{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-08-11_4_StR_274_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-08-11","aktenzeichen":"4 StR 274/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"A_StR 274/61 2174 016\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maler und Anstreicher Otto Albert Sch\n\naus Ts KB, zevoren an @. ED ED in Du@-\n\nWW; zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Meincides\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nvom 11. August 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschafi,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt!\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nSitzung\n\nUrteil des Landgerichts in Essen vom 28. April 1961\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent-\n- scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Meineids zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Er wurde für\ndauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger\neidlich vernommen zu werden.\n\nDer Angeklagte hat am 12. Juli 1960 im Offenbarungseidverfahren (in seinem Vermögensverzeichnis) angegeben, daß\ner bei dem Anstreichermeister Hans DED ir vB /\nREED beschäftigt sei, 460 DM netto monatlich verdiene, sowie weiter 120 DM Kindergeld erhalte; die an ein Heim abgeführt würden. Er hat beschworen, diese Angaben richtig\nund vollständig gemacht zu haben. Das Landgericht hat festgestellt, daß Degenhardt kein Maler- und Anstreichergeschäft\nbetreibe. Er ist vielmehr Kaufmann und hat zwei Einzelhandelsgeschäfte in Malereiartikeln. Ein Arbeitsverhältnis\nzwischen ihm und dem Angeklagten hat nicht bestanden. Der\nAngeklagte hat selbständig gearbeitet. Ihm sind von Degenhardt lediglich Kunden vermittelt worden, die ihrerseits\ndas benötigte Material bei DB kauften oder durch\nden Angeklagten kaufen ließen. Dem Angeklagten, der immer\nals Anstreicher gearbeitet hat, war nach der Überzeugung\ndes Gerichts bekannt, daß die Vermittlung von Kunden, bei\ndenen er seine Arbeitsleistung selbst in Rechnung stellte,\nkein Arbeitsverhältnis mit DD bezründet. Er habe\nauch bei DB kein Arbeitseinkommen gehabt. Darüber\nhinaus seien auch seine Angaben über den Bezug von 120 DM\nKindergeld je Monat falsch. Die \"Kindergeldschecks\" werden\n\nnur zahlbar gestellt, wenn der Arbeitßeher auf dem Scheck\ndurch seine Unterschrift bestätigt, daß der Arbeitnehner\n\nam Monatsletzten bei ihm beschäftigt gewesen ist. Von Degenhardt ist aber eine solche Bestätigung auf einem Kinder-\n\nao\n\ngeldscheck niemals vorgenommen worden. Das Landgericht hat\nden Angeklagten des Meineids in den genannten Punkten für\nschuldig erachtet.\n\nMit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nsachlichrechtlicher Vorschriften.\n\nSoweit es sich um die Angabe des Beschuldigten, ererhalte 120 IM Kindergeld, handelt, wird der Schuldvorwurf\nvon den bisherigen Feststellungen nicht getragen. In diesei\nFunkt ist das Urteil in seinen Ausführungen nicht klar. Es\nergibt nicht, ob der Angeklagte überhaupt die erwähnten\n\"Kindergelädschecks\" erhalten hat und zutreffendenfalls von\nwen oder ob es lediglich an der erforderlichen Unterschrif\nfehlte. Es wäre erforderlich gewösen, hierüber eindeutige\nFeststellungen zu treffen. Sollte der Angeklagte Kindergel:\nschecks erhalten haben und es lediglich an der Unterschrif\ngefehlt haben,so wäre es notwendig gewesen zu prüfen, ob\nsich der Angeklagte dessen bewußt war, daß die Kindergeldschecks nur mit der Unterschrift des Arbeitgebers gültig\nsind. Hierüber spricht sich das Urteil nicht aus. Darin\nliegt ein sachlichrechtlicher Mangel.\n\nDa die Verurteilung wegen Meineids sowohl auf die Angabe des Angeklagten,;er stünde mit dem angegebenen Verdienst in einem Arbeitsverhältnis zu DD. =1s auch :\ndie Behauptung, er erhalte Kindergeld, gestützt ist, wird\nder Schuldumfang durch den sachlichrechtlichen Mangel betroffen.\n\nDas Urteil mußte daher in vallem Umfang aufgehoben\nwerden.\n\npe\n\n-4 -\n\nDie Aufhebung gibt dem Landgericht die Gelegenheit,\ndas Revisionsvorbringen, auch hinsichtlich des inneren\nTatbestandes, insoweit in Betracht zu ziehen, als die Verurteilung darauf gestützt ist, „der Angeklagte habe wahrheitswidrig angegeben, es bestehe ein Arbeitsverhältnis\nzu DD, auf Grund dessen er monatlich 460 DM netto\n\nverdiene.\n\nFür die neue Verhandlung sei ferner noch auf folgendes\n\n'hingewiesen: Die Strafkammer hat die Versagung mildernder;,\n\nUmstände lediglich mit dem Hinweis auf die Vorstrafen des\nAngeklagten begründet. Es wird erforderlich esin, im einzelnen darzulegen, um welche Vorsträfen es sıch handelt\nund inwiefern diese der Zubilligung mildernder Umstände\nentgegenstehen. Auch bei den übrigen Ausführungen zur\nStrafzumessung hat sich die Strafkammer damit begnügt,\nauf die \"zahlreichen Vorstrafen\" hinzuweisen.\n\nRotberg Krumme Lang-Hinrichsen\n\nFlitner Bundesrichter Börtzler\nist beurlaubt und kann\ndeshalb nicht unter-\n\nschreiben. Hotberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-08-11/4-str-274-61","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-08-11/4-str-274-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:07.863705+00:00"}}