{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-09-15_4_StR_259_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-09-15","aktenzeichen":"4 StR 259/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Abg0 § 419 Abs. 2, § 441 Abs. 2\n\nAuch soweit das Finanzamt im Falle tateinheitlichen\nZusammentreffens einer Steuerstraftat mit einer\nallgemeinen Straftat zur Untersuchung dieser Tat befugt\nist, unterbricht die Einleitung der finanzamtlichen\nUntersuchung im Sinne des § 441 Abs, 2 AbgO die Strafverfolgungsverjährung hinsichtlich der allgemeinen Straftat dann nicht, wenn das Finanzamt in seiner Einleitungsverfügung zum Ausdruck bringt, daß es diese Tat\nnicht selbst erforschen wolle.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja 2 1 7 ie) 0 98\n\nAmtliche Sammlung: ja\nAbg0 § 419 Abs. 2, § 441 Abs. 2\n\nAuch soweit das Finanzamt im Falle tateinheitlichen\nZusammentreffens einer Steuerstraftat mit einer\nallgemeinen Straftat zur Untersuchung dieser Tat befugt\nist, unterbricht die Einleitung der finanzamtlichen\nUntersuchung im Sinne des § 441 Abs, 2 AbgO die Strafverfolgungsverjährung hinsichtlich der allgemeinen Straftat dann nicht, wenn das Finanzamt in seiner Einleitungsverfügung zum Ausdruck bringt, daß es diese Tat\nnicht selbst erforschen wolle.\n\nBGH, Urt. v..15. September 1961 - 4 StR 259/61 -\n16 Essen\n\n4 StR 259/61\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hauptmann der Bundeswehr Heinz-Werner E 1 EEE»\naus E@>, geboren an @. En A in Emm HERE,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\nwegen Betrugs u. 2.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. September 1961, an der teilgenommen haben: ne\n\n-_\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in. Essen vom 14. Februar 1981\nwird\n\n1. der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Falle 3 (K nur wegen vorsätzlicher\nSteuerhinterziehung verurteilt wird,\n\n2. der Ausspruch über die Einzelstrafe in diesem\n\"Bu. © Falle sowie der Gesamtstrafausspruch aufgehoben.\n\nII. Im Unfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI, Der Angeklagte macht in der schriftlichen\nBegründung seiner Revision nur die allgemeine Sachrüge geltend, die er dort nicht näher ausgeführt, zü\nderen Rechtfertigung aber sein Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem erkennenden Senat sich über die\nFrage der Strafverfolgungsver jährwng in drei Fällen\ngeäußert hat.\n\nII. Der Erörterung bedarf nur die Frage, ob\ndie Strafverfolgung nicht im Falle II 3 (KaiB) verjährt ist.\n\n1. Davon, daß eine Verjährung der Strafver£olgung in den Fällen II 2 (I) una 4 (Jupp) nicht\neingetreten ist, geht auch der Verteidigerdes Beschwerdeführers aus. Denn in diesen beiden Fällen\nhandelt es sich um fortgesetzte Straftaten, G*3 Aitgs-RIRSUSL,. deren letzte Einzelhandlung jeweils inner-, ,\nhalb von fünf Jahren vor der zur Unterbrechung der\nVerjährung geeigneten letzten richterlichen Handlung\nlag. Offensichtlich unbegründet ist die Meinung des\nBeschwerdeführers, die Strafkamner habe in diesen\nbeiden Fällen strafmildernd berücksichtigen müssen,\ndaß mehrere Einzelhandlungen länger als fünf Wahre\nvor der unterbrechenden richterlichen Handlung ZU-\n\nrückliegen.\n\n2. Zum Falle II 3 (KW) enthält das Urteil\nüber den Zeitpunkt des zutreffend als vorsätzliche\nSteuerhinterziehung in Tateinheit mit Unterschlagung\nbeurteilten Verhaltens des Angeklagten lediglich\ndie Feststellung, daß die Tat \"im Jahre 1955\" began-\n\ngen wurde. Aus dem Inhalt der Ermittlungsakten, den\nder Senat - über die Fesistellungen des Urteils hinaus\ninsoweit berücksichtigen darf und muß, als die Klärung des etwaigen Verfahrenshindernisses der Strafverfolgungsverjährung in Betracht kommt, ergibt sich,\ndaß der Angeklagte die Steuerhinterziehung und Unterschlagung am 13. August 1955 begangen hat. Die Strafverfolgung wäre somit mit dem Ablauf des 12. August\n1960 verjährt, wenn vorher kein den Lauf der Verjährung wirksam unterbrechendes Ereignis eingetreten\nsein sollte.\n\n‘ Die erste richterliche Handlung stammt vom\n17. August 1960 (Bl. 209 Bd. I dä. HA). In.ihr ver-\n“ fügte der Vorsitzende die Mitteilung der Anklageschrift an den Angeklagten. Diese Handlung liegt\nmehr als fünf Jahre nach der Tat und konnte die Verjährung nicht mehr ungeschehen machen, wenn sie bis\ndahin bereits eingetreten war.\n\nOb dies zutrifft, ist wegen einer Maßnahme\ndes Finanzamts zu prüfen, die als ein zur Verjährungsunterbrechung geeignetes Ereignis in Betracht kommt.\nWie nämlich den Ermittlungsakten zu entnehmen ist\n(Bl. 91 Bd. I d. HA), verfügte die gemeinsame Strafsachenstelle der Finanzämter EB Nord, Süd, Ost.\nund Meine REED an 28. Oktober 1958 gemäß § 441\nAbs. 2 der Abg0 die Einleitung der Untersuchung\ngegen den Angeklagten, weil er verdächtig sei, mehrere\nvorsätzliche Steuervergehen, darunter. auch eine Umsatzsteuerhinterziehung durch Abgabe falscher Umsatzsteuervoranmeldungen für Mai und Juni 1955 in\nder Steuerangelegenheit des Großhändlers Johann\nKB, dadurch begangen zu haben, daß er eine Ver-\n\nkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für Mai\n\nund Juni 1955 in Höhe von 220,- DM bewirkt habe.\n\nIn der dem Angeklagten förmlich zugestellten Verfügung der Strafsachenstelle teilte diese: dem Angeklagten ferner mit, er stehe außerdem im Verdacht,\n\"im Zusammenhang mit den vorerwähnten Steuerver-\n\n. gehen noch weitere allgemeine Straftaten, insbesondere Unterschlagung ... begangen zu haben“\",und daß\ndeshalb beabsichtigt sei, nach Abschluß.der steuerstrafrechtlichen Ermittlungen die weitere Strafverfolgung an den Oberstaatsanwalt in Essen abzugeben;\ner, der Beschuldigte, erhalte dann zu gegebener Zeit\nGelegenheit, sich zu den erhobenen Beschuldigungen\nzu äußern. Infolge der Abgabe des Falles an die Staatsanwaltschaft kam es zur Erhebung der Anklage u. a.\nwegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Unterschlagung, zur Eröffnung des Hauptverfahrens und zur\nVerurteilung des Angeklagten im Falle Ki:\n\nDie Einleitung der: Untersuchung des Finanzanmts\ngegen den Angeklagten unterbrach, wie ohne weiteres\naus § 419 Abs. 2-ÄbgO folgt, die fünfjährige Verjährungsfrist hinsichtlich der Umsatzsteuerhinterziehung im Falle KM. Zweifelhaft aber ist, ob sie\ndie Verjährung der Verfolgung auch hinsichtlich der\nUnterschlagung unterbrach. Die Frage, ob und wieweit\n\ndie Einleitung der finanzamtlichen Untersuchung gemäß\n§ 441 Abs. 2 AbgO die Verjährung der Strafverfolgung\nwegen einer tateinheitlich begangenen allgemeinen\nStraftat unterbricht, ist, soweit ersichtlich, in\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bisher\nnoch nicht entschieden worden. Bei ihrer Beantwortung\ngeht der Senat von folgenden Erwägungen aus:\n\nIn § 422 AbgO ist für den Fall, daß ein und\n\ndieselbe Handlung zugleich als Steuervergehen und\n\nnach einem anderen Gesetz strafbar ist, das Finanzamt als zuständig für die Untersuchung dann erklärt,\nwenn die Strafe aus dem Steuergesetz zu entnehmen\n\nist. Diese Bedingung war im Zeitpunkt der Einleitung\nder finanzamtlichen Untersuchung vom 28. Oktober 1958\nerfüllt. Das macht ein Vergleich der Strafdrohungen .\ndes § 246 StGB und des § 396 AbgO deutlich, von denen\ndas Finanzamt seinerzeit ausgehen mußte, um den Umfang\nseiner Untersunhungsbefugnis zutreffend beurteilen\n\nzu können. Während der Strafrahmen des § 246 StGB\n\n‚für die vom Angeklagten begangene (erschwerte) Unterschlagung (anvertrauten Gutes) zur Zeit der Tat und.\nder der Verfügung des Finanzamts unverändert gegenüber\ndem auch jetzt geltenden Rechtszustand durch die Höchststrafe von fünf Jahren Gefängnis nach oben begrenzt\nwar, wurde die Strafärohung des § 396 der AbgO zwischen\ndem Zeitpunkt der Tat des Angeklagten und demjenigen\nder Einleitung der finanzamtlichen Untersuchung geändert, und zwar gemildert. Berücksichtigt man, wie\ndies notwendig ist, das in § 2 Abe. 2 Satz 2 StGB\nenthaltene Gebot, wonach bei Verschiedenheit eines\nGesetzes von der Zeit der begangenen Handlung bis zu\nderen Aburteilung das mildeste Gesetz anzuwenden ist,\n ernprechend auch bei Prüfung der Frage, wieweit am\n\n28. Oktober 1958 die Untersuchungsbefugnis des Finanzamts reichte, so mußte das Finanzamt die Strafdrohung.\ndes $: 396 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Mai 1956\n(BGBl. I, S. 418) zugrunde legen. Denn durch diese\nFassung wurde die frühere noch zur Tatzeit geltende\nstrengere Strafärohung des § 396 in der Fassung des\nZweiten Gesetzes zur vorläufigen Neuordnung von\nSteuern vom 20. April 1949 (WiGBl. S. 69), in der\n\nGefängnis und daneben zwingend Gelästrafe in unbeschränkter Höhe angedroht war, gemildert. Aber\n\nauch in dieser Milderung ist diese Strafdrohung\n\ndas strengere Gesetz gegenüber § 246 StGB. Denn sie\ngestattet dem Richter neben bloßer Geldstrafe wahlweise auf Gefängnis und Geldstrafe zu erkennen. Diese\nbis zu fünf Jahren Gefängnis reichende und eine. zusätzliche Geldstrafe umfassende Strafdrohung ist\ndemnach strenger als die des § 246, die nur auf\nGefängnis lautet (§ 73 StGB).\n\nSomit erstreckte sich am 28. Oktober 1958 die\nUntersuchungsbefugnis des Finanzamts auch auf den\nnach dem allgemeinen Strafgesetz zu ahndenden Teil\nder einheitlichen Tat des Angeklagten. Wäre die\nFrage,, ob die Einleitung der finanzamtlichen Untersuchung die Verjährung der Strafverfolgung auch\nhinsichtlich der Unterschlagung unterbrach, allein\ndanach zu beurteilen, wieweit das Finanzamt in jenem\nZeitpunkt seine Untersuchung hätte ausdehnen dürfen,\nso müßte sie bejaht werden. Der Senat trägt jedoch\nBedenken, dies zu tun.\n\nDie Finanzämter sind nach § 425 der Abg0 befugt, sich \"jederzeit der weiteren Untersuchung\"\nselbst von Steuervergehen, deren Sachverhalt sie\ngrundsätzlich zu erforschen haben (§ 421 Abs. 1 AbgO),\nzu enthalten und die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben. Dies gilt erst recht, soweit\nihre Untersuchungsbefugnis eine mit einem Steuervergehen tateinheillich zusammentreffende allgemeine\nStraftat umfaßt, Gibt in einem solchen Fall das\nFinanzamt bei Einleitung seiner Untersuchung zu erkennen, daß es diese it auf den steuerstrafrecht-\n\nlichen Teil beschränken und die Erforschung des\nallgemeinen strafrechtlichen Teils der Staatsanwaltschaft. überlassen will, so hat es auf die ihm\n\nan sich zustehende Befugnis zur Untersuchung inso-\n\n. weit wirksam verzichtet. Dieser Verzicht hindert, soweit er sich erstreckt, auch die die Verjährung\nunterbrechende Wirkung einer Einleitungsverfügung,\nobwohl diese ein tateinheitliches Geschehen zum\nGegenstand hat.\n\n| Bei einer richterlichen Handlung im Sinne des\n\n§ 68 StGB ist die die Verjährung unterbrechende\nWirkung allerdings nicht teilbar, auch wenn die Handlung sich nur auf den einen oder anderen rechtlichen\nGesichtspunkt einer einheitlichen Straftat im Sinne\ndes § 73 StGB bezieht. Diese Untrennbarkeit erklärt\nsich aus der Pflicht des Richters, die Tat eines Beschuldigten schon im Ermittlungsverfahren, dann,\nwenn er mit ihrer Untersuchung befaßt ist, in allen\nstrafrechtlichen Beziehungen zu erforschen (§ 155\nStPO). Da er. einen Teil einer im Sinne des § 73 StGB\neinheitlichen Tat nicht davon ausschließen kann uni\ndarf, dehnt jede seiner Handlungen, die zur Unterbrechung der Verjährung geeignet ist, diese Wirkung\nauf alle rechtlichen Teile der einheitlichen Tat aus.\n\nVon dieser umfassenden Erforschungspflicht\nsind die Finanzämter kraft ausdrücklicher Bestimmung\ndes § 425 der AbgO freigestellt. Das entspricht\nder Tatsache, daß sie in erster Linie Steuerbehörden -\nund nur nebenbei und in engen sachlichen Grenzen\nzur Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens |\nzuständig sind. Sie sollen deshalb \"jederzeit\" darüber\nbefinden können,wie weit \"die weitere Untersuchung\"\nim Interesse der Wahrung ihrer Hauptaufgabe, der Siche-\n\nrung und Durchsetzung des Steueranspruchs, geboten\nist. Es liegt darum nahe, daß die Finanzänter bei\nstrafbaren Rechtsverstößen, die tateinheitlich\nsowohl ein Steuergesetz wie auch ein - weniger schweres\n(§ 422 Abg0) - allgemeines Strafgesetz verletzen,\nbei ihrer Untersuchung einen Schwerpunkt in Richtung auf die steuerrechtliche Seite bilden und nad\nderen Klärung \"die weitere Untersuchung\", d.h. die\nErforschung des Sachverhalts im Hinblick auf die allgemeine Straftat, der Staatsanwaltschaft überlassen.\n(vgl. die §§ 440, 441 AbgO). Auch bei tateinheitlicher\nBegehung können die tatsächlichen Grundlagen, deren\nes für die Klärung der steuerstrafrechtlichen Seite\nbedarf, wesentlich andere, insbesondere engere sein;\nals sie für die Verfolgung auch er gleichzeitig be. .\ngangenen allgemeinen Straftat ermittelt werden müssen.\n\n: Es würde eine mit den Bedürfnissen der Finanzämter\nnach sachlicher Beschränkung ihrer Untersuchungstätigkeit nicht vereinbare Starrheit bedeuten, wenn man\ndie hiernach zweckmäßige Abtrennbarkeit der Ermittlung von unselbständigen Teilen einer tateinheitlichen\nStraftat nicht zulassen wollte. Die Finanzämter könnten\neine solche Trennung auf Grund der Befugnis jederzeitiger\nAbgabe der Untersuchung ohnehin im Ergebnis durchsetzen.\nDaß auch der Gesetzgeber mit einem solchen Verfahren\nrechnet und es deshalb zulassen will, ergibt im übrigen\nnicht nur die Fassung des § 425, sondern auch die Vorschrift des § 426 Alss. 3 AbgO. Danach kann die Staatsanwaltschaft auch in den Fällen, in denen ein tateinheitlicher Verstoß gegen Steuer- und allgemeine Strafgesetz vorliegt und das allgemeine Gesetz die schwerere Strafdrohung enthält (vgl. Hübschmann/Hepp/\nSpitaler § 426 AbgO, Anm. 4, § 421 AbgO Ann. 5 b, 6);\nsie also an sich zur Untersuchung im vollen Umfang\n\nzuständig wäre, die Ermittlungen nur des - unselbständigen - Steuervergehens dem Finanzamt übertragen\nund damit dieselbe Teilung vollziehen, die bei richtiger Auslegung des § 425 AbgO umgekehrt auch vom\nFinanzamt herbeigeführt werden kann. Es liegt auf\n\nder Hand, daß dese Teilungsbefugnisse einander entsprechen müssen, weil sie auf demselben rechtspolitischen Grundgedanken beruhen, nämlich auf der sachlichen Aufgabenteilung zwischen der steuerlichen\nFachbehörde und der allgemeinen Strafverfolgungsbehörde. Weil die Finanzänter hiernach ihre Untersuchung - anders als der Richter - wirksam auf recht--\n- lich unselbständige Teile ein und derselben Tat beschränken dürfen, kommt einer nur in beschränkten\nUmfange eingeleiteten Untersuchung des Finanzents\nunterbrechende Wirkung nur hinsichtlich dieses Teils\nzu. Eine andere Beurteilung würde mit dem Schutzzweck, der mit der Einrichtung der Verjährung zugunste\ndes Beschuldigten verbunden ist, nicht zu vereinen\nsein. Er braucht sich eine Unterbrechung der Ver-\n\n. jährung und damit eine Offenhaltung der Verfolgungsmöglichkeit nur insoweit gefallen zu lassen, als\nMaßnahmen zur Durchsetzung des Strafanspruchs an sich\nmöglich sind und das Verfahren infolgedessen gefördert\nwerden kann.\n\nIm Falle des Angeklagten hat das Finanzamt in\n_ seiner Untersuchüngseinleitiung deutlich zum Ausdruck\ngebracht, daß es den allgemeinen strafrechtlichen\nGehalt der Tat nicht untersuchen, sondern dies der\n\nVerjährung nur hinsichtlich der Steuerstraftat unterbrochen worden. |\n\n- 10 -\n\nDaraus ergibt sich, daß die Verjährung der\nStrafverfolgung wegen der Unterschlagung im Falle\nKO verjährt ist. Dies kann zwar nicht zur Einstellung des Verfahrens insoweit führen, weil der\nAngeklagte wegen der Steuerstraftat zu recht verfolgt und verurteilt worden ist und die Entscheidung über eine einheitliche Tat nicht zum Teil uf\nVerurteilung und zum Teil auf Verfahrenseinstellung\nlauten kann. Die Verjährung der Unterschlagung steht\njedoch der gleichzeitigen Verurteilung insoweit\nentgegen. Deshalb hat der Senat den Schuldspruch\nim. Falle K@Mp auf die Steuerstraftat beschränkt.\nDaraus ergab sich die Aufhebung des Strafausspruchs\nin diesem Falle und der Gesamtstrafe. Dagegen bleiben\ndie übrigen Einzelstrafen bestehen, weil sie in ihrer\nHöhe von der Strafe im Falle KM offensichtlich\nnicht beeinflußt sind. |\n\nRotberg Krumme Sauer\nMartin Lang-Hinrichsen\n\n“","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-09-15/4-str-259-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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