{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-07-21_4_StR_453_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-07-21","aktenzeichen":"4 StR 453/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"175 058\n\n4 StR 453/61\n\nin Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Invaliden Hermann W WB aus EB. dort geboren\nen @:. END EB:\n\nwegen Zuhälterei\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom ?5. Dezember 196?,an der teilgenommen haben:\nBenatspräsident Dr. Kotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. EB in ser Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Ianägerichts in Bochum vom 21. Juli 1961\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Seche wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Zuhälterei zu drei Monaten\nGefängnis verurteilt worden. Die erkannte Strafe wurde zur\nBewährung ausgesetzt.\n\nMit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.\n\nDie Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften ist nicht dem § 344 Abs. 2 StPO entsprechend begründet worden und äaher unbeachtlich.\n\nDie sachlichrechtliche Rüge ist begründet. Nach den\nFeststellungen des Urteils ist der Angeklagte seit Dezember\n1954 mit der der gewerbsmäßigen Unzucht nachgehenden Elisabeth Mg verlobt. Die Eheschließung ist bisher nicht erfolgt, weil der Angeklagte als Invalide — er ist schwer lungenkrank — nicht in der Lage ist, eine Familie zu ernähren.\n\nEr hofft aber darauf, wieder arbeitsfähig zu werden. Im Jahre\n\n1955 erwarb Frau MW einen Kraftwagen. Später erwarb sie\n\neinen anderen, wobei der erste in Zahlung gegeben wurde. Die=-\n\nse standen dem Angeklagten in BP auch dann zur Verfügung;\nwenn Frau MB auswärts der Gewerbsunzucht nachging. Der\nAngeklagte benutzte die Wagen mitunter für sich zu Stadtfahrten. Im wesentlichen äienten die Fahrzeuge jedoch dazu, die\nMW von dem jeweiligen Dirnenhaus zum Zwecke der Erholung\nnach BB oäer anderen Orten und wieder zurück an ihren\n\n\"Betätigungsort\" zu bringen. Hierbei wurde der Wagen jeweils\nvom Angeklagten gefahren, der mit Frau Mg in den Jahren\n\n1955 bis Frühjahr 1959 auch eine im einzelnen nicht feststellbare Reihe von Vergnügungsfahrten mit dem Wagen machte, so eine mehrtägige Reise nach München, eine weitere in\nden Schwarzwald, * bis 2tägige Ausflüge nach Holland und\nins Rheinland sowie Tagesausflüge in die Ungebung von Braunschweig. Die Kosten dieser Reisen wurden fast ausschließlich von der Frau MB getragen, die sie aus ihrem Unzuchtsverdienst bestritt. Die durch den Betrieb der Wagen\nentstehenden Kosten wurden im großen und ganzen auch dann\nvon Frau NW aufgebracht, wenn der Angeklagte die Fahrzeuge für sich in BB zur Verfügung hatte. Es ist auch\n\"mal!\" vorgekommen, daß der Angeklagte Unkosten, die sich aus\ndem Betrieb des Wagens ergaben, wie z.B. Steuern, aus seiner\neigenen Tasche bezahlte. Dieser Beitrag des Angeklagten\nfällt jedoch bei dem Ausmaß der Benutzung des Wagens durch\nihn nicht ins Gewicht.\n\nDem Angeklagten konnte nicht nachgewiesen werden, daß\ner von Frau Me aus deren Unzuchtsverdienst Geldmittel\nerhielt und für eigene Zwecke ausgab. Der Angeklagte erhielt eine monatliche Invalidenrente. Bin Kostgelä brauchte er zu Hause nicht abzugeben.\n\nDie ausbeuterische Zuhälterei nach § 182 a StGB hat\ndas Lenägericht darin erblickt, daß die Kosten für den Betrieb des dem Angeklagten in Be zu seiner Verfügung\nüberlassenen Wagens sowie für die Teilnahme an den gemeinschaftlichen Vergnügungsreisen aus dem Unzuchtsverdienst\nder Frau UP pestritten wurden. \"\n\n. Die Verurteilung wird durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen. ”\n\nFür die Frage, ob ausbeuterische Zuhälterei vorliegt,\nnuß das Gesamtbild der Beziehungen des Mannes zu der Dirne\nin Betracht gezogen werden. Die Strafkammer hat sich nicht\nnäher mit der Frage auseinandergesetzt, welchen kinfluß\ndie Liebesbeziehungen zwischen den Beteiligten im Hinblick\nauf die Vorteile hatten,- die der Angeklagte aus dem Unzuchtsgewerbe der Dirne zog. Nach den Feststellungen war\ner mit Frau MW verlobt. Die Absicht, sie zu heiraten, bestand noch fort. Unter diesen Umständen hätte es einer näheren Erörterung bedurft, welche Bedeutung der Vorteilserlangung im Vergleich zu den persönlichen Beziehungen zu der\nDirne zukam., Der Tatbestand der ausbeuterischen Zuhälterei\nkann bei Annahme erheblicher Vorteile aus dem Unzuchtserwerb\nauch dann bejaht werden, wenn den Beziehungen des Mannes zur\nDirne neben dem eigensüchtigen Interesse an ihrem Unzuchtsgewerbe und den daraus zu erzielenden Vorteilen ein im wesentlichen gleichstarkes, von der Zuneigung zu ihr getragenes interesse zugrunde liegt (BGHSt ?5, 37). Daher ist in\nFällen dieser Art abzuwägen, ob die persönlichen Beziehungen\nzu der Dirne gegenüber dem Vorteil überwogen oder nicht.\nes das Landgericht getan hat, der Schluß auf die Erfüllung\nGes Tatbestandes der ausbeuterischen Zuhälterei gezogen\nwerden (BGH NJW1954, 1294 Nr. 19 = IM § 181 a StGB Nr. 5).\nVielmehr muß es dem Täter darum gegangen sein, seine persönliche Bekanntschaft in schmarotzerhafter Weise zu seinen\nLebensunterhalt auszunutzen. Die gemeinschaftlichen Ausflüse, die ersichtlich der Unterhaltung und Erholung dienen\nsollten, können ein Ausdruck längerer und ernsthafter\n\ndann die Gewinnung der Vorteile auch die Benutzung des Wa-\n\ngens der Dirne in BER, als Zweck der Beziehungen hinter\nder persönlichen Zuneigung zurücktraien.\n\nFür die Beurteilung des Gesamtbildes der Beziehungen\nkann es übrigens erheblich sein, ob Frau Mg überhaupt\nselbst fahren konnte und nicht möglicherweise das Mitfahren durch den Angeklagten auch einen Dienst als Kraftfahrer\nfür sie mitenthielt.\n\nDie bisherigen Feststellungen lassen unter Berücksichtigung aller dieser Gesichtspunkte eine eindeutige Beurteilung nicht zu.\n\nIm übrigen sei noch darauf hingewiesen, daß der der\nEntscheiäung BGHSt 15, 37 zugrunde liegende Sachverhalt im\nHinblick auf die von dem damaligen Angeklagten erlangten\nVorteile wesentlich anders gestaltet war. Dieser benutzte\nden der Dirne gehörenden Kraftwagen für seine Tätigkeit\nals Vertreter und auch sonst fast täglich. In einem der\nbeiden Zimmer, die die Dirne inne hatte, hatte sie eine aus\nihrem Verdienst gekaufte Wohnzimmereinrichtung aufgestellt.\nSie ließ den Angeklagten dieses Zimmer und seine Einrichtung unentgeltlich ständig benutzen. Der vorliegende. Fall\n\n6 -\n\nweist jedoch wesentlich andere Züge auf. U.a. ist hier festgestellt, daß der Wagen in erster Linie im Interesse der\nFrau MB verwandt wurde.\n\nDas Urteil konnte nach alledem keinen Bestand haben.\n\nRotberg Krumme Martin\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-07-21/4-str-453-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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