{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-08-11_4_StR_241_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-08-11","aktenzeichen":"4 StR 241/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2174 019\n\n[Te\n\nIn Nanen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen den Fabrikarbeiter Klaus L EB aus 6\n\ngeboren am @. EEE 1925 in Sc, Krs. ViD/N:\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. August 1961 an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\n\nBundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter. Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\n\n. als beisitzende Richter,\n\nOberstastsanvalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 3. Februar 1961 mit den\nFeststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandesgericht zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung zu einer Geldstrafe an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nIn Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist das Landgericht davon ausgegangen, daß ein\nKraftfahrer die Überholung eines vor ihm fahrenden Fahrzeugs\nnur einleiten und eine bereits eingeleitete Überholung nur\ndurchführen darf, wenn er den Umständen nach überzeugt sein\ndarf, sie gefahrlos beenden zu können (vgl. VRS 12, 174, 175:\nDAR 1959, 322, 323; BGHSt 15, 178, 181/182).\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß in dem Zeitpunkt,\nals sich der Angeklagte dem vor ihm fahrenden Omnibus links\nrückwärts gestaffelt in Überholabsicht näherte, die 9,80 m\nbreite Fahrbahn vom Gegenverkehr frei war \"mit Ausnahme eines\nfür ihn am linken Straßenrand ... parkenden PKW Marke BMW\"\n(UA 2). Selbst als der Omnibus wegen des am rechten Straßenrand parkenden DKW-Wagens nach links ausgebogen war und den\nAngeklagten dadurch \"auf die linke Fahrbahnhälfte abgedrängt\"\nhatte, hat sich zwischen der linken Seitenwand des Omnibusses\nund dem BMW-Wagen, wie aus dem Zusammenhang der Feststellungen eindeutig hervorgeht, ein Zwischenraum von mindestens 5m\nbefunden. Dieser hätte dem Angeklagten mit seinem Volkswagen\ndas gefahrlose Überholen des Omnibusses erlaubt. Nichs deute zunächst darauf hin, daß von dem BMW-Wagen und seiner\nUmgebung eine Gefahr drohen könne. Auch als der Angeklagte\n\n\"unterdes\", d.h. während der Einleitung der Überholung und\nwährend er auf die linke Fahrbahrhälfte \"abgedrängt\" wurde\n(UA 3 oben), auf dem iinken Gehweg einen Fußgänger auf den\nBMW-Wagen zugehen sah, brauchte er noch nicht damit zu rechnen, daß dieser Fußgänger die Fahrbahn betreten und auf dieser hinter dem BMW-Wagen hervor vor seinen Wagen kommen werde. Erst als der Fußgänger auch auf der Fahrbahn hinter dem\nBMW-Wagen nicht stehen blieb, sondern um ihn herumging, un\nvon der Straßenseite her die linke Tür dieses Wagens zu öffnen, mußte der Angeklagte damit rechnen, daß jetzt das Weiterfahren links neben dem Omnibus ohne Gefährdung des Fußgäöngers nicht mehr möglich sein werde. Aus dem Urteil geht\naber nicht hervor, daß der Angeklagte jetzt noch, wenn er\nden Fußgänger bei der gebotenen Aufmerksamkeit im Auge behalten hätte, den Unfall hätte vermeiden können. Es enthält\ninsbesondere keine Feststellung, wie nahe der Volkswagen\n\ndes Angeklagten inzwischen an den EMii-Wagen herangekommen\nwar und wie groß seine Geschwindigkeit nach dem ersten\n\"Jeichten Abbremsen\" noch war. Es läßt nicht erkennen, ob\nder Angeklagte, dem auf jeden Fall eine Reaktions- und Bremsansprechzeit von 0,7 bis 0,8 sec zugebilligt werden muß\n(vgl. BGH VRS 19, 343 statt vieler Entscheidungen), unter\nBerücksichtigung auch der Fahrbahnverhältnisse - nasse,\n\nnach außen abfallende und in Fahrtrichtung des Angeklagten\nein leichtes Gefälle aufweisende Hiaupflasterdecke - jetzt\nnoch ein Erfassen des Fußgängers verhindern konnte.\n\nDieser Mangel des angefochtenen Urteils nötigt Zu seiner Aufhebung.\n\nNach den bisherigen Feststellungen kann nicht beanstaendet werden, daß das Lanägericht ein das Verschulden des\n\nER,\n\n- 4 -\n\nAngeklagten minderndes Mitverschulden des Omnibusfahrers\nnicht angenommen hat. Denn entweder war der Fußgänger N,\nschon ehe der Omnibus Aach links auszubiegen begann, bereits in einer für den Angeklagten die Sicherheit des Überholens in Frage stellenden Weise auf die Fahrbahn getreten.\nDann hätte der Angeklagte mit dem Überholen gar nicht beginnen dürfen oder doch dadurch, daß er durch mäßiges und gefahrloses Bremsen den Überholvorgang abbrach und sich wieder hinter dem Omnibus einreihte, den Unfall vermeiden können; der Omnibusfahrer konnte sich in diesem Falle darauf\nverlassen, daß ein zur Überholung ansetzender Verkehrsteilnehmer in dieser Weise verfahren werde, Oder der Fußgänger\nNED petrat - wovon nach den obigen Ausführungen ausgegangen werden muß - die Fahrbahn in gefahrdrohender Weise erst\n\n.zu einem Zeitpunkt, als der Omnibus bereits links ausgebo-\n\ngen war. Dann hatte der Omnibusfahrer als der Vorausfahrende, der den Fußgänger nicht selbst unmittelbar in Gefahr\nbrachte, während des Ausbiegens sicher nicht mehr, sondern\neher weniger Anitäß als der Angeklagte, ein unvorsichtiges Verhalten des Fußgängers in Rechnung zu stellen; auch in diesem\nFalle kommen als an dem Unfall Schuldige ausschließlich der\nAngeklagte und der Fußgänger N@P selbst in Betracht.\n\nRotberg Krumme Leng-Hinrichsen\nDr, Flitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-08-11/4-str-241-61","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-08-11/4-str-241-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:07.791837+00:00"}}