{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-07-22_4_StR_510_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-07-22","aktenzeichen":"4 StR 510/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_8tB_5210/E1 2164 08\n4\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strsfsache\n\ngegen\n\nden Zuckerbäcker Valentin S (CcccEEEEmEEEEEED = u: DEE ,\nsetoren or ED 1927 :: VO zur zeit\n\nin Untersuchungshaft,\nwegen Rückfalldietstahls u.a.\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2, März 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotterg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter a : ,\n\nals Urkundsbeamnter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Dortmund vom\n22. Juli 1961 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehotenr.\n\n1. soweit der Angeklagte wegen Rückfalldiet-\n‚stahls bestraft worden ist,\n\n2. im gesamten Strafausspruch.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hagen zurückverwiesen.\n\nIn übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-. ... nn\n\nDer Angeklagte ist wegen Rückfalldiebstahls (Fall 1)\nund wegen Unterschlagung (Fall 2) zu einer Gesamtzuchthausetrafe vor drci Jahren und einen Monat verurteilt worden.\n\nSeine Revision beanstandet das Verfahren, soweit er im\nYalle 1 verurteilt worden ist, und rügt allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision ist zum Teil be-\n‚ründet.\n\ni. Die nur den Fall 1 betreffende Verfahrensrüge (Auf-Kllirungsrüge) kann unerörtert tleiben, weil die Sachrüge\ndazu nütiet, die Verurteilung im Falle 1 aufzuheten.\n\n2. Das Landgericht sieht die Einlassung des Angeklagten,\nsoweit sie ihren Feststellungen widerspricht, u.a. deswegen\nals widerlegt an, weil der Angeklagte seine Angaten mehrfach gewechselt hat, \"je nachdem es ihm jeweils erforderlich erschien, weil seine bisherige Einlassung widerlegt\nwar.\" Bei der Würdigung der Beweisaufnahme heißt es im angefochtenen Urteil insoweit u.a.: Der Angeklagte hate bei\nseiner ersten polizeilichen Vernehmung zunächst \"rundheraus akgestritten\", den von ihm bestohlenen Hilfsarteiter Up \"überhaupt zu kennen\" und ihn auch in seine\nYYohnung mitgenommen zu haben, wo er ihm Geld entwendet\nhaeten soll. Erst auf Vorhalt von U@Ws Aussage, hate er\nbeides eingeräumt und zur Begründung seiner zunächst wahrheitswidrigen Einlassung angegeben, \"er habe von vornherein\nabgestritten, den Zeugen ED icerhaupt zu kennen, weil\ner mit der Sache nichts habe zu tun haten wollen, da ihm\nals Vorbestraften ja ohnehin nichts zgeglautt, er vielmehr\nvon vornherein als schuldig angesehen werde”,\n\nDazu legt die Strafkamner anschließend dar, sie sei\n\"freilich der Überzeugung, daß der Angeklagte, hätte er ein\n\nzutes Gewissen gehakt, durchaus nicht atgestritten hätte,\nden Zeugen U :: kennen und einige Tage: vorher mit in\nseine Wohnung genommen zu haten, zumal er einen anderen\nplausiblen Grund für sein Ableugnen nicht einmal angedeutet bat, ein solcher auch nicht ersichtlich erscheint\".\nim Anschluß daran führt die Strafkammer aus, daß die Ein-\n\nlassung des Angeklagten auch in anderen Punkten als widerlegt anzuschen und daß sie von dessen Schuld \"voll über-\n\nzeugt\" seie\n\nDie Überzeugung des Lanägerichts davon, daß der Angeklarte, wenn er sich des Diebstahls zu UW's Nachteil\nht schuldig gemacht hätte, jede Beziehung zu Ve ra\nnp Zusammensein mit ihm am Tattage nicht abgeleugnet\nte, 156t außer Acht, daß erfahrunssgemäß ein —- wie\n\nder Anfeklagte - mehrfach unä nicht unerheklich Vorbestrafter, um sich gegen einen ungerechtfertigten Verdacht\n-nach seiner Vorstellung möglichst wirksam — zu schützen,\njeden auch nur entfernten Zusammenhang mit dem Opfer der\nihm vorgeworfenen Straftat nicht selten wahrheitswidrig\nin Atrede stellt. Im vorliegenden Fall könnte für den Angeklagten eine solche Einlassung besonders nahe gelegen\nhaben, weil nach dem Urteilszusammenhang für ihn die tatsächliche Annahme nicht fernlag, U werde seine ihn\nbelastende Angabe, wonach nur er als Täter in Frage komme,\nnicht aufrecht erhalten. Denn U und der Angeklagte\nwaren nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils\nerst am 18. November 1960 etwa um 19 Uhr in der Gaststätte\nDe] miteinander bekannt geworden und hatten sich\nseit diesem Abend, an dem U jedenfalls at 21 Uhr\nsngetrunken war, nicht wieder gesehen. Außerdem hatte\nder Angeklagte aus einem Sprachfehler ps - \"wie sich\nspäter herausstellte durchaus zu Unrecht\" - geschlossen,\nSa TED \"1cislich dumm sei.\" Daß WW in der Lage sein\n\nwerde, nicht nur den Weg zu seiner - fee Anzeklagter -\n„ohnung zu beschreiben, \"sondern auch deren Umgebung und\nsuch innere Einrichtung\" zutreffend zu schildern, stand\necmit im Widerspruch mit dem Eindruck, den er von U»\nrrhalten hatte. Danach bestand für das Landgericht Veranlacsung, sich damit auseinanderzusetzen, ck die Ein-\n\ns Angeklagten in diesem Punkt wirklich so wenig\n\n\"ninusibe\n\ne\nplzusikel\" war, wie ihm das erschien,\n\nDiese Unklarheit der Reweiswürdigung nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Faile 1. Denn seine\nDarlegungen zur Schuläfrage im Falle 1 lassen angesichts\nSer Ungeklärtheit des eigentlichen Wegnahmegeschehens\nund des ungewöhnlichen nachträglichen Verhaltens des\nGeschädigten richt mit hinreichender Sicherheit erkennen, daß das Landgericht die Schuldfrage auch tejaht\nhoben würde, wenn es nicht die Überzeugung gewonnen hätte,\nSaß der Angeklagte auch im erörterten Punkte die IInwahrheit gesagt hate.\n\n3. Die Ausführungen des anzefochtenen Urteils zur\nSchuldfrage im zweiten Falle (Unterschlagung) lassen keinen\nRechtsTehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Sie\nsind vom Beschwerdeführer auch nicht im einzelnen angegriffen worden. Möglicherweise hätte aber das Landgericht\nden Angeklagten wegen der Unterschlagung, deren er in\nTatmehrheit für schuldig befunden ist, milder bestraft,\nwenn er nicht auch wegen Rückfalldiebstahls verurteilt\nworden wäre. Infolgedessen ist der Einzelstrafausspruch\nim zweiter Falle aufzuheben, Damit entfällt auch der Ausspruch üter die Gesamtstrafe.\n\n4. Da der Senat nicht selbst entscheiden kann, war\ndie Sache an den Tatrichter zurückzuverweisen. Der Senat\nhat dabei von der Befugnis des § 354 Ats. 2 Satz 2 StPC\nGebrauch gemacht. Im übrigen war die Revision zu verwerfcn.\n\nRotberg Sauer Martin\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-07-22/4-str-510-61","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-07-22/4-str-510-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:07.263508+00:00"}}