{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-07-21_4_StR_93_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-07-21","aktenzeichen":"4 StR 93/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Es Bu 2174 027\n\nAnders als beim Anstellungsbetrug des Beamten bemißt\nsich beim Anstellungsbetrug des Angastellt:e nn der Vermögensschaden des Dienstheren ‚häufig\nnach dem tatsächlichen Wert der geleisteten Dienste.\nEntsprechen diese den Erwartungen, so ist der Dienstherr nicht deshalb geschädigt, weil der Angestellte\neine vorausgesetzte Vorbildung. oder berufliche Bewährungszeit nicht aufweist.\n\n‚BGH, Urteil vom 21, Juli 1961 - 4 StR 93/61 - 16 Dortmund\n\n4_StR 93/61","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: nein\n\nEs Bu 2174 027\n\nAnders als beim Anstellungsbetrug des Beamten bemißt\nsich beim Anstellungsbetrug des Angastellt:e nn der Vermögensschaden des Dienstheren ‚häufig\nnach dem tatsächlichen Wert der geleisteten Dienste.\nEntsprechen diese den Erwartungen, so ist der Dienstherr nicht deshalb geschädigt, weil der Angestellte\neine vorausgesetzte Vorbildung. oder berufliche Bewährungszeit nicht aufweist.\n\n‚BGH, Urteil vom 21, Juli 1961 - 4 StR 93/61 - 16 Dortmund\n\n4_StR 93/61\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\n‚gegen\n\nden Handelsvertreter Herbert Me ,— aus\nDEEEEED, dort geboren an ®: EEE wB,\n\nwegen Betrugs u.8&.\n\nhat der. 4, Strafsenat des Bundesgerichtahofs in der Sitzung\nvom 21. Juli 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Sauer\n\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Börtzler\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwali Dr.Dr. «ERD |\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter m\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Dortmund vom 22. Septenber 1960\ninsoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als der\nAngeklagte wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit\nBetrug verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu:’neuer:\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurlickverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2.\n\nGrün d e:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Einstellung des Verfahrens im übrigen wegen Verjährung - wegen\n(fortgesetzter) Urkundenfälschung in Tateinheit mit (fortgesetzten) Betrug, wegen eines weiteren Betrugs und wegen:\neines Vergehens gegen § 98 des Bundesvertriebenengesetzes\nzur Gesamtstrafe von einen Jahr Gefängnis verurteilt.\n\nDie auf? einen Verfahrensverstoß und auf Verletzung\ndes sachlichen Strafrechts gestützte Revision des Angeklagten ist teilweise begründet.\n\nI. Betrug zum Nachteil des kcbeitsnnte Damm der\nUrteilsgründg.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts bezog der\nAngeklagte auf Grund eines von ihm am 3. März 1958 bein\nArbeitsamt TB gestellten Antrags in;der Zeit vom\n28. März bis 30. Juni 1958 Arbeitslosenunterstützung in\nder Höhe von insgesamt 1.165,70 DM. Bei der Stellung des\ngenannten Antrags hatte er eine Erklärung unterschrieben,\nwonach ihm bekannt sei, daß er während des Bezugs von\nArbeitslosengeld jeden Nebenverdienst sowie jede Verände-\n. rung in seinen und in den Verhältnissen seiner Angehörigen\nunverzüglich dem Arbeitsamt anzuzeigen habe, Gleichwohl\nunterließ es der Angeklagte, dem Arbeitsamt mitzuteilen,\ndaß er am 18. März 1958 eine Tätigkeit als selbständiger\nBandelsvertreter in Mei aufgenommen hatte, die er bis\nzum 30. Juni 1958 ausübte und aus der er insgesamt Einnahnen von 1.120 DM bezog.\n\n2. Das Landgericht hat in dem geschilderten Verhalten\ndes Angeklagten einen Betrug gesehen (V 3 der Urteilsgründe).\nDas ist rechtlich bedenkenfrei und wird auch von der\n\n- 3 -\n\nRevision nicht näher angefochten. Zwar fehlt im Urteil‘\neine Feststellung über die Höhe des der Arbeitslüsenversicherung zugefügten Schadens. Das ist jedoch bei der\ngeringen Höhe der für die Straftat ausgeworfenen Strafe\nunschädlich. Daß der Versicherung ein nicht unerheblicher\nSchaden entstanden ist, folgt aus der Feststellung des\nLandgerichts, der Angeklagte habe gewußt, daß er bei Meldung seines Vertreterverdienstes \"die empfangene Unterstützung ganz oder wenigstens zum Teil nicht erhalten haben würde\" (S. 29 UA), und, der Angeklagte habe \"den entstandenen Schaden zum Teil wieder gutgemacht\" (S. 30 UA).\nÜberdies wird das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, äie vernißte Feststellung über die\nHöhe des Betrugsschadens nachzuholen,\n\nII. Vergehen gegen § 98 des Bundesvertriebenengesetzes\n(II 1 c, III 8 der Urteilssründe).\n\n1. Wie die Strafkammer festgestellt hat, beantragte deı\nAngeklagte am Il. September 1954 beim Amt für Vertriebene\nund Flüchtlinge der Stadt Du die Ausstellung eines\nVertriebenenausweises, auf den er, wie er wußte, keinen\ngesetzlichen Anspruch hatte. Um einen solchen vorzutäuschen, machte er falsche Angaben über seinen \"ohnsitz an\n3]. Dezember 1937, am 1. September 1939 und im Zeitpunkt\nseiner Vertreibung oder Flucht und legte zu deren Nachweis\neinen eigens für diesen Zweck fülschlich hergestellten\nAuszug aus der Marinestammrolle - der Angeklagte hatte in\nzweiten Weltkrieg einer Pioniereinheit der Marine angehört -\nvor. Er verfolgte damit den Zweck, als seinen und seiner\nFamilie ordentlichen Yohnsitz im Zeitpunkt der Vertreibung\noder Flucht NEEEWP/Landkreis “OD in der No\nerscheinen zu lassen, obwohl er bis zum Kriegsende seinen\n(ersten) ehelichen ‘ohnsitz in Berlin beibehalten\n\n-4-\n\n(S. 4 UA) und seine Familie lediglich nach NR evakuiert\nhatte, Auf Grund der falschen Angaben wurde dem Angeklagten der Vertriebenenausweis ausgestellt.\n\n2. Dieses Verhalten hat das Landgericht als Verstoß\ngegen § 98 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) gewürdigt.\nEs führt dazu aus, dem Angeklagten sei infolge seiner .falschen Angaben eine \"Vergünstigung\" zuteil geworden, obwohl\ner nicht im Sinne des genannten Gesetzes vertrieben worden\nsei (V 4 der Urteilsgründe). Auch diese Verurteilung hält\nim Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\na) Zu Unrecht wendet der Angeklagte ein, daß über die\n\"Anerkennung\" als Vertriebener ausschließlich das Vertriebenenamt, nicht das Gericht zu entscheiden habe. Nach 8 15\nAbs. 5 BVFG i.d.F, vom 14. August 1957 (BGBl. I, S. 1215)\nbindet die Entscheidung über die Ausstellung eines Vertriebenen- oder Flüchtlingsausweises nur die sog. Betreuungsbehörden, d.h. die Behörden und Stellen, \"die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Vertriebener\noder Sowjetzonenflüchtling nach diesem oder einem anderen\nGesetz zuständig sind\". Eine Bindung der Gerichte {und anderer Verwaltungsbehörden oder Stellen als der genannten)\nist nicht vorgesehen. Diese Auffassung wurde auch im Gesetzgebungsverfahren ohne Widerspruch vertreten (vgl.\nVerhandlungen des Deutschen Bundestages 2. Wahlperiode\n1953 Drucks. Nr. 3666 zu Nr. 9 Buchst. e).\n\nb) Mit er Behauptung, er habe entgegen der Annahne\ndes Landgerichts während des Kriegs seine Familie nach\nNEE nicht evakuiert, sondern deren (und damit seinen\neigenen) Wohnsitz dorthin verlegt, wendet sich der Beschwerdeführer unzulässigerweise gegen eine das Revisionsgericht bindende Feststellung des Tatrichters.\n\n-5.\n\nc) Das Bundesvertriebenengesetz behandelt die Familie\n\"in vertriebenrechtlicher Hinsicht\" nur insofern als eine\nEinheit, als § 7 vorsieht, daß nach der Vertreibung geborene Kinder von einem Elternteil die Eigenschaft als Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling erwerben. Aus der\ndort getroffenen Regelung, welchem Elternteil das Kind\nfolgt, ergibt sich zugleich, daß die Eltern oder Ehegatten\nkeine \"Vertriebeneneinheit\" bilden. Der Angeklagte kann\ndaher seine Eigenschaft als Vertriebener nicht daraus herleiten, daß nach einer angeblichen Äußerung des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung seine Ehefrau als Vertriebene\nanzuerkennen sei; ebensowenig daraus, daß Ehe und Familie\nunter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen\n(Art. 6 Abs. 1 GG), wie keiner näheren Begründung bedarf.\n\nd) Rechtsirrig ist allerdings, daß die Strafkammer\nschon die bloße Erlangung des Vertriebenenausweises als\n\"Vergünstigung\" im Sinne des § 98 BVFG angesehen hat (S.\n\n34 UA). Der Vertriebenenausweis selbst ist noch kein Vorteil, der geeighet und dazu bestimmt ist, die Nachteile\n\nzu mildern, die dem Vertriebenen durch die Vertreibung\nentstanden sind (vgl. BGHSt 9, 225, 227, 229; auch BGHSt 9,\n30); er dient vielmehr nur dem Nachweis der Vertriebeneneigenschaft (§ 15 Abs. 1 BVFG) und bildet damit erst die\nGrundlage für die Geltendmachung von Rechten oder Vergünstigungen nach dem Bundesvertriebenengesetz oder anderen Gesetzen (vgl. auch § 15 Abs. 4 BVFG, wonach der Vertriebenenausweis auch solchen Vertriebenen zusteht, die\nnach den §§ 9 bis 12 BVFG zur Inanspruchnahme von \"Rechten oder Vergünstigungen\" nicht befugt sind). Trotz des\ngenannten Irrtuns besteht jedoch die Verurteilung des Angeklagten zu Recht. Wer den Vertriebenenausweis beahtragt;\ntut das erfahrungsgemäß deshalb, weil er sich damit Vorteile\n\n-6 -\n\nder erörterten Art verschaffen will. Daß auch. der Angeklagte didse Absicht verfolgte, ergibt sich aus der Feststellung das Landgerichts, daß er bei seinem Antrag vom 19.\nFebruar 1950 an die Stadt DW, seine - des Angeklagten -— Grundvergütung als Bauingenieur günstiger festzusetzen, \"insbesondere auf seine Anerkennung als Vertriebener\" hinwies. Das war ersichtlich auch die Überzeugung der\nStrafkammer. Beabsichtigte aber der Angeklagte bei seinem\nGesuch um Ausstellung des Vertriebenenausweises, den Vertriebenen vorbehaltene Rechte odar Vergünstigungen für\nsich in Anspruch zu nehmen, so war das Vergehen nach § 98\nBVFG schon damit vollendet, daß er vorsätzlich unrichtige\noder unvollständige Angaben tatsächlicher Art machte oder\nbenutzte; ob er solche-Vorteile wirklich für sich in Anspruch nahm, ist unerheblich.\n\ngesetzten Anstellungs- und Beförderungsbetrug (Il 1 a\nbis_b, 2 bis 9 und III 3 bis 7 der Urteilsgründe).\n\nı. Nach den Peststellungen des Landgerichts fertigte\nder Angeklagte etwa im Jahre 1952 eine Reihe wnechter Urkunden und unechter Beglaubigungsvermerke unter Abschriften\nsolcher und anderer Urkunden an, in denen er zum Zwecke\n\nIII. Fortgesetzte Urkundenfälschung in Tateinheit mit £ort-\n\nseines besseren Fortkommens falsche Angaben über seinen\n\nberuflichen Werdegang und andere für die Beurteilung seiner beruflichen Eignung wichtigen Umstände machte. Diese\nUrkunden legte er in der Folgezeit zu Gesuchen um Anstellung oder Höherstufung im städtischen oder staatlichen\nDienst vor. Nach der Überzeugung des Landgerichts erreichte er dadurch bei Neueinstellungen, daß er jeweils sofort\nin die höchste für ihn als Bauingenieur mögliche Gehaltsstufe einrückte, während er sonst mindestens für eine\nProbe- und Anlaufzeit niedriger besoldet worden wäre.\n\n- 7 -\n\nWegen dieses Verhaltens verurteilte ihn die Strafkammer\nwegen Tortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit\nfortgesetztem - teils vollendetem, teils versuchten -\nBetrug zu einer Einzelstrafe von neun Monaten Gefängnis\n(V 2 Urteilsgr.).\n\nHiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Verfahrensrüge und mit sachlichrechtlichen Einwendungen.\n\n2.) In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet der\nBeschwerdeführer, daß die Strafkammer die zugesagte Wahrunterstellung mehrerer Beweisbehauptungen nicht eingehalten habe. Das trifft nicht ZU. .\n\nDer Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung Zeugenund andere Beweise für ie nachstehenden Behauptungen angeboten (HA Bä. II Bl. 54 ?):\n\na) daß er von 1942 - 1944 die Festungspionierschule\nBerlin-KB besucht und im Herbst 1944 die\nAbschlußprüfung mit \"gut\" bestanden habe;\n\nbj;;daß diese Abschlußprüfung dem Abschluß auf einer\nHTL (Höheren Technischen Lehranstalt). gleichgestellt sei,\n\nc) daß diese Prüfung zum Eintritt in die gehobene Verwaltungslaufbahn berechtige und dem Abschluß einer\nMarinefachschule gleichstehe. |\n\nDas Landgericht hat die drei Beweisamträge mit folgender Begründung abgelehnt (HA Bd. II Bl. 64):\n\nZu a) Der Besuch der Festungspionüerschule von 1942 - 1944\nund ihr erfolgreicher Abschluß würden als erwiesen\n\n.\nng je ern eren 2\n\nm\n\n-8-\n\nangesehen; das Prädikat des Abschlusses, das der\nAngeklagte mit \"gut\" angebe, sei für die Entscheidung ohne Bedeutung.\n\nZu b) Die Gleichwertigkeit des Abschlusses der Festungspionierschule mit einer Prüfung nach Absolvierung\neiner HTL solle als wahr untersteilt werden.\n\nzu ce) Die Behauptung, die Abschlußprüfung an der Festungspionierschule berechtige zum Eintritt in die geho-.\nbene Verwaltungslaufbahn, sei für die Entscheidung\nohne Bedeutung.\n\nSoweit darnach das Landgericht eine Wahrunterstellung\nzugesagt hat, wurde diese im Urteil eingehalten. Seite 3\nUA ist festgestellt, daß der Angeklagte in der Zeit vom\n27. Oktober 1942 bis 31. Oktober 1944 (4 Semester) an einem\nFestungspionierlehrgang der Festungspionierschule in Berlin-KOEEED teilgenommen hat, und weiter gesagt, daß nit\nRücksicht auf die während des Lehrgangs oder im Anschluß\nan didsen (mit Rückwirkung) ausgesprochene Beförderung\ndes Angeklagten zum Festungspionieroberfeläwebel von einen\nerfolgreichen Besuch des Lehrgangs auszugehen sei. Im Anschluß hieran wird darauf hingewiesen, daß die Festungspionierschule in Berlin-K@B sowohl in der Reichsliste der Fachschulen, deren Abschlußzeugnisse zun Eintritt\nin die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes der\nDeutschen Reichsbahn berechtigten, als auch im Deutschen\nFachschulführer 1941/42 als Höhere Technische Lehranstalt\n(tiefbautechnischer Richtung) verzeicnet sei.\n\nDie Darstellung der Revision, die erörterten Beweisan-\n\nträge hätten auch \"den Abschluß II für Verwaltung und\n\nTechnik\" zum Gegenstand gehabt, wird durch die Sitzungsniederschrift nicht bestätigt. Sollte dies, wie der\n\n- 9.\n\nAngeklagte in der Verhandlung vor dem erkennenden Senat\nbehauptet hat, der (unausgesprochene) Sinn der Beweisamträge gewesen sein, so liegt es an ihm, in der neuen\nHauptverhandlung einen eindeutigen Antrag zu stellen.\n\n3. Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet, soweit\nsie sich gegen die Verurteilung wegen (fortgesetzter) Urkundenfälschung wendet. Dagegen kann der Schuldspruch wegen (fortgesetzten) Betrugs nicht bestehen bleiben.\n\na) Allerdings sind auch die Angriffe, die der Angeklagte hiergegen richtet, großenteils unbegründet.\n\naa) Sein Einwand, er hätte bei Vorlage der Urschrift\ndes Zeugnisses der Festungspionierschule \"ohne Zweifel\nbisher innegehabte Dienststellungen ebenso bekommen\",\nist unerheblich, weil der Angeklagte bei seinen Bewerbungen\nsich nicht darauf beschränkt hat, den erfolgreichen Abschluß des Festungspionierlehrgangs auf der Festungspionierschule in Beriin-KEEB zu pvehaupten, sondern andere für seine Einstellung bedeutsame \"Qualifikationen\"\nvorgetäuscht hat.\n\nbb) Zu Unrecht bestreitet der Beschwerdeführer die\nUrsächlichkeit seiner Täuschungshandlungen für den vom\nLandgericht angenommenen Vernögensschaden der Körperschaften, in deren Dienst er trat.\n\nSoweit er in diesem Zusammenhang die Feststellungen\ndes Landgerichts angreift oder neue Tatsachen vorbringt,\nkann er im Revisionsrechtszug nicht gehört werden (§ 337\nStPO). Unter dem vom Angeklagten beanstandeten Ausdruck\n\"Höhergruppierung\", die er nach der Sachverhaltsschilderung unter II 4 der Urteilsgründe (vgl. auch II 5 - 8)\n\nu\n\nj\n\n- 10 -\n\nerstrebt hat, verstand auch das Landgericht - in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Revision - eine dem Angeklagten günstigere Festsetzung seiner Grundvergütung\n(III 3 b der Urteilsgründe).\n\nIm Falle der Einstellung durch die Stadt Dr\n(III 3 a der Urteilsgründe) hat das Lanfgericht festgestellt, daß der Angeklagte ohne die gefälschten Bewerbungsunterlagen mindestens für eine Anlaufzeit in eine\nwesentlich niedrigere Vergütungsgruppe als TOA V a eingestuft worden wäre. Hiergegen wendet der Beschwerdeführer\nim Zusammenhang der Ursächlichkeitsprüfung vergeblich ein,\ndaß es sich bei der \"Gruppe V\" um eine mittlere Besol-\n\n- dungsgruppe für Fachschulingenieure gehandelt habe, die\n\nim Hinblick auf sein Dienstalter nicht zu hoch gewesen\nsei. Es kommt nicht darauf an, welche Vergütungsgruppe\nnach der Ansicht des Beschwerdeführers seinem (wirklichen) Dienstalter angemessen war - der Angeklagte ist\ngelernter Schriftsetzer, war von 1937 bis zum Kriegsende\nAngehöriger der Kriegsmarine (bis 1942 im Nachrichtenwesen, später als Pionier) und trat erst im August 1945\n\nin den technischen Dienst einer Behörde, nämlich der\nStadt Berlin (Sowjetsektor) ein -, sondern wie er bezahlt worden wäre, wenn die Stadt DEE seinen virklichen beruflichen Werdegang gekannt hätte. In dieser\nHinsicht hat die Strafkammer die Überzeugung gewonnen,\ndaß der Angeklagte, falls er überhaupt eingestellt worden\nwäre, keinesfalls sofort in die Vergütungsgruppe V2\n\ndie (damals) höchste für Bauingenieure, eingestuft worden wäre (S, 21 f UA). Daß diese Überzeugung mit der\nLebenserfahrung nicht in Widerspruch steht, drängt sich\nauf, wenn man bedenkt, daß der Angeklagte die Stadt I@B-EB ir seinem Einstellungsgesuch samt den dazu vorgeleg-.\nten gefälschten Urkunden. über eine Vielzahl erheblicher\n\n- 11 -\n\nPunkte getäuscht hat (S. 20 £f i.V.m. $S. 8 £ff UA). Er spiegelte vor,\n\nl.\n\ndie Gymnasial-Reife (Abitur) zu haben, während\ner in Wirklichkeit das Gymnasium mit dem Versetzungszeugnis zur Obersekunda verließ;\n\ndaß sein erlernter Beruf der eines VYasserbauwerkers (nach dem gefälschten Marinestamnrollenauszug, S. 8 UA) oder Bauingenieurs (nach dem gefälschten Kriegsgefangenen-Entlassungsschein,\n\nS. 11 UA) sei, während er \"nur\" gelernter Schriftsetzer war; das tat er, wie das Landgericht Seitc\n11 UA ausdrücklich feststellt, weil ihm die Berufsangabe als Schriftsetzer \"für seine beruflichen\nZiele als Bauingenieur hinderlich erschien und\n\ner außerdem in seiner Verwendung als Bauingenieur\neine Anrechnung aller Vorzeiten pis zur Entlassung\naus der Kriegsgefangenschaft\" (11. Juli 1945,\n\nS. 4 UA) \"erreichen wollte\";\n\ndaß er auf der Festungspionierschule 6 Semester\nlang ausgebildet worden sei, daß er die Abschlußprüfung mit der Gesamtnote \"sehr gut\" bestanden\nhabe unä daß ihm auf Grund dieser Prüfung nicht\nnur der Bauingenieur (Fachrichtung Tiefbau), sondern auch der \"Abschluß II für die Beamtenlaufbahn des gehobenen Dienstes und für Verwaltung\n\nund Technik\" zuerkannt worden sei (S. 8, 10 U).\n\nIn Wirklichkeit hatte der Festungspionierlehrgang\nnur 4 Semester gedauert, das Prüfungsergebnis nach\ndem vom Angeklagten selbst in der Hauptverhandlung\ngestellten Beweisamtrag nur auf \"gut\" gelautet und\nder Angeklagte nach der Wahrunterstellung des Landgerichts nur die Befugnis erlangt, sich als Bau-\n\ningenieur zu bezeichnen;\n\nN\n\n- 12 -\n\n4» daß er am ]. April 1945 zum Marineingenieur ernannt und nach der Eesoldungsgruppe \"A IV C II\"\nbezahlt worden sei, während seine letzte mili-\n\n tärische Peförderung die zum Marinefestungspionieroberfeldwebel an 1. Oktober 1944 war,\n\n5. daß er im Juli/August 1952 von der Wasserstraßendirektion Berlin (Ostberlin) als \"technischer\nReferent (Bauingenieur)\" nach dem Tarifvertrag\nVBV - Gruppe I mit einer Monatsvergütung von\n900 DM eingestellt worden sei, während er in Wirklichkeit nur technischer Angestellter mit einen\nMonatsgehalt von 600 DM nach Tarif VBV III war\n(S. 16 i.V.m. S. 5 UA).\n\nDa es nach dem oben Gesagten nur darauf ankommt, wie\nder Angeklagte besoldet worden wäre, wenn er seinen wirklichen beruflichen Werdegang offenbart hätte, kann die\nRevision auch die Ursächlichkeit der: Vorspiegelungen des\nAngeklagten für seine Bezahlung nach der Vergütungsgruppe\n\nTOA IV durch die Stadt WEM nicht mit der Behauptung\n\nanzweifeln, daß er schon 1945 in Berlin eine gleich:hohe\noder gar höhere Vergütung erhalten habe, was im übrigen\noffensichtlich nicht zutraf (vgl. S. 16 UA). In diesem\nFalle hat das Landgericht überdies die Überzeugung ge-.\nwonnen, daß der Angeklagte ohne seine unwahren Angaben\nund die Vorlage einer beglaubigten Abschrift des gefälschten Zeugnieses der Festungspionierschule \"weder eingestellt noch gar nach TOA IV eingruppiert\" worden wäre\n\n(S. 26 UA). |\n\nOb und auf welche Weise der Angeklagte seine Einstellung nach der Vergütungsgruppe TOA \"V\" beim Finanzbauamt\nin MG erreicht hat, läßt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen (S. 6 UA). Schon deshalb kann der\n\n- 13 -\n\nBeschwerdeführer im Revisionsverfahren nicht mit dem\nSchluß gehört werden, dieser Fall beweise, daß er in den\ndem Schuldvotwurf zugrunde gelegten Fällen \"unter Umständen auch ohne gefälschte Zeugnisse nach der Vergütungsgruppe TOA V eingestellt worden wäre\".\n\nAuch in den vom Angeklagten nicht ausdrücklich angegriffenen Fällen des (vollendeten) Betrugs begegnet die\nFeststellung der Ursächlichkeit seiner Vorspiegelungen\nfür die ihm nach der Ansicht des Landgerichts nicht zukommende Einstufung in höhere Besoldungsgruppen (TOA IV\ndurch die Oberfinanzdirektion KO, T0oA Va statt VI\ndurch die Amtsverwaltung HD -Vo@iiB) keinen rechtlichen Bedenken,\n\nb) Dagegen läßt das angefochtene Urteil ausreichende\nFeststellungen darüber vermissen, ob die von dem Angeklagten getäuschten Gemeinden und Verwaltungen durch seine\nEinstellung einen Vermögensschaden erlitten haben, oder\n- im Falle der von dem Angeklagten erstrebten Höhergruppierung (II 4 der Urteilsgründe) - erlitten hätten, wenn\ndem Antrag stattgegeben worden wäre.\n\nDas Landgericht befaßt sich mit dieser Frage nicht\nnäher. Den rechtlichen Darlegungen S. 33 UA wie auch anderen Urteilsstellen kann nur in etwa entnommen werden,\ndaß die .‚Strafkammer den Vermögensschaden der getäuschten\n‘ Gemeinden und Verwaltungen darin gesehen hat, daß diese\nden Angeklagten überhaupt. eingestellt (Fall der Stadt\nWitten, S. 26 UA) oder ihm, sei es für die Dauer der\nAnstellung (Fälle der Oberfinanzdirektion KoWiiB und\nder Antsverwaltung HD -DoeilB, S. 24, 25 UA), sei\nes mindestens für eine Probe- und Anlaufzeit (Fall der\n\n“.\n\n- 14 -\n\nStadt DEE, S. 22 UA), ein höheres Gehalt bewilligt\nund gezahlt haben, als sie ihm gewährt hätten, wenn ihnen die wirkliche Vorbildung und der wirkliche berufliche “erdegang des Angeklagten bekannt gewesen wären.\nDie Strafkammer hat demnach darauf abgestellt, daß die\nGehaltsvereinbarungen mit dem B.schwerdeführer ihre Ursache in einer irrigen Vorstellung der Gemeinden und Verwaltungen über Vorbildung und berufliche Bewährung des\nAngeklagten hatten. Das ist jedoch nicht der entscheidende Gesichtspunkt. Zur Feststellung eines Betrugsschadens\nbedarf es vielmehr eines Vergleichs des Vermögensstandes\ndes Getäuschten vor der ihn angeblich schädigenden Yer-\n\n‘ mögensverfügung mit seinem Vermögensstand nach dieser Ver-\n\nfügung (u.a. RGSt 16, 1 ff; 74, 129). Bei einem Dienstvertrag (im weiteren Sinn) ist zu prüfen, ob die von dem\nDienstberechtigten übernommenen geldlichen Leistungen\nwertmäßig die von dem Verpflichteten zugesagten und geleisteten Dienste überstiegen (u.a. RGSt 65, 281; 73,\n268; BGHSt 1, 13, 14 f). Nur wenn das - unter dem Gesichtspunkt vor allem der Erwartungen des Dienstberechtigten - der Fall ist, kann ein Schaden bejaht werden.\nInsoweit hat aber das Landgericht (S. 33 UA) ausgeführt,\ndaß der Angeklagte die mit der niedrigeren Besoldung\nverbundene Schlechterstellung auch dann hätte in Kauf\nnehmen müssen, wenn er \"tatsächlich die für die hohe Gehaltsstufe erwartete Arbeitsleistung erbracht hätte, was\ner, so,gehtzest zumindest aus dem Zeugnis der Stadt\n\nDD hervor, auch tatsächlich getan hat\". Diese Dar-\n\nlegung entzieht der Annahme den Boden, die Arbeitsleistung\ndes Angeklagten habe - rein geldlich gesehen - den Wert\ndes bezogenen Gehalts nicht erreicht.\n\nSolche streng wirtschaftliche Betrachtungsweise hat\nnun allerdings in der Rechtsprechung des Reichsgerichts\n\n- 15 -\n\nund des Bundesgerichtshofs gewisse Abwandlungen erfahren.\nBei Beamten des Staates und anderer öffentlichrechtlicher\nKörperschaften beantwortet Sich die Frage, ob der Dienstherr durch eine erschwindelte Anstellung oder gehaltsmä-Bige Höherstufung einen Vernögensschaden erlitten hat,\nnicht so sehr nach dem geldlichen Wert der übernommenen\nDienste als vielmehr darnach, ob der Beante die durch Gesetz oder Verwaltungsvorschriften bestimmten Anstellungsoder Beföürderungsbeäingungen, insbesondere hinsichtlich\neiner vorgeschriebenen Ausbildung, erfüllt (BGHSt 5, 358\nund die dort angeführte weitere Rechtsprechung). Tut er\ndas nicht, so gilt er trotz zufriedenstellender dienstlicher Leistungen als für sein Amt untauglich und vermag\ndemzufolge für die ihm gewährten Bezüge keine (unter rechtlichen Gesichtspunkten beachtliche) gleichwertige Gegenleistung zu erbringen.\n\nDiese für Beamte aufgestellten Grundsätze sind indes\nnicht ohne weiteres auf Angestellte mit Privatdienstvertrag wie den Angeklagten übertragbar, mögen sie auch im\nDienste des Staates oder anderer öffentlichrechtlicher\nKörperschaften stehen und mit gleichen hoheitlichen oder\nnichthoheitlichen Aufgaben betraut sein wie Beamte (vel.\nRGSt 73, 268). Bei ihnen ist ein dem Dienstherrn entstandener Vermögensschaden grunäsätzlich durch den oben ge-\n\nschilderten Wertvergleich zwischen Arbeitsleistung und\nGehalt zu ermitteln. Andere Maßstäbe sind nur dann anwenäbar, wenn die dem Dienstverpflichteten gestellten\nAufgaben eine besondere Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit erfordern (RGSt 75, 8; ferner 73, 268, wonach\naußerdem die Bezahlung mit Rücksicht auf diese Eigenschalten besonders hoch festgesetzt sein muß), oder wenn Anstellung unä Höhe der Bezüge - ähnlich wie beim Beamten -\neine abgeschlossene Ausbildung voraussetzen oder von Art\nund Dauer früherer Beschäftigungen abhängen (vgl. RGSt\n64, 33, 36 £).\n\n-16 -\n\nIn dieser Richtung hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen. Es hat weder dargetan, daß dem Angeklagten besondere Vertrauensstellungen übertragen wurden (und mit Rücksicht hierauf sein Gehalt besonders\nhoch bemessen wurde), noch, daß der Angeklagte nach einschlägigen Vorschriften oder (mindestens) einer ständigen Übung im öffentlichen Dienst entweder überhaupt nicht\nhätte angestellt werden dürfen oder doch nur in einer\nniedrigeren Gehaltsgruppe, als sie ihm tatsächlich zugebilligt wurde - sei es für dauernd, sei es für eine besimnte Anlauf- oder Probezeit, In Betracht kommt insoweit vor allem die Allgemeine Vergütungserdnung zur Tarif\n\nordnung A für Belegschaftsmitglieder im öffentlichen\n\nDienst (TOA). Für die dort vorgesehenen Vergütungsgruppen sind bestimmte \"Tätigkeitsmerkmale\" festgelegt. Sie\nheben auf eine bestimmte Ausbildung (mit oder ohne berufliche Erfahrungen) ab, stellen aber Bewerbern mit solcher\nAusbildung \"gleichwertige Kräfte mit entsprechender Tätigkeit\", in der Vergütungsgruppe III \"gleichwertige\nwissenschaftliche, technische, kaufmännische und sonstige Angestellte mit entsprechender Tätigkeit\" gleich.\n\nFür Angestellte im öffentlichen Dienst gelten demnach,\nsoweit die TOA anwenäbar ist, gerade nicht dieselben\nstrengen Laufbahnvoraussetzungen wie für Beamte, Vielmehr\n\n“entscheidet bei ihnen letzten Endes die tatsächliche\n\nLeistung; wer den an die erstrebte Vergütungsgruppe zu\n\nstellenden Anforderungen - und sei es auch als\"Außenseiter\" -\n\ngenügt, ist eine vollwertige Arbeitskraft, auch wenn\nseine Ausbildung hinter dem für diese Vergütungsgruppe\nan sich geforderten Stand zurückbleibt.\n\nDas Landgericht hätte daher, falls sich nicht aus\nbisher nicht mitgeteilten Vorschriften oder einer anerkannteni-: Übung ergab, daß der Angeklagte nach seiner\n\n- 17 -\n\nwirklichen Vorbildung oder seiner wirklichen beruflichen\nBewährung nicht oder nicht (sofort) in der ihm gewährten\nGehaltsstufe hätte angestellt werden dürfen, nur dann zu\neinem Sschuldspruch wegen Betrugs kommen dürfen, wenn es\ndie Überzeugung gewonnen hätte, daß die Leistungen des\nAngeklagten hinter den berechtigten Erwartungen zurückblieben und daß der Angeklagte sein Unvermögen kannte\noder doch mit ihm rechnete, als er sich um die Stellungen\nbewarb. |\n\n4. Der erörterte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung\nder Verurteilung wegen (fortgesetzten) Betrugs. Diese erfaßt wegen der vom Landgericht ohne Rechtsirrtum angenonmenen Tateinheit den an sich unbedenklichen Schuldspruch\nwegen (fortgesetzter) Urkundenfälschung. Aufzuheben sind\nferner - neben der Gesamtstrafe - ie für den Betrug zum\nNachteil des Arbeitsamts DD und die für das Vergehen gegen § 98 des Vertriebenengesetzes verhängten Einzelstrafen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß sie\ndurch die Verurteilung des Angeklagten wegen (fortgesetzter\nUrkundenfälschung in Tateinheit mit (fortgesetztem) Betrug zu dessen Nachteil beeinflußt sind. üas Landgericht\nist allerdings nicht gehindert, in der neuen Hauptverhandlung gleich hohe Strafen auszusprechen, und zwar auch\ndann, wenn es den Angeklagten mangels Feststellbarkeit\neiner Vermögensbeschädigung nicht mehr dds Anstellungsbetrugs, sondern nur noch der (fortgesetzen) Urkundenfälschung für überführt erachten sollte; Voraussetzung ist\nnur, daß es den Unrechts- und Schulägehalt dieser Tat -\nunter Berücksichtigung insbesondere der mit den gefälschten\n\n- 18 -\n\nUrkunden begangenen Täuschungen - so hoch bemißt, daß\nfür sie allein schon eine Einzelstrafe von neun Monaten\nGefängnis angemessen erscheint.\n\nRotberg Bundesrichter Dr. Sauer Nartin\nist. beurlaubt und kann\ndeshalb nicht unterschreiben.\nRotberg\n\nLang-Hinrichsen Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-07-21/4-str-93-61","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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