{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-10-03_4_StR_485_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-07-20","aktenzeichen":"4 StR 485/61","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"— Een\n\nStGB §§ 120, 48\n\nGefangene, die ohne Gewaltanwendung gemeinschaftlich fliehen\nund sich dabei gegenseitig lediglich die für dic eigene Selbstbefreiung nützliche oder für erforderlich gehaltene Hilfe\nleisten, sind nicht wegen Beihilfe zur Selbstbefreiung des\nanderen (§ 120 StGB) oder wegen Anstiftung zu einer solchen\nBeihilfe (§§ 120, 48 StGB) strafbar.","text_plain":"2153 073\n\nNachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\n— Een\n\nStGB §§ 120, 48\n\nGefangene, die ohne Gewaltanwendung gemeinschaftlich fliehen\nund sich dabei gegenseitig lediglich die für dic eigene Selbstbefreiung nützliche oder für erforderlich gehaltene Hilfe\nleisten, sind nicht wegen Beihilfe zur Selbstbefreiung des\nanderen (§ 120 StGB) oder wegen Anstiftung zu einer solchen\nBeihilfe (§§ 120, 48 StGB) strafbar.\n\nBGH, Beschl. v. 20. Juli 1962 - 4 StR 485/61 - SchöG Lippstadt\nLG Paderborn\nOLG Hamm\n\n4 StR 485/61\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsachce\n\ngegen\n\nden Kraftfahrzeugschlosser Dankward M EEE aus\n\nKD- . zcboren 2 EEE 1936 ir vu,\n\nwegen Gefangenenmeuterei\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts in Hamm vom 3. Oktober\n1961 - 1 Ss 934/61 - nach Anhörung des Generalbundesanwalts\nin der Sitzung vom 20. Juli 1962 durch den Senatspräsidenten\nDr. Rotberg und die Bundesrichter Dr. Sauer, Martin, Prof.\nDr. Jang-Hinrichsen und Dr. Flitner beschlossen:\n\nGefangene, die ohne Gewaltanwendung gemeinschaftlich\nfliehen und sich dabei gegenseitig lediglich die für\ndie eigene Selbstbefreiung nützliche oder für erforderlich gehaltene Hilfe leisten, sind nicht wegen\nBeihilfe zur Selbstbefreiung des anderen (§ 120 StGB)\noder wegen Anstiftung zu einer solchen Beihilfe\n\n(§§ 120, 48 StGB) strafbar.\n\nGründe:\n\nI. 1. Der Angeklagte verbüßte im Frühjahr 1959 im Gerichtsgefängnis in Lippstadt eine Gefängnisstrafe. An 2. April\n1959 wurde er, wie schon öfters, zusammen mit dem Untersuchungshäftling TED zu Arbeiten in der Waschküche herangezogen. Hierbei mußten sie in einer Zinkwanne Naßwäsche von\n\nder im Keller des Amtsgerichtsgebäudes befindlichen und nicht\nzum verschlossenen Teil des Gerichtsgefängnisses ghörenden\nwaschküche auf den Trockenboden über dem Gerichtsgefängnis\ntragen. Der Angeklagte war entschlossen, auf diesen Weg zu\nfliehen und gewann TE fir diesen Plan. Auf den Yorschlag des Angeklagten stellten die beiden zu diesem Zweck\nauf dem Weg zum Trockenboden die 96 cm lange und mit der\nwäsche 70 cm hohe Wanne am oberen Ende einer Treppe quer ab,\num dem noch mit dem Versch.ießen der Waschküchentür beschäftigten Aufsichtsbeamten die Verfolgung zu erschweren, und\ngelangten dann - während der Beamte zuerst die Wanne zur\nSeite rücken mußte - über den Gerichtsflur ins Freie. Bereits nach ciner Stunde wurde der Angeklagte wieder ergriffen.\n\n2. Nachdem beide vregen Gefangenenmeuterei angeklagten\nGefangenen von Schöffengericht Lippstadt freigesprochen worden waren, hat die Strafkammer des Tandgerichts Paderborn\nden Angeklagten, nach Abtrennung des Verfahrens gegen Pf»\n\nGEB. ;esen Gefangenenmeuterei zu sechs Monaten Gefängnis\nverurteilt. Auf die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten müchte das Oberlandesgericht in Hamm diesen freisprechen. Es ist der Ansicht, daß die beiden Häftlinge zwar mit\nvereinten Kräften gehandelt haben. Mindestens da aber, wo\njeder nicht mehr tue, als nach dem Fluchtplan für die eigene\nSelbstbefreiung erforderlich scei, werde die Hilfelcistung\nfür den anderen von der Straflosigkeit der Selbstbefreiung\nerfaßt und müsse daher auch die Anstiftung straflos bleiben,\nweil Anstiftung zur Selbstbefreiung straflos sei. Widerstand im Sinne von § 122 StGB hätten sie nicht geleistet.\n\nAn einem Freispruch sieht sich das Oberlandesgericht gleichwohl gehindert, weil das Oberlandesgericht in Oldenburg in\n\nHIW 1958, 1598 die Ansicht vertreten hat, daß gemeinschaftlich flichende Gefangene wegen der gegenseitigen Unterstützung\n\nsich der strafbaren Beihilfe zur Gefangenenbefreiung schuldig machen, selbst wenn die Flucht ohne die gegenseitige\nHilfe unmöglich wäre und weil — so meint das Oberlandesgericht in Hamm - der Bundesgerichtshof in BGHSt 4, 399 die\n Anstiftung zur Beihilfe zu der Selbstbefreiung des Anstiftenden immer für strafbar erklärt habe. Es hat deshalb die Sache\ngemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur \"ntscheidung\nvorgelegt.\n\nII. Die Vorlegung ist zulässig. Zwar würde die in\nBGHSt 4, 396 dargelegte Rechtsansicht eine Vorlegungspflicht\nnicht begründen, da es sich um keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs handelt, sondern um cin Gutachten, das anläßlich\nder Nachprüfung des bayrischen Gesetzes Nr. 55 vom 26. Oktober\n1946 \"zur Bostrafung der Entweichung von Gefangenen\" auf\nseine Verfassungsmäßigkeit für das Bundesverfassungsgericht\n‚erstattet worden ist, Jedoch begründet die vom Oberlandesgericht in Hamm weiter angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts in Oldenburg (NJW 1958, 1598) die Vorlegungsvflicht gemäß § 121 Abs. 2 GVG.\n\nIII. In der Sache tritt der Senat der Auffassung des\nvorlegenden Oberlandesgerichts bei.\n\n1. Das Reichsgericht hat in der Entscheidung GA Bd. 59\nS. 116 f,;, :. in der der Sachverhalt im einzelnen nicht mitgeteilt ist, ausgeführt, daß bei gewaltloser Flucht zweier\nGefangener, die sich zu diesem Zweck verbunden haben, die\nBeihilfe des einen zur Selbstbefreiung des anderen strafbar scin könne. Das Reichsgericht hat hierbei erklärt, daß\ndies dann nicht der Fall ist, \"wenn jeder nur sich selbst\nbefreit, wohl aber dann, wenn einer dem anderen bei dessen\nSclbstbefreiung behilflich ist\".\n\n-4- /\n\nBei der Frage der Anstiftung zur Beihilfe zur Selbstbefrceiung des Anstiftenden hat das Reichsgericht ständig die\nAnsicht vertreten, daß diese strafbar sei (RG$St 61, 51). Zs hat\nhierzu ausgeführt, daß die Rücksichtnahme des Gesctzes auf den\nFreiheitsdrang des Menschen nicht dazu führe, der Strafbarkeit\nauch solche Handlungen des Gefangenen zu entziehen, äurch die\ner als Anstifter Ursache der strafbaren Tätigkeit eines anderen gcworden sei und auf seine ständige Rechtsprechung verwiesen (RGSt 3, 140; 57, 417 £ und bei Anstiltung zur Kuppelei\ndurch den an der Unzucht Beteiligten: RGSt 4, 252; 23,'69\nund 25, 369).\n\nDie vom Reichsgericht entschiedenen Fälle sind mit Ausnahme des Falles GA 59, 116 mit dem vorliegenden nicht zu\nvergleichen, da sie die - entscheidende - Besonderheit nicht\naufweisen, daß beide Gefangene nur das tun, was nach dem gcmeinsamen Plan zur Befreiung beider förderlich ist. Bci diesen Fällen hat es sich nämlich - sofern es um Gefangenenbefreiung ging - fast immer um nicht wechselseitige Beihilfe\n(RGSt 3, 140; 57, 417: 61, 31 und auch 50, 85) oder um die\nBeihilfe durch einen Nichtgefangenen gehandelt.\n\n2. Dem vorliegenden Fall ist dagegen bis zu einem gewissen Grad der vom Oberlandesgericht in Oldenburg in NW\n1958, 1598 entschiedene vergleichbar. Ts hat die Erfüllung\ndes Tatbestandes des '§ 120 StGB auch dann angenommen, wenn\nder Gefangene, der einem Mitgefangenen zur Selbstbefreiung\nbehilflich war, anschlicßend nach verabredetem Plan von dem\ndurch die Unterstützung befreiten Mitgefangenen Hilfe für\ndic eigene Befreiung erhalten sollte. In diesem Fall hatte\nsich der NMitgefangene auf die Schultern des Angeklagten\ngestellt und so den Mauerrand erklimmen können, von wo aus\ner dann versuchte, den Angeklagten nachzuziehen. Das Ober-\n\nlandesgericht begründet seine Entscheidung wie das Reichsgericht damit, daß zwar die Selbstbefreiung eincs Gefangenen unter Berücksichtigung seiner besonderen persönlichen\nLage straflos sei, daß diese Straflosigkeit aber nur für\ndie schlichte Selbstbefreiung gelte und ihre Grenzen dort\nhabe, wo der Gefangene über das vom Gesetz vorausgesetzte\nMindestmaß an Mitbeteiligung hinausgehe. Zwar verkenne das\nGericht die Besonderheit des Falles nicht, die darin liegt,\ndaß die Mitwirkung des Angeklagten zur Selbstbefreiung des\nMitgefangenen für seine eigene Befreiung deshalb notwendig\nwar, weil sich keiner von beiden auf dem vorgesehenen Wege\nhätte allein befreien können. Doch liege einc notwendige\nTeilnahme im Rechtssinnc nicht vor, weshalb der Angeklagte\nsich unabhängig von der von ihm Tür seine eigene Person erstrebten Selbstbefreiung durch Hilfeleistung an der Selbstbefreiung seines Mitgefangenen beteiligt habe.\n\n3. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.\n\nRichtig ist freilich, daß in Fällen der geschilderten\nArt eine \"notwendige Teilnahme\" im rechtstechnischen Sinn.\nnicht gegeben ist. Der Umstand, daß die eigene Befreiung\neines Gefangenen auf dem geplanten Wege tatsächlich nur möglich ist, wenn er mit einem anderen Gefangenen gemeinschaftlich handelt, kann - worauf das Öberlandesgericht Oldenburg\nund auch das vorlegende Oberlandesgericht mit Recht hinweisen - nicht als notwendige Teilnahme angeschen werden. Denn\ndie straflose Selbstbefreiung ist auch ohne die Mitwirkung\neines anderen, auch eines Mitgefangenen, tatbestandsmäßig\nmöglich,\n\nOb die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze\nzur Straffreiheit der Selbstbegünstigung für die Entschridung des vorliegenden Falles entsprechend herangezogen werde\n\nkönnen oder die unterschiedliche tatbestandsmäßige Ausgestaltung der beiden Vorschriften (§ 120 und § 257 StGB) dies hindert, wie der Generalbundesanwalt meint, kann dahingestellt\nbleiben.\n\nMaßgebend für die Entscheidung sind folgende Trvägungen:\n\nMit der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung\nist davon auszugehen, daß in den Fällen, in denen ein Gefange- -\nner einen Dritten anstiftet, ihm bei der Selbstbefreiung behilflich zu sein, der Gefangene sich einer Anstiftung zu § 120\nAbs. 1 2. Halbs. StGB schuldig macht. Dics gilt immer dann,\nwenn der Dritte ein Außenstehender, also Nichtgefangener, ist\n(BGH 5 StR 72/61 vom 2. Mai 1961); es gilt aber auch für einen\nMitgefangenen, der lediglich bei der Selbstbefreiung des anderen mitwirkt. Der Bundesgerichtshof hat diese Ansicht auch in\nFällen der Begünstigung schon mehrfach vertreten (vgl. BGHSt 5,\n', 75, 81; und in der für die Amtl. Sammlung bestimmten Entscheidung BGH 1 StR 103/62 vom 22. Mai 1962). Weiter ist mit\ndem Reichsgericht und BGHSt 9, 62 davon auszugehen, daß auch\nein Nitgefangener, der einem anderen Gefangenen Hille bei der\nSelbstbefreiung leistet, sich grundsätzlich gem. § 120 Abs. 1\n2. Halbs. StGB strafbar macht. Dieser Satz bedarf jedoch einer\nZinschränkung auf die Fälle, in denen ein Gefangener nur eine\nHilfe leistet, die nicht auch seiner eigenen Befreiung dient.\nBefreien sich dagegen mehrere Gefangene gemeinsam und unterstützen sie sich dabei gegenseitig, so ist eine andere rechtliche Beurteilung erforderlich.\n\nDie Straflosigkeit der Selbstbefreiung des Gefangenen\nnach geltendem Recht - außer im Falle des § 122 5tGB - beruht darauf, daß \"das Gesetz aus humanen Beweggründen dem\n\nFreiheitsdrang cines Menschen glaubte Rücksicht schenken zu\nsollen\" (RGSt 3, 140, 141). Dieser Gedanke trifft auch zu,\nwenn sich mehrere Gefangene gemeinsam befreien und dabei gegenseitig unterstützen. In diesem Fall steht, worauf bereits\ndas Oberlandesgericht in Celle (NJW 1961, 183 Nr. 16) zutreffend hingewiesen hat, für jeden Gefangenen seine eigene Befreiung beherrschend im Vordergrund; jeder der Gefangenen\nwird die ihm zufallende Tätigkeit in erster Linie für seine\nBefreiung vornehmen und für den Mitgefangenen nur deshaib,\ndamit dieser seinen Beitrag bei der Durchführung der gemeinsamen Flucht, also auch für ihn, leistet. In der Unterstützung\ndes anderen Gefangenen wird er nur ein Mittel zur eigenen\nBefreiung sehen. Sie geht daher in dem von seinem eigenen\nFreiheitstrieb beherrschten Willen zur Selbstbefreiung auf.\n\nDer Vorgang ist, worauf das vorlegende Oberlandesgericht\nzutreffend hinweist, dem Bild der \"Mittäterschaft\" vergleichbar. Denn es handelt sich um die Verwirklichung eines gemeinschaftlichen, auf ein und denselben Inderfolg gerichteten\nWillens. Nur die Durchführung erfolgt mit einer bestimmten\nRollenverteilung, weil diese den Beteiligten für die Frreichung des gemeinsamen Zieles besonders geeignet erscheint.\nWie bei der Mittäterschaft die gegenseitige Hilfe und\nentsprechend auch die Anstiftung zu ihr von der umfassenderen\nbetceilipungsforn aufgesogen werden, also ihren Charakter als\nGegenstand oiner gesonderten rechtlichen Würdigung verlieren,\noo liegt es entsprechend auch hier, wo bereits die Vorstellung des einzelnen, dem anderen Hilfe zu leisten, in dem Geaanken an das gleiche Ziel aufgeht.\n\nas würde daher der sich natürlicherweise aufdrängenden\nGanzheitsbetrachtung widersprechen, den äußerlich und inneriich cinheitlichen Vorgang in mehrere rechtlich selbständig\nzu würdigende #inzelakte - Selbstbefreiung und Beihilfe zur\n\nBefreiung eines anderen - aufzuspalten. Nur eine einheitliche\nvwürdigung des der äußeren FTrscheinung und dem inneren Zusanmmenhang nach einheitlichen Gesamtvorgangs wird den tatsächlichen Gegebenheiten gerecht, von denen sich das Recht nicht\nentfernen darf, wenn es nicht lebensfremd sein will. Bei dieser Einheit steht aber, wie bereits ausgeführt, die Scelbstbefreiung im Vordergrund. Sie muß daher allein die Grundlage\n\nfür die rechtliche Beurteilung bilden.\n\nDiese Erwägungen tragen jedoch nur soweit, als der Gefangehe die Unterstützung des anderen nur als Mittel zur cigenen Sclbstbefreiung vornimmt. Tut ein Gefangener mit seiner\nUnterstützungshandlung mehr, als seiner eigenen Befreiung nütz-\n\"ich ist, so fällt dies aus dem einheitlichen Gesamtvorgang\nheraus und ist selbständig als strafbare Tcilnahmehandlung\n\nzu werten.\n\nZusammenfassend ist deshalb mit dem vorlegenden Oberlandesgericht zu sagen: Gemeinschaftlich und gewaltlos fliehende\nGefangene, die sich gegenseitig unterstützen und dabei nur das\ntun, was nach dem gemeinsamen Fluchtplan jeweils für die eigene\nBefreiung förderlich ist, begehen lediglich eine straflose\nSelbstbefreiung. Die im Rahmen des Fluchtplans gewährte gegenseitige Unterstützung wird von der Straflosigkeit erfaßt, eine\nstraibare Beihilfe zur Selbstbefreiung des anderen liegt nicht\nvor.\n\nSoweit die nach dem gemeinsamen Fluchtplan vorgesehene\nund für die eigene Befreiung förderliche Nilfeleistung nicht\nüberschritten wird, kann - da kein strafbares Tun gegeben\nist -— auch keine strafbare Anstiftung begangen werden.\n\nDaraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, daß der\nAngcklagte sich keiner strafbaren Beihilfe zur Selbstbefreiung\n\nund auch keiner Anstiftung zur Beihilfe zu seiner Selbstbefreiung schuldig gemacht hat. Denn beide Gefangene haben\nnach ihrem gemeinsamen Plan nur das getan, was der Selbstbelreiung jedes einzelnen förderlich war.\n\n4. Der hier entwickelten Rechtsansicht steht keine Tntscheidung des Bundesgerichtshofs entgegen. Wie bei der Früfung der Zulässigkeit der Yorlegung bereits dargelegt vwurde,\nhandelt es sich bei der in BGHSt 4, 396 geäußerten Ansicht\nnur um ein Gutachten des Bundesgerichtshofs, dessen Entgegenstehen nicht zur Anrufung des Großen Senats für Straf-\n‚sachen (§ 136 GYG) zwingen würde. Außerdem ist in diesem Gutachten der Sonderfall, der zur Vorlegung in dieser Sache geführt hat, nicht behandelt worden.\n\nAuch die Iintscheidung BGH 5 StR 72/61 vom 2. Hai 1961\nsteht mit der hier vertretenen Meinung nicht in Widerspruch,\nIn dem vom 5. Strafsenat entschiedenen Fall hatte ein Gefangener seine in Freiheit befindliche Ehefrau, also nicht eine\nmit ihm gemeinschaftlich fliehende Person, veranlaßt, ihm\nbei einem Ausbruch aus der Strafanstalt zu helfen. Auch\nnach der vom beschließenden Senat dargelegten Meinung liegt\nhier eine strafbarce Anstiftung zur Beihilfe zur Selbstbce-\n\nfreiung vor.\n\n- 10 - .\n\nDer Generalbundesanwalt hat die Ansicht vertreten, daß\nin Fällen der vorgelegten Art wegen Beihilfe zur Gefangenenbefreiung und Anstiftung zur Beihilfe zu bestrafen sei.\n\nRotberg Sauer Bundesrichter Hartin\nist beurlaubt und kann\ndeshalb nicht unterschreiben.\n\nRotberg\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-20/4-str-485-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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