{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-09-08_4_StR_300_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-09-08","aktenzeichen":"4 StR 300/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 300/861 2174 002\n\nInVamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Betriebsschlosser Rudolf K us Ep n-\n\nGEB, geboren n@. En EB in >»\n2. den Berenann m U aus E > ,\n®@.: in Ge R\n\ngeboren am\n\n3. den Hilfsarbeiter Detlef N RED aus EFg>- EEEEED,\ngeboren am . NEED ED ir EEE,\n\nwegen schweren Raubes u. a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. September 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nOOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten K : TB und\nVW viräa das Urteil des Landgerichts in Essen - Jugendkammer -— vom 16. März 1961 auch hinsichtlich der Angeklag-\n‘ ten Rainer CD, TREE und PB mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als den Angeklagten eine Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wirä die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitiels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2.\n\nGründe: “\n\nDer Angeklagte KB ist unter Freisprechung im\n\nübrigen wegen schweren Raubeg schweren Diebstahls in zwei\nFällen und Diebstahls in vier Fällen zu zehn Monaten Jugendstrafe, der Angeklagte Ugi> wegen schweren Diebstahls in\nzwei Fällen und Diebstahls in zwei Fällen zu sieben Monaten Jugendstrafe und der Angeklagte NP unter Freisprechung im übrigen wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen\nund Diebstahls in drei Fällen zu sechs Monaten Jugendstrafe\nverurteilt worden. Strafaussetzung zur Bewährung ist ihnen\n\nversagt worden.\n\nMit der Revision rügen die Angeklagten die Verletzung\nsachlichen Rechts. Die Einzelrügen erstrecken sich lediglich darauf, daß ihnen die Aussetzung der Strafe zur Bewährung verweigert worden ist. Der Angeklagte Xgp beanstandet ferner seine Verurteilung wegen schweren Raubes..\n\nMit Schreiben vom 25. August 1961 hat der Vater des\n\nAngeklagten NP erklärt, daß er namens und im Auftrage\nseines Sohnes die Revision zufücknehme. Das Rechtsmittel\nwar von dem diesem Beschwerdeführer beigeordneten Verteidiger für den Angeklagten selbst, nicht für den gesetzlichen Vertreter eingelegt worden. Daher konnte es vom\n\n. Vater nur mit Einwilligung des Angeklagten zurückgenommen werden (vgl. RGSt 28, 385 f). Diese Einwilligung muß\nbis zur Hauptverhandlung nachgewiesen sein. Da das nicht\nder Fall war, war. die Zurücknahme nicht wirksan.\n\n1. Verurteilung des Angeklagten Kg wegen schweren\nRaubes.\n\nDer Verurteilung liegen folgende Feststellungen\nzugrunde:\n\nAn einem Abend im Oktober 1960 spielten mehrere\n12 bis 13jährige Jungen in Altenessen mit einer Gasund mit einer scharfen Pistole. Sie gaben aus den Waffen\nauch Schüsse ab. Das hörte der bereits verurteilte Angeklagte BB sovie der Beschwerdeführer Kg, die zusammen waren. Sie interessierten sich für diese Pistolen\nund beschlossen, sie den Jungen notfalls mit Gewalt wegzunehmen, um sie für sich zu behalten. Daher begaben sie\nsich zu den ihnen nach Namen und Personen nicht bekannten\nJungen, und einer der beiden - wahrscheinlich der Angeklagte BB - fragte die Jungen, ob sie diese Pistolen\nnicht verkaufen wollten. Sie stellten die Frage, obwohl\nkeiner von beiden einen nennenswerten Geldbetrag in der\nTasche hatte. Da die Kinder darauf nicht eingingen,\nsagte der Angeklagte DB sinngemäß: \"Gebt die Pistolen\njetzt her, sonst passiert was!\" Daraufhin warf der Junge,\nder die Gaspistole in der Tasche hatte, diese fort und\nlief weg; der Angeklagte Kg hob sie auf und steckte sie\nein. Der Junge mit der scharfen Pistole versuchte sich\nzu entfernen. Der Angeklagte Be verfolgte ihn mit\nseinem Moped und nahm ihm, als er ihn erreicht hatte, die\nPistole, die der Junge in einer Hosentasche hatte und\ndarin mit einer Hand festhielt, ab, indem er sie ihm mit\nGewält aus der Tasche zog.\n\nDie Jugendkammer hat den Sachverhalt dahin gewürdigt,\ndaß sich beide Angeklagten eines gemeinschaftlichen schweren Raubes schuldig gemacht hätten: Zwar habe der Angeklagte Kin selbst weder eine Drohung mit gegenwärtiger\nGefahr für Leib oder Leben gegenüber den Jungen ausgesprochen noch Gewalt angewandt. Eine Drohung der bezeichneten Art läge jedoch in der Äußerung des Angeklagten\nDB, sie sollten die Pistolen sofort herausgeben, sonst\npassiere etwas. Darin sei die Ankündigung enthalten, man\n\nwerde zu körperlicher Gewaltanwendung schreiten, falls\nder Betroffene sich nicht freiwillig, wie verlangt,\nverhalte. Das sei eine Drohung im Sinne des Gesetzes.\nDiese von BB ausgesprochene Drohung müsse sich Kg\nzurechnen lassen, weil sie auf dem vorher gefaßten gemeinschaftlichen Tatentschluß, durch den die Angeklagten\nzu Mittätern wurden, beruhe. Der Angeklagte BB habe\nGewalt dadurch angewandt, daß er dem einen Jungen die\nPistole gegen dessen Widerstand aus der Tasche gezogen\nhabe. Auch dies sei dem Angeklagten Kg als Mittäter\nzuzurechnen. Da der Raub auf der Straße begangen sei,\nsei der Tatbestand in der Form des schweren Raubes\n\n(§ 250 Abs. 1 Nr. 5 StGB) verwirklicht.\n\nGegen diese rechtliche Würdigung bestehen insoweit\nim Ergebnis keine Bedenken, als das Landgericht angenonmen hat, daß eine Drohung im Sinne des Gesetzes vorliege,\nDie bloße Drohung mit Gewaitanwendung ist allerdings noch\n\n: keine Drohung mit \"gegenwärtiger Gefahr für den Leib\" im\n\nSinne des § 249 StGB. Vielmehr muß es sich um eine Drohung\nmit einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit handeln. Ersichtlich hat jedoch\ndie Jugendstrafkammer im Einklang mit der allgemeinen\nLebenserfahrung zum Ausdruck bringen wollen, daß die Worte\n\"Sonst passiere etwas\", besonders wenn sie von Jugendlichen\ngegenüber Kindern ausgesprochen werden, den Sinn haben,\ndaß jene zu erheblichen Schlägen schreiten würden, wenn\nes ihnen auf andere Weise nicht gelingen sollte, sich in\nGen Besitz der Pistolen zu setzen, und daß die Drohung\nvon den Kindern auch in diesem Sinne aufgefaßt worden ist.\nAuch insoweit irt die rechtliche Würdigung nicht zu beanstanden, als dem Angeklagten Kg der von BEWEB durch\nWegnahme der Pistole begangene Raub zugerechnet worden\nist. Das Vorliegen einer Mittäterschaft ist einwandfrei\n\nbegründet. Bedenken ergeben sich nur in der Richtung,\nob Raub auch insoweit vorliegt, als der Junge, der die\n\nGaspistole in der Tasche hatte, diese auf die an die\nKinder gerichtete Aufforderung hin fortwarf und Kg»\nsie aufhob. Zum Tatbestand des Raubes gehört die Wegnahme einer Sache durch den Täter. Gibt das Opfer sie\nunter dem Druck der Drohung selbst heraus, so ist\nräuberische Erpressung gegeben (BGHSt 7, 252). Im vorliegenden Falle hat der Bedrohte die Sache dem Täter\n‚allerdings nicht herausgegeben, sondern lediglich weggeworfen, und Kg hat sie sodann mit Zueignungsabsicht\nan sich genommen. Auch in einem solchen Fall liegt ein q\nBruch fremden Gewahrsams nicht vor. Denn der betreffende\nJunge hatte den Gewahrsam durch Fortwerfen der Pistole\nund Entfernung vom Tatort aufgegeben. Hierzu genügt\n\nein natürlicher Handlungswille, den auch ein 12 bis\n13jähriges Kind haben kann. Daher liegt insoweit räuberische Erpressung vor (§§ 253, 255 StGB). Dies gilt\nsowohl für KB als auch für Bi, dem die Tat, die\nKgp begangen hat, auf Grund mittäterschaftlichen Handelns\nzugerechnet worden ist. Beide Vorgänge hat die Jugendkammer zutreffend als eine Tat gewürdigt. Die abweichende\nrechtliche Würdigung kann ohne Verstoß gegen § 265 StPO\nvorgenommen werden, da die beiden Angeklagten sich gegen den Vorwurf der räuberischen Erpressung nicht anders\nals gegen den des Raubes hätten verteidigen können. Sie\nhaben sich also durch eine in Mittäterschaft begangene\nHandlung des Raubes und der räuberischen Erpressung\nschuldig gemacht, Diese Berichtigung in den Urteilsgründen ist als ausreichend anzusehen. Von einer Berichtigung des Schuldspruchs im Urteilsspruch konnte abgesehen werden. Denn die Angeklagten sind nicht dadurch\nbeschwert, daß bei der einheitlichen Tat außer dem Raub\nnicht. auch die räubersiche Erpmssung erwähnt ist. Da\n\nferner der Täter im Falle des § 255 StGB gleich einen\nRäuber zu bestrafen ist, kann auch die Strafzumessung\ndurch die nicht zutreffende Yürdigung des einen Teils\nder einheitlichen Tat nicht beeinflußt sein.\n\n2, Strafaussetzung zur Bewährung.\n\nZur Begründung der Versagung der Aussetzung hat\nGas Landgericht folgendes ausgeführt: Die persönliche\nAussetzungswürdigkeit sei für die Angeklagten nicht zu\nbejahen. Wer ohne Not und zum Teil trotz vorher wegen\nähnlicher Straftaten vorgenommener anderer gerichtlicher Maßnahmen Straftaten von einem solchen Ausmaß und\neinem derartigen Unrechtsgehalt begehe, biete auch für\ndie Zukunft nicht die Gewähr ordentlichen Verhaltens.\nGegen die Angeklagten seien gerade auch deswegen Jugendstrafen verhängt worden, weil die Kammer die Einwirkung\neines längeren Jugenästrafvollzuges zur Bekämpfung der\nvorhandenen schädlichen Neigungen für erforderlich gehalten habe. Im übrigen stehe aber auch das öffentliche\nInteresse einer Vollstreckung\" (gemeint ist: Aussetzung)\nentgegen. Straftaten dieses Gewichts und dieses Umfangs\nverlangten eine Sühne, die nur durch den Jugendstrafvollzug bewirkt werden könne.\n\nEs trifft zu, daß die Jugendstrafe auch dem Sühnegedanken dient, auf den es die Jugendkammer bei ihren Erwägungen abgestellt hat. Es ist aber allgemein anerkannt\nund auch bei den Beratungen des Gesetzes zum Ausdruck\ngelangt, daß im Jugendstrafrecht anders als im allgemeinen Strafrecht die Einwirkung der Strafe auf den einzelnen Täter in den Vordergrund tritt und daß sich\nihre Aufgabe nicht in bloßer Vergeltung erschöpft. Diese\nGesichtspunkte sind nicht nur bei der Frage, ob und in\nwelchen Umfange Jugendstrafe verhängt werden soll, zu\n\nberücksichtigen, sondern auch bei der Entscheidung\n\nüber die Strafaussetzung zur Bewährung. Auch wenn die\nSühne Vollstreckung der Strafe verlangt, muß der Jugendrichter prüfen, ob die Erziehung des Jugendlichen\n\nzu einem rechtschaffenen Lebenswandel besser durch\nVollstreckag der Strafe oder durch ihre Aussetzung\nerreicht ,wtra. Die Frage ist daher je nach dem Gewicht,\ndas dem einen oder anderen Strafzweck im Einzelfall\nzukommt, zu entscheiden. Besonders im Jugendstrafrecht\nmüssen also die Gestaltung der Tat mit allen ihren Begleitumständen, ihrem Unrechtsgehalt und Schuldgehalt\ngegen die Gesichtspunkte der Bewertung der Täterpersönlichkeit sorgfältig abgewogen werden (BGHSt 10, 233 ff;\nvgl. im übrigen auch BGHSt 15, 224 ff). Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, daß dies in ausreichendem Maße\ngeschehen ist. Die Begründung hebt zwar den erzieherischen Gedanken hervor und meint, daß die Einwirkung\neines längeren Jugendstrafvollzugs zur Bekämpfung der\nvorhandenen schädlichen Neigung erforderlich sei, stellt\naber ohne ausreichende Abwägung im übrigen das Ausmaß\nund den Unrechtsgehalt der Taten in den Vordergrund. An\neiner umfassenden Würdigung der Persönlichkeit der Täter\nfehlt es dagegen. Dafür, daß das Landgericht möglicherweise von einer unzutreffenden Auffassung des Wesens der\nStrafaussetzung im Jugendstrafrecht ausgegangen ist,\nsprechen die zusätzlichen Ausführungen des Landgerichts,\ndas öffentliche Interesse stünde einer Strafaussetzung\nentgegen. Tatsächlich ist aber entgegen § 23 Abs. 3\n\nNr. 1 StGB in den K®%@ff JGG nicht als Versagungsgrund\nfür die Strafaussetzung vorgesehen, daß das öffentliche\nInteresse die Vollstreckung der Strafe erfordere. Gerade\nhierin hat der erkennende Senat in der Entscheidung BGHSt\n10, 235 ff einen wesentlichen Unterschied zwischen der.\n\nEr\nPer\n\n...\n\nStrafaussetzung im Erwachsenen- und im Jugendstrafrecht\ngesehen und die oben wiedergegebene Folgerung gezogen,\ndaß, auch wenn das Rechtsgefühl der Allgemeinheit Sühne\naurch Vollstreckung einer bestimmten Jugendstrafe verlange, ds? Jugendrichter prüfen müsse, ob die Erziehung\ndes Jugßndlichen zu einem rechtschaffenen Lebenswandel\nbesser durch die Vollstreckung der Strafe oder durch\n\nihre Aussetzung erreicht wird. Es ist nicht auszuschließen, daß die Meinung des Landgerichts, auch das öffentliche Interesse könne bei Jugendlichen Versagungsgrund\nfür die Strafaussetzung sein, zur Folge hatte, daß es das\nWesen dieser Einrichtung im Jugendstrafrecht nicht zutreffend erkannt, dem Gedanken Ger Erziehung nicht das\nerforderliche Gewicht beigelegt und daher die umfassende\nWürdigung der Persönlichkeit und ihre Abwägung im Verhältnis zum Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht vor-\n\ngenommen hat.\n\nDas Urteil konnte daher insoweit keinen Bestand ,\nhaben. Da die Jugendkammer die Versagung der Strafaussetzung für die Angeklagten Rainer CE, REED uni\nPEED einneitiich in der gleichen “eise begründet hat, war\ndie Aufhebung des Urteils auch auf sie zu erstrecken\n(§ 357 StPO),\n\nIn der neuen Verhandlung wird das Landgericht\nsich eingehender mit den Persönlichkeiten der einzelnen\nTäter beschäftigen müssen. Für die Entscheidung wird es\nvon wesentlicher Bedeutung sein, ob es sich noch um ungefestigte Rechtsbrecher handelt, bei denen möglicherweise\neine gewisse allgemeine Neigung zur Begehung strafbarer\nHandlungen vorliegt, die aber noch nicht in der Persönlichkeit fest verwurzelt ist und im Zuge der weiteren\nReifung behebbar erscheint oder ob bereits von einer fort-\n\ngeschrittenen Verwahrlosung oder von einer Neigung\n\nzu früh-kriminellem Hangverbrechertum gesprochen werden\nkann. Im ersteren Falle kann auch eine Strafaussetzung\nzur Bewährung in Verbindung mit Bewährungsauflagen, Bewährungsaufsicht und Bewährungshilfe (§§ 23, 24 JGG)\neinen erzieherischen Erfolg versprechen, Das Jugendgerichtsgesetz geht, wie § 23 JGG zeigt, selbst davon aus,\ndaß durch Bewährungsauflagen \"eine umfassende erzieherische Einwirkung\" möglich ist. Ungefestigte Jugendliche\nkommen, wenn sie in der Bewährungszeit unter straffe\nAufsicht genommen werden, vielfach mit zunehmender Festigung des Charakters und fortschreitender Reife über möglicherweise nur entwicklungsbedingte Schwierigkeiten\nhinweg. Handelt es sich dagegen um die zweite Gruppe\n\nder Täter, so wird häufig ein Versuch der Aussetzung\n\nnur in besonderen Fälien gewagt werden können (Dallinger-Lackner JGG 1955 § 21 Anmerkungen 7 bis 12... Dort weitere\nAusführungen zur Persönlichkeitsfrage).\n\nBei- Kg erwähnt das Urteil kurz, daß die Lehrfirma\nund die Mutter mit ihm zufrieden sei (UA S. 5). Bei vom,\ndaß der Jugendpfleger der Caritas, der den Angeklagten\nbetreut, ihn zwar für eine unausgeglichene Persönlichkeit\nhalte, aber glaube hoffen zu dürfen, daß der Angeklagte\nsich in Zukunft besser halten werde. Bei N heißt es,\ndie Arbeitgeberin soll mit ihm zufrieden sein. Nach Ansicht. des Fürsorgers der Arbeiterwohlfahrt, die den Angeklagten betreue, haben sich die früheren ungünstigen\nFamnilienverhältnisse nachteilig auf die Entwicklung des\nJugendlichen ausgewirkt. Er halte ihn für geistig zurückgeblieben und für einfach veranlagt. Auch sonst deuten die Urteilsausführungen darauf hin, daß jedenfalls\nteilweise Erziehungsmängel vorliegen. Danach kann nicht\nvon vornherein angenommen werden, daß die Zukunftsaus-\n\n- 10 -\n\nsichten für eine Bewährung als ungünstig bezeichnet\nwerden müssen. Dies bedarf aber, wie gesagt, einer\neingehenden Nachprüfung.\n\nIm übrigen enthält das Urteil keine Rechtsverstöße.\n\nRotberg Krumme Sauer\nMartin Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-09-08/4-str-300-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-09-08/4-str-300-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:08.322039+00:00"}}