{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-08-16_4_StR_172_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-08-16","aktenzeichen":"4 StR 172/61","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Eine Wiedervorlageverfügung des Richters unterbricht die\nVerjährung der Strafverfolgung jedenfalls dann nicht, wenn\nder Richter statt ihrer eine das Strafverfahren unnittelbar fördernde Handlung vornehmen kann (hier: Beiziehung\nbenötigter Akten).","text_plain":"Nachschlageveerk: ja\n\nAmtliche Sammlung: ja 2174 013\n\nStB § 68\n\nEine Wiedervorlageverfügung des Richters unterbricht die\nVerjährung der Strafverfolgung jedenfalls dann nicht, wenn\nder Richter statt ihrer eine das Strafverfahren unnittelbar fördernde Handlung vornehmen kann (hier: Beiziehung\nbenötigter Akten).\n\nBGH, Beschl. v. 16. August 1961 - 4 StR 172/61 - AG Bünde\n: OLG „Hamm\n\neisen Aa are ammnar aa\n\n4_StR 172/61\n\nBeschluß:\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlachtermeister Adolf N EEE aus zE\n(Westf.), dort geboren an @. iD ww,\n\nwegen Übertretung des Naturschutzgesetzes\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Tr. Rotberg und der Bundesrichter Krumme, Prof. Dr.\nLang-Hinrichsen, Dr. Flitner und Börtzler in der Sitzung\nvom 16. August 1961\n\nbeschlossen:\n\nEine Wiedervorlageverfügung des Richters unterbricht die Verjährung der Strafverfolgung jedenfalls\ndann nicht, wenn der Richter statt ihrer eine das\nStrafverfahren unmittelbar fördernde Handlung vornehmen kann (hier: Beiziehung benötigter Akten).\n\nGründe:\n\nIo\n\n1. Das Oberlandesgericht in Hamm hat über die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten\ngegen das Urteil des Amtsgerichts in Bünde (ilestf.) vom\n25. Oktober 1960 zu entsäheiden, durch welches der Angcklagte wegen einer Übertretung des Naturschutzgesetzes in\n\nVerbindung mit einem Verstoß gegen die Verordnung zum\nSchutze von Landschaftsteilen des Kreises Herford vom\n\n20. August 1955 -— im folgenden: \"LSchVO\" - zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist»\n\nDem Urteil des Antsgerichts ging folgendes Verfahren\nvoraus:\n\nWegen eines bis zum 12. Juni 1959 begangenen Verstoßes gegen die LSchVO erließ der Amtsrichter am 3. September 1959 gegen den Angeklagten einen Strafbefehl. Auf\nden Einspruch des Angeklagten kam es am 15. Oktober 1959\nzur Hauptverhandlung. In dieser wurde erörtert, daß sich\ndas Amtsgericht in Bünde in der Sache 6 Cs 37/59 bereits\nmit dem gültigen Zustandekommen der LSchVO befaßt habe.\nGegen das in jener Sache erlassene Urteil sei eine Revision beim Oberlandesgericht in Hamm anhängig. Im Einverständnis der Beteiligten solle die Revisionsentscheidung des\nOberlandesgerichts abgeirartet werden; mit dieser sei in\nBälde zu rechnen. Der Amtsrichter verkündete hierauf den\nBeschluß, wonach die Hauptverhandlung vertagt wurde; :neuer\nTermin solle anberaumt werden, \"sobald die Entscheidung des\nOLG (6 Cs 37/59) vorliegt\".\n\nHierauf ordnete der Amtsrichter am 17. Oktober 1959\ndie Wiedervorlage mit folgender Verfügung an: \"Nach 1\nMonat (6 Cs 37/59 zurück ?)\".\n\nAm 17. November 1959 wurden ihm die Akten von der\nGeschäftsstelle mit dem Vermerk \"Vorlage (Fristablauf).\nAkten sind noch nicht zurück\" vorgelegt. Am selben Tag\nordnete sodann der Amtsrichter die Wiedervorlage mit dem\ngleichen Vermerk wie zuvor an.\n\nDiese Wiedervorlageverfügungen wiederholten sich sodann in Abständen von zunächst je einem Monat und später\nje zwei Monaten, nachdem dem Amtsrichier die Akten jcweils mit einem entsprechenden Vermerk der. Geschäftsstelle vorgelegt worden waren.\n\nNachdem dann die Akten 6 Cs 37/59 mit dem Revisionsurteil des Oberlandesgerichts in Hamm bei dem Amtsgericht\nim August oder September 1960 wiedereingetroffen waren,\nberaumte der Amtsrichter am 19. September 1960 die Hauptverhandlung vom 25. Oktober 1960 an, in der das angefoch- N\ntene Urteil erging.\n\n2. Das Oberlandesgericht in Hamn hat in seinem Vorlegungsbeschluß ausgeführt, daß mit Ablauf des 14. Januar\n1960 die Verjährung der Strafverfolgung eingetreten sein\nwürde, wenn den Wiedervorlageverfügungen des Amtsrichters\nnicht eine die Verjährung unterbrechende Wirkung zuerkannt werden könnte. Nach der Auffassung des vorlegenden\nOberlandesgerichts waren die Wiedervorlageverfügungen ZUr\nUnterbrechung der Verjährung geeignet. Es will daher sachlich über die Revision entscheiden. Hieran sieht es sich\ngehindert durch die Entscheidungen deü: Oberlandesgerichte\nin Köln (NJwW 1953, 757) und in Schleswig (SchiHA 1957, >\n13), die Wiedervorlageverfügungen schlechthin und unter allen\nUmständen als zur Unterbrechung der Verjährung ungeeignet\nansehen. Deswegen hat es die Sache nach § 121 Abs. 2 GVG\ndem Bundesgerichtshof vorgelegt.\n\nIl»\n1. Das Oberlandesgericht in Schleswig hat zwar in\n\neiner neueren Entscheidung (SchiHA 1960, 29) zu verstehen\ngegeben, daß es die Auffassung des Oberlandesgerichts in\n\nKöln (aa0) nicht vorbehaltlos teilt. Zu dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts in Köln würde sich aber das\nOberlandesgericht in Hamm, wenn es sachlich über die Revision entscheiden will, auf jeden Fall in Widerspruch\nsetzen:\n\nDas vorlegende Oberlandesgericht hat bemerkt, daß es\nnicht etwa von der Entscheidung des Bayerischen Obersten\nLandesgerichts BayObIGSt 1959, 121 abweichen will, wonach\ndie Verjährung durch die Anordnung des Richters, die Akten\neines anderen Verfahrens beizuziehen, nicht unterbrochen\nwird, wenn die Aktenbeiziehung lediglich der rechtlichen\n' Belehrung des Richters durch ein in den beigezogenen Akten\nbefindliches Urteil dienen soll. Nach der Auffassung des\nOberlandesgerichts in Hamm hatte der Amtsrichter nicht nur\ndie Absicht, sich durch das in der Sache 6 Cs 37/59 erwartete Urteil des Revisionsgerichts rechtlich belehren zu\nlassen, sondern das wirksame Zustandekommen der iLSchVO\nnach der tatsächlichen Seite hin aufzuklären (vgl. auch\nBayObL6St 1952, 265 und 1960, 1631).\n\nDer Ausgang der vorliegenden Sache hängt somit von\nder Prüfung und der - mindestens teilweisen -— Entscheidung\nder vom vorlegenden Oberlandesgericht unterbreiteten Rechtsfrage ab. Die Vorlegungsvoraussetzungen sind daher gegeben.\n\n2.2) Der Bundesgerichtshof hat im Anschluß an die\nRechtsprechung des Reichsgerichts mehrfach ausgesprochen,\ndaß eine die Verjährung unterbrechende Handlung des Richters dann vorliegt, wenn sie bestimmt und geeignet ist, dic\nErledigung der Strafsache zu fördern, und damit der Verfolgung der zur Untersuchung stehenden Straftat dient: (BGHSt 9,\n198, 199; 119, 335, 337)»\n\nDaß die Rücksicht auf das Wesen und die Rechtsfolgen\nder Verfolgungsverjährung, die ein unbedingtes Verfahrens-\n‚hindernis schafft, dazu nötigt, die Vorschrift des § 68 StGB eng auszulegen und loyal zu handhaben, hat der Bundesgerichtshof ebenfalls schon wiederholt betont (vgl. BGHSt\n11, 335, 337; 12, 335, 337; 15, 234, 238).\n\nb) Nach diesen Gesichtspunkten muß auch die Frage entschieden werden, ob eine Wiedervorlageverfügung des Richters die Verjährung unterbrechen kanr.\n\nDaß bloße Wiedervorlageverfügungen Ges Rüchters in\naller Regel äie Verjährung nicht unterbrechen, ist in der\nRechtsprechung und im Schrifttum allgemein anerkannt (vgl.\nRGSt 21, 308; 62, 425, 4265 LK 8. Aufi. § 68 Anm. I 2 am\nEnde; Schönke/Schröder 10. Aufl. § 656 Anm. III 3 b). Wie\nschon das Reichsgericht aa0 ausgesprochen hat, sind solche\nVerfügungen im allgemeinen ohne sachlichen Wert für die\nUntersuchung und besagen nur, daß der Richter nach Ablauf\nder Frist erwägen will, ob etwas und was zur Fortsetzung\nder Untersuchung zu geschehen habe.\n\nVon diesem Grundsatz hat die höchstrichterliche\nRechtsprechung Ausnahmen angenommen. So hat das Reichsgericht entschieden, daß eine Wiedervorlageverfügung, die\n\"bezweckte, den Fortgang des Verfahrens in kurzer Zeit\nsicherzustellen\", zur Unterbrechung der Verjährung geeignet sei (RGSt 62, 425, 426; 65, 82, 84). Das Bayerische\nOberste Landesgericht hat ausgesprochen, daß die Verfügung des Richters, ihm die Akten zu einem bestimmten Zeitpunkt wieder vorzulegen, die Verjährung unterbreche, wenn\nsie orkennbar die zeitgerechte Vornakme einer an sich angebrachten, derzeit aber unmöglichen oder unzweckmäßigen\nrichterlichen Handlung sicherstellen soll. (Bay0nli6st 1959,\n\n: 243). Der Vorlegungsfall gibt keinen Anlaß, dazu Stellung\nzu nehmen, ob diesen Entscheidungen beigetreten werden kann.\n\nNach der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, der das vorlegende Oberlandesgericht folgen will,\nunterbricht eine Wiedervorlageverfügung des Richters die\nVerjährung nur dann, wenn sie getroffen wird, um eine\n\"derzeit unmögliche oder unzweckmäßige\" richterliche Handlung sicherzustellen. Auch nach dieser Auffassung ist also\neine Wicdervorlageverfügung zur Unterbrechung der Verjährung\nnicht geeignet, wenn alsbald eine richterliche Handlung\nmöglich und zweckmäßig gewesen wäre. Daran muß festgehalien\nwerden, weil die an Stelle einer möglichen und auch zweckmäßigen richterlichen Hanälung getroffene Wiedervorlageverfügung den Fortgang des Verfahrens nicht fördert, sondern\nim Gegenteil nur hinhält und hemmt. |\n\nGelangt der Strafrichter im Lauf eines Strafverfahrens\nzu der Auffassung, daß er ohne die Kenntnis und die Verwertung des Inhalts der bei einer anderen Behörde vorliegenden Akten die bei ihm anhängige Strafsache nicht sachgerecht entscheiden kann, so fördert er den Fortgang der\nStrafsache dadurch, daß er die Akten bei der anderen Behörde anfordert. Die Verfügung, mit der er dies tut, unterbricht alsdann die Verjährung. Hat der Richter Grund\nzu der Annahme, daß die Akten von der anderen Behörüde;.\neiwa nach Ausarbeitung einer Entscheidung, ohne sein Zutun\ninnerhalb der Verjährungsfrist an ihn zurückgesandit.., werden, so mag ces freilich unzweckmäßig sein, die Aktien so-Tori anzufordern. Es mag dann angebracht sein, insbssondere wenn die Verjährungsfrist gerade erst zu laufen begonnen hat, z.B. weil die Verjährung durch eine wenige\nTagce zuvor abgehaltene Hauptverhandlung unterbrochen wor-\n\nden ist, daß der Richter sich die eigenen Akten noch innerhalb der Verjährungsfrist wiedervorlegen 1äßt. Er sichert\nsich damit die Gelegenheit, noch innerhalb dieser Frist\nfür den Fortgang des Strafverfahrens.sorgen und damit in\n\"loyaler\" Weise die Unterbrechung der Verjährung herbeiführen zu können. Wartet aber der Richter einen die Länge\nder Verjährungsfrist übersteigenden Zeitraum hindurch einfach ab, bis ihm von der anderen Behörde die benötigten\nAkten zugeleitet werden, ohne mit dem Ersüchen um - auch\nnur vorübergehende — Übersenäung dieser Akten an sie heranzutreten, so verhält er sich in Wirklichkeit untätig und\nbekundet nicht seinen Willen, das Verfahren in der ihm\nmöglichen Weise vorwärts zu treiben. Die in dieser Zeitspanne vorgenommenen Wiedervorlageverfügungen sind nicht\nbestimmt und geeignet, die Eiledigung der Strafsache zu\nfördern; sie sinä überflüssig, weil ihm die Akten nach dem\nFingang der benötigten Akten ohnehin vorgelegt werden müßten, und dienen nur der Umgehung der Verjährungsvorschriften und damit dem Ziele, die Möglichkeit der Strafverfolgung auf unbestimmte Zeit offen zu halten (vgl. BGHSt 9,\n198, 203; 12, 335, 338). Ihnen kann daher nicht die Wirkung zuerkannt werden, die Verjährung der Strafverfolgung\nzu unterbrechen.\n\nc) Der Generalbundesanwalt ist der Auffassung des\nvorlegenden Oberlandesgerichts beigetreten.\n\nRotberg Krumme Lang-Hinrichsen\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-08-16/4-str-172-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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