{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-07-14_4_StR_131_61_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-07-14","aktenzeichen":"4 StR 131/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 131/61\n\nBeschluß\n\nnn\n\nIn der Strafsache\n\n.gegen\n\nden Stadtinspektor Johann : O rd aus HB;\ndort geboren an: REED zur Zeit in UntersüUchungshaft,\n\nden Stadtobersekretär Wilhelm E hr ug aus Ha;\nEEE» c 9\n\ngeboren an®. in S\nden Angestellten Wilhelm\n\n2 u zus HB;\ndort geboren an. iD j\n\nden Stadtangsstall ie Walter Ho@WD aus WB; dort\ngeboren am WB. ED\n\nden Gastwirt Geor > zur aus HE, geboren en >. um in REED\n\nwegen Beihilfe zum Betrug u.2.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 19. Juli 1961 beschlossen:\n\nDas in dieser Sache ergangene Urteil des Senats vom\n14. Juli 1961 wird dahin berichtigt, daß Nr. I 1 des\nUrteilsspruchs wie folgt lautet;\n\n1. dahin berichtigt, daß es im Schuldepruch für diesen Angeklagten statt \"wegen Beihilfe zum Betruge\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung und Unterschlagung in vier Fällen,\nwegen Beihilfe zum Betruge in Tateinheit mit Unterschlagung;!\nheißen muß;\n\n\"wegen Beihilfe zum Betruge in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Unterschlagung in drei Fällen,\nwegen Beihilfe zum Betruge in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen;\"\n\nGründe;z:\n\nDie Berichtigung, die das Urteil des Senats !.: \":.\nin der Hauptverhandlung vom 14. Juli 1961 verkündeten\nForm an dem Urteilsspruch des Landgerichts vorgenommen hat, berücksichtigt nur die zum Fall 165 gebotene\nRichtigstellung.\n\nDer Senat hat jedoch in seiner Urteilsberatung\nauch angenommen, daß OB im Falle 157 zu Unrecht\nder Beihilfe zur Unterschlagung für schuldig befunden\nworden ist. Wie in der schriftlichen Begründung des\nUrteils des Senats dargelegt, ist OEWp im Falle 157\nnur der Beihilfe zum Betrug und zur Urkundenfälschung\nschuldig. Diese Richtigstellung ist nur versehentlich\nnicht in den vom Senat verkündeten Urteilsspruch aufgenommen worden..Der jetzige Beschluß beseitigt daher\nnur ein offensichtliches Versehen.\n\nDie beiden Berichtigungen werden durch die geänderte\nForm des Urteilsspruchs zusammengefaßt.\n\nRotberg Bundesrichter Dr.Sauer Nartin\nist beurlaubt und kann\ndeshalb nicht unterschreiben.\nRotberg\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-07-14/4-str-131-61","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-07-14/4-str-131-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:06.874984+00:00"}}