{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-08-11_4_StR_268_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-08-11","aktenzeichen":"4 StR 268/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"A StR 268/61 2174 017\n\n—— an rei un kren\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Isolierer Horst Walter T ip aus Del:\ngeboren am &. NED ED ir beim:\n\nwegen Vergehens gegen das Waffengesetz u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. August 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Professor Dr.Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr.,Flitner\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts des Landgerichts in Essen\nvom 12. 4. 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht (Schöfiengericht) in\nBottrop zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens gegen § 26 Abs. 1 Nr. 2 Waffengesetz in Tateinheit\nmit Übertretungen nach §§ 367 . Abs. 1 Nr. 8, 368 Nr.7\nStGB zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nsachlichen Rechts. Sie ist begründet.\n\n1. Die Darlegungen des angefochtenen Urteils zum\näußeren Tatbestand des Vergehens gegen § 26 Abs. 1 Nr.2\nWaffengesetz und der Übertretung nach § 367 Abs. 1 Iir.8\nlassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.\nerkennen.\n\nBedenken unterliegt es dagegen, ob der Angeklagte\nauch den äußeren Tatbestand der Übertretung nach § 368\nAbs.1 Nr.7 StGB verwirklicht hat. Hierzu gehörte, daß\nsein Schießen eine Feuersgefahr zur Folge hatte, Darüber\nspricht sich das angefochtene Urteil aber nicht aus.\nNach dem festgestellten Sachverhalt ist der Eintritt\neiner solchen Gefahr unwahrscheinlich.\n\n2. Rechtlich angreifbar sind ferner die Ausführungen des angefochtenen Urteils zum inneren Tatbestand des\nVergehens gegen § 26 Abs. 1 Nr. 2 Waffengesetz.\n\na) Der Angeklagte hat sich insoweit damit verteidigt,\ner habe aus der Tatsache, daß das seinem Schwager gehörige, von ihm zum Schießen benutzte Kleinkalibergewehr\nohne Waffenerwerbschein erworben werden könne, \"den\nfalschen Schluss gezogen, auch das Führen der Waffe sei\nwaffenscheinfrei.\" Das Schwurgericht geht davon aus, dies\n\nlasse sich dem Angeklagten nicht mit hinreichender Sicherheit widerlegen. Infolgedessen habe er gegen § 26\nAbs.1 Nr. 2 Waffengesetz nicht vorsätzlich verstoßen.\nJedoch habe er fahrlässig gehandelt. Denn \"in jedem\nWaffengeschäft oder bei der Behörde\" hätte er jederzeit\nleicht erfahren können, \"daß das Führen des Gewehres\naußerhalb des befriedeten Besitztums waffenscheinpflichtig ist.\" |\n\nb) Mit diesen Darlegungen ist indessen die Annahme eines fahrlässigen Verstoßes des Angeklagten gegen\n8 26 Abs. 1 Nr. 2 Waffengesetz nicht hinreichend begründet. Denn sie lassen nicht erkennen, ob der Angeklagte\nin der Lage, in der er sich befand, als er das Kleinkalibergewehr\"führte\", pflichtwidrig nicht erkannte,\ndaß er gegen das Gesetz verstieß. Ein Schuldvorwurf würde den Angeklagten nicht treffen, wenn ihm die Erfüllung\nseiner Pflicht unter den gegebenen Verhältnissen nicht\nzumutbar war. Unter kerücksichtigung der bisher getroftenen Feststellungen hätte sich das Schwurgericht daher\nim angefochtenen Urteil damit auseinandersetzen müssen,\nwelche Anforderungen an den Angeklagten, der Alkohol nur\nschlech‘ verträgt und in seiner Allgemeinbildung zurückgeblieben ist, bei einem Blutalkoholgehalt von 1,8%0\nzur Tatzeit trotz der —- möglichen - Erregung, in die er\ndurch die Androhung seines Schwagers geriet, ihn zu verprügeln, gestellt werden konnten, Dazu gehörte die\nPrüfung, ob dem Angeklagten in seiner Lage überhaupt\nZweifel darüber hätten kommen müssen, daß er zum \"Führen\"\ndes ihm nicht genörenden Kleinkalibergewehres etwa\neiner behördlichen Erlaubnis bedürfe, bejahendenfalls,\nob ihm in seiner Lage zugemutet werden konnte, sich in\nder im angefochtenen Urteil geforderten Weise darüber\nau unterrichten, ob unä wo er das Gewehr \"führen\" äürfe.,\n\n- AU -\n\nd) Der bezeichnete sachliche Mangel des angefochtenen Urteils nötigt zu dessen Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an das Schöffengericht in Bottrop (§§ 24\nAbs. 1 Nr. 2, 25, 28 GVG, § 354 Abs. 2, 3 StPO).\n\n3. Das Schöffengericht wird sich bei neuer Verhandlung und Entscheidung auch mit den nicht behandelten Revisionsangriffen auseinanderzusetzen und folgendes zu\nbeachten haben:\n\na) Bei Werten bis zu 2 %o Alkoholgehalt entspricht\nes der medizinischen Erfahrung, eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit im allgemeinen nicht anzunehmen. Es gibt aber Menschen, bei denen schon ein\ngeringerer Alkoholgehalt auf die Zurechnungsfähigkeit\nüberdurchschnittlich einwirkt. Es ist deshalb nicht unbedenklich, die- alkoholbedingte Bewußtseinsstörung nur\naus bestimmten Promillesätzen zu folgern. Denn sie ist\n\neigentlich nur an Hand der Täterpersönlichkeit und der\n\nTatumstände zu beurteilen (vgl. Ponsold, Lehrbuch der\ngerichtlichen Medizin 1957, S. 270). Dies ist jedenfalls\ndann zu beachten, wenn Anzeichen für eine geringe Alkoholverträglichkeit vorliegen, die bei dem Herzklappenfehler des Angeklagten und dessen Folgen möglicherweise\ngegeben sein konnte,\n\nb) Der Richter hat auf:Grund des vom Sachverständigen festgestellten Befundes grunäsätzlich selbst darüber\nzu befinden, ob und in welchem Maße der Angeklagte zurechnungsfähig ist. Nimmt der Sachverständige auch zu\ndieser Rechtsfrage Stellung, so sollte sich der Richter\nihm in der Regel nicht einfach \"anschließen\", Geschieht\ndies aber aoch, so müssen die Ausführungen des Sachverständigen sich aus dem Urteil ergeben und deutlich wer-\n\n-5-\n\nden lassen, daß ihnen richtige Vorstellungen zugrundeliegen (vgl. BGHSt 7, 238; 8, 113).\n\nc) Im angefochtenen Urteil ist im einzelnen nicht\nbehandelt worden, ob der Angeklagte den inneren Tatbestand des § 367 Abs. 1 Nr. 8 und des § 368 Nr. 7 StGB\nverwirklicht hat. In beiden Fällen muß das Handeln\nvorsätzlich geschehen; im übrigen genügt Fahrlässigkeit.\n\nRotberg . Krumme Lang-Hinrichsen\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-08-11/4-str-268-61","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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