{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-07-28_4_StR_247_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-07-28","aktenzeichen":"4 StR 247/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Le\n\n2174 024\n\n4_StR_247/61\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngsegen\n\n1, den Arbeiter Fred K EB aus Eee, dort geboren\nan @. DB WB;\n\n2. den Hilfsarbeiter Johannes C aus\nEB, geboren au @. iD in Ep- Te\n\nwegen Sachhehlerei\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. Juli 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin |\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nÜberstaatsanwalt Dr.Dr. rent\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten Kusch wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bochum vom 23. September 1960 mit\nden Feststellungen aufgehoben, und zwar auch zu Gunsten des Angeklagten C .\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels des Beschwerdeführers, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten KB und Czarnetzki wegen Hehlerei verurteilt: KB zu einem Jahr und drei\nMonaten Gefängnis, CB zu einen Jahr Gefängnis.\n\nKusch hat gegen das Urteil Kevision eingelegt und\ndie Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Das Rechtsmittel\nhat zwar nicht unter den von der Revision vorgetragenen\nGesichtspunkten, wohl aber aus folgendem Grunde Erfolg:\n\nDas Landgericht hält den Tatbestand der Hehlerei in\nder Form des \"Mitwirkens zum Absatz! für gegeben (S. 4 UA).\nDieses Begriffsmerkmal wird nach der Rechtsprechung euch\ndes erkennenden Senats (4 StR 682/57 vom 23. Januar 1958;\nvgl. auch BGHSt 9, 137, 138; 10, 1) nur durch ein einverständliches Mittätigwerden des Hehlers zur Verwertung\nder Sache in fremdem Interesse bei fremden Absatz verwirklicht. Eine tatsächliche Feststellung, die diesen\nrechtlichen Erfordernissen genügt, hat die Strafkammer\n‚jedoch nicht getroffen. Sie stellt zwar bei der Sachverhaltsschilderung (S. 2 UA) fest, daß der Dieb (Stermann)\ndie Angeklagten KB und CB aufgefordert habe,\nihm die Mäntel gegen Teilung des Erlöses verkaufen zu\nhelfen. Abweichend hiervon erklärt das Landgericht aber\nim Rahmen der Beweiswürdigung (S. 3 UA), die Angeklagten hätten die Mäntel \"anscheinend nicht zum Verkauf\nfür Ste erhalten\", Damit wird der gegenteiligen\nFeststellung Seite 2 UA der Boden entzogen. Zumindest\nbleibt zweifelhaft, was die Strafkammer in tatsächlicher Hinsicht feststellen wollte. |\n\nDas ist ein sachlichrechtlicher Fehler, der zur\nAufhebung des Urteils - nach § 357 StPO auch zu Gunsten\ndes Angeklagten CEEB - zwingt. Zwar liegt es nahe,\n\ndaß die Angeklagten Hehlerei, wenn nicht in der Form\n\ndes Mitwirkens zum Absatz, so in der des Ansichbringens.\nbegangen haben, und daß der Schuldspruch trotz des er-.\nörterten Mangels zu Recht besteht. Auch ein Ansichbringen setzt jedoch das Einverständnis des Hehlers mit dem\nVortäter voraus. Nach den Feststellungen des Landgerichts\nist es aber nicht ausgeschlossen, daß die Angeklagten die\nMäntel für Stermann verkaufen sollten und ursprünglich auch\nwollten, sich aber nachträglich entschlossen haben, dies\nfür eigene Rechnung zu tun und den Erlös (ganz) für sich\nzu behalten. In diesem Falle hätten sie sich einer Unterschlagung schuldig gemacht.\n\nRotberg Martin Lang-Hinrichsen\n\n. Flitner Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-07-28/4-str-247-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-07-28/4-str-247-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:07.466528+00:00"}}