{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-07-28_4_StR_248_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-07-28","aktenzeichen":"4 StR 248/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR 248/61\n\n2174 023\nImNanen ges Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nHerbert St ED aus Eeme- DEE, zeboren am\nm. ee in Zw, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Rückfalldiebstahls u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 28. Juli 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Mal\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Bochum vom 2, Dezember 1960 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nIhm wird die seit dem 3. Dezember 1960 erlittene\nUntersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls in zwei Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher. zur Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus\nverurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf vier\nJahre aberkannt und die Sicherungsverwahrung gegen ihn\nangeordnet. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten muß ohne £Erfol; bleiben.\n\n1. Der Beschwerdeführer rügt im besonderen nur,\nden Gründen dea angefochtenen Urteils sei nicht zu entnehmen, daß das Landgericht \"eingehend' geprüft habe,\nob andere Haßnahmen, insbesondere eine Überwachung des\nAngeklagten durch die Polizei, den Schutz der Allgemeinheit sicherstellen und deshalb die Anordnung der\nSicherungsverwahrung entbehrlich machen könnten.\n\nRichtig ist, daß sich die Strafkammer insoweit auf\ndie Bemerkung beschränkt hat, andere Maßnahmen als die\nSicherungsverwahrung versprächen keinen ausreichenden Schutz (S. 20 UA). Das läßt indes nicht den Schluß\nzu, das Landgericht habe die Frage der Notwendigkeit\nder Sicherungsverwahrung mangelhaft geprüft oder ohne\nhinreichende Gründe bejaht. Zu einer Erörterung der\neinzelnen, etwa in Betracht kommenden Ersatzmaßnahmen\nwar es nicht verpflichtet.\n\n2. Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils im übrigen läßt keinen. seinen Bestand gefährendenden Rechtsfehler erkennen.\n\nNit der Wendung, das Landgericht billige dem Angeklagten keine mildernden Umstände zu, dieser habe\n\nsich nicht einmal in der Hauptverhandlung zu einem Geständnis entschließen können (S. 19 UA), sollen ersichtlich die mangelnde Einsicht des Angeklagten in das Verwerfliche seines Tuns-und damit dessen rechtsfeindliche\nEinstellung hervorgehoben werden. Sie rechtfertigen\n\ndie Versagung mildernder Umstände. Im übrigen war der\nAusspruch einer Gefängnisstrafe, wie er beim Vorlie-\n\ngen mildernder Umstände in Betracht kommt (§ 243 Abs. 2 StGB)\nschon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte nach § 20 a\nAbs. 1 StGB -— rechtsfehlerfrei - als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt wurde.\n\nDie Darlegungen zu § 42 e StGB sind knapp. Sie lassen jedoch im Zusammenhang mit anderen Urteilsstellen\nnoch ausreichend die Überzeugung der Strafkammer erkennen, der Angeklagte werde auch nach der Verbüßung\nder jetzt gegen ihn erkannten hohen Zuchthausstrafe\nnicht von der Begehung weiterer Straftaten ablassen,\nfalls er auf freien Fuß gesetzt werde. Auf 5. 19 UA\nführt das Landgericht bei der Erörterung der Eigenschaft des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher aus, bei der Einstellung des Angeklagten\nbestehe die hohe Wahrscheinlichkeit für eine Wiederholung seiner schweren Straftaten \"bei Freilassung\".\n\n- 4 -\n\n3. 12 UA weist das Landgericht darauf hin, daß dem Angeklagten schon im Urteil des Landgerichts Essen von\n\n13. April 1956 bei einem Rückfall die Sicherungsverwahrung angedroht worden sei.\n\nRotborg Martin Lang-Hinrichsen\n\nFlitner Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-07-28/4-str-248-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-07-28/4-str-248-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:07.485322+00:00"}}