{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-08-18_4_StR_297_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-08-18","aktenzeichen":"4 StR 297/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR _297/61 7174 C09\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Heinrich Friedrich Emil W EB aus\nSCHEEEEED, Gen. HE, geboren am WB. | in\nDOG ,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. August 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter KXrumme\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Oldenburg vom 26. April 1961 insoweit mit den\nFeststellungen aufgehoben, als über die Dauer der Sperrfrist\nfür die Entziehung der Fahrerlaubnis entschieden worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Bechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird als unzulässig verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu\neinem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.\nIhm wurde die Fahrerlaubnis entzogen. Der Verwaltungsbehörde ist untersagt worden, ihm vor Ablauf von fünf\nJahren eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.\n\nDer Angeklagte hat gegen dieses Urteil mit Schriftsatz vom 2. Mai 1961 zunächst nur hinsichtlich der Bemessung der Entziehungszeit Revision eingelegt. Mit\nSchriftsatz vom 9. Mai 1961 hat er erklärt, daß die\nEntziehung der Fahrerlaubnis als in vollem Umfang angefochten gelten soll. Er bezog sich hierbei auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Januar 1957 (VerkMitt 1957, 59 Nr. 96), nach welcher die\nvon ihm zunächst vorgenommene Beschränkung unwirksam\nsein soll.\n\n1. Wie der Senat bereits entschieden hat, kann\ndie Entscheidung über die Dauer. der Sperrfrist für die\nFahrerlaubnis dann selbständig angefochten werden, wenn\ndie Gründe für die Anordnung der Sperrfrist von denen,\ndie zu der Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben,\ntrennbar sind (4 StR 262/61 vom 11. August 1961). Wie\nsich aus den Ausführungen unter 2 ergibt, ist diese\nVoraussetzung hier erfüllt. Daher war die Begrenzung\nder Revision auf die Bemessung der Sperrfrist, wie sie\nim Schriftsatz vom 2. Mai 1961 vorgenommen worden ist,\nzulässig. In ihr lag gleichzeitig ein Verzicht auf eine\nweitergehende Revisionseinlegung, zu welchem der Verteidiger durch die ihm erteilte Vollmacht ermächtigt\nwar. Die im Schriftsatz vom 9. Mai 1961 vorgenommene\nAusdehnung der Revision. auf die Entziehung der Fahrerlaubnis war daher unzulässig. Insoweit mußte die Revision verworfen werden.\n\n2. Dagegen ist die Revision insoweit begründet,\nals es sich um die Festsetzung der Dauer der Entziehung\nhandelt. Diese wird vom Tatrichter lediglich mit dem\nHinweis auf das grobe Verschulden und die besonders\nschweren Folgen der Tat gerechtfertigt. Das widerspricht\nder ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n(vgl. u. a. VRS 20, 430, 432). Diesen Umständen darf\nkein entscheidendes Gewicht bei der Bemessung der Sperrfrist beigelegt werden. Es kommt vielmehr darauf an, wie\nlange die Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen nach der Annahme des Gerichts voraussichtlich\nbestehen wird, worauf unter Umständen auch aus der Art\ndes Verschuldens geschlossen werden kann. Hierüber hat\nsich das angefochtene Urteil nicht ausgesprochen. Auch\ndem Gesamtzusammenhang des Urteils kann nicht entnommen\nwerden, daß das Landgericht, die Dauer des Eignungsman-\n'gels bei der Entscheidung über die Bemessung der Sperrfrist als maßgebend erachtet hat. Da das Urteil lediglich\nauf das Verschulden und die Tatfolgen hingewiesen hat,\nist anzunehmen, daß allein diese Gesichtspunkte für die\nEntscheidung maßgebend waren.\n\nDas Urteil mußte daher im Ausspruch über die Sperrfrist aufgehoben werden.\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nund Bundesrichter Börtzler sind\nbeurlaubt und verhindert zu unterschreiben.\n\nKrumme\nKrumme Lang-Hinrichsen\n\nFlitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-08-18/4-str-297-61","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-08-18/4-str-297-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:08.049598+00:00"}}