{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-09-29_4_StR_323_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-09-29","aktenzeichen":"4 StR 323/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2175 095\n\nIm Namen des volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Hubert LED aus Dip,\ngeboren au. ED EB in sic, Krs.St.CeWw,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. September 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr.Sauer\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr.Sanders\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\n: als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision. der Staatsanwaltschaft wird\n\ndas Urteil der Großen Strafkammer Recklinghausen\ndes Landgerichts in Bochum vom 29, März 1961 mit\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI. Der Angeklagte lieh sich an 9. EB 1960\ngegen 1 Uhr nachts auf Drängen des angetrunkenen Metzgers IB, mit Gem er bis dahin erhebliche Mengen\nalkoholische Getränke genossen hatte, den Ford-Personenwagen des Metzgers SP; un Jc@iilB nach DE\nin ein Bordell zu fahren. Der Wagen war, obwohl er\nerst im Sommer 1960 überholt und vom Technischen Überwachungsverein geprüft worden war, nicht betriebsfähig,\nweil äie Bremsen und Bremsbeläge fast völlig verschlissen und die Hinterradreifen glatt gefahren waren.\n\nSEE hatte von diesen Mängeln angeblich nichts bemerkt.\nAuch der Angeklagte, üem der Wagen unbekannt war und\nder nur wußte, daß SW ihn in den letzten Tagen ständig benutzt hatte, erkannte den schlechten Reifenzustanä nicht. Er übernahm das Steuer des Wagens, während\nICE sich rechts neben ihn setzte, und fuhr mit\neiner \"nicht mehr festzustellenden Geschwindigkeit\" davon. Da die Hinterradreifen kein Profil mehr hatten\n\nund deshalb auf der - trockenen - Fahrbahn nicht haften konnten, drehte sich der Wagen in einer scharfen\nRechtskurve mit dem Heck nach links, mit der Vorderseite dem rechten Gehweg zu. Schon allein äadurch, aber\nauch weil überdies gleichzeitig der Begleiter Je\nden Angeklagten unversehens am rechten Unterarm packte,\ngeriet das Fahrzeug, etwa 60 m hinter der Kurve, mit\nden rechten Rädern von der Fahrbahn ab über den rechten Borästein auf den Gehweg, fuhr dann 17,85 m mit\n\nden linken Rädern auf der Fahrbahn und mit den rechten\nRädern auf dem Gehweg geradeaus weiter, bis es — weitere\n20 m hinter der Kurve = nach Hinterlassen einer ebenfalls 17,85 m langen Fahrspur mit der rechten Seite gegen einen am Rande des Gehwegs stehenden Straßenbaum\n\n- 3.\n\nprallte. Der Wagen wurde zertrümnert. WB erlitt\neinen Schädelbruch und starb an der Unfallstelle, Der\nAngeklagte, der hinter dem Steuer eingeklemmt war,\nerlitt nur Schürfwunden. Sein Blutalkoholgehalt betrug\nzur Zeit der Blutentnahme um 2 Uhr nachts 1,57 %o, der\nAlkoholspiegel seines Begleiters 2,16 %0;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten nur wegen Fahrens in fahruntüchtigen Zustande nach den §§ 2, 71 StVZO\nzu vier Wochen Haft verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von einem Jahr entzogen. Den\nVorwurf der fahrlässigen Tötung hat es nicht für nachgewiesen erachtet,\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, muß Erfolg haben.\n\nDas Landgericht hat angenommen, die unbedingte\nFahruntüchtigkeit des Angeklagten zur Tatzeit sei nicht\nursächlich für das Auffahren auf den Gehweg gewesen,\nsondern nur die mangelnde Haftfähigkeit der. Hinterradreifen, wobei der.Griff seines Begleiters an seinen rechten Unterarm die Rechtsdrehung des Lenkrades\nund so das nach rechts Fahren des Wagens noch gefördert\nhabe. Da der angefahrene Baum nach dem Hinauffahren\nauf den Gehweg nur noch 17,85 m entfernt gewesen sei,\nhätte der Angeklagte nach der Meinung des Tatrichters\nden Anprall auch bei voller Fahrtüchtigkeit und größter\nAufmerksamkeit nicht mehr vermeiden können, zumal der\nWagen für ihn völlig überraschend onne eigenes Verschulden auf den Gehweg geraten sei und ihm deshalb eine\nSchrecksekunde zugebilligt werden müsse. Daß er den\nZustanä der Reiten nicht gekannt habe, sei dem Angeklagten nicht als Erfolgsursache vorzuwerfen, weil er ge-\n\nvußt habe, daß der Verleiher SGB den Wagen vor dem\nUnfall ständig benutzt und bei seinen Fahrten keine\nAnstände gehabt habe.\n\n1. Die Staatsanwaltschaft rügt mit Recht, daß\ndas Landgericht die Vorschriften der §§ 7 StVO und\n31 StVZO außer acht gelassen habe. Nach ihnen ist\nder Fahrzeugführer verpflichtet, dafür zu sorgen, daß\nsich das Fahrzeug in vorschriftsmäßigem Zustand befindet. Zur Verkehrssicherheit eines Kraftfahrzeugs\ngehört vor allem, daß die Bremsen wirksam sind und\ndie Bereifung in Ordnung ist. Vor Antritt einer jeden\nFahrt hat der Fahrzeugführer sich von der Betriebssicherheit seines Fahrzeugs selbst zu überzeugen und\ndieses auch währenä der Fahrt üaraufhin zu beobachten.\nDavon kann ihn die einige Zeit vorher vorgenommene Überprüfung durch den Technischen Überwachungsverein nicht\nbefreien, Seine Verantwortlichkeit entfällt nur für\nsolche Mängel, die er bei Aufwendung aller möglichen\nund ihm zumutbaren Sorgfalt nicht erkennen konnte (vgl.\nBGH in NIW 1952, 233 Nr. 30; VRS 8, 211). Sie trifft\nnicht bloß den ständigen Fahrer eines Fahrzeugs. Auch\nwer nur ausnahmsweise oder vorübergehend die Steuerung\neines Fahrzeugs übernimmt, ist zurgleichen Sorgfalt\nverpflichtet. Er muß namentlich den Reifenzustand und\ndie Bremsen, deren Mängel leicht erkennbar sind, vor\nAntritt der Fahrt prüfen (BGH in VRS 13, 210 £; 15,\n451; 17, 43, 103). Unterläßt er diese Untersuchung,\nso muß er das Fahrzeug weni tens während der Fahrt besonders aufmerksam auf seine Verkehrssicherheit beobachten und darf, vor allem in scharfen Kurven, nur nit\näußerster Vorsicht fahren (VRS 15, 431).\n\nAuch der Angeklagte, der den Ford-Wagen für die\nNachtfahrt nach DEEEEEEB entiieh, war hiernach schon\nvor der Abfahrt verpflichtet, sich von dem Zustand\nder Reifen und Bremsen des Fahrzeugs zu überzeugen.\nEr durfte sich nicht darauf verlassen, daß sein Besitzer es noch in den letzten Tagen unbeanstandet benutzt hatte, zumal er dessen Fahrweise nicht beobach-\n- tet hatte. Als langjähriger Fahrer hätte er die hier\noffen zutage tretenden Mängel schon bei oberflächlicher Prüfung erkennen können, weil die Hinterradreifen völlig glatt gefahren und die Bremsen und Bremsbeläge fast völlig verschlissen waren, wodurch infolge der Reibung der Stahlteile aufeinander: erfahrungsgemäß schon bei einfachen Bremsversuchen auffallende\nGeräusche hörbar werden. Da der Angeklagte mit dem\nWagen kurze Zeit nach Beginn der Fahrt wenden und\ndurch eine Tankstelle hindurch fahren mußte, hatte er\nhierbei nochmals Gelegenheit, das Versdäumte nachzuholen.\n\nDie Verletzung dieser Sorgfaltspflichten war unter den obwaltenden Umständen, entgegen der Annahme\nder Strafkamner schuldhaft und für den Unfall, der\nnach den bisherigen Feststellungen allein auf den\nabgefahrenen Zustand der Reifen zurückzuführen ist,\nauch ursächlich.\n\n2. Durchgreifenden Bedenken begegnet auch die An-.\n\nnahme der Strafkammer, die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit sei für den Unfall nicht ursächlich gewesen,\n\nweil der Wagen nur infolge der abgefahrenen Hinterradreifen auf den Gehweg geraten sei. Hat der Angeklagte,\n\nwie dargelegt, die Prüfung des Reifenzustandes pflicht-\n\nwidrig unterlassen, so läßt sich nicht ohne weiteres\n\n-6-\n\nausschließen, daß er gerade infolge der enthemmenden\n\nWirkung des Alkohols, die ihm als langjährigem Kraftfahrer bekannt sein mußte, seine Fahrerpflichten versäumt und die leicht erkennbaren Mängel auch während\n\nder Fahrt nicht bemerkt hat.\n\n3. Bei dieser Sachlage könnte dem Angeklagten entgegen den Ausführungen des Landgerichts trotz des für\nihn überraschenden Hinauffahrens des Wagens auf den\nGehweg auch keine Schrecksekunde zugebilligt werden,\nweil er dieses Ereignis durch die mangelnde Überprüfung des Reifenzustandes selbst verschuldet hat und\nwegen der Unkenntnis der Beschaffenheit des Fahrzeugs\nständig darauf gefaßt sein mußte, daß sich derartige\nSchäden bemerkbar machen könnten.\n\n4. Darauf, ob der Angeklagte bei voller Fahrtüchtigkeit und größter Aufmerksamkeit den Anprall an\nden nur noch 17,85 m entfernten Baum nicht hätte vermeiden können, nachdem er auf den Gehweg geraten war,\nwie die Strafkammer meint, kommt es nach alledem nicht\nmehr an, weil er jedenfalls schon das für den Unfall\nursächliche Abkommen von der Fahrbahn strafrechtlich\nm verantworten muß. Die Länge des trotz Abbremsens des\nFahrzeugs beim Überfahren des rechten Bordsteins noch\nauf dem Gehweg zurückgelegten Weges von 17,85 m legt\naber auch die Vermutung nahe, daß der Angeklagte entweder infolge zu hoher Fahrgeschwindigkeit oder wegen\ndes ebenfalls von ihm zu vertretenden verkehrsunsicheren Zustandes der Bremsen den Aufprall auf den Baum\nnicht mehr verhindern oder wesentlich mindern und deshalb den tötlichen Unfall nicht. vermeiden konnte.\n\nDem angefochtenen Urteil kann nicht entnommen\nwerden, ob das Landgericht überhaupt den Versuch gemacht\nhabe, die Geschwindigkeit des Ford-Wagens im Augenblick des Zusammenstoßes an der Wucht des Aufpralls,\ndie sich aus den Fahrzeugbeschädigungen ermessen läßt,\nannähernd - gegebenenfalls mit Hilfe des Kraftfahrzeugsachverständigen - zu errechnen.\n\n5. Fahrlässig - wenn auch nach den bisherigen\nUrteilsfeststellungen nicht ursächlich - war ferner\ndie Mitnanne des betrunkenen Fahrgastes Jentzsch auf\ndem Beifahrersitz; denn der Angeklagte mußte als erfahrener Kraftfahrer damit rechnen, daß dieser ihn\ndurch unbesonnene Bewegungen an der sicheren Führung\ndes Fahrzeugs hindern werde (BGH in VRS 11, 469).\n\n-8B-\n\n6. Hiernach muß das angefochtene Urteil aufgehoben\nund die-Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden.\n\nKommt der Tatrichter auf Grund der neuen Verhandlung\nzur Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung, so entfällt der Schuldspruch aus den §§ 2, 71\nStVZO infolge der Hilfsnatur dieser Vorschriften.\n\nRotberg Krumme Bundesrichter Dr.Sauer\nist erkrankt und kann\ndeshalb nicht unterschreiben.\n\nBörtzler Sanders Rotberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-09-29/4-str-323-61","cited_norms":[{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-09-29/4-str-323-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:08.993017+00:00"}}