{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-09-18_4_StR_437_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-01-10","aktenzeichen":"4 StR 437/61","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Güterkraftverkehrs6 (GüKG) v. 17. Oktober 1952,\nBGBl I 697, § 42\n\n\"Restgut\" im Sinne des § 42 GÜKG ist der wesentlich\nkleinere Teil einer -— einheitlichen -— Möbelladung\n(Beförderung von Umzugsgut, Erbgut oder Heiratsgut\nsowie von Neumöbeln). Die Restladung muß außerdem\nweniger wertvoll und weniger empfindlich gegen die\nGefährdung durch die Beförderung sein als der Hauptteil der Ladung.","text_plain":"Wachschlagewerk: ja\n\nAmtliche Sammlung: ja 9165 015\n\nGüterkraftverkehrs6 (GüKG) v. 17. Oktober 1952,\nBGBl I 697, § 42\n\n\"Restgut\" im Sinne des § 42 GÜKG ist der wesentlich\nkleinere Teil einer -— einheitlichen -— Möbelladung\n(Beförderung von Umzugsgut, Erbgut oder Heiratsgut\nsowie von Neumöbeln). Die Restladung muß außerdem\nweniger wertvoll und weniger empfindlich gegen die\nGefährdung durch die Beförderung sein als der Hauptteil der Ladung.\n\nBGH, Beschl. v. 10. Januar 1962 - A StR 437/61 -\n\nAG München\nBayObiG\n\n4. StR 437/61\n\nBeschluß\nIn dem Bußgeldverfahren\ngegen\n\nden Spediteur Johann 5 gummi zu: 7A,\n\nwegen Zuwiderhandlung gegen die §§ 3, 8, 99 Nr. 1 GüKG\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund des\nVorlegungsbeschlusses des Bayerischen Obersten Landesgerichts\nvom 18. September 1961 - 4 St 40/1961 - nach Anhörung des\nGeneralbundesanwalts in der Sitzung vom 10. Januar 1962 durch\nden Senatspräsidenten Dr. Rotberg sowie die Bundesrichter\n<Xrumne, Martin, Prof.Dr. Lang-Hinrichsen und Dr. Flitner be-\n\nschlossen:\n\n\"Restgut\" im Sinne des § 42 GüKG ist der\nwesentlich kleinere Teil einer — einheitlichen - Möbelladung (Beförderung von Umzugsgut, Erbgut oder Heiratsgut sowie von\nNeumöbeln). Die Restladung muß außerdem\nweniger wertvoll und weniger empfindlich gegen die Gefährdung durch die Beförderung sein\nals der Hauptteil der Ladung.\n\nGrünäe:\n\nDer Möbelspediteur Seebrunner ließ am 24. Oktober\n1960 einen Umzug von Obersalzberg nach Heimertingen\n(Landkreis Memmingen) mit einem für den Möbelfernverkehr genehmigten Möbelwagen und einem Anhänger ausführen. Auf dem Zugwagen waren 5 m,auf dem Anhänger 5 m\ndes Umzugsguts verladen. Für den Anhänger besaß der Unternehmer keine Genehmigung zum Möbelfernverkehr. Die Regierung von Oberbayern in München erließ deshalb gegen ihn\n\neinen Bußgeldbescheid über 100 DU wegen fahrlässiger\nZuwiderhandlung gegen die § 3, 8, 99 Nr, 1 GüKG. Der\nBetroffene beantragte gerichtliche Entscheidung mit\nder Begründung, er habe auf dem Anhänger nur \"Restgut\"\nverladen gehabt, das nach § 42 GüKG auch auf einem Anhänger befördert werden dürfe, für den keine Genehmigung zum Möbelfernverkehr erteilt sei. Das Amtsgericht\nin München hat den Bußgeldbescheid aufrechterhalten,\nweil als Restgut nur ein Teil des Umzugsguts angesehen\nwerden könne, der ein geringfügiges Überbleibsel des\nHauptgutes bilde, während hier mehr als ein Drittel des\nUmzugsgutes auf dem Anhänger befördert worden sei.\n\nGegen diesen Bescheiä hat der Betroffene Rechts-\n\nbeschwerde eingeisegt.\n\nDas zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufene Bayerische Oberste Landesgericht möchte ihr stattgeben, weil es eine Einschränkung des Begriffs \"Restgut\"\nweder‘ nach der Beschaffenheit der restlichen Güter IL\nnoch nach ihrem Mengenverhältnis zum Haupttransport für\nzulässig hält. Mit dieser Auslegung des Gesetzes würde\nes sich in Gegensatz zu den Beschlüssen des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 15. November 1958 - 1 Ws (B) han\n24/58 - und 30. Mai 1959 - 2 Ws (B) 112/59 - setzen,\nin denen die Vorschrift des § 42 GükKG für unanwendbar\nerklärt worden ist, wenn die auf dem Anhänger verladenen Gegenstände einen wesentlichen Teil der Gesamtbeförderung (2.B. ein Drittel oder mehr) bilden. Deshalb\nhat das Bayerische Oberste Landesgericht die Sache dem\nBundesgerichtshof gemäß § 56 Abs. 5 OWiG in Verbindung\nmit § 121 Abs. 2 GVG vorgelegt.\n\nDie Vorlegung ist zulässig.\n\nDer Senat kann der vom Bayerischen Obersten Landesgericht vertretenen Ansicht indes nicht beitreten.\n\nNach § 42 GÜKG darf der Unternehmer des Möbelfernverkehrs - auch außerhalb der Nahzone — \"Restgut\nbei Ausführung eines Möbeltransports\" sowohl auf dem\nals Zugkraft verwendeten Kraftfahrzeug als auch in\neinem nicht besonders für die Möbelbeförderung eingerichteten Anhänger beförderf.\n\nDer Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts in Oldenburg\n(1 Ws (B) 24/58 vom 15. November 1958) nicht auf Unzüge beschränkt. Sie umfaßt vielmehr, wie ihre Entstehungsgeschichte zeigt, Möbeltransporte aller Art\nim Fernverkehr, also auch die Beförderung von Neumöbeln\n(Handelsware). “ie nämlich die Begründung des von dem\nBundesrat vorgelegten Entwurfs eines Güterkraftverkehrsgesetzes vom 14, September 1950 zu den §§ 37 bis 40\nausführt, ist die Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 1 GFG\ngeändert worden. Nach ihr umfaßte der Begriff \"Möbel\"\nUmzugsgut, Erbgut unä Heiratsgut, schloß jedoch ausdrücklich für den Handel bestimmte Möbel aus, Nunmehr\ngelten die Bestimmungen über den Möbelfernverkehr für\nMöbel schlechthin, also auch für die für den Handel\nbestimmten Möbel, mit der Folge, daß die Unternehmer\nvon Möbelfernverkehr auch diese Möbel befördern dürfen\n(BTDrucks, Nr. 1344 S. 30). Zwar enthält dieser Entwurf\nim Gegensatz zum Regierungsentwurf des Güterkraftver-\n\nkehrsgesetzes vom 14. September 1950 (BTDrucks. Nr. 1343\n\n- vgl. § 36) keine Ausnahmevorschrift für das Restgut:\nDa der Wortlaut des § 36 des Regierungsentwurfs, der\n\nsich ausdrücklich nur auf \"Rest&ut bei Ausführung eines\nUmzugs\" bezog, nicht Gesetz geworden, sondern durch\n\ndie weitere Passung des § 42 GüRG ersetzt worden ist,\nmuß davon ausgegangen werden, daß auch im § 42 GükKG\n\n ı\n\ndie neue Begriffsbestimmung für \"Möbel\" zugrunde gelegt worden ist, zumal in den übrigen Sondervorschriften für den Möbelverkehr (vgl. 98 37, 39 Abs. 1 GükG)\ndas Umzugsgut ausdrücklich neben Möbeln erwähnt wird.\nDiese Auslegung wird auch dadurch bestätigt, daß in\n\nder Begründung des Entwurfs des Bundesrats auf den\nErlaß des Reichsverkehrsministers betr. \"Anwendung\n\nder Verordnung über den Möbelfernverkehr'\" vom 24. Mai\n1937 (RVerkB1 B 55), in der nur eine Ausnahmebestimmung\nfür die Beförderung von \"Restumzusssachen\" enthalten\nwar, hingewiesen und ihre Aufnahme in das Gesetz für\nricht erforderlich erklärt wurde: ferner dadurch, daß\nnoch im § 16 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrif ten\ndes Bundesministers für Verkehr vom 7. Februar 1950\n\nzur Durchführung des Gütrverkehrsänderungsgesetzes\n\nvom 2, September 1949 (VerkB1 1950, 50) eine besondere\nVorschrift für die Beförderung von \"Restumzugsgut\"\ngeschaffen worden war. in diesem Punkt stimmt auch die\nvom Bundesminister für Verkehr auf Grund von Besprechungen mit den Landesreferenten vertretene Auslegung\nee Pe NSEGERnS FE und Verkehr, nn\nBayerische Staatsministerium/vom 16. Juli 1959 - 5W 3 -\n6091 Fv/59 -, abgedruckt in \"Der Mödelspeäiteur\" 1959,\n159; vgl. auch Ziemert, Restgut im Sinne des § 42 GükG,\nDer Möbelspediteur 1961, 60). Die praktische Bedeutung .\ndieser Erweiterung bezüglich der Bestimmung des Restgutsbegriffs wird allerdings dadurch gemindert, daß\ndie Beförderung einzeiner Möbelstücke außerhalb eines\nUmzugs auch den Unternehmern des allgemeinen Güterverkehrs nach § 39 Ats. 2 GüKG unbeschränkt gestattet ist,\nderen Fahrzeuge nicht besonders für den Möbelfernverkehr\neingerichtet sind (vgl. Hein-Eichhoff-Pukall-Krien,\nKommentar zum GÜKG Bd. 2 § 39 Anm. 2; Balfanz, GüKG\nErl. zu § 39). Diesem Umstand muß die Auslegung Rech-\n\nnung tragen.\n\nDie Bedeutung des Wortes \"Restgut\" läßt sich\nweder aus dem Yortlaut noch der Entstehungsgeschichte\ndes § 42 GüKG klar erkennen. In den oben erwähnten\nVerwaltungsvorschriften des Bundesministers für Verkehr vom 7. Februar 1950 werden ebenso wie schon in\ndem Erlaß des Reichsverkehrsministers vom 7. Oktober\n1937 betr. Anwendung der Verordnung über den Möbelfernverkehr vom 24. Mai 1937 zu dem Begriff des Restumzugsguts im § 17 Nr. 2 beispielsweise \"Gegenstände\naus Keller- und Bodenräumen\" erwähnt>Hieraus läßt sich\njedenfalls die bei Erlaß dieser Rechtsverordnung vorherrschende Vorstellung entnehmen, daß es sich rezelmäßig um den kleineren und weniger wertvollen Teil des\nUmzugsguts handle. Die nunmehr vom Bundesminister für\nVerkehr in dem erwähnten Erlaß vom 16. Juli 1959 vertretene, in Bezug auf Menge und Beschaffenheit des Restguts unbegrenzte Auslegung ist nicht rechtsverbindlich,\nweil der Erlaß nicht die rechtliche Natur einer Rechtsverordnung hat wie je genannten auf Grund gesetzlicher\nErmächtigung ergangenen Verwaltungsvorschriften. Sie\n148t sich auch nicht mit Sinn und Zweck der für den Möbelfernverkehr geschaffenen gesetzlichen Sonderregelung\n\nvereinen.\n\nMit der Einführung der Genehmigungspflicht der\nFahrzeuge des Güterfernverkehrs, einschließlich des\nMöbelfernverkehrs (System der Kontingentierung und Konzessionierung), verfolgte der Gesetzgeber den Zweck,\nden Betrieb der Eisenbahn durch Abstimmen der Leistungen und des Wettbewerbs der verschiedenen Verkehrsträger zu schützen, um die Leistungsfähigkeit des Schienenverkehrs im Interesse der Gütervensorgung verkehrsungünstig gelegener Teile des Bundesgebiets zu erhalten,\nAußerdem vrollte der Gesetzgeber die Verkehrsunsicherheit\n\nTE\n\nre\n\n2 Sr Ad BE 2 ze\n\nauf den durch schwere Fahrzeuge belasteten. unzulänglichen Straßen beseitigen, die durch den Überhang an\nKraftfahrzeugen, besonders schlechter und unsicherer\nFahrzeuge, als Folge der Kriegsereignisse eingetreten\nwar (vgl. die Rede des BMV Dr. Seebohm in der 93. Sitzung des Deutschen Bundestags vom 19. Oktober 1950\nanläßlich der ersten Beratung der beiden Entwürfe zum\nGüKG - stenografische Berichte Bd. 5, 3480 ff; BVerfG\nin VRS 10, 316; 13, 76). Die Begründung zum Regierungsentvurf vom 14. September 1950 hebt unter II außer diesen Erwägungen auch die Sicherheit der im Güterfernverkehr beförderten Füter hervor, ohne die Vorschriften über den Möbelfernverkehr besonders zu erwähnen.\n\nDer Höbelfernverkehr nimmt innerhalb des Güterfernverkehrs wegen der Bedeutung seiner besonderen und\nmit höheren Aufwenäungen verbundenen Leistungen für\ndie Allgemeinheit eine Sonderstellung im Gesetz ein.\nDarauf weist auch die Begründung des Entwurfs des Bundesrats deutlich hin; \"Die Sondervorschriften für den\nNöbelfsimiiaemntsnllern _anfrarhtarhetiten werden, um\nden Verkehrsnutzern die Bereitstellung geeigneter Spezialfahrzeuge zu sichern und dem Möbelfernverkehrsgewerbe diese Bereitstellung zu ermöglichen.\" Das ergibt\nsich auch aus dem Gesamtinhalt der Sondervorschriften.\nSowohl in der Erstreckung der Genehmigungspflicht auf\nlöbelwagenanhänger (§ 40 GÜKG) als auch in der den\nUnternehmern des Möbelfernverkehrs auferlegten Pflicht,\naußerhalb der Nahzone in den Fahrzeugen des Möbelfernverkehrs nur Möbel und Umzugsgut zu befördern (§ 39\nAbs. 1 GÜKG) und, wie allgemein anerkannt ist, zu diesem Zweck auch keine anderen Fahrzeuge zu verwenden\n(vgl. Erlaß des BMVY vom 16. Juli 1956 -— StV 3 - 6139\nFv/56, Balfanz aa0 Erl. zu § 39), zeigt sich das Bestreben, die besonders für die Möbelbeförderung einge-\n\nrichteten Fahrzeuge vor Zweckentfremdung zu schützen,\num sie in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Zustand zu erhalten und die Sicherheit der in\nihnen beförderten Güter zu gewährleisten. Diese Regelung liegt nicht nur im Interesse der Allgemeinheit\n\nan der Erhaltung der Leistungsfähigkeit dieses Erwerhszweiges, sie kommt auch dem Wunsch des einzel-\n\nnen Absenders nach einer sicheren Beförderung seiner\ndem Möbelfernverkehr anvertrauten Güter entgegen.\nSeinem Interesse, jederzeit einen für seine Zwecke\ngeeigneten, sicheren Transportraum zur Verfügung zu\nhaben, dient auch das dem Höbelfernverkehrsunternehmer vorbehaltene Recht, Umzüge auszuführen (vgl. Hein-Eichhoff-Pukall-Krien aaO Bd. 1 S. 8 IV 1). Dieses\nVorrecht schützt den Unternehmer vor dem Wettbewerb des\nallgemeinen Güteriernverkehrs, der in seinen für diesen\nVerkehr zugelassenen, einfacher ausgestatteten und daher billigeren Fahrzeugen keinen Umzug, sondern lediglich Einzel-Möbei pefördern darf. Das geschieht nicht\n\nnur um die Leistungsfähigkeit des Möbelfernverkehrs im |\n\nInteresse der Gesamtwirtschaft zu erhalten, sondern es\nsoll auch äie Verwendung seiner besonderen Fahrzeuge\nfür die Beförderung des mangels fester Verpackung gegen\nWitterungseinflüsse, Druck und Stoß besonders empfindlichen und daher am meisten gefährdeten Umzugsguts\nsicherstellen. j\n\nDieser sich unmittelbar aus den gesetzlichen Vorschriften ergebenden Zielsetzung würde die vom Bayerischen Obersten Landesgericht in Übereinstimmung mit\ndem Bundesminister für Verkehr für zulässig erachtete\nweitere Auslegung des Begriffs \"Restgut\" im § 42 GükG\nzuwiderlaufen. Sie würde es dem Unternehmer des Möbelfernverkehrs ermöglichen, sich seiner Verpflichtung,\nMöbel und Umzugsgut außerhalb der Nahzone nur in den\n\nae |\n\nen\n\nen nen\n\nPc ae 0150\n\nur.\nm\n\nBuTT..,\n\nDER)\n\ndafür bestimmten Sonderlahrzeugen zu befördern, weitgehend zu entziehen, Er könnte sich z.B., obwohl der\nUmfang eines einheitlichen Möbeltransports die Verwendung mehrerer Möbelwagen erforderlich macht, mit\neinem einzigen Spezialmöbelwagen behelfen und den\ngrößeren Teil der Ladung auf einem einfachen Anhänger\nbefördern, für den er nicht einmal die allgemeine Ge-.\nnehmigung zum Güterfernverkehr einzuholen braucht. Für\ndie Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 42 GüKG\nwürde es nach jener weiten Auslegung sogar genügen,\nwenn nur ein einziges Möbelstück der Gesamtladung in\ndem Möbelvagen, der ganze übrige Teil in einem nichtgenehmigten Anhänger befördert würde. Eine solche und\nähnliche Mißbräuche ermöglichende weite Auslegung\n\ndes \"Restgut\"-Begriffs würde ganz offensichtlich gegen den allgemein anerkannten Grunäsatz, daß Ausnahmevorschriften eng auszulegen sind, verstoßen. Demgegenüber\nwürde auch das in § 5 GüKG enthaltene Verbot, die Vorschriften des Gesetzes durch Schaffung von Verschleierungstatbestänien zu umgehen, keine sichere Abhilfe\n\nschaffen können.\n\nBereits aus diesen Gründen erachtet es der Senat\nfür geboten, den Begriff des Restguts eng zu fassen.\nDazu sieht er sich außerdem aus sozialen Gesichtspunkten genötigt. Der einzelne Vertragspartner ist gegenüber\nden Unternehmen des Möbelfernverkehrs meist der wirtschaftlich unterlegene. Er muß den Beförderungsvertrag\nzudem auf Grumi der allgemeinen Geschäftsbedingungen\nabschließen, die in den wesentlichen, sich auf die\nRechte der Vertragsparteien beziehenden Punkten im\nvoraus festgelegt sind. Ein solcher allgemein festscelegier.: Vertragsinhalt gibt ihm keine ausreichende\nHanähabe, seine dem Unternehmer anvertrauten Güter ge-\n\ngen Verderb zu schützen, wenn der Vertrag nur den Mindestanforderungen des Gesetzes genügt. Das wirkt sich\nvor allem im Umzugsverkehr zu Ungunsten des Umziehenden\naus, dessen ganzes Vermögen häufig nur in seiner beveglichen Habe besteht, j\n\nNach alledem sieht der Senat, entsprechend dem\nallgemeinen Sprachgebrauch, wenigstens auf dem hier in\nBetracht kommenden einfach gestalteten alltäglichen Lebensgebiet, als \"Restgut\" eines Möbeltransports im R\nSinne des § 42 GÜKG den kleineren Teil der Gesamtladung\nan, der bei der Beladung der Fahrzeuge des Möbelfernverkehrs (Möbelwagen oder Möbelwagenanhänger) infolge Raummangels übrig geblieben ist. Damit stimmt auch der von\nden Landesreferenten für den Güterkraftverkehr auf der\nTagung in Saarbrücken vom 29./30. März 1960 - mit Ausnahme des bayerischen Vertreters — einstimmig vertretene\nStandpunkt überein. Darüber hinaus hält es der Senat\ngerade mit Rücksicht auf die im besonderen Maße schutzwürdigen Interessen des Umziehenden für erforderlich,\ndas Restgut auf den wesentlich kleineren, weniger wertvollen und weniger empfinälichen Teil der Ladung zu beschränken. Wann diese Yoraussetzungen im Einzelfall vorliegen, kann der Beurteilung des Tatrichters überlassen .\nbleiben. Er wird dabei einer vernünftigen Verkehrsauffassung entsprechend darauf abzuheben haben, ob die\nRestladung nach Umfang, Empfindlichkeit und Wert einen\nso unbedeutenden Teil des Gesamtgutes darstellt, daß\nihre Beförderung auf einem nicht besonders für die Möbelbeförderung eingerichteten Fahrzeug von den Beteiligten, namentlich auch von dem Eigentümer des Beförderungsgutes, noch als erträglich hingenommen zu werden pflegt.\n\nSER nenn,\n\nWere >\n\n- 10 -\n\nDiese Entscheidung entspricht in ihren Grund-\n\nzügen der Stellungnahme des Generalbundesanwalts.\n\nRotberg Krumme Martin\nLang-Hinrichsen Fliner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-10/4-str-437-61","cited_norms":[{"jurabk":"GFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"GüKG 1998","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GüKG 1998","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GüKG 1998","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-10/4-str-437-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:08.509001+00:00"}}