{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-07-21_4_StR_71_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-05-04","aktenzeichen":"4 StR 71/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":"a) Beim Anstellungsbetrug des durch privatrechtlichen\nDienstvertrag verpflichteten Angestellten, der\nüber seine berufliche Vorbildung getäuscht hat,\nist für die Feststellung eines beim Dienstberechtigten eingetretenen Vermögensschadens entscheidend, ob der Lienstverpflichtete die Leistungen\nerbringen kann, die auf Grund seiner gehaltlicnen Eingruppierung allgemein von ihm\nerwartet werden dürfen. (Im Anschluß an BGH\n4 StR 93/61 vom 21. Juli 1961, NW 1961, 2027\nNr. 18. 4\n\nb) Ein Vermögensschaden des Lienstberechtigten kann\nauch in der Gefährdung erblickt werden, die dadurch entsteht, daß ein in einem privaten Dienstverhältnis stehender Angestellter, der wegen Vernögensstraftaten erlittene erhebliche Vorstrafen\nverscnwiegen hat, in der für ihn vorgesehenen\nStellung über Vermögen des »ienstberechtigten\nverfügen kann.","text_plain":"2149 060\n\nNachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: Ja\nStGB 8 263\n\na) Beim Anstellungsbetrug des durch privatrechtlichen\nDienstvertrag verpflichteten Angestellten, der\nüber seine berufliche Vorbildung getäuscht hat,\nist für die Feststellung eines beim Dienstberechtigten eingetretenen Vermögensschadens entscheidend, ob der Lienstverpflichtete die Leistungen\nerbringen kann, die auf Grund seiner gehaltlicnen Eingruppierung allgemein von ihm\nerwartet werden dürfen. (Im Anschluß an BGH\n4 StR 93/61 vom 21. Juli 1961, NW 1961, 2027\nNr. 18. 4\n\nb) Ein Vermögensschaden des Lienstberechtigten kann\nauch in der Gefährdung erblickt werden, die dadurch entsteht, daß ein in einem privaten Dienstverhältnis stehender Angestellter, der wegen Vernögensstraftaten erlittene erhebliche Vorstrafen\nverscnwiegen hat, in der für ihn vorgesehenen\nStellung über Vermögen des »ienstberechtigten\nverfügen kann.\n\nBGH, Urt. v. 4. Mai 1962 - 4 StR 71/62 - LG Paderborn\n\n4_StR 11/62\n\nm Namen des volkes\n\nIn der Strafisache\ngegen\n\nden Bauführer Johannes K (Hm zus\nLEEB, zsevoren an mm oo: in IB:\n\nwegen Betrugs i.R.\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 4. Mai 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Lr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Arumme\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Professor bDr.Lang-Hinrichsen\nBundesrichter ir.Flitner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\n\n. das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom\n24. Oktober 1961 in den Fällen I und II mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Lem Angeklagten wird zur Last gelegt, sich\nim Jahre 1958 als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher\ndes Betrugs in drei Fällen dadurch schuldig gemacht\nzu haben, daß er sich äurch wahrheitswidrige Angaben\nbei der Stadtverwaltung TB unü bei Ger\nStadtverwaltung IB Anstellungen als Bauingenieur erschlich und Treibstoff auf Kredit bezog.\nDas Lanägericht hat ihn in allen ärei Fällen freigesprochen. Lie auf Verletzung verfahrensrechtlicher\nuna sachlichrechtlicher Vorschriiten gestützte Revision dcr Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die\nFreisprechung des Angeklagten in den beiden ihm zur\nLast gelegten Fällen I unä II wegen Anstellungsbetrugs. Das vom Generalbunäesanwalt vertretene Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils in beiden\nangelocntenen Fällen.\n\nII. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts\narbeitete der Angeklagte von 1925 bis 1936 im Betriebe seines Vaters, der Bauunternehner war. Wegen\nseiner wiederholten Vorstrafen wegen Betrugs hatte\ner sein Vorhaben, eine Staatsbauschule zu besuchen,\nnicht verwirklichen können. Vom Jahre 1937 ab war\näer Angeklagte als Bauführer bei der Organisation\nTB tätig. Nach dem Kriege machte er sich als Bauunternehmer selbständig. Er hatte in seinem Hochuna Tieflbaugeschäft zeitweise bis zu 200 Arbeitskräite beschäftigt. Obwohl er keine Meisterprüfung\nabgelegt hat, wurde er ausnahmsweise in die Handwerksrolle der Hanäwerkskammer in RR ) eing>tragen. Auch wurde ihm die Anleitungsbefugnis für Gas\nKaurerhandwerk übertragen. Er wurde weiter zur Um -\nscnulungsauspiläung herangezogen und als Innungsover-\n\nmeister vorgeschlagen. Auf fachlichem Gebiet geno.\nder Angeklagte damals großes Ansehen. Im Jahre 1947\nund in den folgenden Jahren bis 1955 wurde er wegen\nkKückfallbetrugs wiederholt, und zwar auch zu Zuchthausstrafen, verurteilt.\n\nTanacı bemühte sich der Angeklagte im Sommer\n1958 um eine Bauleiterstelle bei der Stadtverwaltung\nNED, sie hierzu einen Tiefbauingenieur suchte. Bei der Bewerbung gab er der Wahrheit zuwider an,\nTieibauingenieur zu sein und früher bei der Organisation T@ ien Rang eines Generalmajors bekleidet\nzu naben. Außerdem versicherte er schriftlich, nicht\nvorbestraft zu sein. Er wurde hierauf am 4. August\n1958 nach Besoldungssruppe IV b TOA, der gehobenen\nVergütungsgruppe für Bauingenieure, als Bauingenieur\nunter vorläufiger Befristung des Dienstverhältnisses\nbis zum 5l. März 1959 eingestellt. Nachdem die Vorstrafen des Angeklagten bekannt geworden waren, WUrde er am 19, September 1958 fristlos entlassen. Für\nseine Tätigkeit in der Zeit vom 4. August 1958 bis\n19. September 1955 erhielt er brutto 1.454,42 DM ausbezanlt,\n\nLer Angeklagte war während seiner Wirksamkeit hei\nder Stadtverwaltung N» bein sau einer\n\"Spannbetonbrücke über die Ruhr eingesetzt und hatte\ndie in der angegebenen Zeit ausgeführten Arbeiten\n- Ausschachtungsarbeiten an den Schrägstielfundamenten\nan beiien Ufern der Ruhr sowie Arbeiten an den Widerlagern und am Gerüst - unter Oberleitung des Diplomingenieurs FW zu beaufsichtigen. Zu seiner Tätigkeit gehörte auch die Kontrolle der Maße. Außerdem\nmußte er die täglichen Bauberichte fertigen. Beanstan-\n\n-4A —\n\ndungen an der Arbeit des Angeklagten ergaben sich\nnicnt, Er übte seine Nätigkeit zur Zufriedenheit\n\nseiner Vorgesetzten aus.\n\n2. Am A. Oktober 1958 bemühte sich der Angeklagte wiederum unter Verschweigen seiner Vorstrafen und\nohne Beifügung jeglicher Bewerbungsunterlagen bei der\nStadt IWW vn die ausgeschriebene Stelle eines\nTiefbauingenieurs. In seinen schriftlichen Gesuch gab\ner ferner der Wahrheit zuwider an, daß er die Reifeprüfung abgelegt, die Höhere Technische Lehranstalt\nHm >esucht und das Examen mit \"gut\" . bestanden sowie zwei Semester an der Technischen Hochschule\nin I) studiert habe. Im Kopf des Bewerbungsschreibens hatte er unter seinen Namen die Bezeichnung \"Bau-Ingenieur\" gesetzt. Auf Grund seiner Bewerbung wurde der Angeklagte mit Wirkung vom 1.Oktober\n1958 ab auf unbestimmte Zeit als Bauingenieur eingestellt. Am 17. Oktober 1958 bat er um seine Entlassung, da er befürchtete, daß seine Vorstrafen bekannt\ngeworden seien. Für seine Tätigkeit in der Zeit von\nl.bis 17. Oktober 1958 erhielt der Angeklagte 406,02 DM\nbrutto ausbezahlt. Diese Summe war nach der Gruppe\nVI b TOA, die für technische Zeichner vorgesehen ist,\nberechnet, Lie Vergütung nach der höheren Gruppe für\nBauingenieure sollte der Angeklagte erst erhalten,\nsobald er Unterlagen beigebracht hatte, wonach er\ntatsächlich Bauingenieur war.\n\nWährend der Dauer seiner Beschäftigung bei der\nStadt > bestand die Hauptaufgabe des Angeklasten in der Überwachung einer Kanalbaustelle. Lieser Aufgabe war er gewachsen. Er hat die ihm übertragenen Dienste ordnungsmäßig verrichtet.\n\nIII. Rechtlich geht das Landgericht davon aus,\ndaß der Angeklagte zwar in beiden Fällen die Stadtgemeinden durch unwahre Angaben getäuscht habe und\ndiese sich infolgedessen zu seiner Einstellung hätten bestimmen lassen, daß aber beiden Stadtverwaltungen durch die Einstellung des Angeklagten kein wirtschaftlicher Vermögensschaden entstanden sei, wie\nihn der Tatbestand des Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB\nvoraussetzt.\n\nIm einzelnen führt die Strafkammer dazu aus:\n\nBei dem Dienstverhältnis auf Zeit, das die Gemeinden mit dem Angeklagten abgeschlossen hätten, stelle die vereinbarte Vergütung lediglich ein Entgelt\nfür die geleistete Arbeit dar. Anders wie bei einem\nBeamtenverhältnis, bei dem sich die Versorgungsbezüge nach dem verliehenen Amt bemäßen, liege daher\nbei einem solchen Dienstvertrag ein Vermögensschaden\ndes Dienstherrn im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB dann\nnicht vor, wenn der Dienstverpflichtete imstande sei,\ndie ihm während der Ableistung des Dienstverhältnisses tatsächlich übertragenen Arbeiten ordnungsgemäß\nzu verrichten und wenn er sie auch ordentlich ausführe. Da die vom Angeklagten geleisteten Arbeiten dem\nentrichteten Entgelt entsprochen hätten, seien beide\nStadtgemeinden durch seine Anstellung nicht geschädigt\nworden. Der von der Staatsanwaltschaft hilfsweise beantragten Anhörung eines Sachverständigen darüber,\nob die Fähigkeiten und Leistungen des Angeklagten\ndenen eines Bauingenieurs gleichstünden, hätte es\nnicht bedurft. Denn Garauf, ob dem Angeklagten die\n»ähigkeiten und damit die Voraussetzungen für entsprechende Leistungen eines bauingenieurs allgemein\nfehlten, komme es nicht an.\n\nAuch die läuschung der Stadtverwaltungen über die\nVorstrafen des Angeklagten habe zu keinem Vermögensschaden geführt. Denn die Höhe der Vergütung sei unabnängig davon gewesen, ob der Angeklagte vorbestraft\ngewesen sei oder nicht. Ihm sei keine besondere Vertrauensstellung übertragen worden, die zu einer höheren Vergütung geführt hätte, so daß auch unter diesem Gesichtspunkt keine Vermögensverschlechterung\nder Gemeinden :angenommen werden könne.\n\nIn Falle der Stadt ICE konne hinzu, daß\nder Angeklagte nicht nach der für Bauingenieure vorgesehenen Vergütungsgruppe IV b iOA entlohnt worden\nsei, sondern nach der für technische Zeichner in Betracht kommenden Gruppe VI b TOA, die sine geringere\nVergütung vorsehe, Dieser niedrigeren Gruppe hätten\ndie Leistungen des Angeklagten sicherlich entsprochen.\nAuch eine einem Vermögensschaden gleichkommende Vermögensgefähräung sei durch die Einstellung des Angeklagten nicht eingetreten. Denn dieser hätte die höhere Vergütung für Bauingenieure nur dann erhalten\nkönnen, wenn er den - ihm nicht möglichen - Nachweis\ngefünrt hätte, daß er Bauingenieur sei.\n\nIn beiden Fällen kann dem Angeklagten nach Ansicnt der Strafkammer auch ein versuchter Betrug nicht\nzur Last gelegt werden, Denn er ist nach ihrer Überzeugung davon ausgegangen, daß er den an ihn gestellten Anforderungen gerecht werden könne und habe das\nauch annehmen Gürfen.\n\nIV. Lie von der Staatsanwaltschaft erhobene Sachrüge ist begründet. Aber auch die Aufklärungsrüge\nist es, wie sich aus den nachstehenden Ausfünrungen\nergibt, soweit es sich um den Fall x EEE handelt.\n\n- 1 -\n\n1. Die Frage, ob die beiden Stadtverwaltungen\ndurch den Abschluß ihres privatrechtlichen Dienstvertrages mit dem Angeklagten einen Vermögensschaden im Sinne des § 265 Abs. 1 StGB erlitten haben,\nwird rechtlich zutreftenä beantwortet, wenn man den\nVermögensstand der Staätverwaltungen vor dem Zustandekommen dieser Vereinbarungen mit dem Vermögensstand danach vergleicht (vgl. RGSt 74, 129). Bei\nderartigen Vertragsanschlüssen ist im allgemeinen\ndarauf abzustellen, ob die von Gem Dienstverpflichteten übernommenen geldlichen Leistungen wertmäßig\ndie von dem Verpflichteten zugesagten und geleisteten Dienste übersteigen (vgl. BGH NJW 1961, 2027\nNr. 156). Bei diesem Wertvergleich kann bei längerer\nDauer des Arbeitsverhältnisses die tatsächliche\nLeistung des Verpflichteten zu Grunde gelegt werden, während bei nur kürzerer Lauer nicht außer\nacht gelassen werden darf, daß infolge der zeitli-\n\nchen Beschränkung möglicherweise das allgemeine\nLeistungsvermögen des Verpflichteten nicht voli\nhat in Erscheinung treten können. Die für Beamte\n\naufgestellten Grundsätze, wonach es nicht so sehr\nauf den geldlichen Wert der übernommenen Dienste,\nals vieluehr darauf ankommt, ob der Beamte die\nüurch Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften bestimmten Anstellungs- oder Beförderungsbedingungen,\ninsbesondere hinsichtlich der vorgeschriebenen Ausbiläung erfüllt (vgl. BGHSt 5, 358, 361 f), sind\nnur dann auf Angestellte, mit denen ein Privatülenstvertrag abgeschlossen worden ist, anwendbar,\nwenn Gie dem Dienstverpflichteten gestellten Aufgaben eine besondere Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässiskeit erfordern (vgl. RGSt 73, 268) oder wenn\nAnstellung und Höhe der 3ezüge - ähnlich wie beim\n\nBeamten - eine abgeschlossene Ausbildung voraussetzen\n-oder von Art und Dauer früherer Beschäftigungen abhängen (v«l. RGSt 64, 33, 36 £). Diese Grundsätze hat\nder erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 21.Juli\n1961 - 4 StR 93/61 (NIW 1961, 2027 Nr. 18) zusammengefaßt.\n\n2. a) sach den vorstehenden Darlegungen beanstandet die Revision zu Unrecht, das Landgericht hätte rechtlich zu beachten gehabt, daß die Anstellung\nund die Höhe der Bezüge eines Tiefbauingenieurs oder\neines technischen Zeichners eine bestimmte abgeschlossene Ausbiläung voraussetzten; es hätte prüfen müssen,\nob der Angeklagte nach einschlägigen Vorschriften\noder mindestens einer ständigen Übung im öffentlichen\nDienst nicht oder nur in einer niedrigeren Gehaltsgruppe nätte eingestellt werden dürfen.\n\nDer Senat hat aa0. die gegenteilige Auffassung\nvertreten und hält daran fest: Für Angestellte im öf-Zentlichen Dienst, deren Bezüge sich nach der Allgemeinen Vergütungsordnung zur Tarifordnung A für Belegschaftsmitglieder im öffentlichen Dienst (TOA) richten, gelten grundsätzlich \"gerade nicht dieselben\n\nstrengen Laufbahnvoraussetzungen wie für Beamte. Vielmehr entscheidet bei innen letzten Endes die tatsächliche Leistung. Wer den an die erstrebte Vergütungsgruppe zu stellenden Anforderungen — und sei es auch\nals 'Außenseiter! — genügt, ist eine vollwertige Arbeitskraft, auch wenn seine Ausbildung hinter dem für\ndiese Vergütungsgruppe an sich geforderten Stand zurückbleibt.\"\n\n-9-\n\nb) Zutreffend weist die Revision dagegen darauf\nhin, daß die Straikammer sich mit der Feststellung begnügt hat, aber nicht begnügen durfte, der Angeklagte.\nsei den in der Zeit seiner Tätigkeit bei beiden Staätverwaltungen an ihn gestellten Aufgaben gerecht geworden. Bei dem Wertvergleich zwischen Leistung und Vergütung hatte infolge der kurzen Dauer der Arbeitsvernhältnisse, wie unter IV 1 schon hervorgehoben, das\nLandgericht nicht auf die in den Beschäftigungszeiten\ndes Angeklagten gerade anfallenden Aufgaben abzustellen, sondern auf die allgemeinen Leistungsanforderun-\n\ngen, die der Vergütungsgruppe des Angeklagten nach den\nmit inm geschlossenen Dienstverträgen der Stadtverwaltungen entsprachen, Hatte der Angeklagte in den kurzen\nZeiträumen, in denen er bei den Stadtverwaltungen tätig\nwar, eiwa nur Arbeiten übertragen erhalten, denen er\ngewachsen war, so besagt Gajes noch nichts über seine\ndie an ihn entsprechend seiner Vergütungsgruppe allgemein gestellt werden konnten. Verfügte der Angeklagte\nnicht über das allgemeine _ Leistungsvermögen das die\n\nStadiverwaltungen entsprechend seiner Anstellung von\nihn erwarten äurften, so waren sie durch den Abschluß\ndes DTienstvertrages mit ihm u.U. derart gefährdet, daß\ndies einen Vermögensschaden gleichkam, und der Angeklagte sich des Betrugs schuldig gemacht hätte, wenn\ner vor den Vereinbarungen mit ihnen sein Unvermögen\nkannte oder mit inm hätte rechnen müssen,\n\nFür die Feststellung der inneren Tatseite ist insovveit beachtlich; Selbst wenn der Angeklagte ein\ngrößeres Baugeschäft geführt hat, so läßt dies keinen\nsicheren Scnluß darauf zu, er habe auf den Besitz der\nFähigzeiten eines Bauingenieurs vertrauen dürfen. Denn\nzur Führung eines Baugeschäftes können in wesentlichen\n\n- 10 -\n\nkeufmännische und organisatorische Erfahrungen genügen,\nwenn in ihm Angestellte mit ausreichenden technischen\nKenntnissen tätig sind. Auch aus der Tatsache, daß der\nAngeklagte möglicherweise schon die eine oder andere\nArbeit, die üblicherweise von Bauingenieuren erbracht\nwird, geleistet hat, läßt sich allein kaum die Überzeugung herleiten, daß dem Angeklagten bewußt gewesen\nsei, allgemein den an ihn zu stellenden Anforderungen\nals Bauingenieur genügen zu können.\n\nIm Falle der Stadt . von der der Angeklagte vorerst nur nach der Gruppe VI b (technische\nZeichner) angestellt war, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil die Überzeugung des Lanägerichts, daß der\nAngeklagte Gas dieser nieärigen Gruppe entsprechende\nLeistungsvernögen allgemein besaß. Soweit es sich um\ndie Anstellung des Angeklagten als Bauingenieur nach\nder Gruppe IV b bei der Stadt Vie Handelt,\nkann derartiges dagegen dem angefochtenen Urteil nicht\nentnommen werden. Vielmehr ist in dessen Begründung\nsogar hervorgehoben, es sei während der - kurzen -\nDauer dieses seines Arbeitsverhältnisses nicht zur Beaufiragung des Angeklagten mit Aufgaben gekommen,\n\"denen er vielleicht nicht gewachsen gewesen wäre.\"\n\nHierin liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler, der,\nsoweit es sich um den Fall N handelt, zur\nAufinebung des angefochtenen Urteils nötigt. Zugleich ergibt sich, daß das Landgericht - erforderlichenfalls\ndurch Erfüllung des entsprechenden Hilfsamtrages der\nStaatsanwaltschafit auf Anhörung eines Sachverständigen -\nhätte aufklären müssen, ob die Fähigkeiten und Leistunsen des Angeklagten bei Abschluß des Dienstvertrags\n\n- 11 -\n\nmit der Stadtverwaltung N z11zsnein der ihm\ndurch diese zugebilligten Vergütungsgruppe eines Bauingenieurs entsprachen. Da es dies versäumt hat, ist\nes seiner Pflicht zur Wahrheitserforschung (§ 244 Abs.2\nStPO) nicht nachgekommen.\n\nc) Der Generalbundesanwalt beanstandet weiter zu\nRecht, die Strafkammer habe die erheblichen einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten bei der rechtlichen\nBeurteilung des Sachverhalts nicht genügend gewürdigt.\nNicht gefolgt werden kann ihm allerdings insoweit, als\ner einen Rechtsfehler darin erblickt, die Strafkammer\nhabe einen Vermögensschaden nicht darin gesehen, daß\nder Angeklagte wegen seiner Vorstrafen \"nach ständiger Übung\" überhaupt nicht hätte eingestellt werden\ndürfen. Die bloße Schädigung des Ansehens der Stadtverwaltungen bei Bekanntwerden der Einstellung eines vorbestraiten Angestellten stellt keinen Vermögensschaden\nin Sinne des § 265 Abs. 1 StGB dar (vgl. LK StGB 1958,\nII 4 vor § 249). Ein Vermögensschaden oder eine einem\nsolchen Schaden gleichkommende Vermögensgefährdung durch\ndie Einstellung als solche hätte hingegen festgestellt\nwerden Können, wenn ein alsbald notwendig werdender\nwechsel schädliche Folgen gehabt hätte oder wenn der\nAngeklagte in eine besondere Vertrauensstellung gelangt wäre und die Bezahlung des Angeklagten mit Rücksicht darauf besonders hoch festgesetzt worden wäre.\nLetzteres hat der Tatrichter erkannt und rechtlich unangreifbar verneint, Für erstere Annahme gibt der Sach-\n‚verhalt keinen Anhaltspunkt. Die Strafkammer hat aber\ndie weiterhin naheliegende Frage nicht behandelt, ob\neine einem Vermögensschaden gleichkommende Gefährdung\nücs Vermögens der Stadtverwaltungen Ki und\n.( darin liegt, daß dem Angeklagten nit der bau-\n\n- 12 -\n\naufsicht die tatsächliche Verfügungsgewalt über die an\nder jeweiligen Baustelle verwendeten Baustoffe und\n-geräte in die Hand gegeben war. Die zahlreichen erheblichen Vorstrafen des Angeklagten, u.a. auch wegen\nUntreuc und wegen Unterschlagung, die auf seine starke\nAnfälligkeit für Vermögensstraftsten schließen lassen,\nbildeten, worauf der Generalbundesanwalt mit Recht hinweist, für die beiden Stadtverwaltungen u.U. eine ständige Gefahr, daß der Angeklagte bei günstiger Gelegenheit zu ihrem Nachteil über ihnen gehörige Vermögensgüter verfügen würde. Daß das angefochtene Urteil hierüber nichts sagt, nötigt ebenfalls zu seiner Aufhebung,\nund zwar auch im Falle ID. as Landgericht\n\nwird, wenn es noch in Faile Now sarauf ankommt, auch insoweit aufklären müssen, in welchen Un-Tang der Angeklagte über Baustoffe und Baugeräte selbständig verfügen konnte,\n\nd) Schließlich weist die Revision zutreffend darauf hin, daß die Larlegungen des angefochtenen Urteils\ndie Frage nicht ausschöpfen, ob der Angeklagte sich\neines Betrugsversuchs schuldig gemacht hat. Darauf,\nob der Angeklagte davon ausgegangen ist und auch ausgehen konnte, daß er den an ihn gestellten Leistungsanforderungen gerecht werden würde, kommt es allein\nnicht an. Ein Betrugsversuch läge auch dann vor, wenn\nder Angeklagte sich vorgestellt hätte, daß die Stadtverwaltungen durch seine Anstellung in anderer Weise\ngeschädigt sein würden.\n\n- 13.\n\n3. Da der Senat in den Fällen I (ven)\nund II (ED nicht selbst entscheiden kann, ist\ndas angefochtene Urteil insoweit aufzuneben und zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht\n\nzurückzuverweisen.\n\nRotberg Krumme Martin\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-04/4-str-71-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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