{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-07-21_4_StR_164_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-07-21","aktenzeichen":"4 StR 164/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 164/61 2174 025\n\nImnNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Postfacharbeiter Rudi ge aus St. IB;\nEEE» »\n\ndort geboren an ®.\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Eundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. Juli 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Kotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung und\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. «ED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter Eu»\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Saarbrücken vom 15. November 1960\nwird verworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nI. Die Strafkamner hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zweier Fußgängerinnen zu zehn kMonaten\nGefängnis verurteilt. Sie hat ihn ferner die Erlaubnis\nzum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen, seinen Führerschein eingezogen und der Verwaltungsbehörde untersagt,\nihm vor Ablauf eines Jahres eine neue Fahrerlaubnis zu\nerteilen.\n\nDer Verurteilung liegen folgende Tatsachen zugrunde:\nAm 14. Mai 1960 gegen 14,50 Uhr fuhr der Angeklagte in\nSCHE» durch die ME Straße stadtauswärts in\nRichtung HB: Seine Geschwindigkeit betrug mindestens\n70 km/h. Die von ihl--lurbn. benutzte rechte Seite der in\nzwei Fahrbahnhälften mit Zweirichtungsverkehr unterteilten und in ihrer Mitte von einem doppelspurigen Straßenbahnkörper durchzogenen > Straße ist etwa 10,50 m\nbreit. Kurz nachdem der Angeklagte die von rechts her\neinmnündende I@lßstraße passiert hatte, erfaßte er\nmit seinem Fahrzeug zwei Fußgängerinnen, die 78jährige\nWitve Ei und die Sljährige Witwe Zub. Sie\nwaren gerade im Begriff, nebeneinander einen über die\nME Straße führenden Überweg mit Zebrastreifen von\nrechts nach links (aus der Sicht des Angeklagten) zu\nüberqueren. Zur Unfallzeit stand am rechten Fahrbahnrand und zum Teil auf dem Überweg ein Personenwat\"r.-\ngen in der Fahrtrichtung des Angeklagten. Vor dessen\nKühler hatten die Fußgängerinnen die Fahrbahn betreten, um sie zu überschreiten. Sie gingen zunächst’ pis\nzu der linken seitlichen Begrenzung dieses Wagens,\nblieben einen Augenblick stehen, sahen nach links und\nsetzten dann in normalem Fußgängerschritt ihren Weg\nfort. Dabei hielten sie sich etwa am rechten Rand des\n5 m tiefen Zebrastreifens, Sie wurdanvom Fahrzeug des\n\nAngeklagten erfaßt, als sie bereits die Mitte des Überwegs erreicht und rund 4 m auf der Fahrbahn zurückgelegt hatten. Der Angeklagte sah sie bereits, als er\nnoch 34 m von ihnen entfernt war,\n\nDie Strafkammer führt den Unfall darauf zurück,\ndaß der Angeklagte unzulässig schnell fuhr. Bei Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit von 50 km/h\nwäre es ihm, wie die Strafkammer näher darlegt, möglich gewesen, den Zusammenstoß zu vermeiden.\n\nIl. Die auf sachlichrechtliche Einwände gestützte\nRevision des Angeklagten kann keinen Erfolg haben,\n\n1. Die Strafkammer hat nicht, wie der Beschwerdeführer meint, bei ihren Erwägungen über die Entfernung\nvon 54 m, aus der der Angeklagte die Fußgängerinnen\nwahrnehm, übersehen, daß am rechten Rand des Zebrastreifens ein anderer Personenwagen parkte und daß deshalb die beiden Frauen vom Angeklagten noch nicht gesehen werden konnten, solange sie durch das parkende Fahrzeug verdeckt waren. Denn in dem Augenblick, als sie in\n. sein Gesichtsfeld traten, war er noch 34 m von ihnen\n\nentfernt. Diese von der Strafkammer auf Grund einwandfreier Berechnung aus Geschwindigkeit und ZAnhalteweg\nfür erwiesen erachtete Tatsache übersieht der Beschwerdeführer bei seinem Einwand.\n\n2. Die Überprüfung des Schuldspruchs hat auch im\nübrigen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.\n\n3. Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts\nlassendeutlich erkennen, daß es, wenn es dies auch nicht\n\nW\n\nausdrücklich sagt, ein das Strafmnaß zugunsten des ingeklagten beeinflussendes Mitverschulden der Tußszängerinnen verneint hat. Es weist nämlich darauf hin, daß\nsich jeder Verkehrsteilnehmer, besonders ein Fußgänser,\nbei der heutigen Lichte des Straßenverkehrs in Großstädten darauf müsse verlassen können, daß Araftiahrer\ndie zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschreiten. Denn nur dann sei es Fußgängern möglich, sich\nsicher im Verkehr zu bewegen und ohne Besorgnis für\nLeib und Leben eine Fehrstraße zu überqueren. Das Lanäügericht hat in seinen Strafmaßgründen auch berücksichtigt, daß die eine der Fußgängerinnen im letzten Augenblick noch einen Schriftt nach vorne tat statt stehenzubleiben. Es hat diesem Umstand aber keine strafmindernde Bedeutung zugemessen. Denn dieses Verhalten der\nverunglückten Frau sei auf die gefährliche Lage zurückzuführen, die der Angeklagte durch seine übermäßig\n\nhohe Geschwindiskeit für sie heraufbeschworen habe.Wenn\nunter solchen Umständen ein Fußgänger anstatt stehenzubleiben im letzten Moment weitergehe, dann könne ihu\ndieses Fehlverhalten nicht angelastet werden.\n\nDer Senat trägt keine Bedenken, diese Auffassung\nder Strafkammer zu billigen. Auch er vermag keinen Umstand zu erkennen, den der Tatrichter im Strafmaß zugunsten des Angeklagten übersehen hätte.\n\nRotberg | Sauer Martin\n\nLang-Hinrichsen Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-07-21/4-str-164-61","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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