{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-08-11_4_StR_262_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-08-11","aktenzeichen":"4 StR 262/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"A StR 262/61 2174 018\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rohrinstallateur Gustav Manfred M - gm aus\nEEEEB-N EEE, geboren an BD. EEE in BB;\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. August 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\n\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Plitner\nBundesrichter Börtzler\n\nals beisitzende Richter\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 14. März 1961 hinsichtlich\nder Sperrfrist bezüglich der Entziehung der Fahrerlaubnis mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zur neuen Verhanälung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDem Angeklagten wird die seit dem 15. März 1961 in\ndieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie\ndrei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger gemeingefährlicher Verkehrsgefährdung zu einer Gefängnisstrafe von 3 Jahren verurteilt\nworden. Ihm ist die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen für immer entzogen worden.\n\nMit der Revision rügt er die Verletzung sachlichrechtlicher Vorschriften.\n\n1. Gegen den Schuidspruch bestehen keine rechtlichen\nBedenken. Insoweit hat der Beschwerdefühier auch keine\nEinzelangriffe erhoben.\n\n2. Er wendet sich dagegen, daß die Strafkammer, die\ndem Angeklagten das Vorliegen verminderter Zurechnungsfähigkeit zubilligte, von der Milderungsmöglichkeit des\n\n§ 51 Abs. 2 StGB keinen Gebrauch gemacht hat. Die Strafkammer hat zur Begründung ihrer Auffassung angeführt,\n\ndaß nach dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen\ndem Angeklagten angesichts seiner Intelligenz die Nachwirkungen der fünf Monate .vor der Straftat erlittenen Gehirnerschütterung mit der Folge einer erhöhten Anfälligkeit gegenüber Alkohol erkennbar gewesen seien. Er sei\nauch fähig gewesen, \"die intensivierende Wirkung seiner\neigenen Affekte zu ermessen und in Rechnung zu stellen\".\nEr habe überdies zugegeben, daß er sich ohnehin den Anforderungen des Straßenverkehrs nicht immer in vollem\nMaße gewachsen gefühlt habe. In letzter Zeit habe er\nselbst im nüchternen Zustand bei sich wiederholt Schtierigkeiten bemerkt, eine Verkehrslage zu übersehen, und\nsei dann unsicher geworden. Überdies habe er sich sagenmüssen, daß er eine erregte Stimmung keinesfalls durch\nverkehrswidriges Führen eines Kraftfahrzeugs habe\n\n\"abreagieren\" dürfen. Unter diesen Umständen habe es das\nLandgericht für nicht vertretbar erachtet, dem Angeklagten die Vergünstigung einer Strafuwilderung zu gewähren,\n\nDie Rüge greift nicht durch. Die Vorschrift des § 5}\n2.8tGB war hier überhaupt nicht anzuwenden. \"ie das Landgericht ausführt, war der Angeklagte durch seine Lebenserfahrung und Intelligenz befähigt zu erkennen, daß er\nnach dem zenuß erheblicher Mengen Alkohols nicht mehr in\nder Lage zein würde, ein Kraftfahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen. Er habe trotz dieser Erkenntnis unter\nseiner ihm bewußten alkoholischen Beeinflussung die Fahrt\nangetreten dund es pflichtwidrig unterlassen, die für ihn\nvoraussehbare hohe Wahrscheinlichkeit des Eintritts der\nGefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in Rechnung zu\nstellen. Diesen Ausführungen des Landgerichts ist zu entnehmen, daß für den Angeklagten die Verletzung und der\nTod von Menschen voraussehbar waren. Denn die Möglichkeit\nder Erkenntnis, daß Menschenleben gefährdet werden können\nbedeutet unter den besonderen Verhältnissen des Straßenverkehrs, daß der Täter auch die Möglichkeit hatte zu\nerkennen, daß Menschen verletzt oddr getötet werden können. Das entscheidende Verschulden des Angeklar“en liegt\ndaher darin, daß Ger Angeklagte in dem Zustand, in dem\ner sich befand, die Rahrt angetreten hat. Mit Recht hebt\nas Landgericht hervor, der Angeklagte habe die Fahrt\nbei pflichtmäßiger Überlegung unterlassen müssen (UA S. Li\n19). Er trat die Fahrt in einem Zeitpunkt an, in dem die\nVoraussetzungen der verminderten Zurechnungsfähigkeit\nnech nicht gegeben waren, Mithin hat sich der Angeklagte zu einem Zeitpunkt, in welchem er noch nicht vernmindert zurechnungsrähig war, einer fahrlässigen \"actio\nlibera in causa\" (\"Verantwortliches Ingangsetzen des\nKausalverlaufs\") schuldig gemacht. Bereits aus diesen\n\n\\bs,\n\n- 4 -\n\nGrunde kommt eine Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 StGB\nnicht in Betracht (vgl. BGH NJW 1955, 1037 Nr, 5; RG\nJW 1930, 909 Nr. 7).\n\n3, Die Revision beanstandet, daß das Landgericht,\nohne im Gutachten des Sachverständigen eine Grundlage dafür zu haben, angenommen hat, der Angeklagte sei auch fähig gewesen die intensivierende Wirkung seiner eigenen\nAffekte zu ermessen und in Rechnung zu stellen. Dem Urteil\nkann nicht mit Sicherheit entnommen werden, ob es sich insoweit, wie die Revision meint, um eigene &rwägungen des\nGerichts handeit oder ob es sich auch in fiesem Punkt auf\ndas Gutachten des Sachverständigen gestützt hat. Aber\nselbst wenn es sich um selbständige Erwägungen der Strafkammer gehandelt haben sollte, können hiergegen rechtliche Bedenken nicht erhoben werden. Das Landgericht war\nim Rahmen der freien Beweiswürdigung, insbesondere auf\nGrund des persönlichen Eindrucks des Angeklagten und der\nübrigen Ausführungen des Gutachtens befugt, weitere Schlüsse zu ziehen, als dies möglicherweise der Sachverständige getan hat.\n\nDie Revision meint, der Angeklagte habe dir Wirkung\nseiner eigenen Affekte nicht ermessen können, weil ihm\n\nnach den eigenen Feststellungen des Landgerichts die Fähigkeit bewußter Stellungnahme zu den Vorgängen während der\nUnfallfahrt gefehlt habe (UA $. 15). Diese Ausführungen\nbeziehen sich eindeutig nur auf seinen Zustand während\nder Fahrt selbst. Wenn das Landgericht der Auffassung ist,\ndem Angeklagten sei der besondere Einfluß des Alkohols\nerkennbar gewesen, so hat es damit die Zeit, bevor er die\nFahrt antrat, im Auge. Ein Widerspruch liegt daher nicht\nvor.\n\n=. 4. Der Beschwerdeführer rügt ferner die Erwägung des\n\nLandgerichts, der Angeklagte habe seine:erregte Stimmung\n\n-5 -\n\ndurch verkehrswidriges Führen des Kraftfahrzeugs \"abreagieren\" wollen. Er meint, dies stünde im Widerspruch zu\nder Feststellung, er habe der Zeugin N deshalb nachfahren wollen, weil er beabsichtigt habe, den Streit, den\ner mit ihr gehabt hätte, zu schlichten (UA S. 6). Ein Widerspruch liegt jedoch nicht vor. Beide Feststellungen.\nsind miteinander vereinbar. Wenn auch der Tatrichter für\nseine Überzeugung bestimmte Tatsachen nicht angeführt hat,\nso war er doch befugt, aus dem Inbegriff der Hauptverhand-\n\"lung zu dieser Ansicht zu gelangen. Insbesondere konnte\n\ner dies daraus folgern, daß der Angeklagte, nachdem er\n\ndie Geburtstagsfeier verlassen hatte, \"ärgerlich über das\nVerhalten seiner Freundin\" in eine Gaststätte fuhr, in\n\nder er nochmals Alkohol zu sich nahm (UA S. 6). Dies\nkonnte die Strafkammer zu der Meinung führen, daß die Verärgerung des Angeklagten das Bedürfnis hervorrief, seine\nerregte Stimmung auch während der folgenden Fahrt abzureagieren.\n\n5. Bei der Strafzumessung führt das Landgericht aus,\nes sei \"zu Ungunsten\" des Angeklagten zu berücksichtigen\ngewesen, daß die getöteten und gefährdeten Personen in\nkeiner Weise ein NMitverschulden treffe. Es ist öer Revision zuzugeben, daß das Fehlen eines Witverschuldens\nkein Strafschärfungsgrund ist,+Ersichtlich hat das Landgericht dies aber nicht gemeint. Es handelt sich vielmehr\nnur um eine mißverständliche Ausdrucksweise. Denn der\nTatrichter hat in dem vorangehenden Satz Strafmilderungsgründe erörtert. Bei seinen folgenden Ausführungen hat\ner in dem genannten Zusammenhang dem Sinne nach sagen\nwollen, daß eine Milderung der Strafe aus dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens nicht in Betracht komne.\n\na:\n\n-6-\n\n6. Gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Auch die Revision tut\ndies nicht. Sie wendet sich nur dagegen, daß die Fahrerlaubnis dem noch jungen Täter auf Lebenszeit entzogen werden ist. |\n\nDer Revisionsangriff greift durch. Es ist zutreffend,\ndaß ein einmaliges Versagen im Verkehr häufig noch kein\nausreichender Beweis- für die Notwendigkeit sein wird, die\nFahrerlaubnis für dauernd zu entziehen. Allerdings können\nbesondere Umstände vorliegen, die auch in einem solchen\nFalle die Dauerentziehung rechtfertigen. Dies bedarf je-\n\ndoch im einzelnen Fall einer besonderen Begründung (BGH\n\nin YRS' 16, 350). Anscheinend wollte die Strafkammer aus\nder Wesensart des Beschwerdeführers folgern, daß er eine\ndauernde Gefährdung für die Allgemeinheit darstellt. Die\nbisherigen Ausführungen reichen jedoch zur Begründung nicht\naus. Das Landgericht hätte in Erwägung ziehen müssen, daß\nsich der erst 22jährige Angeklagte möglicherweise noch\nim Stadium der Entwicklung befand und die gegenwärtigen\nCharaktermängel mit fortschreitender Reife ausgeglichen\n\n- werden können. Zum Teil ist sein Verhalten auf äie Folgen\n\nder erlittenen Gehirnerschütterung zurückzuführen, die\nseine Alkoholverträglichkeit gemindert haben und auch\nsonst auf seine Persönlichkeit von Einfluß gewesen sein\nkönnen. Die Folgen jenes Unfalls können möglicherweise\nin Zukunft abklingen. Auch dieser Gesichtspunkt ist bisher nicht berücksichtigt worden. Im übrigen war sein Verhalten auf besondere Umstände zurückzuführen, nämlich\ndie von ihm nicht geplante Teilnahme an der Geburtstagsfeier und die Unstimmigkeiten mit seiner Freundin. Das\nLandgericht wird unter Berücksichtigung aller dieser Umstände zu prüfen haben, ob tatsächlich der Angeklagte\neine dauernde Gefährdung für den Verkehr darstellt oder\n\n- 171-\ndiese nach Ablauf der Strafverbüßung und einer angemessenen Sperrfrist nicht beseitigt sein kann.\n\nDas Urteil mußte daher aufgehoben werden, soweit es\nsich um die Sperrfrist bezüglich der Fahrerlaubnis handelt\n\nDer Senat geht hierbei davon aus, daß eine Aufhebung\ndes Urteils allein hinsichtlich der Sperrfrist möglich\nist. Ob eine Trennung der Entziehung und der Bemessung\nder Sperrfrist erfolgen kann, hängt von der Beurteilung\ndes Einzelfalles ab. Es wird Fälle geben, in denen die\nBegründung der Dauer der Entziehung so eng: mit den für\ndie Entzi&ehung selbst maßgeblichen Gründen zusammenhängt,\ndaß sowohl eine getrennte Anfechtung als auch eine getrenn\nte Aufhebung nicht zulässig sind. Zin solr.ier Fall ist\njedoch hiernicht gegeben. Die Begründung der Entziehung\nder Fahrerlaubnis ist hier rechtlich nicht angreifbar.\n\nFür die Bemessung der Sperrfrist sindidie zutreffenden\nErwägungen maßgebend, die das Landgericht für die Entziehung der Fahrerlaubnis angestellt hat. Es bedarf lediglich\n\n-8-\n\nergänzender Feststellungen und Ausführungen, die sich\nausschließlich auf die Dauer der Gefahr für die Zukunft\nbeziehen.\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg Krumnme Lang-Hinrichsen\n.und Bundesrichter Börtzier\nsind beurlaubt und an der‘\nUnterschriftsleistung verhindert‘.\nKrumme\n\nFlitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-08-11/4-str-262-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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