge: Krankheit\nbeurlaubt und kann nicht\nunterschreiben.\n\nKrumnme\nFlitner j Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-06/4-str-299-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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