{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-07-21_4_StR_236_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-07-21","aktenzeichen":"4 StR 236/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2174 026\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektromeister Heinz Franz Bernhard S ı uEEEEENENEED\naus BED, Kreis SEMEMMMB, geboren an GB. GEEEEEED AED\nin EB;\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. Juli 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichier Martin\nBundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesiichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\n‚Oberstaatsanvelt WB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. EEE pei dex Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangesiellter in ,\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstello,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Lübeck vom 16. Dezember 1960 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung (Trunkenheit am Steuer) zu einem Jahr Gefängnis\nverurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen.\n\nDem Urteil liegen folgende Feststellungen des Landgerichts zugrunder Am 9. Juli 1960 fuhr der Angeklagte\ngegen 3.30 Uhr mit seinem Personenwagen auf der Landstraße I. Ordnung, die von der HD -S- NEED C ei\nnach DEE; seinem Wohnsitz, abzweigt. 200 m hinter\n‚der Abzweigsielle stieß er mit dem betrunkenen 15 Jahre\nalten Heizungsmonteuriehrling Helmut PEEB zusammen\nunä verletzte ihn tödlich. PB war zu Fuß auf dem\nHeimweg vom Festzelt des DEE Kiniervogelschießens.\nAuch der Angeklagie hatte äieses Fest besucht unä Alkohol\ngetrunken. PEEEED vuräe von der rechten vorderen Hälfte\ndes Fahrzeugs erfaßt. Die Geschwindigkeit des Angeklagten\nbetrug mindestens 50 km/h. Seine Windschutzscheibe, ebenso\ndie Seitenfenster waren beschlagen. Nur den unmitielbar\nvor seinem Gesicht liegenden Teil der Vorderscheibe\nwischte er von innen klar. Im übrigen war seine Sicht,\nbesonders zu den Seiten hin, beeinträchtigt>\n\nDie Strafkammer nüli es, auch nach dem Gutachten\ndes ärztlichen Sachverständigen, zwar für möglich, daß\nTOD von rechts her auf die Fahrbahn trat und mit\ndem Fahrzeug des Angeklagten zusammenstieß. Obwohl P@B-WB sich \"keinesfalls richtig im Straßenverkehr verhalten\" habe, lasse sich die Möglichkeit nicht ausschließen,\n\"daß der Angeklagte in nüchternem Zustand bei sorgfältiger\nFahrweise den Unfall hätte vermeiden können\". Denn er\n\n\"hätte nach Auffassung der Strafkammer dafür sorgen\nmüssen, daß seine Scheiben nicht beschlagen waren,\nsondern gute Sicht gewährten. Er habe außerdem auf die\nnach Hause gehenden Fußgänger achten müssen. Aus diesen\nErwägungen hält sie ihn der fahrlässigen Tötung PB\nfür schuldig. Weil er außerdem infolge Alkoholgenusses\nnicht mehr zur sicheren Führung seines Wagens imstande\ngewesen sei, babe er gleichzeitig fahrlässigerweise die\nSicherheit des Straßenverkehrs gefährdet und dadurch\neine Gemeingefahr herbeigeführt (§§ 315 a Abs. 1 Nr. 2,\n316 Abs; 2 StGB).\n\n2. a) Die sachlichrechtlichen Einwände der\nRevision des Angeklagten müssen zur Aufhebung seiner\nVerurteilung führen. Die Feststellungen des Landgerichts\nrechifertigen nicht die Annahme, er habe die tödlichen\nVerletzungen TEE in strafrechtlich veachilicher\nWeise verursacht. Dieser Vorwurf ist nicht schon deshalb begründet, weil es im Verlauf der Heimfahrt des.\nAngeklagten mit seinem Personenwagen zu dem Zusammenstoß\nmit dem jungen PB und dessen tödlichen Verletzungen\nkam, Auf Grund dieses Geschehens steht nur fest, daß es\nim Verlauf der Teilnahme des Angeklagten am Straßenverkehr zu dem Unfall kam. Voraussetzung für eine sirafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten für den\nTo TEE väre, daß der Unfall sich infolge eines\nverkehrswidrigen Verhaltens des Angeklagten ereignete.\nAn einem solchen Nachweis fehlt es bei den bisherigen\nFeststellungen der Strafkammer. Das 1äßt schon ihre Bemerkung erkennen, es lasse sich nicht ausschließen, daß\nder Angeklagte \"in nüchternem Zustand bei sorgfältiger\nFahrweise den Unfall hätte vermeiden können\". Denn für\ndie Verurteilung eines Angeklagten genügt nicht, daß sich\n\nun\n\ndie Möglichkeit seiner äußeren Mitwirkung bei dem\nZustandekommen des Erfolgs nicht ausschließen 1äßt,\nsondern nur der Nachweis, daß der Angeklagie bei verkehrsgerechtem Verhalien mit Sicherheit den Unfall hätte\nvermeiden können (BGHSt 11, 1)»\n\nDie Strafkammer hat zwar mit Recht eine Verkehrs-\n\nwidrigkeit des Angeklagten darin gesehen, daß er seine\n\nWindschutzscheibe nicht sorgfältig reinigte und dadurch\nschuldhaft seine Sicht beeinträchtigie. Selbst wenn es\nüberdies zuiräfe, daß er angesichts der besonderen zeitlichen und örtlichen Umstände seiner Fahrt zu schnell\nfuhr unä infolge Alkoholgenusses in Verbindung mit einer\nbestehenden Übermüdung nicht mehr fahriüchtig war, so\nwürde es dennoch an einem Nachweis dafür fehlen, daß eine\ndieser Verhaltensweisen oder selbst alle zusammen für\n\nden söälichen Unfall ursächlich waren. Die landgerichtlichen Feststellungen lassen im Gegenteil Raum für die\nMöglichkeit, daß es auch dann zu dem Zusammenstoß gekommen\nwäre, wenn der Angeklagte sich völlig verkehrögerecht verhalten hätte. Diese Möglichkeit ist, wie die Strafkammer\nsclbst erklärt, keine nur gedankliche. Sie liegt auch\nnicht so fern, daß sie außer Betracht gelassen werden\ndürfte. Vielmehr weist die Strafkammer selbst ausdrücklich darauf hin, möglicherweise sei Pb von der\nSeite her in die Fahrbahn des Angeklagten gelaufen. Dies\nkönnte unter Umständen geschehen sein, bei denen der\nAngeklagte den Zusammenstoß auch dann nicht hätte vermeiden können, wenn er langsamer, in nüchternem Zustand\nund mit klarer Windschutzscheibe gefahren wäre, Pin\nkonnte nämlich infolge seiner Trunkenheit so plötzlich\nund für den Angeklagten unvorhersehbar von der Seite her\nund in so kurzem Abstand vor das Fahrzeug des Angeklagten\n\ngetorkelt sein, daß dieser auch bei verkehrsgerechtem\nVerhalten den Zusammenstoß nicht mehr vermeiden konnte.\nDann hätte es an der Ursächlichkeit seiner Fahrweise\nim strafrechtlichen Sinn gefehlt.\n\nb) Schon der unter a) erörterte Mangel hat zur\nFolge, daß die Verurteilung des Angeklagten auch insoweit aufgehoben werden muß, als er der fahrlässigen Verkehrsgefährdung für schuldig erkannt worden ist. Denn\nhätte sich der Angeklagte der fahrlässigen Tötung schuldi\ngemacht, so träfe diese Tat mit der Verkehrsgefährdung\ntateinheitlich zusamnen.\n\nc) Es besteht aber Anlaß, darauf hinzuweisen, daß\n: die Erwägungen der Strafkammer, auf Grund deren sie eine\nFahruntüchtiigkeit des Angeklagten und demgemäß eine\nVerkehrsgefährdung bejaht hat, nicht bedenkenfrei sind.\nZwar kann der beim Angeklagten im Unfallzeitpunkt bestehende Graä von Alkoholbeeinflussung (1,2 %0) in Verbindung mit seiner wenn auch vielleicht nur leichten\nErmüdung zur Fahruntüchtigkeit geführt haben. Die Strafkamner hat jedoch ihre Überzeugung, der Angeklagte sei\nfahruntüchtig gewesen, nicht aus dem Zusammentreffen der\nvielleicht mit Recht bejahten Erhüdung des Angeklagten\nmit der bei ihm im Tatzeitpunkt vorhandenen Alkoholmenge hergeleitet, sondern daraus, daß er seine Scheibenwischer einschaltete, obwohl es nicht regnete, daß ferner\nseine Geschwindigkeit von mindestens 50. km/h unter\n\nden gegebenen Umständen zu hoch gewesen sei und er außerdem zugegeben habe, die zu Fuß auf dem Heimweg befindlichen Eheleute MB unä einen weiteren Fußgänger\nnicht gesehen zu haben. Selbst wenn man in jeder dieser\ndrei Tatsachen den Ausdruck eines verkehrswidxrigen Ver-\n\nhaltens des Angeklagten sehen dürfte, so fehlt es doch\nnach den bisherigen Feststellungen def Strafkammer an\n\njedem Anhalt dafür, daß die eine oder andere von ihnen\n\noder auch alle zusammengenommen auf dem genossenen\nAlkohol beruhten. Sie könnten ebenso auf eine nicht\nalkoholbedingte Unachtsamkeit zurückzuführen gewesen\nsein. Die Strafkammer wird sich deshalb eine einwandfreie Überzeugung darüber zu bilden haben, ob der Angeklagtie infolge Alkoholgenusses fahrunsüchtig war.\n\n3. Die Strafkammer hat, worauf sie _in ihren Urteilsgründen ausdrücklich hinweist, davon abgesehen, den\nAngeklagien von dem Anklagevorwur?, er habe auch eine\nUnfallflucht begangen, freizusprechen. Sie glaubt sich\n\n' daran gehindert, weil nach ihrer Meinung die Unfall-\n\nflucht dann, wenn äer. Angeklagte auch insoweit hätte\nschuldig gesprochen werden müssen, nicht nur mit dem\n\nnach dem Unfall liegenden Teil der einheitlichen, bis\n\nzur Beendigung seiner Fahrt dauernden fahrlässigen Veı-\nkehrsgefährdung tateinheitlich zusammengetroffen wäre,\nsondern weil die Dauerstraftat der Verkehrsgefährdung\n\nauch zwischen den in ihrem Verhältnis zueinander selbständigen Taten der fahrlässigen Tötung und der etwaigen\nUnfallflucht eine \"Handlungseinheit\" geschaffen habe.\n\nDie entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,\nwonach zwar die Dauerstraftai der fahrlässigen Verkehrsgeflährdung mit jeder der beiden anderen Straftaten tatieinheitlich zusammenfalle, diese unter sich selbständigen schwereren Taten aber nicht zu einer Tateinheit ver-.\nbinden könne (VRS 8, 49, 50), führe zu rechtlichen\nSchwierigkeiten. Das ergebe sich aus dem Urteil des\nBayerischen Obersten Landesgerichts (NJW 1957, 1485\n\nNr. 18) und einer Entscheidung des Oberlandesgerichts\n\nin Hamm (VRS 13, 215), die beide, und zwar in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof, Tateinheit zwischen\nfahrlässiger Tötung und Unfallflucht trotz ihres je\ntateinheitlichen Zusammenhangs mii der DBauerstraftat\nder Verkehrsgefährdung verneinen, verfahrensrechtlich\naber einen rechtlichen Zusammenhang bejahen, der nur\neine einheitliche Beurteilung aller drei Straftaten\n\n: erlaube. Diese unterschiedliche Behandlung in sach-\n\n. ichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Beziehung\nwerde vermieden, wenn man, wie die Strafkammer es für\nrichtig hält, annehme, \"daß eben doch eine einheitliche\nHandlung vorliegt\".\n\nDer Senat billigt die Auffassung des Landgerichts,\ndaß der Angeklagte - angenommen seine Verurteilung wegen\nfahrlässiger Tötung wäre einwandfrei — nicht von der\nAnklage der Unfallflucht freigesprochen weräen durfte.\n\nDas rechtliche Hindernis hat die Strafkammer im Ergebnis\nmit Recht in der von ihr bejahten Dauerstraftat der\nVerkehrsgefährdung gefunden.. Sollte der Angeklagte auch\n\nin der neuen Hauptverhandlung insoweit wiederum verurteilt\nwerden, so stünde diese Straftat einem Freispruch von\n\nder Anklage der Unfallflucht entgegen. Der Senat teilt\ninsoweit die Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Oberlandesgerichts in Hamm in den angegebenen Entscheidungen. Übrigens hat bereits der frühere\n3. Sirafsenat des Bundesgerichtshofs in einem Urteil\n\n3 StR 545/52 vom 5. November 1953 (BGHSt 6, 92, 97) für\nden Fall des tateinheitlichen Zusammentreffens einer\nminderschweren Fortsetzungstat mit zwei untereinander\nrechtlich selbständigen schwereren Taten den gleichen\nStandpunkt vertreten. Er hat dort unter dem Gesichtspunkt des Verbrauchs der Strafklage in einer fortgeseizten\n\nX)\n\nminderschweren Straftat, die mit mehreren in ihrem Verhältnis zueinander rechtlich selbständigen schwereren\nStraftaten jeweils tateinheitlich zusammentrifft, ein\nHindernis dafür gesehen, eine dieser schwereren Taten\n\nzum Gegenstand einer von dem die minderschwere Tat betreffenden Vorfahren gesonderten Aburteilung zu machen.\nVon dieser verfahrensrechtlichen Frage unabhängig sei\nJedoch - so wird in BGHSt 6, 92, 97 gesagt -— die sachlichrechtliche nach dem Verhältnis dieser schwereren Straftaten uniereinander. Ihre rechtliche Selbständigkeit zueinander beseitige nicht das Verfahrenshindernis, das\neiner gesonderten Beurteilung der minderschweren und der\nschwereren Siraftat in verschiedenen Verfahren entgegenstehe. Dieser Auffassung schließt sich auch der erkennende Senat an. Daß es sich im vorliegenden Fall bei der\nminderschweren Straftat nicht wie in dem in BGHSt 6, 92,\n97 entschiedenen Fall um eine Foriseizungstat, sondern\n\num eine Dauersiraftat handelt, macht für die hier zu entscheidende Frage keinen rechtlichen Unterschied aus. Aus\nGiesen Rechtsgrundsätzen ergibt sich für den vorliegenden\nFall, daß die Strafkammer durch die, wenn auch rechtlich\nunzuireifend begründete Verurteilung des Angeklagten wegen\nder (minderschweren) Dauerstraftat der fahrlässigen Verkehrsgefährdung gehindert war, ihn von dem Anklagevorwurf,\ner habe äurch ein und dieselbe Handlung einerseits die\nschwerere Straftat der fahrlässigen Tötung und andererseits\ndie gleichfalls schwerere Tat der Unfallflucht begangen,\nauch nur teilweise freizusprechen, obwohl sie seine Schuld\nzum Teil, nämlich hinsichtlich des Vorwurfs der Unfallflucht, verneint hat. |\n\nDer Senat lehnt es jedoch im Gegensatz zur Strafkammer ab, aus dieser verfahrensrechtlichen Lage den sachlichrechtlichen Schluß zu ziehen, daß die unter sich\nsolbständigen schwereren Straftiaien durch die minderschwere\n\n-9-\n\nFortisetzungs- oder Dauerstraftat zu einer Tateinheit\nzusammengebunden werden, Er hält auch insoweit an der\nanderslautenden ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest. Zwar ist der Strafkammer zuzugeben, daß\nbei dieser Rechtsauffassung die sachlichrechiliche Beurteilung des rechtlichen Verhältnisses zwischen fahrlässiger Tötung und Unfallflucht nach anderen Gesichtspunkten\nzu geschehen hat, als sie infolge des Gebots einer einheitlichen Beurteilung eines Geschehens im Sinne des\n\n§ 264 StPO in verfahrensrechtlicher Hinsicht beachtet\nwerden müssen. Dieser Unterschied schafft jedoch für die\nRechtsprechung keine unlösbaren Schwigrigkeiten. Sie müssan im Interesse der Wahrung der sachlichen Gerechtigkeit\nhingenommen werden, die eine Zusammenfassung von fahrlässiger Tötung und Unfallflucht zu einer einheitlichen Straf\ntat regelmäßig verbietet, worauf bereits in der Entscheidung des Bundesgerichishofs VRS 8, 50 des Näheren hingewiesen worden ist.\n\nRotberg Sauer Martin\n\nBundesrichter Prof. Dr, Lang-Hinrichsen\nist beurlaubt und kann deshalb nicht\nunterschreiben.\n\nRotberg | Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-07-21/4-str-236-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-07-21/4-str-236-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:07.132469+00:00"}}