{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-09-15_4_StR_214_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-09-15","aktenzeichen":"4 StR 214/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 214/61 2175 100 |\n\nInNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Diplomingenieur Heinrich J EEE aus THE,\ndort geboren am @: END WW,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. September 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender, .\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Prof. dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt (EEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Arnsberg vom 15. November 1960\naufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden der Landeskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2.-\n\nGründe:\n\nI. Der Angeklagte erschoß versehentlich am\n@. EB 1959 kurz nach 3 Uhr bei Ausübung der Nachtjagd von einem Hochsitz aus einen seiner Mitjäger, den\n\n51jährigen Metzgermeister HP aus SB.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wie Schon\nin ihrem ersten Urteil vom 4. November 1959, das der\nerkennende Senat auf die seinerzeitige Revision des Angeklagten aus sachlichrechtlichen Gründen aufgehoben\nhatte, wiederum wegen fahrlässiger Tötung zur Strafe von\ndrei Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung\nzur Bewährung ausgesetzt.\n\nDer Verurteilung liegen folgende Feststellungen\ndes Landgerichts zugrunde: Am Abend vor dem Jagdunfall\nhatte der Vater des Angeklagten in dessen Abwesenheit\nmit HE und einem weiteren Jagdfreund (Ve)\neine für die bevorstehende Nacht geplante Jagd auf Wild-\n'schweine besprochen. Dabei wurde vereinbart, daß H@B-EB: NS una der Sohn IB (der Angeklagte) von\ndrei verschiedenen Jagdkanzeln aus auf Wildschweine ansitzen sollten. Die Empfehlung von Vater J@w, ıiB-AED uns Ne sollten früh genug, spätestens aber\num 2,45 Uhr ihre Hochsitze besteigen, ließen beide unwidersprochen. Der Angeklagte hatte an der Besprechung\nnicht teilgenommen, erfuhr aber von seinen Vater, daß\ner schon um 3 Uhr den für ihn vorgesehenen Hochsitz besetzt haben müsse, während Husemeyer und Neun ihre\nKanzeln schon eine halbe oder eine viertel Stunde früher\neingenommen haben würden. Über ihre Anmarschwege erfuhr\nder Angeklagte nichts. Um 2,30 Uhr machte er sich auf\nden eg zur Jagd. Er führte den mit einem Zielfernrohr\n\n(4 x 81 mit Blaubelag) ausgestatteten Jagddrilling\nseines Vaters bei sich. Während er sich seinem Jagdsitz näherte, trug er das Gewehr in der Armbeuge mit\n\ndem Schaft senkrecht nach oben. Um 3 Uhr, als der\n\nMond schon untergegangen war, kam er an seinem Sitz\n\nan und machte sich schußfertig. Nach etwa 5 Minuten bemerkte er bei sternklarem, nebelfreiem Wetter mit bloßem Auge in etwa 100 m Entfernung einen dunklen Schatten, der sich über eine mit Schmielgras bewachsene\nFläche auf einen Kugelbaum zu bewegte, wo, wie der Angeklagte wußte, einer der beiden anderen Hochsitze\nangebracht war. Um”den Schatten besser \"ansprechen\" zu\nkönnen, nahm er das Zielfernrohr zu Hilfe. Darin erkannte er. einen dunklen Körper, dessen Peilumrisse er\n\n. als Formen eines starken Stückes Schwarzwild deutete.\nEr glaubte, einen vorne spitz zulaufenden, in der Mitte\nbuckligen, leicht abfallenden Tierkörper ausgemacht zu\nhaben, der sich vor dem nicht ganz so dunklen Hintergrund einer Grenzhecke vorwärts bewegte und nach gzweimaligem kurzen Verweilen wieder weiterzog. Kurz bevor\ndas vermeintliche Schwarzwild - in Wirklichkeit war es\nEB, Ger sich in geduckter Haltung mit einem Rucksack auf dem Rücken seinem Hochsitz näherte -, das er\nin seinem Zielfernrohr über eine Strecke von etwa 50 m\nbeobachtete, hinter einem noch auf dem Halm stehenden\nRoggenfeld zu verschwinden drohte, gab er einen geziel--\nten Schuß ab. Hi wurde. tödlich getroffen.\n\nII. Die Strafkammer hält den Angeklagten der fahrlässigen Tötung für schuldig, weil er \"das notwendige\nMaß an Gewißheit\", keinen Menschen, sondern ein Tier als\nZiel vor sich zu haben, \"weder durch Sehen, noch durch\nandere Umstände erlangt\" habe (UA S. 8).\n\nDas von ihm Gesehene habe nur dem überdies wenig\ndeutlichen Schattenbild der oberen Körperteile eines Wildschweins geglichen; die’unteren Umrisse des Bauchs und\nder Läufer des vermeintlichen Wildes seien durch das\nkniehohe Gras verdeckt gewesen. Das habe ihm zu denken\ngeben müssen. Denn Rücken und Kopf eines Keilers, der\nnur etwa 80 cm hoch werde, habe im kniehohen Gras bei\nweitem nicht so hoch erscheinen können, wie der 1.79 nm\ngroße und mit einem Hut bedeckte HB trotz seiner\num etwa 45 Grad nach vorne geneigten Körperhaltung zu\nsehen gewesen sein müsse. Außerdem ähnle ein in solcher\nHaltung Selbst bei geöffnetem Mantel und nach. vorne gehaltenem Arm gehender Mensch einem weniger breiten als\nhohen Rechteck. Dagegen gleiche ein auf vier Beinen sich\nFortbewegender starker etwa 1,80 m langer Keiler, wie\nihn der Angeklagte als sein Ziel vermutete, einem liegenden, mehr langen als hohen Rechteck. Deshalb habe\nder Gesamteindruck des Gesehenen keineswegs dem Bild\neines Wildschweins entsprochen. Die Einlassung des Angeklagten, nach den vorhandenen Licht- und Sichtverhältnissen sei im Ziel ein Mensch mit Sicherheit auszuschließen geviesen, sei deshalb nicht richtig.\n\nTatsächlich, so fährt die Strafkamer in ihrer\nBeweiswürdigung fort, habe sich der Angeklagte vor Abgabe des Schusses auch nicht auf das Gesehene verlassen.\nEr habe es vielmehr \"mit Erfahrungen, Tatsachen und Vermutungen verknüpft\". Erst \"das Ergebnis dieser Kombination\" habe ihm die scheinbare Gewißheit gegeben, \"keinen\nMenschen, sondern eine Sau vor sich zu haben\". So habe\ner sich erinnert, auf dem Weg zu seinem Hochsitz ein\nvermutlich von einem flüchtenden Wildschwein herrührendes\nGeräusch vernommen, schon früher von demselben Sitz aus\nmehrere Säue erle&t und an der Schattengestalt wahrge-\n\nnommen zu haben, wie sie der Gepflogenheit von Wildschweinen gemäß einige Male während des Weiterziehens\nvor einer Weggabelung kurz stehengeblieben sei. Ferner\nhabe er daran gedacht, daß nach der Mitteilung seines\nVaters HD und Nele inre Sitze schon mindestens eine Viertelstunde vor 3 Uhr eingenommen haben,\ndaß sie sich bei etwaiger Verspätung vorsichtshalber\nwahrscheinlich durch Licht- oder Lautzeichen bemerkbar:\nmachen würden, daß er keinen Kraftwagen gesehen und\ngehört habe, mit dem, wie er wußte, HE in die\nNähe seines Hochsitzes zu fahren pflegte, und daß andere\nMenschen als Jäger um diese Zeit kaum zu erwarten waren.\nAber diese Anhaltspunkte hätten, so meint die Strafkam-\n‘mer, bei einem vorsichtigen Jäger. den Verdacht, die\nvorüberziehende Gestalt sei möglicherweise ein Mensch,\nnicht unterdrücken oder ausräumen können. Soweit der\n\n' Angeklagte sich auf jene mit Vermutungen und Überlegungen\nverknüpften Umstände verlassen habe, sei er demnach ver-\n\n‚nejiäbaren Trugschlüssen erlegen.\n\nIII. Die Revision des Angeklagten erhebt verfahrensrechtliche und sachlichrechtliche Einwände gegen\ndas Urteil.\n\nDas Rechtsmittel muß wiederum,und zwar aus einem\nsachlichrechtlichen Grund \"zur Aufhebung führen. Die\nFeststellungen der Strafkammer sind darüber hinaus so\nvollständig und zum Nachteil des Angeklagten offensichtlich nicht mehr ergänzungsfähig, daß der Senat sich in\nder Lage und nach § 354 Abs. 1 StPO verpflichtet sieht,\nselbst abschließend in der Sache zu erkennen. Seine Entscheidung muß auf Freisprechung des Angeklagten lauten.\n\n1. Wie ihre Urteilsgründe deutlich erkennen\nlassen, hält die Strafkammer den Angeklagten nicht\nschon deshalb für Schuldig, weil er einer Trugwahrnehmung erlag. Denn trotz ihres Hinweises darauf, daß\nein \"erfahrener und intelligenter Jäger wie der Angeklagte\" die Möglichkeit von Trugwahrnehmungen bei ungünstigen Wahrnehmungsbedingungen erkenne.‘ und sich ver-\n\ngegenwärtige (UA 12), um so mehr, als er nur Teile des\n\nvermuteten Zieles gesehen habe, sagt sie im gleichen\nZusammenhang, sie gehe, \"soweit eine Trugwahrnehmung\n\n(das täuschende Sehen wiläschweinähnlicher Teile) festgestellt worden ist\" ... \"von ihrer Unvermeidbarkeit ... \"\nauss' Zu diesem Ergebnis ist die Strafkammer gekommen,\nobwohl sie den vom erkennenden Senat in seinem ersten\nRevisionsurteil angedeuteten beachtlichen Unterschied\n‘berücksichtigt hat, den die vom Angeklagten wahrgenonmene und als ein mehr hohes als langes Rechteck erkennbare Schattengestalt gegenüber dem Erscheinungsbild eines\nmehr lang- als hochgestreckten Körpers eines starken\nKeilers aufwies. Die Überlegungen der Sträfkanner, auf\nGrund deren sie dem Angeklagten seine Trugwahrnehmung\nnicht zur Schuld anrechnet, sind denkgesetzlich möglich.\nSie widersprechen insbesondere nicht der Lebenserfahrung.\nEinen Rechtsfehler vermag der Senat darin nicht zu finden. Er ist sich dabei bewußt, daß an die Pflicht eines\nbei Nacht auf Wild ansitzenden Jägers zu sorgfältiger\nBeobachtung wegen der trotz des hohen Standes techni-\n‚scher Hilfsmittel bisher nicht völlig ausschließbaren\nGefahr der Verwechslung eines Menschen mit einem Wild\nbesonders hähe Anforderungen gestellt werden müssen.\n\nEs wird deshalb einem Jäger, der infolge solcher Verwechslung einen Menschen erschießt, daraus nur ausnahnsweise kein Vorwurf der Fahrlässigkeit zu machen sein.\n\nEin solcher Ausnahmefall wird bejaht werden müssen, wenn\nder infolge einer solchen Verwechslung Getötete selbst\n\n*\n\ndurch seine äußere Erscheinung, seine Bewegungen,\nseine Gangart oder eine andere irreführende Verhaltensweise die Gefahr der Verwechslung heraufbeschworen hat.\n\n2. Im vorliegenden Fall muß nach dem Urteil der\nStrafkammer auf Grund des unwiderlegten und unwiderlegbaren Vorbringersdes Angeklagten über das Verhalten\nHo ‘davon ausgegangen werden, daß der Angeklagte\ndurch dessen Unvorsichtigkeit ohne eigene Schuld irregeführt wurde. Hi war später im Jagädrevier ein-\n‚getroffen als der Angeklagte nach der Mitteilung seines\n‘Vaters annehmen durfte. Abgesehen von der nach der Lebenserfahrung bestehenden allgemeinen Möglichkeit von\nVerspätungen im Verkehr unter Menschen fehlte dem Angeklagten jeder bestimmte Anhalt für die Annahme, seine\nJagdgenossen könnten sich verspätet haben. Ein Motoroder Fahrgeräusch vom Personenwagen, mit den Hoi»\nin die Nähe des Jagdgebietes gefahren war, hatte er,\nwie-die Strafkammer betont, weder gehört noch hören\nkönnen. Mußte er zwar einerseits, wie erwähnt und auch\nvon der Strafkammer angenommen, die nach der Lebenserfahrung nicht auszuschließende Möglichkeit einer Verspätung seiner Jagdgenossen in Betracht ziehen, so durfte\ner andererseits für den Fall, daß sie sich wirklich, wie\ngeschehen, verspäteten, darauf vertrauen, daß sie durch\nein Mindestmaß an Vorsicht der Gefahr begegnen würden,\nvon ihm, der, wie sie wußten oder wissen mußten, bereits\nschußfertig auf seiner Jagdkanzel saß, mit Wild verwechselt zu werden.\n\nAls solche Vorsichtsmaßnahme dürfte der Angeklagte\nmindestens das gleiche Verhalten erwarten, das er selbst\nbei seinem Gang zu seinem Jagdsitz beobachtet hatte, inder\n\ner aufrecht ging und sein Gewehr senkrecht nach oben\ntrug. Statt dessen ging Han zeduckt und hielt\nsein Gewehr nach vorne. In dieser Körperhaltung, außerdem mit einem Rucksack auf dem Rücken, ähnelte er, zumal in dem kniehohen Gras, über das er nur mit dem oberen Teil seines Körpers herausragte, einem starken\nStück Schwarzwild. Dadurch, daß er einige Male während.\nseines schleichenden Ganges stehen blieb, erweckte er\nerst recht den Eindruck eines sichernden Wildes,\n\nAllerdings durfte der Angeklagte nur von Seinen\nJagdgenossen, nicht aber von irgendeinem anderen Menschen\nein solches vorsichtiges Verhalten, durch das sie auf\nsich aufmerksam machen mußten, erwarten. Denn nur sie\nhatten Anlaß zu dieser'Vorsicht, weil nur sie wußten\noder hätten wissen müssen, daß ihr Jagädkamerad bereits\nschußfertig auf Wild ansaß und sie deshalb von ihm für\nWild gehalten werden konnten, wenn sie sich ihm nicht\nals Menschen irgendwie zu erkennen gaben. Deshalb wäre\njenes Vertrauen des Angeklagten darauf, daß die von ihm\nwehrgenommene Gestalt dann, wenn sie ein Mensch sein\nsollte, ihm ein Zeichen der Vorsicht geben würde, nicht\nbegründet gewesen, wenn er mit dem Erscheinen anderer\nMenschen hätte rechnen müssen. Gerade das aber verneint\ndie Strafkammer, weil, worauf sie ausdrücklich hinweist,\nandere Nenschen als Jäger um diese Zeit kaum zu erwarten\nwaren.\n\n3. Nach all dem ist ein Nachweis dafür, daß der\nAngeklagte durch eigene Schuld oder auch nur Mitschuld\nden Tod Hi> verursacht hat, nicht zu erbringen.\nDer Senat hat ihn deshalb freigesprochen. Allerdings\nvermag er die Voraussetzungen für einen Freispruch\n\nwegen erwiesener Unschuld oder mangels begründeten Tatverdachts nicht zu bejahen. Denn die Strafkammer hat zwar\neine in der Trugwahrnehmung des Angeklagten möglicherweise liegende Fahrlässigkeit rechtsfehlerfrei verneint.\nInre Feststellungen insoweit lassen jedoch einen gewissen Verdacht auf Fahrlässigkeit gegen den Angeklagten\nbestehen. Der Senat hat deshalb dessen notwendige Auslagen nicht der Staatskasse auferlegt (§ 467 Abs. 2 StPO).\n\nRotberg Krumme Sauer\n\nMartin Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen ist beurlaubt und\nkenn deshalb nicht unterschreiben.\n\nRotberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-09-15/4-str-214-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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