{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-08-04_4_StR_178_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-08-04","aktenzeichen":"4 StR 178/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":"will ein Fußgänger sein Fahrrad auf einer belebten —FF#r=-.\n\n= Straße bei Dunkelheit eine längere Strecke schieben,\nobwohl er damit rechnen muß, daß die auf der Fahrbahn von\nrückwärts herankommenden Vorkehrsteilnehner wegen der langsameren Vorwärtsbewegung des Fahrrades und dessen daher nur\nschwach wirkenden Beleuchtung oder auch wegen der Art, wie\nauf dem Fahrrad Gegenstände verladen sind, ihn und sein\nFahrrad nur schwer erkennen können}. so ist der Fußgänger\nnach § 1 StVO regelmäßig veroflichtet, sich auf dem Gehweg und nicht auf der Fahrbahn zu bevicgen. Kann er nit\nRücksicht auf den Fußgängerverkehr sein Fahrrad nicht auf\ndon Gehweg bringen, so ist es regelmäßig angebracht, daß er\nselbst auf dem Gehweg an dessen Rande geht und nur sein\nFahrrad auf der Fahrbahn schiebt, auf dem rechten Gehweg\nalso Links neben sich.","text_plain":"2174 097\n\nNachschlagewerk: Ja\nAmtliche Sammlung: nein\n\nStVO 8 1, § 8 Abs. 1, § 37\n\nwill ein Fußgänger sein Fahrrad auf einer belebten —FF#r=-.\n\n= Straße bei Dunkelheit eine längere Strecke schieben,\nobwohl er damit rechnen muß, daß die auf der Fahrbahn von\nrückwärts herankommenden Vorkehrsteilnehner wegen der langsameren Vorwärtsbewegung des Fahrrades und dessen daher nur\nschwach wirkenden Beleuchtung oder auch wegen der Art, wie\nauf dem Fahrrad Gegenstände verladen sind, ihn und sein\nFahrrad nur schwer erkennen können}. so ist der Fußgänger\nnach § 1 StVO regelmäßig veroflichtet, sich auf dem Gehweg und nicht auf der Fahrbahn zu bevicgen. Kann er nit\nRücksicht auf den Fußgängerverkehr sein Fahrrad nicht auf\ndon Gehweg bringen, so ist es regelmäßig angebracht, daß er\nselbst auf dem Gehweg an dessen Rande geht und nur sein\nFahrrad auf der Fahrbahn schiebt, auf dem rechten Gehweg\nalso Links neben sich.\n\nBGH, Urt. v. 4. August 1961 - 4 StR 178/61 - LG Trier\n\n4_StR_ 178/61\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Kurt Sc ED\naus TB, Aort geboren an WM. ID wm;\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4. August 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter;\n\nOberstaatsanwalt\nals Verireter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Trier vom 15. Februar 1961\n\nwird verworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtswittels zu tragens\n\nVon Rechts wegen\n\nrd\nr\n\nGründe;\n\nAm 10. März 1960 fuhr der Angeklagie gegen 19.20\nUhr am Steuer eines Ford-Kombi-Yagens durch die H@psiraße\nin TB in Richtung zur R@WWhrücke. Die H@psiraße ist\neine belebte Verkehrsstraße. Ihre Fahrbahn, zu deren beiden Seiten sich Bürgersteige hinziehen, ist 5,50 m breit\nund asphaltiert. Am genannten Tage war die Straße irocken.\n\nDie Fahrbahn der H@Bstraße macht - in der Fahririchtung des Angeklagten gesehen -— an einer Stelle eine\nganz leichte Linksbiegung. Hinter dieser verläuft sie auf\nmehrere hundert Meter gerade. Schon mindesiens 50 m vor\ndieser leichten Linksbiegung ist der gerade verlaufende\nTeil der Straße hinter der Biegung auf eine längere\nStrecke zu übersehen (UA 2).\n\nIn der Fahrtrichtung des Angeklagten schob der\n50 Jahre alte Mechaniker TB sein Fahrrad am rechten\nRand der Fahrbahn derart, daß sich das Fahrrad rechis\nneben ihm hart an der Bürgersteigkante befand. An dem\nFahrrad hatte er einen 2,50 m langen Pfirsichbaum so\nbofestigt, daß die Wurzeln vorne unter der rechten Seite\nder Lenksiange hingen, während die zusammengebundene\n(UA 4) Krone nach hinten hinausragte.\n\nDer Angeklagte, der nach seiner unwiderlegien Einlassung mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/st\nfuhr, holic FEB 40 vis 59 m hinter der leichten\nLinksbiegung ein. Er bemerkte ihn aber ersi so spät,\ndaß er ihn, obwohl er nach links auszubiegen versuchte,\nmit der rechten Vorderfront seines Wagens erfaßte.\n\n5; -\n\nwährend das Fahrrad nach rechts umficl, wurde FTD\netwa 20 m weiü mitgeschleift. Exrst 10 m weiter brachte\nder Angeklagte sein Fahrzeug zum Stehen. FTEEEB c::-\n\nitt so schverc Verletzungen, daß er alsbald starb.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von sechs\nMonaten verurteilt, Mit der Revision macht der Angeklagte Verletzung des sachlichen Rechts geltend. Das\nRechtsrittel ist jedoch nicht begründet.\n\nä le Das Urteil hält zum Schuldspruch der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\na) Die Revision meint, der Angeklagte habe nicht\ndamit zu rechnen brauchen, daß sich auf der Fahrbahn der\nABstraßce ein Fußgänger, insbesondere ein sein Fahrrad schiebender Fußgänger, befinden könne. Das ist unrichtige.\n\nOb ein Kraftfahrer damit zu rechnen hat, daß sich\nbei Dunkelheit auf einer belebten städtischen Straße\nvor seinem herannahenden, beleuchteten Fahrzeug allgemein\nFußgänger auf der Fahrbahn befinden könnten, braucht\nhier nicht entschieden zu werden. Er muß jedenfalls damit\nrechnen, daß sich ganz am Rande der Fahrbahn eine von\nihrem Fahrrad abgestiegene Person, insbesondere eine\ndas Fahrrad unmittelbar neben dem Bürgerstieig schiebende\nPerson befinden könne.\n\nAuch Radfahrer müssen nach § 8 Abs. 1 Saiz 1 StVO\ndie Fahrbahn benutzen. Nach § 37 Abs. 5 Halbs. 2 StVO\ndarf zwar ein abgesessener Radfahrer sein Fahrrad auf\n\ndem Gehweg schieben; nach dieser Bestimmung ist er\n\naber dazu nicht verpflichtet, Zwar kann es die Rücksicht auf die Verkehrsverhältnisse nach § 1 StVO für\n\nden abgesessenen Radfahrer erfofderlich machen, daß er\nsein Fahrrad nicht auf der Fahrbahn, sondern auf dem\nGehweg schiebt. Das ist aber eine Ausnahme. Zum Verlassen\ndes Gehwegs mit scinem Fahrrad ist sr in jedem Fall /genötigt, wenn er auf dem Gehweg andere Fußgänger behindern\nwürde X§ 37 Abs. 5 SiVO a.E.). Daß ein abgesessener\nRadfahrer sein Fahrrad auf der Fahrbahn, allerdings an\nihrem äußersten rechten Rande, schiebt, entspricht daher\nder gesetzlichen Regelung. Schon deswegen, aber auch\nweil cin derartiges Verhalien üblich ist, muß ein Kraftfahrer. damit immer rechnen.\n\nDie Beleuchtungseinrichtungen eines Fahrrades\n(sein vorderer Scheinwerfer und sein Rücklicht) werden\nüblicherweise von einer elektrischen Lichtmaschine gespeist, die ihrerseits wieder von dem sich drehenden\nVorderraä angetrieben wird. Dreht sich das Vorderrad\nnur sehr langsam, weil das Fahrzeug in Schrittgeschwindigkeit geschoben wird, so können der Scheinwerfer und das\nRücklicht nur sehr schwach leuchten. Bleibt der das Fahrrad Schiebende auch nur für kurze Zeit stehen, so erlöschen die Lichter ganz. Das ist allgemein bekannt und\nJeder Kraftfahrer muß dem Rechnung tragen.\n\nDer Angeklagte mußte sich daher bei seiner Fahrt\ndurch die Hg@@straße von Anfang an darauf einstellen,\ndaß sich am äußersten rechten Rande der Fahrbahn ein\nin der Dunkelheit nur schwer erkennbarer Fußgänger mit\nscinem Fahrrad befinden könne.\n\nb) Der Kraftfahrer ist verpflichtet, seine Fahrweise und insbesondere seine Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, daß er es vermeiden kann, auf Personen und\nGegenstände, mit deren Anwesenheit er rechnen muß, aufzufahren.\n\nEs bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen,\ndaß das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten von\nseiner nur für unwiderlegt, nicht aber für erwiesen\nerachteten Einlassung (UA 3) ausgegangen ist, er sei\nkurz vor dem Unfall von einem mit aufgeblendeten Scheinwerfern entgegenkommenden Lastkraftwagen geblendet\n-worden. Zwar muß der Schuläspruch auf der vollen Überzeugung des Gerichts beruhen; eine gedachte, weil auf\neiner ploßen Unterstellung beruhende Annahme reicht zu\neiner Verurteilung nicht aus (vgl. BGH NIW 1957, 1643).\nAus den getroffenen Peststellungen geht aber klar hervor, daß der Angektagie dann, wenn er vor dem Unfall nicht\ngeblendet worden sein sollte, sich in hohem Maße verkehrswidrig verhalten hat, Es bleiben dann nämlich nur\ndie Möglichkeiten, daß entweder der Angeklagte mit einer\nderart hohen und im Stadtverkehr grundsätzlich unzulässigen Geschwindigkeit gefahren ist, daß er, als er\ndes Fußgängers mit seinem Fahrrad spätestens im Schein\nseiner Abblenäscheinwerfer ansichtig wurde oder bei der\ngebotenen Aufmerksamkeit hätte ansichtig werden können\nund müssen, ihm weder ausweichen noch rechtzeitig ab- °\nbremsen konnte, oder daß er den Vorgängen auf der Fahrbahn keine Aufmerksamkeit geschenkt hat. In jedem dieser\nFälle kann die Annahme, daß der Angeklagte den Tod des\nTOD üurch ein den Verkehrsregein grob widersprechendes Verhalten, somit grob fahrlässig, verursacht und\nverschuldet hat, nicht beanstandet werden. Dem gegenüber\n\n138% die nicht widerlegte Möglichkeit, daß der Angeklagte kurz vor dem Unfall geblendet worden ist, sein\nVerschulden sicher nicht als schwerer, sondern eher als\ngeringer erscheinen. Deswegen durfie das Landgericht\nvon dieser Einlassung des Angeklagten ausgehen.\n\nAuch für diesen Fall hat das Landgericht das\nVerschulden des Angeklagten an der Tötung des Te»\nohne Rechtsirrtum bejaht:\n\nIn ständiger Rechtsprechung ist insbesondere vom\nerkennenden Senat wiederholt ausgesprochen worden, daß\nJede Geschwindigkeit eines Kraftifahrers unzulässig ist,\ndie einen Anhalteweg erfordert, dex länger ist als die\nJeweils übersehbare Strecke der Fahrbahn (vgl. VRS 12,\n440, 18, 125 statt vieler). Verringert sich während der\nFahrt Gie Länge der zu übersehenäen Sirecke aus irgend\nwelchen Gründen, so muß der Kraftfahrer sich sofort darauf\neinrichten und seine Geschwindigkeit entsprechend herabseizen. Das gilt auch im Falle der Blendung. Ist diese\nso stark, daß der Kraftfahrer überhaupt nichls mehr sehen\nkann, so muß er sein Fahrzeug anhalten.\n\nZwax braucht ein Kraftfahrer regelmäßig nicht\ndamit zu rechnen, daß er ganz plötzlich und in einer\nnicht zu erwartenden Weise von den Scheinwerfern eines\nentgegenkommenden Fahrzeugs geblendet werden könnte. So\nhat der Senat bereits entschieden (BGHSt 12, 81), daß\nein Kraftfahrer ohne besonderen Anhaltspunkt nicht damit\nzu rechnen braucht, ein mit Abblendlicht entgegenkommendes\nFahrzeug werde schon kurz vor der Begegnung Gas Fernlicht\neinschalten und ihn auf äiese Weise blenden. Ereignei sich\n\ndieser Fall, so wird dem davon betroffenen Kraftfahrer.\nmeist eine Schreckzeit zugebilligt werden müssen, nach\nderen Ablauf er erst die gebotenen Handlungen - Bremsen,\nnovfalls bis zum Anhalten - einleiten und durchführen\nkann. Eine solche Schreckzeit kann aber nicht eingeräumt\nwerden, wenn der Krafifahrer Anhaltspunkte dafür hat,\n\ndaß er demnächst geblendet werden könnte; die Berücksichtigung einer \"Schrecksekunde\" kommt nur gegenüber einem\nnicht zu vermutenden Ereignis in Betracht (vgl. BGH VRS\n15, 276).\n\nIn keinem Fall kann der Kraftfahrer, der das\nEnigegenkommen eines mit aufgeblendeten Scheinwerfern\nfahrenden Fahrzeugs schon vorher bemerken konnte, sich\nfür den Zeitpunkt, in dem die Blendung dann tatsächlich\neintritt, auf cino Schreckzeit berufen. Denn er hatte\nschon vorher Gelegenheit, sich auf die zu erwartende\nBlendung einzustellen, Zwar trifft der Einwand der Revisio\nzu, daß der Kraftfahrer ioo.oig- darauf vertrauen\ndarf, der Führer des mit Fernlicht entgegenkommenden\nFahrzeugs werde, seiner PflichteoAtsprechend, noch\nabblenden. Die bloße Enttäuschung in dieser an sich\nberechtigten Erwartung darf ihn aber nicht unvermutet\nin Schrecken versetzen. Das rechtzeitig bemerkte verkehrswidrige Verhalten des entgegenkommenden Verkehrsteil-.\nnehnmers muß seine eigene Reaktionsbereitschaft im Gegenteil erhöhen.\n\nNach seiner Einlassung ist der Angeklagte \"etwa\n40 bis 45 m vor der späteren Unfallstelle\" geblendet\nworden (UA 3). Das war gerade in der \"ganz leichten\nLinksbiegung\" (UA 2 und 3). Vorher kann auch die Blendung\ngar nicht eingetreten sein, weil da die beiden Fahr-\n\nzeuge einander nicht in gerader Linie enigegen kamen.\n\"Mindestens 50 m voxr dieser Linksbiegung\" war aber\ndas \"gerade verlaufende Stück der H@Bstraße\", in\n\ndem der Lastkraftwagen entgegenkam, bereits zu übersehen (UA 2). Da es sich nur um eine \"ganz leichte\"\nLinksbiegung handelte, konnte dem Angeklagten auch\nnicht entgehen, daß der entgegenkommende Lastkraftwagen\ndas Fernlicht eingeschaltet hatte. Der Angeklagie\n\nwar also verpflichtet und hatte - wie das Landgericht\nohne Rechtsirxtum angenommen hat (UA 5) - auch reichlich Zeit unä Gelegenheit, sich darauf einzustellen,\ndaß er von den aufgeblenäeten Scheinwerfern des enitgegenkommenden Lastwagens demnächst geblendet werde»\nEine Schrecksekunde kann inm daher nicht zugebilligt\n\nwerdens\n\nDer Angeklagte ist nach seiner nicht widerlegten Einlassung mit einer Geschwindigkeit von 40 bis\n50 km/st gefahren. Sollte seine Geschwindigkeit 50 km/st,\nalso die im Stadtverkehr gerade noch zulässige Höchstgeschwindigkeit beitragen haben, so war er zu einer\nHerabsetzung der Geschwindigkeit verpflichtet, schon\nehe die Blenäung - mit deren Eintreten er rechnen\nmußte - voll einsetzte. Denn es war für ihn voraussehbar, daß er bei einer Geschwindigkeit von 50 km/st\nangesichts des auf der belebten, nur 5,50 m breiten\nYahrbahn (UA 2) mit aufgeblendeien Scheinwerfern entgegenkommenden Lastwagens nicht mehr in der Lage\nsein werde,seinen Verpflichtungen im Verkehr zu genügen (§ 9 Abs. 1 StVO). Ist er aber mit einer Geschwindigkeit von 40 km/st gefahren - was das Land-\n\nÄ\na 4 D\n\ngericht ebenfalls für möglich hält - oder wäre er\npflichtgemäß höchstens mit einer solchen gefahren,\n\nso hätte er vom Augenblick der Blendung ab, bis er\n\ndie mindestens 40 m dahinterliegende Unfallstelle\nerreichte, sein Fahrzeug ohne weiteres zum Stehen\nbringen können. Bei einer Geschwindigkeit von 40 km/st\nbeträgt nämlich der Anhalteweg - eine Roaktions- und\nBremsansprechzeit von 1,0 sec inbegriffen - nur 32 m,\nselbst wenn man von der sehr geringen Bremsverzögerung\ndes Fahrzeugs von nur & m/sec® ausgeht, Eine höhere\nReaktions- aand Piemesnsprechzeit als 1,0 sec kann\neinem Kraftfäahrer/nicht zugebilligt werden (vgl. BGH\nVRS 18, 265, 267). Regelmäßig sind hierfür nur 0,7\n\nbis 0,8 sec anzusetzen (vgl. BGH VRS 19, 343, 346).\n\nDa der Angeklagte, wie oben dargelegt, in erhöhten\nNaße reaktionsbereit sein mußte, kann ihm eine längere\nReaktions- und Bremsansprechzeit als 0,7 sec nicht\nzugute gehalien werden. Selbst bei einer Geschwindigkeit von 50 km/st und einer Bremsverzögerung von\n\nnur 3 n/sec® hätte daher der Angeklagte sein Fahrzeug\ninnerhalb einer Strecke von 42 m anhalten können und\nmüssen. Auch damit hätte er zum mindesten den tödlichen Ausgang des Unfalls vermeiden können.\n\nNach ali dem bestehen gegen den Schuldspruch\nkeine rechtlichen Bedenken.\n\n2. Oben ist bereits ausgeführt, daß ein sein\nFahrrad schiebender Fußgänger nach § 1 StVO verpflichtet sein kann, sich auf dem Gehweg und nicht\n\n©\n\n- 10 -\n\nauf der Fahrbahn zu bewegen. Das muß vor allem\n\ndann gelien, wenn der Fußgänger sein Fehrrad auf\neiner bötlebten Straße bei Dunkelheit eine längere\nStrecke schieben will, obwohl er damit rechnen\n\nmuß, daß die auf der Fahrbahn von rückwärts herannahenden Verkehrsteilnehmer wegen der langsamen\nVorwärtsbewegung des Fahrrades und dessen daher\n\nnur schwach wirkenden Beleuchtung und auch wegen\nder Art, wie auf dem Fahrraä Gegenstände verladen\nsind, ihn und sein Fahrrad nur schwer erkennen\nkönnen. Wenn er mit Rücksicht auf den Fußgängerverkehr sein Fahrrad nicht auf den Gehweg bringen\nkann, wird es dann angebracht sein, daß er selbst\nauf dem Gehweg an dessen Rande geht und sein Fahrraä links neben sich schiebt, so daß dieses nur in\neiner ganz geringen Breite die Fahrbahn in Anspruch\nnimmt. Auf eine solche Weise dient er nicht nur dor\n\nSicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs im allgemeinen,\n\nsonäern auch seinem eigenen Schutze.\n\nDe das Landgericht bei der Bemessung der Strafe\n\nvon einem derartigen Mitverschulden des Getöteten\nFEED ausgegangen ist, halten auch die Strafzu-\n\n- 11 -\n\nmessungserwägungen der rechtlichen Nachprüfung\nstand.\n\nBundesrichter Martin\nist beurlaubt und kann\nRotberg deshalb nicht unterschreiben.\n\nRotberg\n\nLang-Hinrichsen Flitner | Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-08-04/4-str-178-61","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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