{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-07-28_4_StR_254_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-07-28","aktenzeichen":"4 StR 254/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR_254/61\n\n2174 035\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Menfred T EEE aus zei.\ndort geboren an ®@. NED WB;\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Juli 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr.Flitner\nBundesrichter Mai\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Essen vom 5.April1961\n\nl. im Schuldspruch dahin abgeändert, daß\nder Angeklagte wegen Unzucht mit Kindern verurteilt wird,\n\n2. im gesamten Strafausspruch aufgehoben.\n\nIm Unfens der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2\n\nGründes\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen\nwegen Unzucht mit Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt worden.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte mit drei Mädchen, die alle zur Tatzeit noch nicht\n14 Jahre alt waren, unzüchtige Handlungen vorgenommen\nhat, indem er in wollüstiger Absicht zuerst mit den\n, Fingern abwechselnd am Geschlechtsteil der drei Nädehen\nspielte und sodann sein entblößtes Glied mit dem Geschlechtsteil zweier dieser Mädchen in Berührung brachte. Gleichzeitig hat er die Mädchen zur Duläung dieser\nHandlungen verleitet, indem er teils ihre Neugier weckte, teils sie am Verlassen des Zeltes, in welchem sich\ndie Vorfälle abspielten, hinderte. Ein verleiten zur Verübung unzüchtiger Handlungen hat äie Strafkammer feruer darin erblickt, daß der Angeklagte die Määchen in\nwollüstiger Absicht veranlaßte, seiner Selbstbefriedigung\ngeflissentlich zuzusehen und später nacheinander seinen\nGeschlechtsteil anzufassen.\n\nBei der rechtlichen Würdigung wird ausgeführt, daß,\nsoweit der Angeklagte den Tatbestand des § 176 Abs. 1\nNr. 3 StGB an jedem Kinde mehrmals verwirklicht habe,\nHandlungseinheit (fortgesetzte Handlung) vorliege, da\nzwischen den einzelnen Begehungshanälungen ein enger\nräumlicher und zeitlicher Zusammenhang bestehe und die\nHandlung insgesamt auf einen einheitlichen Vorsatz zurückgehe,\n\nSoweit der Angeklagte die Kinder zum geflissentlichen Betrachter seines Geschlechtsteils verleitet hat,\nsei der Verbrechenstatbestanä durch eine einheitliche\n\n- 3.\n\nHandlung (Tateinheit) erfüllt. Das übrige Verhalten gegenüber jedem der Mädchen sei jedoch jeweils als eine selbständige Handlung anzusehen, da ein gesonderter Angriff\ngegen ein höchst persönliches Rechtsgut und ein jeweils\n\n_ gesondert gefaßter Handlungsvorsatz vorliege.\n\nMit der Revision rügt der Beschwerdeführer die Verletzung sachlichrechtlicher Vorschriften.\n\n1. Die Rechtsausführungen äes Landgerichts sind\nnicht frei von Rechtsirrtum, soweit es annimmt, daß bei\nden Handlungen zum Nachteil der drei Mädchen Tatmehrheit\nvorliege, weil \"es sich jeweils um einen gesonderten Angriff gegen ein höchst persönliches Rechtsgut und einen\njeweils gesonderten Hanälungsvorsatz\" gehandelt habe\n(UA S. 6). Hierauf kommt es für die Frage, ob Tateinneit\noder Tatmehrheit vorliegt, nicht an. Entscheidend ist\nvielmehr, ob eine oder mehrere einen Tatbestand erfüllende Willensbetätigungen vorliegen. Soweit der Angeklagte vor den Augen der drei Mädchen onanierte und sie aufforderte, seinen Geschlechtsteil anzufassen und daran\nzu reiben, handelt es sich nur um eine einheitliche Willensbetätigung, da der Angeklagte die Tat durch ein und\ndieselbe, an die drei Mädchen gerichtete Aufforderung\nbegangen hat. Insoweit liegt daher gleichartige Tateinheit vor. Hiervon ist das Landgericht allerdings auch\nausgegangen, Es hat jedoch verkannt, daß dadurch, daß\ndiese Handlung, wie die Strafkammer selbst anführt,\nEinzelakt einer -fortgesetzten Handlung zum Nachteil\nder Kinder war, die weiteren an jedem Kind einzeln vorgenommenen Unzuchtshandlungen des Angeklagten miteinander zur Tateinheit verbunden werden. Treffen mehrere\n\n1\n\nfortgesetzte Handlungen auch nur in einem Einzelakt zusammen, der auf einer Willensbetätigung beruht, so stehen sie zueinander im Verhältnis der Tateinheit. Den\nsteht nicht entgegen, daß die Taten sich gegen ein\nhöchstpersönliches Rechtsgut richten. Die Rechtslage\nentspricht im wesentlichen dem in BGHSt 6, 81 ff in\ngleichem Sinn entschiedenen Sachverhalt.\n\nDer Schuldspruch konnte in entsprechender Anwendung\ndes § 354 Abs. 1 StPO von hier aus geändert werden. Jedoch mußte der Strafausspruch im gesamten Umfang aufgehoben werden.\n\nDas Landgericht ist jedoch rechtlich nicht gehindert,\nfür die fortgesetzte Handlung die gleiche Strafe festzusetzen, die es bisher als Gesamtstrafe ausgesprochen hat,\n\n2, Die übrigen Rügen der Revision sind unbegründet.\nEs ist nicht ersichtlich, inwiefern das Landgericht das\nGutachten des Sachverständigen CD rechtlich nicht zutreffend gewürdigt habe und bei zutreffender Würdigung\nzu einer wesentlich niedrigeren Bestrafung hätte gelangen müssen. Die Strafkammer ist vielmehr dem im Urteil\nwiedergegebenen Gutachten des Sachverständigen gefolgt\nund hat von der Milderungsmöglichkeit nach § 51 Abs.2 StGB\nGebrauch gemacht. Eine Ermessensverletzung bei der Bemessung der Strafe ist nicht ersichtlich.\n\nEs ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, daß das\nLandgericht die Nachhaltigkeit der Handlung des Angeklag-\n\nten mit der Begründung erschwerenäd gewertet hat, daß\nder Angeklagte an den Kindern teilweise alle ärei Begehungsformen des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht\nhat. Was die Revision demgegenüber ausführt, ist unbegründet. |\n\nRotberg Martin Lang-Hinrichsen\nFlitner Mei","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-07-28/4-str-254-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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