{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-09-08_4_StR_270_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-09-08","aktenzeichen":"4 StR 270/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 270/61 2174 003\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden lerksprüfer Hans 5 EB aus DENE: GE,\ngeboren am &. & :902 in Di, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Blutschande\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. September 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n-für Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Dortmund vom 2. Februar 1961 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten wird die seit dem 3. Februar 1961\nerlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_-\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen vollendeter und wegen versuchter Blutschande (Tatzeit: 4. September und 11. November 1960) mit seiner dreißig Jahre\nalten Tochter Hildegard zur Gesamtstrafe von zwei Jahren\nZuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte\nauf die gleiche Dauer aberkannt. |\n\nDer Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten\ngeleugnet. Das Urteil stützt sich im wesentlichen auf die\nAussage seiner Tochter Hildegard, die an mäßigem Schwachsinn leidet und ohne Berufsausbildung im elterlichen Haushalt lebt. In den Jahren 1952 und 1958 hat sie unehelich.\ngeboren. Als Vater des ersten Kindes, dessen Schicksal\nnicht ermittelt ist, gibt sie einen unbekannten Hausierer\nan, als Erzeuger des zweiten, das mit neun Monaten starb,\nden Schlosser Do:\n\nIn Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr.Dr.\nTED hat die Strafkammer Hildegards Aussagetüchtigkeit uneingeschränkt bejaht und weiter festgestellt, daß\nsie weder bewußt noch unbewußt falsch ausgesagt habe. |\nAllerdings habe Hildegard in dem gegen Dogs anhängig\ngewesenen Unterhaltsverfahren — das nach dem Tode des Kindes durch einen gerichtlichen Vergleich beendet wurde -\nals Zeugin wahrheitswidrig verschwiegen, daß sie in der\ngesetziichen Empfängniszeit auch mit ihrem Vater, dem\nAngeklagten, geschlehhtlich verkehrt habe. Ihre jetzige\nBekundung sei deshalb \"für sich allein genommen nicht\n“ geeignet, der Kammer eine sichere Überzeugung zu vernitteln\" (UA 18). Da ihre Aussage aber \"durch weitere zuverlässige Erkenntnisquellen erhärtet\" worden sei, habe\nihr das Gericht \"hinsichtlich des wesentlichen Tatherganges\" im Ergebnis doch folgen können. Von Bedeutung\n\nhierfür sei \"vor allem die eindeutige und klare Aussage\"\n\nder achtzehnjährigen Annelie, einer weiteren Tochter des\n\nAngeklagten, gewesen, die ihn und Hildegard am 11. November 1960 zufällig überrascht habe.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\ndes sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg,\nweil die vom Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung\ndes angefochtenen Urteils erhobenen Bedenken im Ergebnis\nunbegründet sind.\n\n1. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, daß Annelie\nüber ihre Wahrnehmungen hinsichtlich des von Hildegard behaupteten Geschlechtsverkehrs mit Do (Oktober 1957)\n\"zwei voneinander abweichende Darstellungen gegeben (habe),\ndie wiederum zu der Darstellung im Prozeß Dei im Widerspruch stünden\" (Revisionsschrift 5. 2).\n\nDer Sachverständige Dr.Dr. TB hatte deshalb\n\"in der Hauptverhandlung Bedenken geäußert, eine uneingeschränkte Glaubwürdigkeit der Zeugin Annelie SP zu bejahen\" (UA 21). Die Strafkammer hat diese Bedenken jedoch\nnicht als durchschlagend angesehen,\n\n\"da es sich immerhin nur um Randgeschehen handelt,\ndas sich ganz allgemein nicht besonders fest in das\nBewußtsein einprägt, zumal auch damals der Zeugin\n' das Wesentliche unä von ihrem Bewußtsein aufgenommene\n\nMoment die Tatsache der Anwesenheit eines Mannes in\nihrem Zimmer. sein mußte und nicht die Frage, durch\nwelchen näheren Umstand sie nun tatsächlich wach geworden sei.\" (UA 21/22).\n\nDie Revision ist der Meinung, hier habe es sich nicht um\nein Randgeschehen, sondern \"um das Kerngeschehen schlechthin\" gehandelt; dies habe die Strafkammer verkannt.\n\nDie Rüge greift nicht durch. Die Begriffe \"Randgeschehen\" und \"Kerngeschehen\" dürfen nicht, wie es die Re-\n\nvision tut, vom Standpunkt des Unterhaltsrichters her\ngesehen werden, sondern sind aus dem Blickwinkel der\nZeugin zu betrachten. Dies hat die Strafkamer zutreffend getan; ihre Erwägungen sind deshalb nicht zu beanstanden. Im übrigen kann nicht unberücksichtigt bleiben,\ndaß sich der fragliche Vorfall im Oktober 1957 ereignet\nhat, die Vernehmung im Unterhaltsverfahren am 3. Februar\n1959 erfolgte (UA 16 unten) und die jetzige Hauptverhandlung weitere zwei Jahre später stattfand, so daß auch aus\ndiesem Grunde: eine gewisse Erinnerungstrübung verständlich\nerschiene.\n\n2. Die Strafkammer hat auch geprüft, ob Annelie\n\"sich etwa geirrt und die Situation am 11.11.1960 verkannt\" haben könnte (UA 22). Sie hat diese Frage verneint\nund im Urteil dazu auch einen \"Hinweis\" ihrer tatbeteiligten Schwester Hildegard angeführt (UA 22 unten).\n\nDies ist nicht unbedenklich, weil deren Glaubwürdigkeit gerade zweifelhaft war und ihrerseits durch die Bekundung von Annelie gestützt werden sollte. Im Ergebnis\nvermag dieser Umstand jedoch das Urteil. nicht zu gefährden, weil es sich nur um eine überflüssige Hilfserwägung\nhandelt, deren Wegfall den Zusammenhang der Beweiswürdigung nicht unterkricht.\n\n3. Die Strafkammer hat dargelegt, daß gegen Annelies\nGlaubwürdigkeit Bedenken weder aus ihrer Person noch aus\nder Art ihrer Aussage gegeben seien; \"auch aus sonstigen\nRanderscheinungen (sei) nicht erkennbar, was für eine bewußt unrichtige Aussage sprechen könnte\". Vielmehr sprächen die unabhängig von dieser Bekundung gegebenen Um-:\nstände \"eher dafür, daß der Angeklagte tatsächlich geschlechtliche Beziehungen zu seiner Tochter Hildegard\n\n-5.\n\nunterhalten\" habe (UA 28). In diesem Zusammenhang\n\nheißt es im Urteil, daß \"die Aussageverweigerung der\nEhefrau und der Söhne des Angeklagten ... gegen diesen\"\nspreche.\n\nDie Revision meint, die Strafkammer hätte diesen\nSchluß nur ziehen dürfen, wenn sie \"gleichzeitig festgestellt hätte, daß für diese drei Zeugen wenigstens\ntheoretisch die Möglichkeit einer Entlastung des Angeklagten bestand\" (Revisionsschrift S. 4).\n\nGrundsätzlich unterliegt die Tatsache der Zeugnisverweigerung eines Angehörigen der freien Beweiswürdigung; aus dieser Tatsache dürfen daher auch dem Angeklagten nachteilige Schlüsse gezogen werden (BGHSt 2,\n351, 353; 6, 279, 280). Der von der Revision vorgetragene Einwand (ähnlich Kohlhaas zu IM StPO § 52 Nr. 6;\nvgl. JR 1955, 45) besagt nichts für den vorliegenden\nSachverhalt, weil hier die Zeugen hätten tatsächlich:\nzur Sache gehörende Bekundungen abgeben können. Abgesehen davon nämlich, daß Ehefrau und Söhne des Angeklagten ganz allgemein über die Glaubwürdigkeit ihrer\nSchwestern Hildegard und Annelie aussagen konnten, be-.\nstand vor allem die Möglichkeit, einzelne im Rahmen\nder Familie gefallene Äußerungen (vgl. UA 11 oben), die\n‚Hildegard bekundet hatte, zu entkräften oder richtigzustellen. Für die Ehefrau des Angeklagten bestand insbesondere Gelegenheit, Hildegards Bekundungen zu bestätigen oder in Abrede zu stellen, sie sei von ihrer\nTochter schon 1948 über einen gleichartigen Vorfall\nunterrichtet worden und habe deshalb mit ihrem Mann\ngeschimpft (UA 10/11); das gleiche gilt für spätere\nErzählungen und Vorfälle (UA 15 - 17) sowie für die\nEinlassung des Angeklagten, seine £hefrau habe \"ein\nFamilienkomplott eingefädelt und seine beiden Töchter\n\nHildegard und Annelie dazu überredet, bewußt gegen ihn\ndie Unwahrheit auszusagen und ihn dadurch zu belasten\"\n(UA 25). Die Bedenken der Revision sind deshalb unbe-\n\ngründet.\n\n5. Die Strafkammer hat die Aussage der tatbeteiligten Hildegard zum Vorfall vom 11. November 1960 als\n\"äAurch weitere Erkenntnisuuellen so fest gesichert\" angesehen, daß sie \"insoweit von ihrer Richtigkeit überzeugt\" war (UA 28). Im Urteil heißt es weiter:\n\n\"Von dieser Grundlage ausgehend bestehen aber\nauch keine Bedenken, der Zeugin Hildegard S\n\nin dem festgestellten Umfange auch zu dem Vorfall vom 4.9.1960 zu folgen. Denn wenn der Angeklagte trotz des allgemeinen Geredes über ge-Schlechtliche Beziehungen zu seiner Tochter Hildegard sich gleichwohl am 11.11.1960 wie geschehen\nverhalten hat, so spricht das schwergewichtig\ndafür, daß es sich hierbei um nicht einen allerersten Vorfall gehandelt hat, sondern daß die Angabe der Tochter Hildegard auf jeden Fall mindestens hinsichtlich des Vorfalles vom 4.9.1960\nzutreffend ist.\" (UA 28/29)\n\nDer Beschwerdeführer ist der Ansicht, dieser Rückschluß\nverstoße gegen die Denkgesetze unä gegen die Lebenserfahrung. Ein Geschehen als solches könne niemals einen\nAnhaltspunkt dafür bieten, daß ein ähnlicher Vorfall\nvorangegangen Sei.\n\nDie Auffassung der Revision trifft nicht den hier\ngegebenen Sachverhalt. Es handelt sich nicht um die\nFrage, ob die Tat vom 11. November 1960 für sich allein\ngesehen den Schluß rechtfertigen kann, Hildegards AUSSsage\nsei auch hinsichtlich des Vorfalles vom 4. September 1960\nzutreffend. Vielmehr hat die Strafkammer das zunächst\nerwiesene Geschehen (vom 11, November: 1960) in Beziehung\nzu einem davon unabhängigen Umstand gesetzt (Gerede über\n\n- 17 -\n\ngeschlechtliche Beziehungen zu Hildegard) und zum Ausdruck gebracht, wenn ein Täter trotz bestehendem und\ngeäußertem Verdacht so hemmungslos und ohne Rücksicht\nauf mögliche Störungen durch Dritte sich zur Tat entschließe, dann spreche solch ein Vorgehen in erheblichem Umfange dafür, daß diese Verhaltensweise für ihn\nnicht einmalig sei, sondern auf Sicherheit einflößende\nWiederholung ähnlichen Tuns schließen lasse. Wenn die\nKammer deshalb Hildegards Aussage auch hinsichtlich\nder Tat vom 4. September 1960 dem Urteil zugrunde gelegt hat, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Schlußfolgerung des Tatrichters ist nicht\nzwingend, aber sie ist denkgesetzlich und nach der Lebenserfahrung möglich. Auch solche Erwägungen vermögen\ndie richterliche Überzeugung vom Tathergang zu stützen;\ndenn es gibt keine Norm dafür, welche Überzeugung der\nRichter. bei einem bestimmten Beweisergebnis haben\nmüsse oder dürfe oder nicht haben dürfe (Senatsurteil\nNW 1951, 325 Nr. 26).\n\nRotberg Krumme Sauer\nMartin Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-09-08/4-str-270-61","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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