{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-09-13_4_StR_276_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-09-13","aktenzeichen":"4 StR 276/61","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Wer nach links in eine andere Straße einbiegen will,\nderen Einmündung trichterförmig erweitert ist, muß\nden Mittelpunkt der Trichterbreite rechts umfahren.\n\nUnberührt bleiben besondere Verkehrsanweisungen durch\namtliche Verkehrsschilder oder durch Fahrbahnnarkierungen.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja 2174 001\n\nAmtliche Sammlung: ja\nStvo § 8 Abs. 3 Satz 1, Satz 2\n\nWer nach links in eine andere Straße einbiegen will,\nderen Einmündung trichterförmig erweitert ist, muß\nden Mittelpunkt der Trichterbreite rechts umfahren.\n\nUnberührt bleiben besondere Verkehrsanweisungen durch\namtliche Verkehrsschilder oder durch Fahrbahnnarkierungen.\n\nBGH, Beschluß vom 13. September 1961 - 4 StR 276/61 -\n\nAG Rietberg,\ni LG Bielefelö,\nOLG Hamın\n\n4 StR 276/61\n\nBeschluß\n\nwen men wor mare Damm mm mes vun ann mu mas aan mm m mus\nz= on == en22 nun\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tischlermeister Heinrich G EB zus\nMm, Kreis VE, geboren an @. WB Ein\nMei, Kreis: VE,\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 13, September\n1961 durch den Senatspräsidenten Dr. Rotberg und die Bundesrichter Krumme, Dr. Sauer, Martin und Prof. Dr. Lang-Hinrichsen auf den Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts in Hamm von 2. Mai 1961 - 3 Ss 245/61 - beschiossen:\n\nWer nach links in eine andere Straße einbie-\n\ngen will, deren Einmündung trichterförmig er-\n\nweitert ist, muß den Mittelpunkt der Trichterreite rechts umfahren.\n\nUnberührt bleiben besondäre Verkehrsanweisungen\ndurch amtliche Verkehrsschilder oder durch\nFahrbahnmarkierungen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte bog mit seinem Personenkraftwagen,\nder einen einachsigen Anhänger zog, bei Dunkelheit in der\nOrtschaft Maiilb von der bevorrechtigten Luuiiilnstraße nach links in die vier Meter breite BWWBstirase\nein, deren Einmündung sich bis zur Pluchtlinie der I@-\nG;5traße allmählich auf insgesamt 14,30 m trichterförmig erweitert. Er hielt beim ETinbiegen einen Abstand\n\n-2-\n\nvon 2 m, also der Hälfte der Straßenbreite der Brandtstraße, zum - für ihn - linken Rand des Einmündungstrichters ein, Auf dem kinmündungsplatz - etwa 3 bis 7 m jenseits der Fluchtlinie der IWBstraße — stieß er\nmit einem Motorroller zusammen, dessen Führer nach rechts.\nin die IB :traße einbiegen wollte und ihn nicht\nrechtzeitig bemerkt hatte. Der Führer dieses Fahrzeugs\nstieß gegen die linke Seite des Personenwagens des Angeklagten und dann gegen dessen Anhänger. Der Fahrer wurde\nschwer verletzt.\n\nDer Amtsrichter in Rietberg verurteilte den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung. Seine Berufung\nwurde vom Landgericht in Bielefeld verworfen, Beide Tatrichter sind der Ansicht, der Angeklagte habe § 8 Abs. 3\nSatz 1 StVO verletzt, weil er unter Benutzung der linken\nFahrbahnhälfte der BgWWstraße in einem zu engen Bogen\nnach links in die Einmündung dieser Straße hineingefahren\nsci.\n\nDas Oberlandesgericht in Hamm, das über die Revision\ndes Angeklagten zu entscheiden hat, teilt diese Auffassung.\nEs verlangt, daß der in den Einmündungstrichter nach links\nEinbiegende \"die Mitte der gesamten Trichterbreite\" rechts\numfahre, wenn der “Trichter nicht durch eine Verkehrsinsel oder durch Fahrbahnmarkierungen in zwei Straßenarme\naufgeteilt sei. An der Verwerfung des Rechtsmittels sieht\nsich das Oberlandesgericht jedoch durch die Entscheidungen\nder Oberlandesgerichte in Neustadt/Weinstraße (DAR 1955,\n311) unä Celle (DAR 1957, 193 und Vers.Recht 1960, 951)\ngehindert.\n\nDiese Gerichte halten es für ausreichend, wenn der\nnach links Einbiegende so führt, als ob die Seitenstraße\nin ihrer normalen Breite in einen Bogen paralell zum rechten Trichterrand in die Straße einmünde, die er verläßt.\n\n- 3 -\n\nEr brauche‘: also von dem für ihn linken Rand der Eimiündung nur einen Mindestabstand einzuhalten, welcher der\nNormalbreite der linken Fahrbahnhälfte der einmündenden\n\nStraße entspricht. Es sei ihm nicht zuzumuten, anstatt des\nvorgeschriebenen Rundbogens einen schärfer abgeknickten,\nd:h, wieder rückwärts verlaufenden, Bogen zu beschreiben.\nDer Bogen solle zwar weit genommen werden, um entgegenkom-.\nmenden Fahrzeugen die ihnen zustehende rechte Fahrbahnseite\nund die Wenäung nach rechts nicht zu schmälern; das sei\naber nicht nit dem vollen Ausfahren der Kurve gleichbedeutenä (OLG Hamburg in GA 75, 37).\n\nIm Hinblick auf die Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Neustadt und Celle hat das Oberlandesgericht in\nHamm die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2\nGVG vorgelegt.\n\nDie Voriegung ist zulässig. In der Sache seibst stimmt\nder Senat dem vori&genden Oberlandesgericht zu.\n\nRichtig ist zwar, worauf die Oberlandesgerichte Neustadt und Celle hinweisen, daß die im § 8 Abs. 3 Satz 1\nStVO begründete Pflicht, nach linkes einen weiten Bogen\nauszuführen, nicht gleichbedeutend ist mit den Gebot, die\nbeim Einbiegen zu beschreibende Kurve stets voll auszufahren. Ausnahmen werden vielmehr zugelassen, wenn die Verkehrssicherheit sie gebietet, oder um den Verkehrsbedürfnissen entgegenzukommen, sofern die Verkehrssicherheit\nnicht gefährdet wird, wie z.B. für den Fahrzeugführer,\nder auf einer Kreuzung mehrerer Straßen aus einer Straßeneinmündung in die nächste links liegende Einmündung einbiegen will (BayObLG in VRS 5, 144), beim Umfahren einer\nnicht im Kreuzungsmittelpunkt liegenden Verkehrsinsel\n(RG in JW 1933, 2389 Nr. 6) oder beim Einbiegen in eine\nEinbahnstraße (OLG Oldenburg in VRS 5, 468; KG in VRS\n8, 64).\n\n- 4 -\n\nDie von den genannten Oberiandesgerichten im vorliegenden Fall für zulässig erachtete Fahrweise entspricht\naber weder den praktischen Verkehrsbedürfnissen noch wird\nsie den Anforderungen der Verkehrssicherheit gerecht,\n\nDer Einmündungstrichter ist ein Teil der einmündenden\nStraße; verbreitert sind also beide Fahrbahnhälften entsprechend dem Verlauf der Trichterränder. Fahrzeugführer\nwerden von sich aus kaum auf den Gedanken verfallen, so\nzu fahren, als verlaufe die einmündende Straße in einem\nBogen paralell zum linken Trichterrand, mithin so, als ob\ndie Erweiterung der Einmündung nach rechts nicht vorhanden\nwäre. Auch der Angeklagte ließ sich nicht etwa durch eine\nsolche der Wirklichkeit zuwider laufende Vorstellung bestimmen, sondern er wollte lediglich noch schnell vor der\nAnkunft des ihm auf :derselben Straße entgegenkomnenden\nFahrzeugs nach links abbiegen. Dem natürlichen Verkehrsgefühl entspricht es auch allein, beim Linksabbiegen in\neine an ihrer Einmündung verbreiterte Straße an der Fahrbahnmitte der bisher benutzten Straße eingeordnet so weit\nvorzufahren, bis es möglich ist, unmittelbar auf den rechten Teil des Einmündungstrichters nach links hinüber zu\nfahren, anstatt schon in einem früheren Zeitpunkt, in\neinem geringeren Abstand vom linken Trichterrand, abzubiegen und dann zuerst die Trichterfläche von links nach\nrechts zu überqueren, um schließlich auf die rechte Fahrbahnhälfte der Seitenstraße vor ihrer erweiterten Einnündung gelangen zu können. Auch die auf der geradeaus führenden Straße (im folgenden als Hauptstraße bezeichnet)\nentgegenkommenden Fahrer brauchen nicht mit einem so ungewöhnlichen Einbiegevorgang zu rechnen.\n\nZuzugeben ist allerdings, daß ein nach links abbiegender Fahrer, wenn er erst in Höhe der rechten Hälfte\ndes Einmündungstrichters nach links hinüberfahren darf,\n\n-5.\n\nin der Regel einen weiteren Weg zurückzulegen haben wird,\nals wenn er sogleich am linken Trichterrand in einem Abstand abbiegen dürfte, der der halben Fahrbahnbreite der\nSeitenstraße vor ihrer Erweiterung entspricht. Das gilt\nvor allem dann, wenn der.- für ihn - rechte Schenkel des\nEinnündungsdreiecks wesentlich länger ist als der linke\nund sich die Zinmündungsfläche infolgedessen.nach rechts\nhin erheblich weiter erstreckt als nach links, Denn dann\nmuß der Fahrer unter Umständen — je nach dem Winkel, in\ndem die Seitenstraße auf die Hauptstraße zuführt - nach\ndem Hinüberfahren auf die rechte Seite des Einmündungstrichters zunächst wieder in einem Bogen nach links, also\nin rückläufiger Richtung, zurückfahren, um auf die rechte\nFahrbahnhälfte der Seitenstraße vor ihrer Erweiterung zu\ngelangen. Die deshalb von den Oberlandesgerichten Neustadt\nund Celle für zulässig erachtete Abkürzung kanr den Fahrzeugführer jedoch schon aus Gründen der Verkehrssicherheit\nkeinesfalls gestattet werden. Das wäre ohnehin nur möglich, wenn der Linksabbieger sich sogleich am linken Trichterrand ein zuverlässiges Bild von der normalen Breite\n\nder Seitenstraße vor ihrer Erweiterung machen könnte.\n\nDas wird aber in den meisten Fällen, besonders für den\nortsunkündigen Fahrer, nicht zutreffen, vor allem bei\nDunkelheit oder an einer verkehrsreichen Straßeneinnündung oder wenn die Seitenstraße in einem spitzen Winkel\noder Bogen von links auf die von ihm benutzte Straße zuläuft: Hinzukomnmt, daß auf der Seitenstraße entgegenkommende Fahrer, die ebenfalls nach links abbiegen wollen,\ndurch einen im Bereich der für ihn linken Hälfte des Einmündungstrichters nach links abbiegenden Fahrer gefährlich\nbehindert werden können. Die aus der einmündenden Straße\nkommenden Fahrer werden sich zufolge der Regel des § 8\nAbs. 3 Satz 2 StVO, aber auch aus Zweckmäßigkeitsgründen,\nmöglichst weit nach links zur Trichtermitte hin an der.\nFluchtlinie der Hauptstraße einordnen, wo sie am besten\n\n-6 -\n\nnach beiden Seiten hin beobachten können, ob sie gefahrlos nach links abbiegen können. Ihnen kann nicht zugemutet\nwerden — und das tun auch die beiden abweichenden Oberlandesgerichte nicht -— , ebenfalls so zu fahren, als mache\n\ndie einmündende Straße in ihrer ursprünglichen Breite einen\nBogen, der dem - für sie - rechten Trichterrand folgt. Nur\nso aber könnten gefährliche Begegnungen zwischen Fahrzeugführern, die nach links in die einnündende Straße einbiegen, und solchen, die aus ihr nach links auf die Hauptstraße abbiegen wollen, mit Sicherheit vermieden werden.\n\nÜberdies würde es einer festeingewurzelten, auf dem\nGebot des § 8 Abs. 3 Satz 1 StVO beruhenden Verkehrsausübung zuwider laufen, wenn es gestattet würde, daß zwei\neinander begegnende, beide nach links abbiegende Fahrzeuge,\nanstatt hintereinander vorbeizufahren, im Bereich einer\nerweiterten Straßeneinmündung, ohne sich vorher über die\nFahrweise verständigt zu haben, vor einander links vorbeifahren. Auch die Beschränkung einer solchen Ausnahme auf\nbesonders weiträumige Einmündungstrichter läßt sich nicht\nvertreten, weil es alsdann, wie das Oberlandesgericht in\nHamm zutreffend hervorhebt, im Ergebnis der Beurteilung\ndes Verkehrsraums durch den einzelnen Fahrer überlassen\nwol. wäre, welche Fahrweise im Einzelfall einzuhalten\nsei. Das würde eine gefährliche Unsicherheit im Straßenverkehr zur Folge haben, Sie wird nur vermieden, ‚wenn\nauch beim Einbiegen in einen Einmündungstrichter der\nübergeordnete, den Verkehrsteilnehmern vertraute einfache\nund einheitliche Grundsatz befolgt wird, daß ihnen -:aus-\n\ngenommen in Einbahnstraßen - nur die rechte Hälfte des\n_ jeweiligen Fahrbahnquerschnitts, hier also die rechte\nTrichterhälfte, zur Verfügung steht. Daraus ergibt sich\ndas Gebot des Rechtsunfahrens der Mitte der Trichterbreite, für jedermann einsehbar, ganz von selbst.\n\n- T-\n\nSchließlich bietet das vom Oberlandesgericht in Hamn\ngeforderte Abbiegeverhalten auch den Vorteil, daß der Verkehrsraum des Einmündungstrichters entsprechend den Absichten der Straßengestalter nach beiden Seiten hin in voller Breite einigermaßen gleichmäßig ausgenutzt wird.\n\nNach alledem hält es der Senat grundsätzlich für gebödten, daß ein Fahrzeugführer, der nach links in eine andere\nStraße einbiegen will, deren Einmündung trichterförmig\nerweitert ist, den Mittelpunkt der Trichterbreite rechts\numfahren muß.\n\nDieser Grundsatz findet allerdings keine Ahwendung ,\nwenn innerhalb der erweiterten Straßeneinmündung eine Verkehrsinsel angebracht ist und zugleich durch richtungweisende Verkehrszeichen (Bild 24 unä 24 a der Anlage zur\nStraßenverkehrsoränung) zwei selbständige Fahrstraßen nit\nzugelassenem Gegenverkehr geschaffen worden sind, worauf\ndas Oberlandesgericht in Hamm ersichtlich hinweisen will.\nSonst soll eine Verkehrsinsel, wie sie auch liegen nag;\ngrundsätzlich rechts umfahren werden (vgl. DAPol. IV zu\n8 8 StVO), Ebenso sind abweichende Fahrbahnmarkierungen,\n\ndurch die bestimmte Leitlinien für die Einordnung des\n\nVerkehrs in verschiedene Richtungen auf der Fahrbahn eingezeichnet sind, als Hinweiszeichen grundsätzlich zu beachten (vgl. auch OLG in Oldenburg in DAR 1959, 211).\n\nDer Generaibundesamwalt hat sich ebenfalls der Meinun\ndes Oberlandesgerichtsin Hamm angeschlossen.\n\nRotberg Krumme ‚Sauer\n\nMartin Buniesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen ist beurlaubt und\nkann deshalb nicht unterschreiben.\n\nRotberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-09-13/4-str-276-61","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-09-13/4-str-276-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:08.429311+00:00"}}