{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-09-28_4_StR_501_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-09-28","aktenzeichen":"4 StR 501/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_50!/EL\n\n2165 040\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsacne\ngegen\n\näen Raupenfahrer Horst Hermann NM (EEE\n20: TEE: sebo2<n 20 BEER 195:\n\nin Ibbenbüren,\n\nwegen Notzucht\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 2, Februar 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr.Sauer\nBundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr.Flitner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n: als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Münster/Westfalen vom\n28. September 1961 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht zu einen Jahr Gefängnis verurteilt. Seine Revision, die er mit der Sachrüge begründet;:.. hat kei-\n\nnen Erfolg.\n\nWie die Strafkammer, vor allem auf Grund der für\nglaubwürdig erachteten Bekundungen der in der Hauptverhanälung als Zeugin vernommenen Hausgenilfin Re\nfür erwiesen hält, wehrte diese sich im ersten Abschnitt des Tatgeschenens sehr nacndrücklich gegen die\nGewalttätigkeiten des Angeklagten. Sie lehnte nicht\nnur alle seine anfänglichen Versuche ab, sich ihr zärtlich zu nähern, sondern versagte sich auch seiner Bitte um geschlechtliche Hingabe, und biß ihn in die Hand,\nals er sie mit beiden Armen von hinten umfaßte und zu\nBoden driicken wollte. Dadurch konnte sie vorübergenenäd\nsich befreien. Als sie versuchte fortzulaufen, er sie\naber wieder einholte, warf er sie zu Boden und hielt\nsie fest. Sie flehte ihn an, \"er solle sie loslassen,\nsie wolle nach Hause\", Seine wiederholte Bitte um die\nGestattung des Geschlechtsverkehrs wies sie erneut\nmit den orten zurück, \"das komme nicht in Frage\". Als\ner sie dennoch weiter festhielt und ihr unter dem\nhochgestreiften Kleid bis an die Brust griff, schrie\nsie um Hilfe, Daraufhin ärückte er ihr Mund und Kenle\nzu und sagte, sie könne ruhig schreien, das höre hier\nniemand (es war zwischen 2 und 3 Uhr morgens auf\neinsatiem \\ialdveg).\n\nDie Strafkammer ist auch davon überzeugt, daß\nder Angeklagte die Ernstlichkeit des Widerstands seines Opfers erkannte, ihn aber mit Gewalt brechen wollte,\num zum Geschlechtsverkehr zu gelangen.\n\nDann aber im zweiten Abschnitt seiner Tat gab\ndie Überfallene ihren Widerstand auf, weil sie durch\ndas Zuhalten ihres Mundes und den Würgegriff an ihrem Hals von heftiger Angst befallen unä sich bei\nder Einsamkeit des Ortes ihrer Hilflosigkeit und\nder Nutzlosigkeit weiteren Widerstandes gegen den\nihr körperlich weit überlegenen Angeklagten bewußt\nwurde. Sie beugte sich deshalb seinem Willen. Zwar\nlehnte sie seine Aufforderung, sie solle ihren Schlüpfer ausziehen, ausdrücklich ab und verneinte ebenso\nausdrücklich seine Frage, \"ob er sie unten anfassen\"\ndürfe. Im übrigen aber verhielt sie sich hauptsächlich untätig und ließ es geschehen, daß'‘er ihr den\nSchlüpfer herunter zog. Möglicherweise kam.ihm dahei.\nsogar der Umstand zu statten, daß sie ihr Gesäß anhob,\nJa sie löste sogar die letzten Verschlußhaken ihres\nHüfthalters, weil dieser durch den Angeklagten in\ncine für sie unbequeme Lage gebracht worden war, als\ner begonnen hatte, ihn zu öffnen. Dennoch verneinte\nsie wiederum seine Frage, ob sie nun \"auch das andere wolle\". Allerdings entsprach sie seiner Aufforderung, ihr eines Bein aus dem Schlüpfer zu ziehen,\nund ermöglichte so, daß er sich zwischen ihre Beine\nlegen und den Geschlechtsverkehr nun ohne weitere Gewalt ausführen konnte. Zuvor hatte sie hoch geäußert,\n\"er sei gemein, er lasse sie ja doch nicht los, bevor\ner es gehabt habe\", Während des Verkehrs weinte sie.\nUm den Angeklagten womöglich loszuwerden, machte sie\nihm vor, es komme jemand. Er unterbrach den Verkehr\nkurz, setzte ihn aber fort, nachdem er sich von der\nUnrichtigkeit ihrer Behauptung überzeugt hatte. Er erklärte üabei, er sei \"noch nicht fertig\", sie komme\nnoch nicht weg. Nun bat Fräulein Rwien Angeklagten;\ner solle vorsichtig sein; dabei wies sie darauf hin,\n\ndaß eine Freundin von ihr ein uneheliches Kind bekonmen habe. Lennoch setzte er bis kurz vor 5einem Samenerguß den Geschlechtsverkehr fort.\n\nWie die Strafkammer deutlich zum Ausdruck bringt,\nerkannte der Angeklagte während des zweiten Tatabschnitts, daß das zum Teil passive, zum Teil sein\nVorgehen sogar erleichternde Verhalten seines Opfers\nnicht freiem Willen entsprang, sondern das Ergebnis\nseiner vorausgegangenen Gewalttätigkeiten und der\nFurcht vor weiteren Gewaltanwendungen war.\n\nWas die Revision zur Begründung der Sachrüge vorbringt, enthält zum großen Teil unzulässige Angriffe\ngegen die Feststellungen der Strafikammer. Diese sind\ndas Ergebnis einer Beweiswürdigung, die keine Denkverstöße enthält. Das gilt auch von den Erwägungen\nunter Nr. 1 und Nr. 2 Abs. 2 des angefochtenen Urteils\n(UA S. 8 und 9), die der Vertreter des Generalbundesanwalts in seinen Ausführungen in der Hauptvernandlung für nicht denkfehlerfrei hielt. Insbesondere\ndurfte die Strafkammer auf Grund der erhobenen Beweise zu der Überzeugung kommen, daß der Angeklagte\nerkannt hatte, Fräulein Rp habe sich ihm nur unter dem Eindruck seiner Gewalttätigkeiten schließlich\nhingegeben. Die Revision unternimmt den unzulässigen Versuch, an die Stelle des Ergebnisses der Beweiswürdigung der Strafkammer eine eigene, davon\nabweichende Beweiswürdigung zu setzen.\n\nOffensichtlich unbegründet ist der Einwand, die\nStrafkammer habe gegen den Grundsatz \"im Zweifel zugunsten des Angeklagten\" verstoßen. Denn die Beweiswürdigung der Strafkammer läßt deutlich erkennen,\ndaß sie keine Zweifel an der Schuld des Angeklagten\nhatte.\n\nRotberg Bundesrichterin Krumme Sauer\nist erkrankt und kann\ndeshalb nicht unterschreiben.\n\nRotberg\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-09-28/4-str-501-61","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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