{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-08-11_4_StR_208_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-08-11","aktenzeichen":"4 StR 208/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2174 015\n\n4_StR_ 208/61\n\nIm Nanen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen den Schlosser Erich Sch MB aus Sb Bez.\nTEE, geboren an @: En AD ir TE,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. August 1961,an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Rotberg\n\nals Tositzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr ,Flitner\nBundesrichter Börtzler\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt «EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter aD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Trier vom 22.3.1961 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels an\ndas Landgericht in Koblenz zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinneit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von acht Nonaten verurteilt worden. Die Vollstreckung\nder Strafe hat die Strafkammer zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt die Verletzung sachlichen Rechts, Sie ist begründet.\n\nI. Die Verfahrensrüge.\n\nSie kann unerörtert bleiben, da die Sschrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils nötigt.\n\nII, Die Sachrüge.\n\n1. Die Strafkammer legt der Verurteilung des Angeklagten folgenden Sachverhalt zu Grunde:\n\nAm @. EB 1960 gegen 9 Uhr befuhr der Angeklagte mit seinem Volkswagen bei guter Sicht die vom niedergegangenen Nebel\nnoch etwas feuchte Hustraße \"in der Nähe von\nHOEEEEEED.- dei km @,4\" nach KB zu. Diese Straße ist dort\n7,30 m breit, gut ausgebaut und hat eine Rauhasphaltdecke. In\nder Fshrtrichtung des Angeklagten steigt sie in einer leichten,\nlanggestreckten, von beiden Seiten gut einsehbaren Rechtskurve\nan. In ihr geriet der Angeklagte aus seiner Fehrbahn, fuhr\nüber die Mittellinie und stieß auf der linken Fahrbahnhälfte\ngegen den aus entgegengesetzter Richtung kommenden Volkswagen _\ndes Dr. med. CE, den dieser steuerte. Dr. CNN\n\nerlitt infolge des Zusammenstoßes schwere Verletzungen, an de-\n\n- 3 -\n\nnen er gegen 10 Uhr starb. Die mit ihm fahrenden Arzthelferin.\nnen WO und BEE wurden ebenso wie der Angeklagte nur\nverletzt. Die dem Angeklagten gegen 11 3/4 Uhr entnommene\nBlutprobe ergab nach Widmark einen Alkoholgehalt von 0,14 %o\nund nach ADH einen Alkoholgehalt von 0,10 %0.\n\nEntgegen der Einlassung des Angeklagten hält das Landgericht für festgestellt, daß die Unfallstelle auf der linken Pahrbahnhälfte liegt, Nach seiner Würdigung der Beweisaufnahme im angefochtenen Urteil sieht es dies auf Grund\nder Zeugenaussage der Arzthelferin WWW in Verbindung mit\nden Beschädigungen der beiden Volkswagen els erwiesen an.\nDenn nach Wiedergabe der Bekundung der Zeugin, wonach diese\nden Eindruck gehabt hat, \"als ob der Wagen des Angeklagten in\nder Kurve geradeaus weitergefahren sei, anstatt der Kurve\n\nfolgend etwas nach rechts gesteuert zu werden\", und nach Ausführungen über die Glaubhaftigkeit dieser Aussage heißt es,\nmit der Zeugenbekundung stimmten auch die Beschädigungen an\nden beiden Volkswagen überein; sie deuteten darauf hin, \"daß\nder Angeklagte von seiner Fahrbahn abkommend mit der vorderen\nlinken Seite seines Wagens den gleichen Teil des entgegenkommenden Volkswagens angestoßen und an diesem Wagen entlangfahrend die ganze linke Seite aufgerissen hat.\" Anschließend\nsteht im angefochtenen Urteil:\n\n\"Der Sachverständige HOW Konnte keine Anhaltspunkte dafür aufzeigen, auf welcher Straßenseite der Zusammenstoß erfolgt ist und wie es zu\ndem Zusammenstoß gekommen ist. Er glaubte nur,\n\n- mit wenig überzeugenden Argumenten — u.a. aus\nden Beschädigungen der Längssäule beider Wagen\nund aus _ der Eindellung im Wagendach des VW von\nDr. CO, an Gas der Fahrer bei dem Zusammenstoß mit dem Kopf geschleudert worden ist,\nfolgern zu können, daß der Zusammenstoß wahrscheinlich ziemlich frontal oder nur mit einer\nkleinen seitlichen Verschiebung beider Wagen\nerfolgt sei.\"\n\n|‘\n\n- A -\n\nEine weitere Auseinandersetzung mit dem Gutachten des\nSachverständigen enthält das angefochtene Urteil nicht.\n\nHierin liegt ein sachlichrechtlicher Mangel. Denn\nfolgte die Strafkammer dem Gutachten des Sachverständigen\nnicht, den sie ersichtlich mangels eigener erforderlicher\nSachkenntnis herangezogen hatte, so bedurfte es einer eingehenden Auseinandersetzung mit der abweichenden Ansicht des\nSachverständigen in den das Urteil tragenden Punkten, Aus\ndem angefochtenen Urteil hätte sich also nicht nur andeutungsweise, sondern in seinen wesentlichen Einzelheiten ergeben müssen, wie der Sachverständige seine Meinung begründet hat, er\nkönne keine. Anhaltspunkte dafür finden,. auf welcher Seite der\nFahrbahn die Wagen zusammengestoßen seien, und welche Gründe\ndas Gericht dem in einzelnen entgegensetzte. Mangels solcher\nDarlegung vermag das Revisionsgericht nicht nachzuprüfen, ob\ndie vom Gericht gezogenen Folgerungen den Denkgesetzen und\nErfahrungsregeln entsprechen, Übrigens ist auch die Besorgnis\nnicht auszuschließen, das Landgericht habe eine Frage, deren\nBeantwortung besondere Sachkunde voraussetzt, ohne diese ent-\n\nschieden.\n\n-5-\n\n4. Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben und\ndie Sache an den Tarichter zurückgewiesen werden. Der Senat\nhat dabei von der Befugnis des § 354 Abs. 2 S. 2 StPO Gebrauch gemacht. Dem Landgericht in Koblenz bleibt überlassen, sich mit den nicht erörterten Revisionsangriffen ausein\n\nanderzusetzen.\n\nRotberg Krumme Lang-Hinrichsen\n\nFlitner Bundesrichter Börtzler\nist beurlaubt und kann\ndeshalb nicht unterschreiben. j\n\nRotberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-08-11/4-str-208-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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