{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-09-20_4_StR_502_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-09-20","aktenzeichen":"4 StR 502/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 502/61 2165 037\n\nIm Mamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\naus G\n\n. den Arbeiter Herbert K ,\n1935, zur Zeit in Untersuchungs-\n\ngeboren am\nhaft,\n\n. den Bauarbeiter Karl Heinz K EEE zus CD,\ngeboren am 1934 in CE, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i. R. u. 2.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 9. Februar 1962, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBunäesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter Me\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 20. September 1961 werden\nverworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhnen wird die seit dem 21. September 1961 erlitte-\n\nne Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte Herbert KB ist wegen einfachen\nDiebstahls und wegen schweren Diebstahls, jeweils begangen\nunter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls,\nals gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Zuchthausstrafe von vier Jahren, der Angeklagte Kari Heinz\nKurier Freisprechung im übrigen wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls und versuchten einfachen Diebstahls, ebenfalls begangen unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls, als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Strafe.veon'!- ..\nvier Jahren Zuchthaus verurteilt worden.\n\nBeide Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen\nRechts, der Angeklagte Herbert Ki erhebt auch\ndie Verfahrensrüge.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist nicht der Vorschrift des\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend begründet worden\nund daher unbeachtlich.\n\nII. Gegen den Schuldspruch ergeben sich keine rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte Herbert KB sreift\ninsoweit lediglich in unzulässiger Weise die tatsächlichen Feststellungen an.\n\nIII, EinerBrörterung bedurfte nur die Frage, ob\ndie Verurteilung beider Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu Recht besteht.\n\nDas Landgericht hat ausgeführt, daß die Rechtsbrüche, die die Angeklagten begangen haben, sehr erheblich seien, daß die Täter, wie insbesondere die Verur-\n\nteilungen des Herbert KB von 14. Oktober 1957\nund 18. Dezember 1958, des Karl Heinz Kap von\n1953 und 1957 und die jetzigen Taten zeigten, rücksichtslos, ohne Hemmungen und teilweise gewaltsam vorgegangen\nseien, nachdem sie vorher die Gelegenheiten zu Ladendiebstählen ausgekundschaftet hätten. Der Tatrichter\nist der Überzeugung, daß die Täter die wiederholten\nEigentumsverletzungen aus einem eingewurzelten Hang\nbegangen hätten, um zu Geld zu kommen. Herbert Ku\nGEW ist insgesamt sievenmal (nicht sechsmal), davon\nviermal (überwiegend wegen schweren) Diebstehls, Karl\nHeinz KB insgesamt achtmal, darunter viermal\nwegen (ebenfalls meist schweren) Diebstahls im Rückfall vorbestraft (dazu treten die verhängten Freizeitarreste wegen Einbruchsdiebstahls). Daß es sich nicht\num Gelegenheitstaten handelt, folgert der Tatrichter\n\nu. a. daraus, daß die Angeklagten arbeitsscheu sind\n\nund oft nur zeitweise gearbeitet haben, weil sie sich\nvon ihren Taten einen schnelleren und einträglicheren\nVerdienst als äurch geregelte Arbeit versprachen.\n\nIn dieser “ürdigung ist kein Rechtsfehler zu finden. Daß die Beschwerdeführer die wiederholten sich gegen das Eigentum richtenden Straftaten aus Arbeitsscheu\nbegangen hatten, konnte u.a. als ein kennzeichnendes\nMerkmal dafür gewertet werden, daß sie aus einem inneren Hang hervorgegangen sind. Hinzutritt die vom Tatrichter hervorgehobene schnelle Aufeinanderfolge der\nStraftaten (UA $. 22, 23). Als einen weiteren Gesichtspunkt verwendet das Landgericht zutreffend, daß selbst\ndie zuletzt im Jahre 1958 gegen Herbert Ki verhängte Zuchthausstrafe von zwei Jahren und drei Monaten\nden Angeklagten von der Begehung weiterer einschlägiger\n\nTaten nicht abgehalten hat. Dies konnte das Landgericht\ninsbesondere daraus herleiten, daß er nur wenige Monate nach Verbüßung der Zuchthausstrafe die jetzt abgeurteilten Taten begangen hat und daß die mehrjährigen\nGefängnisstrafen, die Karl Heinz Ku erlitten\nhat, (insbesondere die Strafverbüßung vom 2. September\n1957 bis 9. Juli 1960), ihn nicht daran gehindert haben,\nkurze Zeit später, am 25. März 1961, wieder einschlägig\nstraffällig zu werden. Als Grundlage für seine Würdigung durfte der Tatrichter [ferner verwenden, daß der\nAngeklagte, nachdem er in der Erwartung, daß er sich\ngesetzmäßig verhalten werde, am 30. März 1961 mit dem\nweiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont worden war,schon zwei Tage darauf den hier abgeurteilten\nversuchten Diebstahl an einem Personenkraftwagen beging. Unter allen diesen Umständen konnte die Strafkammer ohne Rechtsverstoß zu der Überzeugung gelangen,\n\ndaß die Angeklagten die Taten aus einem inneren Hang\nbegangen haben und auch für die Zukunft Rechtsbrüche\nerhc’\\icher Art zu erwarten sind.\n\nAuch im übrigen läßt das Urteil einen Rechtsi:.rtum zum Nachteil der Angeklagten nicht erkennen.\n\nRotberg Sauer Martin\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-09-20/4-str-502-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-09-20/4-str-502-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:08.672615+00:00"}}