{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-08-18_4_StR_284_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-08-18","aktenzeichen":"4 StR 284/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2174 011\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen den technischen Leiter Rudolf Heinrich W uuiERnEEED\naus Bad IC; dort geboren ang. EMEEEREE> ED,\n\nwegen Volltrunkenheit\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. August 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Prof, Dr, Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr, Flitner\nBundesrichter Börtzler\n\nals besitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt «EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter I]\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Paderborn vom 12. Mai 1961 im Schuldspruch dahin ergänzt, daß der Angeklagte wegen fehrlässi-.\nger Wolähtrunkenheit verurteilt ist.\n\nIm Strafausspruch wird das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lanägericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Volltrunkenheit zu einer\nGefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt worden. Die\nVollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDer Angeklagte war mit seinerdamaligen Braut und\njetzigen Frau am 5. November 1960 bei dem englischen\nCoD PB eingeladen. Als Getränke wurden ihm\n\nGin und Wisky mit Orangensaft in Gläsern, die die Größe von\n\nWassergläsern hatten gereicht. Als die Gastgeber und die\nVerlobte des Angeklagten das Haus für wenige Zeit verlassen\nhatten, begab sich der Angeklagte in das Schlafzimmer der\n13 1/2jährigen Tochter Di und berührte sie unzüchtig. Zu dieser Zeit befand er sich im Zustand der Volltrun-\n<xenheit. Das Landgericht nimmt an, daß der Angeklagte mit\n\"natürlichem Handlungswillen\" den Tatbestand des § 176 Abs.\nZiff, 3 StGB erfüllt hat. Es hat ihn des Vergehens nach\n\n§ 330 a StGB für schuldig erachtet. Es nimmt an, daß er\nsich fahrlässig in den Zustand der Volltrunkenheit versetzt habe.\n\nMit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nverfahrensrechtlicher Vorschriften und erhebt ferner die\nallgemeine Sachrüge.\n\nDie Verfahrensrügen sind nicht dem Gesetz entsprechend\nbegründet worden und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO).\n\nu\n\n- 3 -\n\nGegen den Schuldspruch ergeben sich keine rechtlichen\nBedenken. Insbesondere ist die Annahme des Landgerichts,\nder Angeklagte habe sich fshrlässig in den Zustand des\nVollrausches versetzt, mit Rechtsgründen nicht angreifbar. Es erschien jedoch erforderlich, im Urteilsspruch\nzum Ausdruck zu bringen, daß sich der Angeklagte des Vergehens des § 330 a StGB nur durch fahrlässige Begehung\nschuldig gemacht hat.\n\nDagegen war die Sachrüge hinsichtlich des Strafausspruchs begründet. Das Landgericht erachtet es als einen\nstraferhöhenden Umstand, daß der Angeklagte sich an der\nTochter einer befreundeten Familie und gerade des Gastgebers dieses Abends vergangen hat, Gegen diesen Strafzumessungsgrund bestehen insofern Bedenken, als der Angeklagte die Tat im Vollrausch begangen hat und ihm daher\ndieser Umstand möglicherweise nicht zum Bewußtsein gekommen ist oder kommen konnte. Abgesehen hiervon war zu berücksichtigen, daß der Gastgeber den Angeklagten zu dem\nstarken Alkoholgenuß veranlaßt und schließlich mit seiner\nTochter und seinen Jungen in seiner Wohnung allein gelassen hat. Hierdurch trifft ihn eine Mitverantwortung an dem\nweiteren Geschehensablauf. Dabei ist besonders zu berücksichtigen, daß er die Trunkenheit des Angeklagten offensichtlich bewußt herbeiführte, während dieser selbst seinen Vollrausch nur fahrlässig bewirkt hat. Dieser Strafzumessungsgrund ist nicht erörtert worden. Er drängte\nsich aber nach dem Sachverhalt auf.\n\n{®\n\n- 4A -\n\nDas Urteil mußte daher im Strafausspruch aufgehoben\n\nwerden.\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\n\nund Bundesrichter Pörtzler\n\nsind beurlaubt und verhin-\n\ndert zu unterschreiben.\nKrumme\n\nKrumme\n\n\" Flitner\n\nLang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-08-18/4-str-284-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-08-18/4-str-284-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:08.008725+00:00"}}