{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-09-01_4_StR_475_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-09-01","aktenzeichen":"4 StR 475/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB $} 222, 230; StVO §§ 1, 20 Abs. 1; StVZO 3 41 Abs. 14\n\nBeim Abstellen eines Fahrzeugs auf abschüssigem Gelände\n\nmuß der Kraftfahrer eine doppelt e Sicherung gegen ein Abrollen des Fahrzeugs treffen. Er muß außer der\nBetätigung einer Bremse einen (gegenläufigen) Gang einlegen o der ,„, wo das nicht in Frage kommt (abgekuppelter\nAnhänger), eine zweite Bremse in Wirksamkeit setzen oder\nsperrige Gegenstände unterlegen. Bei besonders starkem Gefälle kann sogar eine ärcifache Sicherung (Feststellbrense,\nvang und Unterlegen oder zwci Bremsen und Unterlegen) geboten sein. (Ergänzung von BGHSt 15, 336).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja j 2165 004\nStGB $} 222, 230; StVO §§ 1, 20 Abs. 1; StVZO 3 41 Abs. 14\n\nBeim Abstellen eines Fahrzeugs auf abschüssigem Gelände\n\nmuß der Kraftfahrer eine doppelt e Sicherung gegen ein Abrollen des Fahrzeugs treffen. Er muß außer der\nBetätigung einer Bremse einen (gegenläufigen) Gang einlegen o der ,„, wo das nicht in Frage kommt (abgekuppelter\nAnhänger), eine zweite Bremse in Wirksamkeit setzen oder\nsperrige Gegenstände unterlegen. Bei besonders starkem Gefälle kann sogar eine ärcifache Sicherung (Feststellbrense,\nvang und Unterlegen oder zwci Bremsen und Unterlegen) geboten sein. (Ergänzung von BGHSt 15, 336).\n\nBGH, Urt. v. 23. März 1962 - 4 StR 4759461 IG Arnsberg\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrzeugschlosser Fritz HEW aus\n\nN ee in\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 23. März 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. EB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Der Beschluß des Landgerichts in Arnsberg vom\n1. September 1961, durch den die Revision des\nAngeklagten nach }3 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.\n\nII. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes genannten Landgerichts vom 20. Juli 1961\nwird als unbegründet verworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nnam um m mn un ur um m ren en um\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Tee wegen\nfahrlässiger Tötung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Den Mitangeklagten Beilwhnat es freigesprochen.\n\nHB hat gegen das Urteil Revision eingelegt und\ndie Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Das Rechtsmittel ist zulässig,aber unbegründet.\n\nAo\n\n| Er ne den GE a a a rn u men\n\n1. Das angefochtene Urteil ist dem bevollmächtigten Verteidiger des Angeklagten nach rechtzeitiger Revisionseinlegung am 10. August 1961 zugestellt worden.\nDie schriftliche Revisionsbegründung vom 14. August\n1961 ging am 15. August 1961, also rechtzeitig, beim\nLandgericht ein (Bl. 303 d.A.). Gleichwohl verwarf\ndie Strafkammer die Revision durch Beschluß vom 1. September 1961 nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig, weil\ndie Revisionsbegründung bis dahin nicht zu den Strafakten gelangt war (Bl. 106 d.A.). Nach Aufklärung des\nVersehens hob das Landgericht am 13. September 1961\nden Verwerfungsbeschluß wieder auf (Bl. 109 R ä.A.)o\nDieser Beschluß wurde (auf Veranlassung des Generalbundesanwalts) dem Verteidiger des Angeklagten am\n5. Dezember 1961 zugestellt. Daraufhin beantragte dieser mit Gesuch vom 6. Dezember 1961, dem Angeklagten\n\"Wiedereinseizung in den vorigen Stand zu gewähren\"\n\n(Bl. 3112 deA.)>\n\n2. Das Gesuch ist, da eine Fristversäunnis nicht\nvorliegt und deshalb eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Frage kommt (§ 44 StPO), als Antrag auf Aufhebung des die Kkevision verwerfenden Beschlusses des Landgerichts vom 1. September 1961 auszulegen (§ 346 Abs. 2 StPO). Dem Antrag ist stattzugeben, weil die Revision rechtzeitig begründet worden\nist und daher nicht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen werden durfte. Damit wird der Aufhebungsbeschluß des Landgerichts vom 13. September 1961\ngegenstandslos.\n\nBo\n\nSachentschei dung\n\nIo\n\n1. Der ‚Revision des Angeklagten HI liest folgender Sachverhalt zugrunde;\n\nEB; der gelernter Autoschlosser und abs «...\nKraftfahrer bei dem freigesprochenen NMitangeklagten\nBe veschäftigt ist, beförderte in dessen Auftrag am 21. Dezember 1960 mit einem Lastzug u.a. eine\nMaschine für die Firma Reg von Solingen-Walä nach\nMenden. Der Angeklagte fuhr auf den Hof der Firma Wi\nI] in Menden ‚um die auf den Anhänger verladene, eiwa 1 1/2 to schwere Maschine abzuliefern. Da ihm mitgeteilt wurde, daß die Maschine an der Verladerampe\nabgeladen werden sollte, fuhr er in die Nähe dieser\n\n- 4»\n\nRampe. Dort erklärte ihm der Werkmeister der Firma, wie\nGas Abladen im einzelnen vor sich gehen solle. Der An- |\ngeklagte entschloß sich daraufhin, den Anhänger abzukuppeln, den Motorwagen zu wenden und den Anhänger an\nder Spitze des Motorwagens wieder anzukuppeln, um ihn\nauf diese Weise besser an die Verladerampe rangieren zu\nkönnen. Der Werkmeister schickte drei Arbeiter, die dem\nAngeklagten beim Ab- und Ankuppeln helfen und die schwere Maschine abladen sollten.\n\nIn der Zwischenzeit suchte der Angeklagte auf dem\nHof, der \"zur Straße hin einiges vefälle aufweist\",\nnach einem \"Gegenstand\", den er unter ein Rad des Änhängers legen konnte, um diesen auf dem \"abschüssigen\nGelände\" gegen ein Abrollen zu sichern. Er fand einen\nHolzbalken von & cm Kantenlänge, der von Fahrern, die\nbei der Firma Rei avzuladen haben, \"gewöhnlich für\ndiesen Zweck gebraucht wird\". Dieser Balken war an\neinigen Stellen so abgenutzt, daß er teilweise schon\neine runde Form angenommen hatte. Der Angeklagte legte ihn vor den rechten hinteren Reifen des Anhängers;,\nund zwar so, daß der größere Teil des Balkens nach\naußen zeigte. Er löste sodann das Lichtkabel und den\nLuftschlauch und stellte das Anhängerventil auf \"Volllast\". Anschließend begab er sich in das Führerhaus und zog den Motorwagen langsam vor. Einer der\ndrei dem Angeklagten zur Verfügung gestellten Arbei- .\nter namens Fi kuppelte nun gemäß der Weisung des\nAngeklagten den Anhänger ab. Während er die \"Schere\"\nin der Hand hielt, kam der Anhänger langsam ins Rollen. Auf den Zuruf eines der anderen Arbeiter ließ\nTg öie Schere fallen. Der Anhänger rollte jedoch\nweiter und quetschte FW, der noch in gebückter\n\n- 5.\n\nHaltung mit dem Gesicht zum Motorwagen stand, gegen\ndiesen. Dabei erlitt F@ so schwere Verletzungen,\ndaß er auf den Wege ins Krankenhaus starb.\n\nBei den Unfallermittlungen stellte sich heraus,\ndaß die Drucklufibremsanlage des Anhängers schadhaft war: Die Gummimanschette des an der Hinterachse angebrachbhen Bremszylinders war undicht; dadurch\nverlor die mit einem Betriebsdruck von 6,5 atü arbeitende Brensanlage ihre Wirksamkeit. Auch die mechanische Feststellbreuse des Anhängers war nicht in\nOränung; das Bremsseil war gerissen. Unterlegkeile\nführte der Angeklagte nicht bei sich.\n\n2. Das Landgericht glaubte dem Angeklagten nicht\nwiderlegen zu können, daß er die möglicherweise erst\nwährend der Fahrt aufgetretene Schadhaftigkeit der\nDruckluftbremsanlage (nicht erkannt hat und) nicht\nerkennen konnte. Es legt ihm aber als Fahrlässigkeit zur Last, daß er sich mit dem Versuch begnügt\nhat, das Wegrollen des Anhängers durch Unterlegen\ndes Balkens von nur 8 cm Kantenlänge zu verhindern.\nNach der Ansicht der Strafkammer durfte sich der\nAngeklagte auf eine Bremsmöglichkeit allein nicht\nverlassen; vielmehr mußte er eine zusätzliche Sicherung gegen das Abrollen des Anhängers auf dem\nabschüssigen Hof treffen. Dafür aber war nach der\nauf das Gutachten eines Araftifahrzeugsachverständigen gestützten Überzeugung der Kammer - bei einem\nReifendurchmesser des Anhängers von 1,15 m - ein\nBalken von 8 cm Kantenlänge, der zudem stellenweise durch Abnutzung eine runde Form erhalten hatte, nicht geeignet. Auch hätte der Balken nach der\n\n-6 -\n\nAnsicht des Landgerichts, da die 1,5 to schwere Maschine auf die Vorderachse des Anhängers geladen war,\nunter eines der belasteten Vorderräder, nicht unter\ndas rechte unbelastete Hinterrad gelegt werden müssen»\nDie Unzulänglichkeit dieser Sicherung hätte der Angeklagte nach der Überzeugung der Kammer erkennen kön-\n\nneno\n\n11.\n\nDer Angeklagte hat das Urteil mit der Sachrüge\nangefochten.\n\n1. Die Revision meint, der Anzgeklaste habe sich\ndarauf verlassen dürfen, daß die selbsttätig beim\nAbkuppeln des Anhängers einsetzende Bremswirkung der\nauf \"Vollast\" gestellten Druckluftbremse eintrat und\nhinreichend lange .unhielt. Der Unfall sei ausschließlich darauf zurückzuführen, daß einer der Bremszylinder schadhaft war; das jedoch habe der Angeklagte nicht erkennen können, wie ihm die Strafkamner\nzugebilligt habe. Wenn aber der Angeklagte, so folgert die Revision weiter, nicht verpflichtet gewesen\nsei, eine zusätzliche Sicherung xegen das Abrollen\ndes Anhängers zu treffen, so könne ihm kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß diese Sicherung\nmangelhaft gewesen sei und er das hätte voraussehen müssen. Eine gesetzliche Vorschrift, daß ein\nKraftfahrer verpflichtet sei, \"zueätzlich zu den\nvorgeschriebenen Bremsen des Lastzugs auch noch\neinen Bremskeil unterzulegen\", gebe es nicht; also\nkönne es dem Angeklagten nicht als Verschulden an-\n\n- 7 -\n\ngerzchnet werden, daß er einen ungeeigneten Balken untprgelegt abe.»\n\n2. Dem kann nicht beigetreten werden.\n\na) Wie der erkennende Senat in BuHSt ?5, 386 ausgesprochen hat, ist der Kraftfahrer grundsätzlich verpflichtet, alle an seinem Fahrzeug gegen eine mögliche Verkehrsgefahr vorgesehenen Sicherheitseinrichtungen zu gebrauchen, auch wenn er deren Notwendigkeit im\neinzelnen nicht durchschaut; er darf sich nicht darauf\nverlassen, daß unter günstigen Bedingungen eine Sicherungsvorkehrung genügen würde, sondern muß aamit rechnen, daß aus einem ihm unbekannten Grunde, etwa wegen\neiner für ihn nicht ohne weiteres erkennbaren Abnutzung\neiner Vorrichtung, der erstrebte Schutz der Verkehrsteilnehmer nur durch Anwendung der mehreren:;vom Fahr-Zeugerbauer vorgesehenen Hilfen gewährleistet ist\n(aa0 S. 389 f). Der damals entschiedene Fall betraf\nallerdings einen anderen Sachverhalt (Sicherung der\nrückwärtigen Bordwand eines Lastkraftwagens gegen das\nHerabfallen). Für die Sicherung eines auf abschüssigem Gelände abgestellten Fahrzeugs mittels mehrerer\nmöglicher Maßnahmen kann jedoch nichts anderes gelten; das ist sogar ein Hauptanwendungsfall des vom\nSenat aa0 aufgestellten Rechtssatzes. Jedem Kraftfahrer ist geläufig, daß er sich beim Abstellen seines\nKraftvagens auf abfallender Straße nicht damit begnügen darf, eine Bremse (die sog. Feststellbrense)\nzu betätigen, sondern daß er noch eine weitere Maßnahme treffen muß, um ein Abrollen des Fahrzeugs auch\ndann zu verhindern, wenn die Bremse aus irgendeinem\nGrunde versagen sollte. Die üblichste und wirksamste Zusatzsicherung ist das Einlegen cines gegenläu-\n\n- 8 =-\n\nfigen Ganges, bei einem nicht mit eigenem Motor ausgestatteten Fahrzeug (Anhänger) je nach dem der Einsatz\neiner zweiten Bremse, das Unterlegen sperriger Gegenstände oder das Einschlagen der Räder zur Hangseite\n(vgl. ILG Hamm in VRS 8, 355, 156). Bei besonders starkem Gefälle kann der Kraftfahrer sogar verpflichtet\nsein, die Feststellbrense (Handbremse) anzuziehen,\neinen Gang einzulegen (oder eine zweite Bremse zu betätigen) und etwasvor oder hinter die Räder zu legen.\nDas ergibt sich für das Abstellen von Fahrzeugen nicht\nnur aus der allgemeinen Sorgfaltspflicht, sondern auch\nunmittelbar aus dem Gesetz. Nach § 20 StVO hat der Fahrzeugführer beim Verlassen des Fahrzeugs \"die nötigen\nMaßnahmen zu treffen, um Unfälle und Verkehrsstörungen zu vermeiden\"; das umfaßt die Pflicht, d«ıfür zu\nsorgen, daß äas abgestellte Fahrzeug sich nicht von\nselbst in Bewegung setzt und wegrollt (OLG Hamm aa0).\n\nIn Anwendung diese.\" Grundsätze durfte sich der Angeklagte nicht damit zufrieden geben, am schwer beladenen Anhänger, bei dem das Einlegen eines Ganges nicht\nin Frage kam, der aber mit zwei Bremsvorrichtungen\n(der selbsttätigen Druckluft- und der meghanischen\nFeststellbremse) ausgestattet war, nur eine dieser\nBremsen, nämlich die Iuftäruckbrense in Wirksamkeit\nzu setzen; er mußte vielmehr - gleichviel, ob das\nin <raftfahrerkreisen für eine so kurze Stillegung\ndes Anhängers üblich ist oder nicht - auch die Feststellbremse betätigen. Wolite er das - aus vielleicht\nverständlichem Grunde - nicht, dann mußte er für\neine andere zusätzliche Sicherung sorgen. Der Angeklagte selbst hat das zutreffend erkannt, wie sich\ndaraus ergibt, dsß er trotz der vermeintlich wirksa-\n\n-9 -\n\nnen Luftdruckbreuse nach einem Gesenstand suchte, den\ner unter ein Rad des Anhängers legen konnte, um dessen\nAbrollen zu verhindern. Das Unterlegen eines oder mehrerer \"Bremsklötze\" war ein an sich taugliches und übliches Sicherungsmittel, sofern die Klötze geeignet waren, bei einem Versagen der Bremse das Fahrzeug auf der\nStelle festzuhalten; das folgt schon aus der durch die\nVerordnung vom 25. November 1951 neu eingeführten Vorschrift, wonach auf Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4 to und auf Anhängern\nmit einen zulässigen Gesautgewicht von mehr als 750 kg\nmindestens ein Unterlegkeil für die Räder mitzuführen\nist und Unterlegkeile ausreichend wirksam, leicht zugänglich und sicher zu handhaben sein müssen (§ 40 Abs.\n14 StVZ20; vgl. auch § 17 der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft für die gewerbliche Fahrzeughaltung). An der ausreichenden Wirksamkeit des von\ndem Angeklagten verwendeten Balkens als Unterlegkeil\naber fehlte es hier aus den vom Landgericht hervorgehobenen, dem Angeklagten erkennbaren Gründen.\n\nEr hat damit fahrlässig die ihm als Fahrzeugführer\nobliegende Sorgfaltspflicht verletzt. Dieser Vorwurf\nbleibt ihm nicht deshalb erspart, weil der Anhänger\nnur ganz vorübergehend vom Motorwagen abgekuppelt werden sollte; denn wie gerade der vorliegende Fall zeigt,\nkönnen schon wenige Augenblicke genügen, um ein unzureichend gesichertes Fahrzeug in Bewegung kommen zu\nlassen.\n\nb) Der Sorgfaltsverstoß des Angeklagten war nach\nder zutreffenden Annahme des Landgerichts für den Toä\ndes Arbeiters FD auch ursächlich. Das kann nicht\n\n- 10\n\nnit dem Hinweis darauf in Abrede gestellt werden, daß\nder Unfull bei Benutzung der Feststellbremse möglicherweise ebenfalls eingetreten wäre, weil auch diese Breunse nicht in Oränung war, ohne daß es der Angeklagte erkennen müßte; denn maßgebend für die Schuldprüfung ist\nder tatsächliche, nicht ein gedachter Ursachenverlauf\n(u.a. BGHSt 10, 369, 370).\n\nDer Tod eines Menschen als Folge der Sorgfaltspflichtverletzung war für den Angeklagten auch voraussehbar.\n\nc) Da der Strafausspruch ebenfalls keinen Rechtsirrtum\nzum Nachteil des Angeklagten erkennen läßt, ist die Revi-\n\nsion mit der Kostenfolge des 5 473 Abs. 1 Nr. 1 StPO zu\nverwerten.\n\nRotberg Krumime Sauer\n\nMartin Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-09-01/4-str-475-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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