{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-09-29_4_StR_210_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-09-29","aktenzeichen":"4 StR 210/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 210/61\n\n2175 093\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Händler Bernhard C m zus OB, dort geboren\nam @. ED WEB, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzten schweren Diebstahls i.R. u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung,\nvom 29. September 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Börtzler\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. mod\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Münster (Westfalen) vom 14. November\n1960 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\n\" Von Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nI. Die Revision beanstandet einen Beschluß der\nStrafkammer als fehlerhaft, durch den ein Gesuch des\nAngeklagten auf Ablehnung des Vorsitzenden wegen Befangenheit für unbegründet erklärt worden ist. Die Gründe\ndes angegriffenen Beschlusses halten einer Nachprüfung\nnicht stand..\n\nWie auf Grund der Ermittlungen des Senats, insbesondere der dienstlichen Äußerungen des Kammervorsitzenden, feststeht, hatte dieser einen vom 27. September 1960\ndatierten, an Rechtsanwalt Dr. CE (EEE) zerichteten und bereits geöffneten Brief des Angeklagten zur\n. Kenntnis genommen. Ein dem Brief beiliegendes Schriftstück, ein vermutlicher Kassiber, gab ihm Anlaß, Brief\nund Anlage anzuhalten und den Angeklagten zu einer Besprechung vorzuladen. Während der Aussprache am 3. Oktober 1960 teilte der Angeklagte dem Vorsitzenden mit,\ner habe den Rechtsanwalt Dr. GEW, an den der Brief gerichtet war, zu seinem Verteidiger gewählt. Daraufhin\nerklärte der Vorsitzende, davon sei ihm nichts bekannt,\nund stellte dem Angeklagten anheim, Brief und Anlage\n\"zurückzufordern, da er die Kontrolle nicht passieren\nwürde\". Dies hatte einen entsprechenden Antrag des Angeklagten zur Folge, dem der Vorsitzende entsprach.\n\nDieses Vorgehen griff unzulässigerweise in die\nRechte des Angeklagten ein. Als der Vorsitzende in der\nBesprechung mit dem Angeklagten erfuhr, dieser habe\nRechtsanwalt Dr. GEB zu seinem Verteidiger gewählt;\nwar das Hauptverfahren gegen den Angeklagten bereits\neröffnet. Entsprach dessen Mitteilung über die Vertei-\n\ndigerwahl den Tatsachen, so hätte mindestens der für\nRechtsanwalt Dr. GEB bestimmte Brief nicht angehalten werden dürfen. Denn nach Eröffnung des Hauptverfahrens bestehen, wie sich aus § 148 StPO ergibt, für den\nschriftlichen Verkehr des Angeklagten mit seinem Verteidiger keine Beschränkungen, außer denen, die, wenn\nder Beschuldigte sich in Haft befindet - das war beim\nAngeklagten der Fall -, im Hinblick auf die Sicherheit\nund Ordnung in der Haftanstalt erforderlich sind. Es\nkann hier unentschieden bleiben, ob der Vorsitzende\nschon auf Grund der Mitteilung des Angeklagten ohne\nweiteres zur Weiterleitung des Briefs an Rechtsanwalt\nDr. GEB verpflichtet gewesen wäre, weil spätestens\nin dieser Mitteilung die Anzeige und Bevollmächtigung\nseines Wahlverteidigers durch den Angeklagten zu erblicken war (vgl. § 218 Abs. 1 StPO). Bezweifelte der\nVorsitzende diesen Sinn der Mitteilung, so hätte es\nihm zumindest seine Fürsorgepflicht geboten, sich\ndarüber Gewißheit zu verschaffen, ob die Mitteilung\ndes Angeklagten zutraf. Diese Gewißheit aber hätte er\nauf einfache Weise durch fernmündliche Anfrage bei\nRechtsanwalt Dr. GEB erlangen können. Ohne daß er\ndiese Klärung herbeigeführt oder dies wenigstens versucht hatte, war es unzulässig, ungeachtet der Möglichkeit, daß Dr. GEB wirklich der gewählte Verteidiger des Angeklagten war, diesem nahezulegen, einen\nan Dr. GEM gerichteten Brief zurückzunehmen. Aus diesem Verlangen, durch das der Angeklagte in eine Zwangslage versetzt wurde, konnte er vernünftigerweise die\nBesorgnis herleiten, der Vorsitzende sei gegen ihn befangen. Die Strafkammer hat bei ihrer Entscheidung\nüber das Ablehnungsgesuch sich nur damit befaßt, ob\nder Vorsitzende bis zu dem Zeitpunkt richtig handelte,\n\nals er vom Angeklagten die angebliche Verteidigerwahl\nerfuhr. Sie hätte aber auch prüfen müssen, ob sein Verhalten nach dieser Mitteilung an 3. Oktober 1960 zulässig war. Diese unterlassene Prüfung hätte zu dem\nErgebnis führen müssen, daß die Ablehnung des Vorsitzenden begründet war. Demgemäß hat an der Entscheidung gegen den Angeklagtenein Richter mitgewirkt,\nnachdem ein gegen ihn wegen Besorgnis der Befangenheit\ngerichtetes Ablehnungsgesuch mit Unrecht verworfen\nworden war. Dies muß zur Aufhebung des erlassenen Urteils\nführen (§ 338 Nr. 3 StPO).\n\nII. Ein Angriff der Revision, der sich gegen das\nVerfahren der Strafkammer richtet, gibt dem Senat Anlaß zu folgenden Bemerkungen für die neue Hauptverhandlung:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten u.a. wegen\nfortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt. Als die Fortsetzungstat hat sie einen vollendeten Opferstockdiebstahl, den der Angeklagte ihren Feststellungen zufolge am 9. Mai 1960 in der St. Won\nKirche in DEEP, una einen versuchten Opferstockdiebstahl angesehen, den er, wie sie feststellt, am\n16. Mai 1960 in der Kirche in Is ausführte.\n\nWegen des Diebstahls in DD var gegen den\nAngeklagten weder ursprünglich noch nachträglich An-Klage erhoben. Ebensowenig erstreckte sich die Eröff-\n‘nung des Hauptverfahrens auf diesen Fall. Erst am letzten Tag der Hauptverhandlung bezog ihn die Strafkanmer\nnach ent®zp rechendem Hinweis des Vorsitzenden in das\nVerfahren ein. Mit Recht beanstandet dies der Beschwerdeführer. Es bedarf keiner näheren Ausführungen darüber,\n\ndaß für ihn die sich aus dem Eröffnungsbeschluß ergebende Sachlage durch Einbeziehung des Bei»\nFalles in die Aburteilung wesentlich verändert wurde;.\nzumal er auch insoweit seine Täterschaft bestritt.\nAuch ohne daß er, wie er es tatsächlich in einem\nSchreiben vor dem letzten Verhandlungstage getan hatte,\ndarauf hätte hinweisen müssen, er sei auf seine Verteidigung gegen den neuen Anklagepunkt nicht genügend\nvorbereitet, wäre das Gericht von Amts wegen verpflichtet gewesen, die Hauptverhandlung auszusetzen.\nDenn dies wäre zur Vorbereitung der Verteidigung des\nAngeklagten angemessen gewesen (§ 265 Abs. 4 StPO).\n\nFür die neue Hauptverhandlung mag dieses Erfordernis entfallen sein, da der Angeklagte vermutlich\ninzwischen sich genügend lange Zeit mit dem zusätzlichen Anklagevorwurf vertraut machen und auf seine\nVerteidigung dagegen vorbereiten konnte. Dennoch darf\ndie Strafkammer den DW» Fa11 nur dann ohne\nNachtragsanklage aburteilen, wenn er wirklich, wovon\ndie Strafkammer bisher ausgegangen ist, Teil eines hinsichtlich änderer Teilakte angeklagten fortgesetzten\nDiebstahls war. Nach den Feststellungen des Landgerichts bestehen erhebliche Bedenken in dieser Hinsicht. \" 4\nDer Angeklagte war zwar, wie UA S. 8 erwähnt ist, als\ner am 9. Mai 1960 mit dem gestohlenen Ford-Wagen zum.\nHausierhandel wegfuhr, dabei \"entschlossen, bei sich\nbietender Gelegenheit in Kirchen Opferstöcke aufzu- *\nbrechen und das darin befindliche Geld zu stehlen\". Das\ntat er denn auch am selben Tag in EB nit Erfolg,\nwährend er am 16. Mai 1960 bei einem Besuch in der Kirche in IB überrascht wurde und deshalb sein Vorhaben nicht ausführen konnte. Aus diesen Feststellungen ergibt sich nicht, daß er schon von vornherein\n\nwußte, wo und wann er seinen allgemeinen Entschluß\nzu Opferstockdiebstählen in die Tat werde umsetzen\nkönnen. Der Vorsatz des zu mehreren Straftaten entschlossenen Täters muß aber, um dem Gesamtvorsatz\nals der wesentlichen Voraussetzung einer fortgesetzten Handlung zu genügen, den späteren Verlauf der Handlungen zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorweg umfassen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit\nund ungefähre Begehung der Tat in Betracht kommen.\nAn diesen Grundsätzen hat der Bundesgerichtshof von\nAnfang an (BGHSt 1, 313, 315) unverändert festgehalten. Ob diesen Voraussetzungen der allgemeine Entschluß des Angeklagten genügte, ist mindestens hinsichtlich des Orts und der Zeit seiner späteren Taten zweifelhaft. Die Strafkammer wird deshalb klären\nmüssen, wie weit das Wissen und Wollen des Angeklagten vor Begehung seiner Taten hinsichtlich ihrer\nkünftigen Gestaltung reichten.\n\nRotberg Krumme Sauer\nBörtzler Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-09-29/4-str-210-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-09-29/4-str-210-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:08.951639+00:00"}}