{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-07-21_4_StR_220_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-07-21","aktenzeichen":"4 StR 220/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Amtliche Samınlung: nein |\n\nStPO § 60 Nr. 3\nIst ein Zeuge der Tat verdächtig, die dem Angeklagten\n\nzur Last gelegt wird, so ist von der Vereidigung des\nZeugen gemäß § 60 Nr. 3 StPO äbzusehen.","text_plain":"| 2174 028\nNachschlagewerk; ja\nAmtliche Samınlung: nein |\n\nStPO § 60 Nr. 3\nIst ein Zeuge der Tat verdächtig, die dem Angeklagten\n\nzur Last gelegt wird, so ist von der Vereidigung des\nZeugen gemäß § 60 Nr. 3 StPO äbzusehen.\n\nBGH, Urt. v. 21. Juli 1961 - 4 StR 220/61 - LG Bielefeld\n\nu Bi u wei\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Polizeihauptwachtmeister Herbert Far |\naus WEB, Kreis Ha, geboren an @. EEE I]\nin Schweiuim/ Sc EB\n\n2, den Tischlergesellen Hans A EEEB zus\nHaug; dort geboren am WB: En ED.\n\nwegen Neineides U.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. Juli 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\n\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Prof. Dr, Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Börizlier\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwal: EB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. mm? bei der Verkündung\n‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten GB wird das\nUrteil des Landgerichts in Bielefeld vom 6. März\n1961, auch hinsichtlich des miiverurteilten Angeklagten Am, im gesamten Strafausspruch mit\n\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dcs\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIn übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nIn einem gegen die Polizeibeamten AB una\nKEBEB wegen Verdachts der Sachbeschädigung eingeleiieten\nExrmittlungsverfahren wurde u.a. auch der — jetzt mitverurteilte - Angeklagte AB an 20. September 1956\nvon Jer Kriminalpolizei als Zeuge vernommen. Einige Zeit\nspäter erhiölt der Angeklagte CP, ebenfalls Polizeibeamter, von umlaufenden Gerüchten Kenntnis, daß er\nals möglicher Täter der Sachbeschädigung genannt werde.\n\nGEB wollte diesem Verdacht entgegentreten und bat\n ACEEB, seine erste Aussage zu berichtigen und jene\nGerüchte: zu entkräften. AB war damit einverständen,\nweil er seinerseits glaubte, \"daß er bei seiner ersten\nVernehmung für äie beiden Beamten (AB und Ka)\nvon der Wahrheit abweichend zu günstig ausgesagi habe\"\n(UA 5). GEB schrieb nun am 1. Dezember 1956 auf der\nSchreibmaschine einen Brief an den die Untersuchung\nführenden Kriminalbeamten und ließ ihn von AuiB\nunterzeichnen. Zugleich schärfte er Aw ein, er\n(CE) \"möchte nicht als Schreiber dieses Briefes in\nErscheinung treien\"; AguiD solle auf entsprechende\nFragen erklären, seine Schwester habe den Brief für ihn\ngeschrieben. Am 5. Dezember 1956 wurde Aiiiip daraufhin ein zweites Mal von der Polizei als Zeuge vernommen.\n\nIn dem Verfahren gegen Al und Kin Tand\nam 27. Juni 1957 die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht Minden und am 28. Oktober 1957 die Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Bielefeld statt. Ob die\njetzigen Angeklagten CP und EB vei ihrer eidlichen Zeugenvernehmung vor dem Schöffengericht auch\n\n-3-\n\nüber den Brief vom 1. Dezember 1956 ausgesagt haben,\nhat sich nicht klären lassen. Vor der Berufungsverhandlung jedenfalls wirkte CD auf Am ein, er\ndürfe \"unter keinen Umständen\" GP als Urheber des\nBriefes nennen. CE und AB sagten nunmehr vor\nder Berufungsstrafkammer unier Berufung auf den vor\ndem Schöffengericht geleisteten Eid wie verabredet dis\nUnwahrheit aus. Sie waren nicht über ihr Auskunftsverweigerungstecht gemäß § 55 StPO belehrt worden.\n\nDie Strafkammer hat gegen den Angeklagten A@WB-\n\nEB wegen Meineides unter Zubilligung mildernder Umstände\nauf eine Gefängnisstrafe von neun Monaten erkannt und\n\ndie Strafe zur Bewährung ausgeseizi. Den angeklagten\n\nCB hat sie wegen Anstiftung zum Meineid und wegen:\nMeineides zur Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren\nverurieilt (Einzelstrafen je ein Jahr und drei Monate\nGefängnis).\n\nGegen dieses Urteil hat nur der Angeklagte >\nRevision eingelegt. Er ıügt die Verletzung sachlichen\nRechts und. meint, ‘er habe gemäß § 60 Nr. 3 StPO wegen\ndes damals bestehenden Tatverdachts nicht vereidigt\nwerden dürfen; diesen Umstand hätte die Strafkammer zu\nseinen Gunsten strafmildernd berücksichtigen müssen.\n\nZum Schuldspruch ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet. Zum Strafausspruch hat es Erfolg:\n\n1.) Der Beschwerdeführer hat wahrheitswidrig\nbeschworen, er kenne den Brief vom 1. Dezember 1956\nnicht, habe ihn nicht veranlaßt und ACH auch\nnicht bei der Abfassung beraten: |\n\n- 4 =\n\nDie Strafkammer hat die Strafe nach § 157 Abs. 1\nStGB gemildert, weil G@WB die Unwahrheit beschworen habe,\num die Gefahr einer Strafverfolgung von Sich abzuwenden.\nEinmal habe er bei wahrheiisgemäßer Bekundung fürchten\nmüssen, den Gerüchten, er sei selbst an der Al und\nKB vorgeviorfenen Sachbeschädigung beteiligt, neuen\nAuftrieb zu geben und ein deshalb gegen ihn gerichteies\nErmitilungsverfahren hervorzurufen. Zum anderen habe\n\n‚er damit gerechnet, der - in der Berufungsverhandlung\n\nvor dem Landgericht Biolefeld als Zeuge zeitlich vor -\nihm vernommene - Angeklagte AEEM habe möglicherweise. die vom Beschwerdeführer begangene Anstiftung\nzum Meineid aufgedeckt.\n\nAuszugehen ist davon, daß die Zuerkennung des\nEidesnotstandes (§ 157 Abs. 1 StGB) nicht ausschließt,\nein Übersehen des Vereidigungsverbotes wegen Tat- oder\nTeilnahmeverdachtes (§ 60 Nr. 3 StPO) oder eine fehlende Belehrung über das Auskunftsverwaigerungsrecht (§ 55\nSiPO) als selbständigen Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen (BGHSt 8, 186).\n\na) Die Strafkammer hebt hervor, es sei \"Hauptthema\"\n\ndes gegen AB und KEEEB durchgeführten Strafver-\n\nfahrens gewesen, die Sachbeschädigungen (Zerbeulen eines\nTabletts, Herausreißen einzelner Seiten aus Zeitschriften\nunä einem Telefonbuch) könnien nachträglich, d.h. erst\nnach dem Weggehen Alb und Ka aus der Gastsiätte,\n\"im Interesse oder unter Mitwirkung des Angeklagten Gi\nzu Täuschungszwecken inszeniert\" - worden sein. \"Der Verdacht gegen ihn war umso mehr begründet, als seine Be»\nziehung zur Gastwirtisfrau Yo ) einen anderen Charakter,\nein engeres Verhältnis angenommen haite als bei gewöhn-\n\nlichen Gästen. Man konnte annehmen, daß GEB an dieser:\nSache nicht unbeteiligt war.\" (UA 11)\n\nGegenstand der Untersuchung im Sinne des § 60\nNr. 3 StPO waren die genannten Zerstörungshandlungen.\nals in den Entscheidungen RGSt 57, \"186 (zwei Beleidigungen im Verlaufe des gleichen Gesprächs) und RGSt 59,\n166 (zwei Abtreibungshandlungen gegen dieselbe Leibesf{rucht) handelte es sich hier nicht um zwei tatsächlich\nund rechtlich selbständige Taten, deren eine die Angeklagten unä deren andere Äaer Zeuge begangen haben sollten,\n‚oder um Taten, die rechtlich und taisäcktich einen ganz\nverschiedenen Inhalt hatten und sich deshalb gegenseitig\nausschlossen (RGSt 50, 163). Vorliegenä war nichi, die\nFrage nach verschiedenen Taten, sondern die nach der\nTäterschaft zu beantworten; entweder hattendie Poiizeibeamiten Al und Krae die Beschädigungen vorgenommen oder der Beschwerdeführer hatte diese Tat begängen. Nicht zwei Taimöglichkeiten schlossen einander\naus, sondern die mögliche Täterschaft der einen Seite\ndie Täterschaft der anderen. In der Rechtsprechung ist\naber anerkannt, daß die Vereidigung eines Zeugen such\ndann zu unterbleiben hat, wenn er verdächtig ist, die\nden Gegenstand des Verfahrens bildende Tat allein\nbegangen zu haben (RGSt 50, 163).\n\nDabei ist es gleichgültig, ob die Tat, wenn sie\nder Zeuge begangen hätte, für ihn rechtlich anders zu\nwürdigen wäre als beim Angeklagten (RGSt 11, 300, 302).\nDenn das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 3 StPO beruht\nauf der Erwägung, daß ein der Straftat verdächtiger Zeuge\nbei seiner Bekundung nicht genügend unbefangen und deshalb für die Wahrheitserforschung von vornherein weniger\n\ngeeignet sei und daß auch eine Eidesleistung seine\ngeringere Glaubwürdigkeit nicht erhöhen könne (BGHSt 4,\n368, 371; 10, 65, 67). Kommt es demnach für die Glaubwürdigkeit ausschließlich auf die tatsächliche Mitwirkung des Zeugen an der den Gegenstand der Untersuchung\nbildenden Tat an, so ist der xechtlichen Einordnung\nseines Handelns für die Frage der Vereidigung keine\nBedeutung beizumessen. Das Vereidigungsverbot galt\n\ndamit auch für den Beschwerdeführer, obwohl die Tat,\nderen er verdächtig war, nach den bisher getroffenen\nFeststellungen nicht nur - wie für Al ung Kae -\nden Tatbestand der Sachbeschädigung (§ 303 StGB), sondern\n\"zusätzlich noch in Tateinheit den. des Vortäuschens einer\nStraftat (§ 145 d StGB) erfüllte.\n\nWeitere Voraussetzung für die Nichtvereidigung\nwar allerdings, daß der Beschwerdeführer verdächtig\ngewesen wäre, le Tat in strafbarer Weise begangen zu\nhaben. Die möglicherweise erteilte Einwilligung der .\nGastwirtseheleute H@P nätte aber hier die Tat nicht\nrechtfertigen können, weil neben der Sachbeschädigung,\nfür die sie von Bedeutung sein konnte, noch der Tatbestand des Vortäuschens einer Straftat in Frage kam. Über\ndas äurch diese Strafbestimmung geschützte Rechtsgut\nkonnten sie aber nicht verfügen; eine Binwilligung wäre\ndeshalb insoweit bedeutungslos gewesen (BCHSi 5, 66,\n\n68; 6, 232, 234; 9, 203, 216). - Es kann daher offen.\nbleiben, ob die Einwilligung auch für den Taibestand\nder Sachbeschädigung deshalb ohne Belang gewesen wäre,\nweil äurch dieses Handeln eine andere Straftat vorgetäuscht werden sollte, die Tat somit gegen die .guten\nSitten verstieß und daher -— entsprechend dem nach\nherrschender Meinung in § 236 a StGB enthaltenen all-\n\nTr\n\ngemeinen Rechtsgrundsatz = die Rechtswidrigkeit nicht\neinbüßte (a.A> Schönke/Schröder StGB 10. Aufl. Vorben.\nIII 7 b delta vor § 51).\n\nDiese Umstände hätten die Berufungsstrafkammer ver\nanlassen müssen, den Angeklagten GEB wegen Verdachts\nder Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung\nbildenden Tat gemäß § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt zu\nlassen. Die Nichtberücksichtigung dieser Vorschrift\nstellt äuch dann einen strafmindernden Umstand dar,\nwenn die Berufungskammer damals über die tatsächlichen\nVoraussetzungen dieser Bestimmung schuldlos geirrt\nhaben sollte (vgl. Senatsurteil NJW 1958, 1832 Nr. 11).\n\nb) Ähnliche Erwägungen gelten hineichtlich der\nmangelnden Belehrung über das Auskunfisverweigerungsrecht\n(§ 55 StPO). Die wahrheitsgemäße Beantwortung der Fragen\nbezüglich des Briefes konnte dem Angeklagten GE die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung wegen Anstiftung zum\nMeineiä zuziehen.\n\nDieser Milderungsgrund würde allerdings dann nicht\ndurchgreifen, wenn der Beschwerdeführer schon von vornherein entschlossen gewesen wäre,. auch im Falle der Be-Alehrung vor der Berufungsstrafkammer unter Eiä die Unwahrheit auszusagen (Senatsurteil GA 1959, 176). Dann käne\nnur die Vergünstigung des Eidesnotstandes (§ 157 Abs, 1\nStGB) in Betracht, die ihm die Strafkammer bereits zuer-:\nkannt hat; ferner eine Strafmilderung wegen Unzulässigkeil\nder Vereidigung (§ 60 Nr. 3 StPO).\n\n2. Das Urteil ist deshalb im Strafausspruch aufzuheben, soweit der Beschwerdeführer wegen Meineids verurteilt worden ist.\n\nDa nicht ausgeschlossen werden kann, daß die wegen\nAnstiftung zum Meineid ausgesprochene Strafe in ihrer Höhe\ndurch den aufgehobenen Strafausspruch zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflußt worden ist, war dar gesamte\nStrafausspruch zu beseitigen.\n\n3.) Die teilweise Aufhebung des Urteils beim Angeklagten Gm nötigt gemäß § 357 StPO dazu, diese Entscheidung im gleichen Umfange auch bezüglich@s Angeklagten\nACEEEEEB aufzuheben. Die Strafkammer hat ihm gegenüber\n\n. denselben sachlichrechtlichen Fehler bei Ser Strafzumessung\n\nbegangen, allerdings nur wegen der mangelnien Belehrung\nüber das Auskunftsverweigerungsrecht: (§ 55 StPO), nicht\nauch wegen des Vereidigungsverbotes nach $.60 Nr. 3 StPO.\nDer erforderliche Zusammenhang beider Verurteilungen ist\ngegeben, weil beide Angeklagte nsch vorheriger Absprache\nin der gleichen Hauptverhandlung inhaltlich gleichlautende Falschaussagen beschworen haben.\n\nDie Bundesrichter Dr, Sauer und\n\nRotberg Martin sind beurlaubt und können\ndeshalb nicht unterschreiben.\nRotberg\nLang-Hinrichsen Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-07-21/4-str-220-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 145d","ref_norm":"145d","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-07-21/4-str-220-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:07.108184+00:00"}}