{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-08-18_4_StR_285_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-08-18","aktenzeichen":"4 StR 285/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2174 00\n\n4_StR_285/61\n\nIn Namen des volxkes\n\nnn. In der Strafsache\ngegen\n\nden praktischen Arzt Dr.med.Kurt G CB aus\nMED (Vestf.), geboren an @. ED EEE in EB 3/5. ,\n\nwegen Totschlags\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. August 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr.Kotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Professor Lr.Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr.Flitner\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nüOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJdustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nN\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts des Landgerichts in Essen vom\n23. März 1961 mit den. Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nusa men mu nt we me rn nr men\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen\nwegen Totschlags zu einer Gefängnisstrafe von 2 Jahren\nverurteilt worden.\n\nSeine Revision rügt die Verletzung sachlichen\nRechts. Sie ist begründet.\n\n1. Der Verurteilung des Angeklagten legt das\nSchwurgericht folgenden Sachverhalt zu Grunde:\n\nDer Angeklagte war im Jahre 1945 im polnischen\nLager ZB 2ls Häftling mit den Aufgaben des Lagerarztes betraut. Sein Mithäftling Muß. der schon\nam 19.Mai 1945 mißhandelt worden war, erhielt im\nBaderaum des Lagers am 20.Mai 1945 von mehreren polnischen Milizsoldaten Schläge mit Schemelbeinen.\n\nAuf Geheiß eines der an der Mißhandlung Muiiis' s\nbeteiligten polnischen Milizsoldaten untersuchte\n\nder während der Mißhanülungen abwesende Angeklagte\nin Abwesenheit der polnischen Milizsoldaten den\nschwer verletzten Mu und sagte danach dem im\nBade anwesenden Mithäftling CT, vB seien\ndie. Lungen und Nieren abgeschlagen. Dazu sei das\nKreuz Mu s mehrfach gebrochen. Lann führte\n\ner Ku s loa üaäurch herbei, daß er mit einer\nSchere dessen Pulsadern an beiden Handgelenken durchschritt. YuiiD stönnte bei jedem Schnitt und\nmachte Reflexbewegungen, \"als wolle er dem Angeklagten die Arme entzienen\" (UA.S.ö).\n\n- 3.\n\nAus der Schilderung des Tathergangs läßt sich danach entnehmen, daß der Angeklagte MulB's Pulsader auch am zweiten Arm durchschnitt, obwohl ihmdessen Stöhnen keinen Zweifel darüber ließ, daß :er noch\nam Leben war. Dagegen ergibt die Darstellung des Sachverhalts nichts darüber, ob der Angeklagte Mu ib\nschon für tot hielt, als er mit dem Öffnen der Pulsader der ersten Hand begann.\n\n2. Bei der Würdigung der Beweisaufnahme gelangt\ndas Schwurgericht zu der Überzeugung, der Angeklagte\nhabe Muil> getötet, \"um der polnischen Miliz gefällig zu sein und sich in ein günstiges Licht zu\nrücken\", wie dies während seines Aufenthalts im Lager\nZU von jeher sein Bestreben gewesen sei. Nach den\nschweren Mißhandlungen MuB's habe es im Interes=-\nse der Miliz liegen müssen, \"daß MuiilB alsbald\nvon der Biläfiläche verschwand. Dazu war es erforderlich, den Schwerverletzten alsbald zu den Toten legen\nzu können. Um dieses Ziel zu erreichen, öffnete der\nAngeklagte die Pulsadern und führte den Tod Muiip' s\nherbei.\" |\n\nDanach geht das Schwurgericht hier (UA S.13),\naber auch deutlich in den Strafzumessungsgründen\n(UA S.14), davon aus, der Angeklagte habe Mu»\nschon töten wollen, als er dessen erste Pulsader\nölfnete.Dagegen heißt es bei der Behandlung der Einlassung des Angeklagten (UA S.13), seine Angabe,\ner hate MB für tot gehalten, sei unrichtig.\nNu habe \"nach der Bekundung des Zeugen Gr»\nnoch gestöhnt und versucht, dem Angeklagten reflexartig die Arme zu entziehen, als dieser die Pulsadern\n\nmm men\n\ndurchschnitt. Der Angeklagte wußte mithin, daß Nun\nnoch lebte.\" Danach zieht hier das Schwurgericht nur\ndie Folgerung, der Angeklagte nabe nach Öffnung der\nersten Pulsader, nicht aber schon zuvor, aus Huiis' s\nVerhalten entnommen, daß er noch lebe. Es stellt so-\n\nmit das Vorhandensein des für die Tötung erforderlichen Vorsatzes erst für einen späteren Zeitpunkt als\n\nden fest, zu dem der von ihm vorausgesetzte äußere\nTatbestand der Tötungshandlung schon begonnen haben\nsoll.\n\nDas ist ein - auch aus dem Urteilszusammenhang\nheraus - nicht zu lösender Widerspruch, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils nötigt. Infolge dieses Widerspruchs entsteht der Einäruck, als ob das\nSchwurgericht bei der Verurteilung des Angeklagten\nsich über den Tatablauf nicht durchweg völlig klar gewesen ist, insbesondere dab es die Beschaffenheit\ndes: Vorsatzes des Angeklagten nicht hinreichend ermittelt hat. Wollte das Schwurgericht der Verurteilung des Angeklagten zugrunde legen, daß seine bewußte Tötungshandlung schon begann, als er Mu' s\nerste Pulsader öffnete, so hätte es nahe gelegen zu\nprüfen, ob der Angeklagte die Tötungshandlung mit bedingtem Vorsatz begonnen hat. Lenn auf S. 11 UA heißt\nes, der Angeklagte habe \"unwiderlegt\" angegeben, \"er\nsei vom Tode des AulD weitgenenä überzeugt gewesen.\" |\n\nKeiner näheren barlegung bedarf es, daß Schuldund Unrechtsgehalt der abgeurteilten {at verschieden\nsind, je nachdem, ob dem Angeklagten schon vor dem Öffnen der ersten Pulsader bewußt war, daß KudiiiD\n\n5 -\n\nnoch am Leben sei, und er ihn töten wollte oder\n\nob er mit der Möglichkeit, daß Mu noch\n\nnicht tot sei, nur rechnete und ob ihm erst nach\ndem Öffnen der ersten Pulsader deutlich wurde,\n\nGoB Mu noch 1ebte und er nunmehr erst den\nunmittelbaren Tötungsvorsatz faßte. Lementspre=-\nchend läßt sich nicht ausschließen, daß die Bemessung der gegen den Angeklagten erkannten Stra=\nfe durch die = nach den Darlegungen im angefochtenen Urteil - widersprüchliche Auffassung des Tatgeschehens möglicherweise nachteilig für den Angeklagten beeinflußt worden ist.\n\n3, Rechtlich äurchgreifenden Bedenken unterliegt ferner, daß das Schwurgericht als Strafschärfungsgrund gewertet hat, der Angeklagte habe\nnicht einmal den Versuch gemacht, \"sich auf andere Weise in diesem Falle aus der Affäre zu\nziehen\" (UA S.17). Denn dies steht im Widerspruch\nzu der bei Bejahung mildernder Umstände für den\nAngeklagten getroffenen Feststellung; . \"daß es\nschon eines gewissen Mutes bedurfte, wenn er\"\n\n- der Angeklagte - \"in diesem Falle der Miliz\nnicht gefällig. war\" (UA S.16). Hieraus kann nur\nentnommen werden, der Angeklagte habe einiges\nwagen müssen, wenn er Mu nicht die Pulsadern öffnete; ihm sei, wenn er Schwierigkeiten.\nfür seine Person vermeiden wollte, nichts anderes\nübrig geblieben, als das zu tun, was er getan habe. Dann aber ist es unmöglich, als strafschärfend\nanzusehen, der Angeklagte habe nicht einmal den\n\nVersuch gemacht, \"sich in diesem Falle auf andere\nWeise aus der Affäre zu ziehen.\"\n\nFran\n\n4, Der Tatrichter, an den die Sache zurückzuverweisen ist, wird Gelegenheit haben, sich\nauch mit den nicht behandelten Angriffen der Revision auseinanderzusetzen. Dies gilt namentlich\ninsoweit, als der Beschwerdeführer die Ansicht\n\nvertritt, er habe keinesfalls als Täter verur-\n\nteilt werden dürfen, sondern habe sich allenfalls\nder Beihilfe schuldig gemacht. Dazu sei folgendes bemerkt:\n\nAus dem angefochtenen Urteil ist nicht ausreichend deutlich zu entnehmen, ob das Schwurge=-\nricht davon ausgeht, die polnischen Milizsoldaten\nhätten Mu töten wollen und der Angeklagte habe dies, spätestens beim Anblick Mu ' Ss;\nin seine Vorstellung aufgenommen, Nur unter dieser Voraussetzung aber bleibt Raum für die rechtliche Erwägung, ob der Angeklagte nur der Beihilfe schuldig sein könnte, weil er, wenngleich in\nAbwesenheit der Milizsoldaten, die Mut\nmißhandelt hatten, diesen etwa in der ihn bestimmenden Vorstellung tötete, damit deren vorangegangenes Handeln zu beenden, Was er wollte, ist\nauf Grund aller Umstände, die von seiner Vorstellung umfaßt waren, vom Tatrichter wertend zu\nermitteln (vgl. BGHSt 8, 393, 396). Der Umstand,\ndaß er aus eigenen Entschluß und allein handelte,\nsteht der Annahme einer Beihilfe, das heißt dem\nwillen, nur eine fremde Tat als solche in Unterordnung unter den Willen des Haupttäters zu fördern, nicht recntsgrunäsätzlich entgegen. Gelingt\n\nes in der neuen Hauptverhandlung nicht, den Tathergang eindeutig zu klären, so wird. das Schwurgericht von der Gestaltung des Sachverhalts auszugehen haben, die dem Angeklagten am günstigsten\nist.\n\nRotberg Krumnme Lang-Hinrichsen\nFlitner j Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-08-18/4-str-285-61","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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