{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-07-14_4_StR_137_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-07-14","aktenzeichen":"4 StR 137/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 137/61\n\n2174 029\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Manfred S ch EB zus WW, dort\ngeboren an WB. uuuEN> ED,\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. Juli 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkunädsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Arnsberg/Westfalen vom 10. Januar 1961\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten SchB wegen\nschweren Diebstahls in fünf Fällen, wegen versuchten\nschweren Diebstahls, wegen einfachen Diebstahls in neun\nFällen, wegen Betrugs in fünf Fällen, in einen Falle in\nTateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen Verstrickungsbruchs zu Jugendstrafe von unbestimmter Dauer mit einem\nMindestmaß von einem Jahr und einem Höchstmaß von zwei\nJahren verurteilt. Sch@ib beging die ihm zur Last\ngelegten Straftaten gemeinsam mit dem rechtskräftig abgeurteilten Mitangeklagten TOD, mit dem er in unterschlagenen Mietkraftwagen durch Deutschland, die\nSchweiz und Italien zog.\n\nSeine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision kann keinen Erfolg haben.\n\n1. Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, das\nLandgericht habe im Falle des Einmiet- und Darlehensbetrugs in PB (Nr: 7 S. 6 UA) nicht geprüft, ob die\nKosten für Unterkunft und Verpflegung und der gewährte\nDarlehensbetrag durch den Wert des von den Angeklagten\nzurückgelassenen Gepäcks (Koffer und Aktentasche) gedeckt worden seien und deshalb dem Pensionsinhaber\nkein Vermögensschaden entstanden sei. Den im angefochtenen Urteil festgestellten Umständen nach zu\nschließen, handelte es sich bei den genannten Gepäckstücken entweder um fremdes Eigentum oder um geringwertige oder wertlose Sachen. Die Revision stellt selbst\nkeine bestimmte gegenteilige Behauptung auf,\n\n2. Im Falle der Verfälschung des Tankscheckheftes (Umschlagblatt) und der Fälschung und betrüge-\n\nrischen Einlösung einzelner Tankschecks (Nr. 17 S. 10 UA)\nvermißt die Revision Feststellungen zum äußeren Tatbeitrag des Beschwerdeführers.\n\nNach der Sachverhaltsschilderung des angefochtenen Urteils verfälschte TEE das zuvor von ihm\nund Schu gestohlene Tankscheinheft \"im Einvernehmen mit Sch\" in der Weise, daß \"dieser\" auf\nder Rückseite des ersten Umschlagblattes den Namen des\nBestohlenen und dessen Wagennummer ausradierte und an\nderen Stelle den Namen des Mietwagenbesitzers Norbert\nNED und das Kennzeichen des diesem unterschlagenen\nWagens eintrug. In der Folgezeit gaben tsie\" (nämlich\ndie beiden Angeklagten) dann von Findeisen mit der\nUnterschrift \"Norbert N\" gefälschte Tankschecks an\nverschiedenen Tankstellen in Zahlung. Bei der rechtlichen Würdigung dieses Tuns als einer fortgesetzten\ngemeinschaftlichen Urkundenfälschung in Tateinheit\nmit fortgesetztem (gemeinschaftlichem) Betrug sagt\ndas Landgericht, daß TB \"in Einvernehmen mit\nSchw das Tankscheinheft verfälschte und die von\nihm mit der Unterschrift N@P versehenen Schecks ...\ngebrauchte\".\n\nDie Revision meint, die der vorstehend wiedergegebenen Sachverhaltsschilderung zu entnehmende Feststellung, \"sie\", d.h. die beiden Angeklagten, also\nauch der Beschwerdeführer, hätten gefälschte Barschecks in Zahlung gegeben, stehe in Widerspruch zu\nder bei der rechtlichen Würdigung gegebenen Darstellung,\n(nur) FEED habe (Schecks gefälscht und) in Zahlung\ngegeben. Als Feststellung bleibe daher nur bestehen,\ndaß die fortgesetzte Urkundenfälschung und der fortgesetzte Betrug \"im Einvernehmen!\" mit Schi er-\n\n- 4 -\n\nfolgt seien. Das bloße Einverständnis mit fremden Tun\naber enthalte keinen äußeren Tatbeitrag, wie ihn auch\ndie Verurteilung wegen Mittäterschaft voraussetze,\n\nLetzteres trifft an sich zu. Gleichwohl ist die\nRüge unbegründet. Selbst wenn der von der Revision behauptete Widerspruch wirklich vorläge und deshalb bei\nder rechtlichen Prüfung nur duf das \"Einvernehmen\" des\nSChED nit FEB abzustellen wäre, wäre die Verurteilung Sch als Mittäter rechtsbedenkenfrei.\nUnter den hier festgestellten Umständen nämlich enthielt die Zustimmung SchB zu den strafbaren Handlungen des FB für diesen notwendig eine seelische Unterstützung. Die beiden Angeklagten befanden\nsich auf einer Fahrt, mit der \"die Begehung zoo...\nstrafbarer Handlungen zwangsläufig verbunden war\"\n(S. 19 UA); sie hatten das zur Erörterung stehende\nTankscheinheft nebst anderen Sachen in der vorausgegangenen Nacht gemeinsam gestohlen und waren zu der\nvon ihnen beiden beabsichtigten Fortsetzung der Fahrt\ndringend auf Treibstoff angewiesen. Bei dieser engen\n\"Schicksalsgemeinschaft\" war die Zustimmung des Be--.\nschwerdeführers zu den strafbaren Handlungen F@B-GEB, durch die die Fortführung des gemeinschaftlichen Unternehmens ermöglicht werden sollte, mehr\nals eine nur unverbindliche Meinungskundgabe; FW-WEB konnte sie nur so deuten - und hat das nach\nder Lebenserfahrung zweifellos auch getan -, daß das\nFälschen und Absetzen der Tankschecks auch dem Wunsche des Sch entsprach und daß dieser, falls\nnötig, seine Mitwirkung zur Erreichung des erstrebten strefbaren Erfolges nicht versagen werde. Unter\ndiesen Umständen wurde er in seinem Vorhaben durch\ndie Zustimmung des Beschwerdeführers ermutigt und be-\n\n-5-\n\nstärkt. Ein solch innerer Tatbeitrag genügt aber nach\nanerkannter Rechtsprechung auch im Rahmen der Mittäterschaft.\n\nDaß das Landgericht - rechtsirrig - nicht schon\ndas bloße Zusammensein der zwei Angeklagten für ausreichend hielt, sie als Mittäter zu verurteilen, ergeben im übrigen die Fälle Nr. 2, 14 und 25 (S. 4, 8,\n13 UVA), in denen nur Findeisen schuldig gesprochen\nworden ist. |\n\n3. Fehl geht auch der Einwand der Revision im\nFalle 24 (S. 13 UA), das Landgericht habe keine Feststellung darüber getroffen, wann die Angeklagten den\nEntschluß gefaßt hätten, den Gastwirt Ngp um die Verpflegungs- und Übernachtungskosten zu prellen. Nach\nder Sachverhaltsschilderung faßten die Angeklagten\ndiesen Entschluß, \"da! ihre Barmittel durch die in\nFrankfurt getätigten Käufe erheblich gemindert worden\nwaren. Das ist nicht nur im ursächlichen, sondern auch\nim zeitlichen Sinn zu verstehen: Die Angeklagten entschlossen sich, den Gastwirt zu betrügen, weil und als\nsie ihre Mittel schwinden sahen. Das war im Laufe des\n16. August 1960. Gleichwohl begaben sie sich in das\nHotel zurück und behielten das oder die gemieteten\nZimmer bei. Durch dieses Verhalten, insbesondere aber\nauch dadurch, daß sie sich am Abend nach mit dem Gastwirt persönlich zusammensetzten, erweckten sie in die-\n: sem den Eindruck;.,daß sie wie redliche Gäste übernach-\n: ten wollten; sie täuschten demnach N nicht erst nach\ndem Empfang aller Leistungen über ihren mangelnden\nZahlungswillen.\n\nFür die Vermutung der Revision, die Angeklagten\nhätten den Entschluß, MB zu prellen, erst gefaßt,\n\nnachden FB das Kofferradio im Hotel entwendet\nhatte, fehlt es an jedem Anhalt. Übrigens könnte Mg>\nauch in diesem Falle noch getäuscht worden sein, da\ner entgegen der Behauptung der Revision im Zeitpunkt\ndes genannten Diebstahls noch nicht schlafen gegangen war (S. 14 UA).\n\nA. Schließlich ist auch kein sachlicher Rechtsfehler darin zu finden, daß die Strafkammer nicht\nsämtliche Straftaten der Angeklagten zu einer Fortsetzungatat zusammengefaßt hat. Daß die Angeklagten\n\"stets gleiche oder doch ähnliche Gelegenheiten\n(Diebstähle und Einbrüche aus Kraftfahrzeugen und\nTankstellen) zu einer gleichartigen Betätigung\n(Entwendung fremder Sachen und deren Aneignung)\" benutzten, \"ein gewisser räumlicher Zusammenhang :>.\ndurch die Fahrtroute und die Verbindung des mit der\nStraftat jeweils verfolgten Zwecks mit dieser Fahrt\"\nvorlag und verletztes Rechtsgut und Begehungsform\n\"dieselben\" waren, rechtfertigt noch nicht die Annahme einer Fortsetzungstat. Eine solche würde voraussetzen, daß die Angeklagten ihr gesamtes strafbares Tun von Anfang an wenigstens in seinen wesentlichen Umrissen so ins Auge gefaßt und in ihren Willen\n\n\"aufgenommen hatten, daß die einzelnen Handlungen\n\n- unbeschadet ihrer jeweiligen besonderen Gestaltung -\nnur Ausführungsakte dieses einen \"Gesamtvorsatzes\",\nnicht neuer, von Fall zu Fall gefaßter Tatentschlüsse\nwaren (u.a. RGSt 66, 236, 239; BGHSt 1, 313, 315;\n\nBGH LM Nr. 6 Vorb. z. § 151 StPO - Verbrauch der\nStrafklage). Das war hier nicht der Fall, wie zwar\n\ndas Landgericht in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich erwogen hat, seinen Feststellungen aber\nzweifelsfrei zu entnehmen ist. Der allgemeine Ent-\n\nBu nn\n\nschluß der Angeklagten, sich die Wittel für ihre ausgedehnten Fahrten durch strafbare Handlungen zu verschaffen, reicht zur Annahme einer Fortsetzungstat\n\num so weniger aus, als die Angeklagten über den Umfang\nihrer Fahrten sich auch nicht in etwa im klaren waren\nund demzufolge Fahrtrichtung und Ziel wiederholt geändert haben. Was den Beschwerdeführer angeht, so\nspricht gegen einen Gesamtvorsatz in seiner Person\neußerden, daß er sich TB wiederholt erst unteroränete, nachdem ihm dieser gedroht hatte, ihn während der Fahrt irgendwo sitzen zu lassen (S. 4 UA) und\ndaß er im Falle Nr. 15 den Diebstahl eigenhändig nur\nausführte, weil Findeisen das von ihm verlangte (S. 9 UA).\n\nDaß das Landgericht die Frage des Fortsetzungszusanmenhanges: geprüft hat, obwohl sie im Urteil nicht ausdrücklich erörtert ist, ergibt sich daraus, daß es die\nmehreren Fälschungen:von Tankschecks und deren betrügerische Einlösung als Fortsetzungstat angesehen hat\n(Ss. 10 UA); offensichtlich deshalb, weil es davon überzeugt war, daß die Angeklagten wegen des ständigen\nBedarfs von Treibstoff von Anfang an die Verwertung\ndes ganzen Tankscheinhefts in Aussicht genommen haben.\n\n5, Auch der Strafausspruch läßt entgegen der Meinung der Revision keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten erkennen. Daß sich dieser \"im Schleppwasser\" des Mitangeklagten befand, und daß er alle\nStraftaten verhältnismäßig kurz hintereinander und in\nZusammenhang mit seinem Weggang von zu Hause beging,\nist im Urteil festgestellt und war dem Landgericht\nzweifellos auch bei der Bemessung der Strafe gegenwärtig, obwohl diese Umstände in den Strafzumessungsgründen nicht mehr besonders erwähnt sind. Die übrigen von der Revision für eine mildere Strafe angeführ-\n\nten Gesichtspunkte brauchten dem Landgericht kein Anlaß zu sein, das Mindestmaß der Jugendstrafe niedriger zu bemessen oder gar von Jugenästrafe abzusehen.\nDaß das Landgericht die Vorschrift des § 19 Abs. 2\nSatz 3 JGG nicht beachtet hat, beschwert den Angeklagten nicht.\n\n.6. Das Urteil enthält auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers.\n\nRotberg Sauer Martin\n\nFlitner j Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-07-14/4-str-137-61","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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