{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-09-04_4_StR_534_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-03-02","aktenzeichen":"4 StR 534/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Nachschlageverx: Ja nur zu Nr. 6\nAntliche Sammlung: ja\n\n2164 0§ 6 StGB § 250 Abs. 1 Nr. 3\n\nDie zur rechtlichen Begründung eines öffentlichen\nWeges neben seiner tatsächlichen Benutzung durch\n\ndas Publikum erforderliche \"Freigabe\" zum Gemeingebrauch durch den Verfügungsberechtigten braucht\nnicht ausdrücklich, etwa durch eine Widmung, zu\ngeschehen. Sie kann auch darin liegen, daß er die\ntatsächliche Benutzung seiner Grundstücksfläche als\neines Weges durch das Publikum nicht nur kurzfristig\nduldet,\n\nEBGH, Urt. v. 2. März 1962 - 4 StR 534/61 - IC Dortmund\n\n4 StR 534/81\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schlosser Heinz 5 aus\nDD, geboren am 939 in T Ostpreußen,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung von 2. März 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. ED ir üer Verhandlung,\nOberstaatsanwalt >:i der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Dortmund vom 4. September 1961\nwird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des :;\nRechtsmittels zu tragen.\n\nihm wird die seit dem 5. September 1961 erlittene\nUntersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n1\n6b)\nı\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen einer\nauf einem öffentlichen Weg tateinheitlich mit gefährlicher Körperverletzung begangenen räuberischen Erpressung zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision\nist erfolglos.\n\nl. Die verfahrensrechtlichen Einwände des Beschwerdeführers sind offensichtlich unbegründet und bedürfen\ndaher keiner näheren Trörterung.\n\n2, Die Strafkammer war, wie ihre rechtliche Würdigung erkennen läßt, davon überzeugt, daß der Angeklagte,\nals er den 72jährigen Kaufmann van der VmWwüherficı\nund zu Boden schlug, sich dessen Geld aneignen wollte.\nDen Feststellungen des Landgerichts zufolge hatte er\nsich vor dem Überfall mit van der WW in einer Gastwirtschaft aufgehalten.Dieser hatte 400 DN in seiner\nBrieftasche. Als er für sie beide die Zeche bezahlte,\nsah der Angeklagte, selbst im Besitz von nur 10 DI, dessen Brieftasche mit Inhalt. Nachdem beide ein anderes\nLokal besucht hatten, brachte der Angeklagte seinen Begleiter unter dem Vorwand, er wolle ihn in eine weitere\nGastwirtschaft führen, gegen 1 Uhr morgens in die Parkanlagen des Ostwall-Museums in Dortmund. Dort überfiel\ner ihn plötzlich auf einem über die Grünfläche verlaufenden Fußpfad und schlug mit dem Ruf \"Du Hund\" auf ihn\ncin. Unter den heftigen, gegen seinen Kopf gerichteten\nSchlägen. stürzte der alte, körperlich kleine, schwache\nund auf einem Auge völlig erblindete Mann. Der Angeklagte\nwarf sich auf ihn und schlug weiter auf ihn x“. um ihn\nkampfunfähig zu machen. Van der VB nann an, daß der\nAngreifer es auf sein Gelä abgesehen habe, ricf in seiner\nTodesangst \"nein, nein, laß mich am Leben\", zerrte seine\nBrieftasche mit noch 396 DM Inhalt aus seiner Tasche und\n\nsie ihm hin. Der Angeklagte ergriff sie sogleich\n\n10]\n\nEs\nu\nund lief davon.\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts durfte die Strafkammer\ndie Überzeugung gewinnen, daß der Angeklagte sich das\ngeld ven der Ds aneignen wolite. Dabei sollte, wie\ndie Strafkammer meint, van der \\Wiellen nach der Vorstellung des Angeklagten entweder einer Sewaltsamen Wegnahme\nseines Geldes keinen Widerstand mehr entgegensetzen oder\naus Angst vor weiterer Mißhandlung sein Geld selbst hergeben. Die Feststellungen ergeben auch deutlich,worauf die\nStrafkammer ihre Überzeugung gründet, mag sie dies auch\nim Urteil nicht darlegen, nämlich darauf, daß der Angeklagte schon in der Wirtschaft gesehen hatte, daß sein\nBegleiver eine größere Geldsumme bei sich trug, daß er\nihn unter einem Vorwand in den zur Tatzeit einsamen Park\nführte und daß er die ihm vom Überfallenen dargebotene\nBriefvasche sofort annahm und mit ihr davonlief. Unter\ndiesen Umständen konnte die Strafkammer unerörtert lassen,\nob der Angeklagte nicht etwa aus einem anderen Beweggrund\nals dem sich zu bereichern, var der VW überfallen\nhatte. Denn für einen anderen Grund fehlte es vernünftigerweise an jedem Anhalt.\n\n3. Wie die Strafkammer mitteilt (UA 3.22), fand van\nder VW; nachdem er die durch die Schläge des Angeklagten allerdings zusätzlich verminderte Sehfähigkeit\nauf seinem einen noch leidlich gesunden Auge wieder erlangt hatte, aus einer Reihe von 17 Lichtvildern, auf deren\neinem der Angeklagte dargestellt war, dessen Bild als das\ndes Täters sofort heraus, ohne daß er ihn in der Zwischenzeit noch einmal gesehen hatte. Auch in der Haüptverhandlung erkannte van der Wiellen den Angeklagten als den\nTäter wieder (UA S. 22 unten).\n\nDer Beschwerdeführer meint, diese letzterwähnte\nTatsache sei \"kein zwingender Beweis Tür die Täterschafit\ndes Angeklagten, da der Zeuge den Angeklagten schon früher auf einem Lichtbild gesehen habe\", Dieser Einwand\ngegen die Beweiswürdigung der Strafkammer verkennt, daß\ndie vom Tatrichter aus bestimmten Beweisanzeichen gezogenen Schlüsse nicht zwingend zu sein brauchen; es genügt, daß sie denkgesetzlich möglich sind. Das trifft\nhier zu. Die Strafkamnmer durfte der Tatsache, daß vaı\nder VB sen Angeklagten in der Hauptverhandlung als\nden Täter erkannt hatte, einen gegenüber seiner früheren\nIdentifizierung durch ein Lichtbild zusätzlichen Beweisvert beimessen. Denn es spricht nichts dafür, daß der\nVerletzte in der Hauptverhandlung den Angeklagten nur\ndeshalb als den Täter erkannte, weil er einige Zeit vorher ein Lichtbild von ihm gesehen hatte. Vielmehr war es\ndurchaus möglich, daß er infolge seiner Erinnerung an die\nGestalt und die Gesichtszüge seines damaligen nächtlichen Begleiters, mit dem er am Tatabenä mehrere Stunden\nzusammen verbracht hatte, ihn im Angeklagten wieder erkannte.\n\n4. Die Revision gerät bei der .ussinandersetzung mit\ndem Vorgang in der Augenklinik, wo dem noch kaum wieder\nsehfähig gewordenen Verletzten der Angeklagte und ein Polizeibeamter zum Zwecke der Identifizierung vorgeführt\nworden waren, in Gegensatz zu den Feststellungen der\nStrafkammer. Danach zeigte van der (EB, dem die Lider\ndes einen nicht erblindeten, aber noch mit Blut verklebten Auges auseinandergezogen werden mußten, damit er überhaupt durch einen Schlitz sehen konnte, auf die eine der\nbeiden ihm gegenübergestellten Personen, und zwar auf den\nPolizeibeamten. Dabei erklärte er aber, das sei der Täter\nwohl nicht. Als sich van der WEB dann dem anderen\n- es war der Angeklagte - zuwandte, erklärte er, dieser\nkönne es sein, könne es aber auch nicht sein. Es war also\n\n-5 -\n\nnicht so, wie die Revision behauptet, daß der Zeuge den\nBeanten als den Täter bezeichnet hatte. Allerdings hatte\nven der VE bei dieser Gegenüberstellung in der Augenklinik erfahren, daß der Angeklagte derjenige war, der\nals Täter in Betracht kam. Dennoch mindert dies den Beweiswert der beiden unter 3 geschilderten Erkenntnisvorgänge des Zeugen nicht. Denn in der Augenklinik war er\nim äußersten Maß sehbehindert, konnte .sich demnach die\nGesichtszüge des Angeklagten nicht so einprägen, daß er\nihn auf Grund dieser Gegenüberstellung später bei der\nVorlage von Abbildungen und in der Hauptverhandlung erkannte.\n\n5. Obwohl van der VB auf einem Auge völlig erblindet war, durfte die Strafkammer die Zuverlässigkeit\nseiner Beobachtungen mit dem anderen Auge in dem für die\nWahrheitsfindung möglichen Umfang bejahen, wenn auch die\nSehfähigkeit ‘ZestsAuges vermindert war. Um den Wert dieser\nBeobachtungen für die Ermittlung der Wahrheit zu beurteilen, bedurfte sie nicht der besonderen Sachkunde eines\nmedizinischen Sachverständigen, Denn ihr standen noch\nweitere Beweisanzeichen zur Verfügung, die sie für die\nAnnahne der Täterschaft des Angeklagten verwerten durfte.\nDabei kam besonders der Tatsache Gewicht zu, daß der Angeklagte unmittelbar, nachdem van der VE überfallen\nvorden war, von der Polizei ergriffen wurde, während er\nin eiligem Lauf zu entkommen versuchte, und dabei heftigen Widerstand leistete, ferner, daß später die Geldbörse\ndes Überfallenen an einer Stelle des Weges gefunden wurde,\nauf dem der Angeklagte geflüchtet war, und schließlich,\ndaß er selbst zugegeben hatte, sich der Geldbörse entledigt, sie also vorher besessen zu haben.\n\n6. Die Feststellungen über die Örtlichkeit des Überfalls rechtfertigen im Ergebnis die Annahme der Strafammer, es habe sich um einen öffentlichen Weg im Sinne\n\ndes § 250 Abs.1 Nr.3 StGB gehandelt. Der schmale Fußpfad, auf dem der Angeklagte sein Opfer niederschlug,\n\nwer Teil des einem jeden zugänglichen Parkes und wurde\noffenbar allgemein vom Publikum begangen. Dieser tatsächliche Gebrauch des Fußpfades durch jeden, der darauf\ngehen wollte, hätte allerdings nicht genügt, ihm die\nEigenschaft eines öffentlichen Weges im Sinne des § 250\nAbs.1 Nr.5 StGB zu verschaffen. Denn dazu wird ein Grundstücksstreifen erst, wenn der über ihn Verfügungsberechtigte ihn zu gemeinem Gebrauch durch das Publikum freigibt\n(BGHSt 15, 12, 13 und die weiteren dort genannten Entscheidungen; vgl. auch BGHSt 14, 383, 384 unten). Dies\nbraucht jedoch nicht ausdrücklich, beispielsweise durch\neinen förmlichen Rechtsakt zu geschehen, der eine Wegefläche dem Gemeingebrauch widmet. Vielmehr kann sich\n\ncine Freigabe zu diesem Zweck auch dadurch vollziehen,\ndaß der hierzu rechtlich Befugte die tatsächliche Benutzung einer Fläche als eines Weges durch das Publikum, die\n' er ursprünglich nicht gewollt hatte, - nicht nur kurzfristig -\nduldet. Dabei kommt es auf den Grund dieser Duldung nicht\nan. Entscheidend ist allein, daß infolge seiner Duldung\ndas Fublikum den Grundstücksstreifen eine nicht ganz unerhebliche Zeit lang als Weg benützt. Dann ist er für die\nDauer dieser allgemeinen Benutzung zu einem öffentlichen\neg im Sinne des § 250 Abs.1 Nr.3 StGB geworden.\n\nVon einer solchen Duldung und damit der Freigabe eines\nVieges zu öffentlichem Gebrauch kann freilich dann nicht\nmehr gesprochen werden, wenn der Verfügungsberechtigte\nseinen einer Benutzung seines Grundstücksteils als eines\nöffentlichen Weges entgegengesetzten Willen deutlich erkennbar macht, etwa durch ein Verbotsschild oder durch die\nErrichtung eines Hindernisses gegen die Begehung seines\nGrundstückes. Dann fehlt es an einer Freigabe im dargelegten Sinn, selbst wenn sich das Publikum durch jenes Verbotsschild oder ein Hindernis nicht davon abhalten läßt,\n\nwi\n\ndas Grundstück als Weg zu benützen.\n\nSchon die bloße Duldung des Verfügungsberechtigten\nim dargelegten Umfang als Freigabe im Sinne der Rechtsprechung gelten zu lassen, hat :: : - vom Schutzgedanken\nder Vorschrift des § 250 Abs.1l Nr.3 aaO her einen guten\nSinn. Weil sich der Benutzer auch einer solchen kraft\nDuldung des Berechtigten und tatsächlichen Gemeingebrauchs\nzu einem Öffentlichen Weg gewordenen Fläche in aller Regel\nkeine Gedanken darüber macht, wie der von ihm begangene\nWeg die Eigenschaft eines öffentlichen Weges erlangt haben könnte, sondern wegen des äußeren Scheins darauf vervraut, sich erlaubterweise auf einem Öffentlichen Weg zu\nbefinden, ist er auch des erhöhten Strafschutzes würdig,\nden ihm das Gesetz auf einem solchen Weg gewährt.\n\nIm vorliegenden Fall entnimmt der Senat den zwar\nknappen, für eine abschließende rechtliche Beurteilung\naber noch ausreichenden Feststellungen der Strafkammer\nüber die Beschaffenheit des Fußpfades, den der Angeklagte\nvor seinem Begleiter beging und auf dem er diesen überfiel,\ndaß dieser Pfad nicht nur tatsächlich vom Publikum als\nWeg benutzt, sondern daß dies auch von der Parkvervaltung oder dem sonstigen über den Grund und Boden des Parkes Verfügungsberechtigten mindestens geduldet worden ist.\nDafür, daß etwa am Beginn des Pfades ein Verbotsschild\noder ein Hindernis errichtet gewesen wäre, das einen der\nBegehung des Pfades widersprechenden Willen des Verfügungsberechtigten erkennbar gemacht hätte, fehlt es an\nJeden Anhalt. Davon ist der Senat unso mehr überzeugt,\nals der Angeklagte sich nie, nicht einmal in seiner Revisionsbegründung darauf berufen hat.\n\n7. Der Beschwerdeführer meint, die Strafkanmer habe\nJedenfalls nicht vor Vernehmung eines Sachverständigen\ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB für die Tat des\n\n585 -\n\nAngeklagten verneinen dürfen. Nach den Feststellungen\ndes Landgerichts betrug der Alkoholgehalt im Blut des\nAngeklagten zur Tatzcit 1,8 %0. Die Strafkammer verneint die Voraussetzungen des § 51 Abs.2 StGB mit der\nBegründung, daß \"auch sein Hemmungsvermögen für diese\nTat bei einem Blutalkoholspiegel von 1,8 %0 nicht erheblich vermindert gewesen sei\".\n\nDie Feststellungen zur Persönlichkeit des Angeklagten, der schon wiederholt wegen strafbarer Handlungen, die er unter Alkoholeinfluß begangen hatte,\nvorbestraft ist, insbesondere aber die Feststellungen\nüber die Ausführung des Raubüberfalls auf van der >\nsind eine genügend sichere Grundlage für die Überzeugung\nder Strafkammer, aaß äie “Zurechnungsfähigkeit des Täters nicht erheblich vermindert war. Zu dieser Beurteilung war sie kraft eigener Sachkunde in der lage. Daß\ndas Einsichtsvernögen des Angeklagten nicht beeinträchtigt\nwar, ergibt sich deutlich aus seiner Lebensgeschichte.\nDanach ist er überdurchschnittlich intelligent. Sein Verhalten insbesondere unmittelbar nach der Tat, als die\nPolizei ihn stellte, zeigt nicht nur, daß er noch imstande\nwar, die Gefährlichkeit seiner Lage, in die er durch seine\nTat geraten war, kritisch zu beurteilen, sondern auch sein\nVerhalten sachgemäß zu steuern. Auch vor und bei der Tat\nwar er miv Berechnung zu Werk gegangen. Spuren einer erheblichen Enthemmung infolge Alkoholgenusses traten dabei\nnicht zutage. Die Persönlichkeit des Angeklagten und die\nUnstände seiner Tat wiesen keine Züge auf, für deren Beurteilung die Sachkunde der Strafkammer nicht ausgereicht\nhaben könnte.\n\n- 9 -\n\n8. Bei ihrer Entscheidung, daß sie dem Angeklagten\nmildernde Unstände versage, hat die Strafkammer alle\nTatsachen berücksichtigt, die die Revision erwähnt und\ndie nach ihrer Meinung nicht oder nicht genügend beachtet worden sind. Das Ergebnis der Prüfung der Strafkanmer läßt sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden.\n\nRotberg Sauer Martin\n\nBundesrichter Dr.Flitner\nist beurlaubt und kann\ndeshalb nicht unterschrei-\n\nben. Rotberg\n\nBörtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-03-02/4-str-534-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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