{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-07-14_4_StR_131_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-07-14","aktenzeichen":"4 StR 131/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"61 | 174\n4 StR 131/ 2174 03\n\n1.\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Staätinspektor Johenn O0 N mer eus Ho;\ndort geboren an @. EEERn ‚„ zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\nden Stadtobersekretär Wilhelm E ED au: zen\ngeboren an @. END EB in schw,\n\n. den Angestellten Wilhelm N GERNE aus HE\nDB.\n\ngort geboren am\n. den Stadtan Rn jelter H | aus HB, dort\n\ngeboren am\n\n. den Gastwirt on aus HE, seboren an & oe y. in Reims ’\n\nwegen Beihilfe zum Betrug u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 14. Juli 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Oww wird das\nUrteil des Landgerichts in Bochum vom 1. April 1960\n\n1. dahin berichtigt, daß dieser Angeklagte statt\nwegen Beihilfe zum Betruge in Tateinheit mit\n\nII.\n\nIil.\n\nIV.\n\n-19a-\n\nUnterschlagung wegen Beihilfe zum Betruge in\nTateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt ist;\n\n2. mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit dieser Angeklagte wegen schwerer Bestechlichkeit verurteilt wurde (Fall 203),\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nDie weitergehende Revision dieses Angeklagten wird\nverworfen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten EB wird das\ngenannte Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den.\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Revisionen der Angeklagten N, Ho und\nMOM segen das genannte Urteil werden verworfen\n\nDiese Angeklagten haben ie Kosten ihrer Bechtsmittel: zu tragen.\n\nIm Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\nder Rechtsmittel der Angeklagten OEEEEB un: Eei>\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n>6\n\ny#\n\nDer Kaufmann FEED und seine Ehefrau begingen im\n\nRahmen ihres Kraftfahrzeughandeis in Hp in der Zeit\nvon Frühjahr 1955 bis Sommer 1957 laufend und in großen\n\nUmfang eine Reihe von strafbaren Handlungen, vorwiegend\nBetrügereien und Unterschlagungen. Sie wurden durch das\nengefochtene Urteil zusammen mit den Revisionsführern\nund anderen Angeklagten abgeurteilt; für beide ist das\nUrteil rechtskräftig geworden.\n\nBei ihren Straftaten fanden sie in verschiedener\nWeise und unterschiedlichem Umfang die Unterstützung\nverschiedener ihrer Angestellten, darunter des Angeklagten MED, und mehreörAängehörigen des Straßenver-\n\n kehrsamts HE, darunter der Angeklagten Op,\n\nED, NEED und Ho@B. Von diesen hat das Landgericht\nMei zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnie, OWEEEEB zu einer solchen von drei Jahren,\nEB zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten, Neubert zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr zwei Monaten\nGefängnis und Ho@P zu einer solchen von neun Monaten\nverurteilt. Diese Angeklagten haben Revision eingelegt;\nsie machen Verletzung sachlichen Rechts geltend.\n\nI. Die Revision des Angeklagten Oggmmpe\n\nA. Fallgruppe_I (Fälle 1 _bis_98)\n\nDie Kraftfahrzeughersteller stellten FW Fahr-Zeuge zwar zur Weiterveräußerung, aber unter Eigentunsvorbehalt mit der Bedingung zur Verfügung, daß ein Fahrzeug einem Käufer erst dann übergeben werden durfte,\n\n- 3.\n\nwenn der Werkpreis an sie bezahlt war. Unter NMißachtung\ndieses Eigentunsvorbehalts verkauften FEB und seine\nEhefrau in den hier interessierenden Fällen Fahrzeuge\nund übertrugen den Käufern durch Übergabe das Eigentum,\nehe den Herstellern der Werkpreis bezahlt war.\n\nRechtliche Bedenken dagegen, daß das Landgericht\ndieses Verhalten der Eheleute FEED als Unterschlagung;,\nund zwar fortgesetzte Unterschlagung, gewertet hat, bestehen nicht.\n\nEin Käufer eines zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugs darf dieses erst benutzeny;. nachdem es vom Strassenverkehrsamt zugelassen ist (§ 18 Abs. 1 StVZO). Deswegen pflegt jeder Käufer Wert darauf zu legen, daß das\nFahrzeug, wenn er es übernimmt, zugelassen ist oder alsbald zugelassen wird. Die zur Zulassung gehörende Zuteilung eines Kennzeichens darf das Straßenverkehrsamt\nerst vornehmen, wenn ihm der zum Fahrzeug gehörende\nKraftfahrzeugbrief vorgelegt ist. (§ 23 Abs. 1 Satz 2\nStVZO unä Nr. II und III der hierzu erlassenen Dienstanweisungen). Die Herstellerfirmen behalten jedoch die\nKraftfahrzeugpriefe für die den Händlern zum Verkauf\nübergebenenen Kraftfahrzeuge entweder selbst zurück\noder hinterlegen sie bei einer Bank mit der Weisung,\nsie erst nach Bezahlung des Werkpreises herauszugeben.\nDeswegen hätten die Eheleute FB in den hier zu beurteilenden 98 Fällen die vorzeitige Übergabe des Kraftfahrzeugs an den jeweiligen Käufer und damit die Untersehlagungen nicht ausführen können, wenn das Straßenverkehrsamt HB die Kraftfahrzeuge nicht vorschriftswädrig zugelassen hätte, ohne den Kraftfahrzeugbrief\nzu verlangen.\n\nF\nf\n\nAn den vorschriftswidrigen Zulassungsverfahren hat\nOB, der bis 30. Juni 1955 Leiter der Zulassungsstelle beim Straßenverkehrsamt HB unä seitdem Leiter\ndieses Straßenverkehrsamtes war, nach den Feststellungen in den Fällen 1 bis 47, 49 bis 54 und 57 bis 98\nin verschiedenartiger Weise mitgewirkt. Ihn, der seit\nJuni oder Juli 1955 (UA 239) mit den Eheleuten FT»\npersönlich bekannt und alsbald befreundet war, war von\nAnfang an klar, daß er damit strafbaren Handlungen der\nEheleute TED und zwar Unterschlagungen seine Unterstützung gewährte (UA 262). |\n\nTeilweise virkte OD au Zulassungsverfahren\nin der Weiso mit, daß er die infolge des Fehlens eines\nKraftfahrzeugbriefes mangelhaften Zulassungsamträge ganz\noder teilweise selbst bearbeitete. Zum Teil machte er\n\nnach oder in einigen Fällen sogar schon vor dem Ein-\n\ngehen eines Zulassungsamtrags bestimmten Stellen unwahre Mitteilungen; so bestätigte er in einer Reihe von\nFällen den zuständigen Finanzierungsbanken bewußt wahrheitswidrig, daß der Kraftfahrzeugbrief beim Straßenverkehrsamt vorliege. In anderen Fällen wurde er persönlich erst tätig, nachdem das Fahrzeug vorschriftswidrig zugelassen worden war. So unterfertigte er in\nvielen Fällen, in denen nachträglich der Kraftfahrzeugbrief dem Straßenverkehrsamt meist mit großer Verspätung vorgelegt wurde, den Brief unter einem falschen Datum, in der Regel dem der Zulassung. Oft machte er nachträglich dem kKraftfahrtbundesamt unwahre Mitteilungen, um die Aufdeckung der Unregelmäßigkeiten\n\nzu verhindern. In zahlreichen Fällen beschwichtigte er\ndie Käufer oder die Banken, die zum Verkauf des Kraftfahrzeugs ein Darlehen gewährt hatten unldenen rau\nim Einverständnis des jeweiligen Käufers das Eigentum\nan dem Kraftfahrzeug sicherungshalber übertragen hatte,\n\nsobald diese auf die Herausgabe des Briefes drängten,\nGer, wie ihnen nach der Stellung des Zulassungsamtrags\nmitgeteilt worden war, angeblich beim Straßenverkehrsamt liegen sollte.\n\nWegen dieser Handlungen hat das Landgericht Odermann der fortgesetzten Beihilfe zur fortgesetzten Unterschlagung schuldig erkannt und eine Einzelstrafe von\n1 Jahr 9:Monaten Gefängnis gegen ihn ausgesprochen.\n\n1. Das angefochtene Urteil hat sich bereits mit dem\nauch von der Revision vorgetragenen Einwand des Angeklagten befaßt (UA 261/262), der Tatbeitrag, den jemand erst nach der Vollendung einer Straftat leiste,\nkönne rechtlich nicht als Beihilfe zu dieser Straftat gewertet werden.\n\nIm Ergebnis hält die Auffassung des Landgerichts\nder rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nOben ist bereits ausgeführt, daß die Eheleute\nFE die Unterschlagungen gar nicht hätten ausführen\nkönnen, wenn das Straßenverkehrsamt H@B bei der Zulassung vorschriftsmäßig verfahren wäre. Hätten die\nunter dem maßgeblichen Einfluß des Leiters der Zulassungsstelle und seit 1. Juli 1955 des ganzen Amtes,\ndes Angeklagten OB, stehenden Angestellten die\n\nvorschriftswidrige Zulassung abgelehnt, so hätten die\nEheleute a] schon nach den ersten Fällen weitere\nVersuche als aussichtsloss unterlassen müssen. Die\nEheleute FEED hatten aber alsbald gemerkt, daß\n\ndie ordnungswidrigen Zulassungen reibungslos vonstatten\ngingen und daß sie sich insoweit auf O@iEB und seine\nLeute verlassen konnten. Sie wußten, daß OB die\nvorschriftswidrigen Zulassungen durchführen oder durchführen lassen und die Unterschlagungen damit ermöglichen\n\nwerde und daß er ihnen später behilflich sein werde,\nBeanstandungen der Käufer oder der Finanzierungsban-\n\nken abzuwehren und die Aufdeckung und damit die Fortsetzung ihrer Straftaten zu verhindern. Aus dem Ur-\n\nteil geht auch klar hervor, daß das Landgericht ohne\nVerletzung von Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen die\nÜberzeugung davon gewonnen hat, daß die Eheleute FEED»\nspätestens nach den allerersten Fällen mit dem mit ihnen befreundeten OB hierüber ein ausdrückliches\n\n: Einvernehmen hergestellt haben. |\n\nKr\nDe\nE\n{\nF\n\nBe\n\nIs Hieraus ergibt sich, daß OB durch seine\nHandlungen in jedem einzelnen der zur Fallgruppe I\ngehörenden Fälle den Eheleuten TE nit Wissen\nund Willen die Begehung der folgenden zu dieser Fallgruppe gehörenden Einzelstraftaten ermöglicht oder\nmindestens äußerlich erleichtert und ihren Willen,\ndiese Straftaten zu begehen, gestärkt hat. Deswegen\nbestehen keine Bedenken gegen. die Annahme des Landgerichts, OD habe fortlaufend den Eheleuten F$-\nEB zur Begehung ständig wiederholter Unterschlagungen Beihilfe geleistet. Dadurch, daß das Landgericht\n. nicht für zahlreiche Fälle je eine selbständiger Bei-\n‘ hilfe zu einer selbständigen Unterschlagung angenonmen, sondern OP nur einer fortgesetzten Beihilfe\ni -zu einer fortgesetzten Unterschlagung schuldig erkannt hat, ist er nicht beschwert. 0\n\n17 7\n\nrg unmn. om,\n\nRu\n\nDer Schuldspruch wird auch nicht dadurch in\nFrage gestellt, daß das Lanägericht es offengelassen\nhat (UA 263), ob für die \"ersten drei, höchstens fünf\nFälle\" schon ein Einverständnis zwischen OREREEED und\nden Eheleuten FOEEEWP bestand und ob demgemäß die Handlungen OB in diesen drei bis fünf Fällen be-\n\nreits jeweils für die Begehung der folgenden Unterschlagungen förderlich waren. Sollte OB ir. diesen\ndrei bis fünf Einzelfällen seine helfende Hand jeweils\nerst zur Verfügung gestellt haben, nachdem die Eheleute FEB ihre Unterschlagungen nicht nur rechtlich vollendet, sondern auch beendet hatten, so wäre\ner insoweit allerdings nicht der Beihilfe zur Unterschlagung schuldig. Nach den Feststellungen kann aber\nnicht zweifelhaft sein, daß unter dieser Voraussetzung\nOB sen Eneleuten rl in diesen Fällen nach\nBegehung ihrer Unterschlagungen wissentlich Beistand\ngeleistet hat, um ihnen die Vorteile ihrer Unterschlagungen zu sichern. Dadurch, daß er nicht auch der nit\nder Beihilfe zur Unterschlagung, sei es in Tateinheit\noder Tatmehrheit, zusammentreffenden Begünstigung\n\n(§ 257 StGB) schuldig erkannt ist, ist er jedenfalls\nnicht beschwert. Abgesehen davon wird der Schuldunmfang nicht davon ernstlich berührt - das hat das Landgericht, wenn auch in anderem Zusammenhang, zutreffend\nzum Ausdruck gebracht (UA 268) -, daß die fortgesetzte Beihilfe zur Unterschlagung statt 95 Fälle möglicherweise nur 90 gleich schwer wiegende Fälle erfaßt. Aus diesem Grunde kann auch auf sich beruhen,\ndaß das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung auch\ndie Tätigkeit OB in Fall 92 für strafbar erachtet hat (UA 264 und 297), während es bei der Behandlung des Falles 92 ausgeführt hat, daß aus den besonderen dort angeführten Gründen \"ein strafbares Verhalten der beteiligten Angeklagten des Straßenverkehrsamtes\" entfalle (UA 110).\n\n2. Mit dem weiteren Einwand der Revision, Os»\nsei zu den Zeiten, in denen in einzelnen Fällen die\nihm zur Last gelegten Handlungen begangen worden seien,\nim Urlaub gewesen.undthabe daher diese Handlungen gar\n\nnicht ausführen können, hat sich bereits das angefochtens Urteil ohne Rechtsfehler auseinandergesetzt (UA 8,\n64, 105/106, 248). Zu beachten ist, daß die für die\nFälle der Fallgruppe I jeweils getroffenen Feststellungen \"Kfz.-Brief vom: .....\" (mit Einsatz eines bestimmten Datums) nicht bedeuten und bedeuten können,\ndaß an dem jeweils genannten Ta& der Kraftfahrzeugbrief ausgestellt wurde (vgl. hierzu UA 20). Der angebliche Ausstellungstag ist in den Kraftfahrzeugbriefen, die zur Zeit der Zulassung ja noch gar nicht\nvorlagen, regelmäßig nachträglich eingesetzt und vordatiert.\n\nDer Einwand richtet sich somit gegen die Richtigkeit der vom Landgericht getroffenen Feststellungen. Er\nist im Revisionsverfahren unzulässig.\n\n%. Fallgrunpe III (Fälle 113 bis 157)\n1. Fälle 113 bis 156\n\nDie Eheleute FEW haben in Fällen, in denen sie\nin Wirklichkeit gar nicht ein Fahrzeug verkauft hatten,\ndas Zustandekommen eines wirksamen Kaufvertrages vorgetäuscht. Teilweise ließen sie Bekannte, die keine\nKaufabsicht hatten, einen nur zum Schein ausgestellten\nschriftlichen Kaufvertrag unterschreiben. Zum Teil\nsetzten sie in die schriftlichen Kaufverträge willkürlich irgend einen Namen als den des angeblichen\nKäufers ein und fälschten die Unterschrift sowohl auf\ndem Vertragals auf den Wechseln, die von-den angeblichen Käufern, ausgestellt sein sollten. In diesen beiden Unter-Fallgruppen bezog sich der angebliche Kauf\n\n-9 -\n\njeweils auf ein Fahrzeug, das die Eheleute FB einen\nanderen Kunden verkauften und übergaben, wobei sie aber\nden zugehörigen Kraftfahrzeugbrief zurückbehielten oder\nihn -— bei nachträglicher Zahlung des Herstellerpreises -\nnachträglich erhielten. Zum Teil bezogen sich die angeblichen Kaufverträge aber auch auf Fahrzeuge, die\n\n- jedenfalls bei den Eheleuten TED - gar nicnt vorhanden waren. Hier fälschten die Eheleute Fe nicht\nnur den Namen des jeweiligen Käufers, sondern sie benützten jeweils den für ein anderes Fahrzeug ausgestellten Kraftfahrzeugbrief oder einen Brief-Vordruck, welch\nletzteren sie durch Eintragung der für das angeblich verkaufte Fahrzeug zutreffenden Angaben sowie dadurch verfälschten, daß sie die Unterschriften der Vertreter der\nangeblichen Herstellerfirma selbst eintrugen. Unter Benutzung der gefälschten oder falschen Kaufverträge und\nWechsel bewirkten die Eheleute Top, daß ihnen verschiedene Banken für den Verkauf der einzelnen Fahrzeuge\nVerkaufsdariehen gewährten. Bei diesem Vorgehen wurden\ndie Eheleute FW von den Angestellten des Straßen-\n‚verkehrsamtes HB, besonders von Ole; dadurch\nunterstützt, daß diese das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Zulassungsamtrags und des jeweils dazugehörenden\nKraftfahrzeugbriefes bestätigten, Rückfragen der Banken unwahr oder hinhaltend beantwortetensundedergl.;:in\nden Fällen insbesondere, in denen es sich um ein Faürzeug handelt, das einem anderen Kunden ordnungsgemäß\nverkauft und übergeben worden war, verhinderte OiilE>:\ndaß der Kraftfahrzeugbrief auf den angeblichen Käufer ausgestellt wurde, weil sonst der wahre Käufer den Brief\n\n- wenn auch erst nachträglich nach wiederholten Drängen -\nnicht hätte erhalten können oder sofort bemerkt hätte,\ndaß irgenä welche Wachenschaften betrieben«wordeniviar6h:\n\nmr\n\n1 anna\n\nx\nB\n&\nh\n’\n\nSn\n\nASS n TE\n\n- 10 -\n\nDaß das Landgericht die Eheleute FEED des Betrugs,\nder Urkundenfälschung und der Unterschlagung, alle fortgesetzt und in Tateinheit begangen, schuldig erkannt hat,\nbegegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\nUnterschlagung - und zwar eine solche der Kraftfahrzeugbriefe - hat das Landgericht nur für die Fälle angenommen, in denen die Eheleute FB echte Kraftfahrzeugbriefe für die Scheinfinanzierungen verwendeten, soweit sie die Briefe in ihrem Besitz hatten und den wirklich Berechtigten, denen sie das dazugehörende Fahrzeug\nverkauft hatten, vorenthielten. Das ist entgegen der Auffassung der Revision rechtlich nicht zu beanstanden. Darauf, daß der kraftfahrzeugbrief zivilrechtlich das\nSchicksal des zugehörigen Kraftwagens teilt und nicht Gegenstand besonderer Rechte sein kann (vgl. BGH VRS 16,\n93, 95), kommt es nicht an; für den strafrechtlichen Begriff der Unterschlagung ist es nicht von Bedeutung, ob\nder Besitzer der fremden Sache sich an ihr wirksan Eigentum verschafft und verschaffen kann, sondern nur, ob\ner über die Sache eine Verfügung trifft, die nur dem wahren Eigentümer zukommt. Nicht erheblich ist auch, ob der\nTäter den Berechtigten für dauernd von seinem Eigentum\nausschließen will, Eine widerrechtliche Zueignung ist\n2.B. auch dann gegeben, wenn der Täter die fremde, in\nseinem Besitz befindliche Sache einem Dritten verpfändet oder zur Sicherung übergibt, falls er dabei nicht\nden Willen und die tatsächliche Möglichkeit hat, die\nSache jederzeit wieder auszulösen (vgl. BGHSt 12, 299);\ndiesen Willen und diese Möglichkeit hatten die Eheleute FW, äie in den hier in Rede stehenden Fällen\ndie Briefe den Banken zur Sicherung für beantragte und\n\n‚dann bewilligte Darlehen übergaben, gerade nicht.\n\n- 11 -\n\nDie Bedenken, die die Revision im übrigen dagegen\nerhebt, daß OB in den Fällen 115 bis 120, 124 bis\n127, 129 bis 132 und 134 his 156 wegen fortgesetzter\nBeinilfe zu den von den Eheleuten FEB besangenen\nStraftaten des Betrugs, der Urkundenfälschung und der\nUnterschlagung verurteilt worden ist, schlagen aus den\nzur Fallgruppe I unter Nr. * erörterten Gründen richt\ndurch. Das Landgericht hat die Überzeugung davon gewonnen (UA 281/282), daß Ob das Verhalten der\nEheleute FW unterstützt hat, obwohl er von Anfang\nan die Strafbarkeit in vollem Umfang erkannt hatte.\n\n2, Fall 157\n\nDer Einwand der Revision, eine Urkundenfälschung\nliege nicht vor, weil \"der Kraftfahrzeugbrief die Unterschrift des Angeklagten FB trug, so daß über\ndie Identität des Ausstellers nicht getäuscht worden\nist\", beruht auf einer Verkennung der tatsächlichen Feststellungen. Die Eheleute FEW haben Blanko-Briefvordrucke, die innen OB aus den Beständen des Strassenverkehrsamts HP übergeben hatte; in der Weise\nausgefüllt, daß sie die Daten der in kede stehenden\nFahrzeuge eintrugen und daß FW üurch die Unterschrift, die er darauf setzte, den Eindruck erweckte,\nsie stammten von dem maßgebenden Vertreter der Herstellerfirmaxher (UA 197, vgl. auch UA 174 und 202). Sie haben\ndamit zur Täuschung im Rechtsverkehr unechte Urkunden -\nhergestellt.\n\nWährend auch gegen die Annahme des Betrugs keine\nBedenken bestehen, sind in diesem Falle die Eheleute\nTOD zu Unrecht wegen Unterschlagung verurteilt worden. Eines der drei in Rede stehenden Fahrzeuge hatte\n\nSZ\n\ner AT\n\n- 12 -\n\nFORD vereits im Mai 1956 rechtmäßig zu Eigentum erworben und die beiden anderen Fahrzeuge hatte er an die\nHerstellerfirma zurückgegeben, ehe er in diesen Fall am\n22. Februar 1957 seine betrügerischen Handlungen begann\n(VA 196). Eines der drei Fahrzeuge war also für ihn\nkein fremdes und die beiden anderen hatte er nicht mehr\nim Besitz oder Gewahrsam, als er die ihm insoweit zur\nLast liegenden Handlungen ausführte,\n\nOCWEEEEEB kann daher in diesem Fale nur wegen Beihilfe zum Betrug und (§ 73 StGB) zur Urkundenfälschung,\n\n. nicht Aush zur Unterschlagung verurteilt werden. Inso-\n\nweit bedarf es einer Aufhebung des Urteils im Strafausspruch nicht, Die Höhe der Einzelstrafe ist ersichtlich\nnicht davon beeinflußt, daß das Landgericht außer Beihilfe zum Betrug und zur Urkundenfälschung auch eine\nsolche zur Unterschlagung angenommen hat.\n\n‚Nach § 357 StPO muß die in diesem Falle gebotene\nBerichtigung des Urteils auch auf die Eheleute Ta»\nerstreckt werden: sie sind im Falle 157 nur des gemeinschaftlichen Betruges in Tateinheit mit gemeinschaft-\n\nlicher Urkundenfälschung schuldig. Die Fassung des Ur-\n\nteilsspruchs für die Eheleute FW, der für Hans\nFEED u.a. sieben Fälle des Betrugs teilweise in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Unterschlagung und\n\nfür Maria FW u.a. acht Fälle des Betrugs teilweise\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung und Unterschlagung\nangenommen hat, wird davon nicht berührt. Für die Bemessung der Strafen der Eneleute FW war der Rechtsfehler offensichtlich obne Bedeutung.\n\n- 13 -\n\nC. Fallgrunpen IV und_V (Fälle 158 _bis_170)\n\nDaß die rechtliche Beurteilung des Landgerichts nicht\nbeanstandet werden kann, soweit die einzelnen Fälle dieser Fallgruppen in Betracht stehen, in denen OB verurteilt worden ist (Fälle 158 bis 163 und 166), ergibt\nsich aus den Ausführungen, die zu den Fallgrupven I und\nIII gemacht worden sind.\n\nDer Urteilsspruch des Landgerichts bedarf jedoch\ninsoweit der Berichtigung, als OB im Falle 165\nnicht der Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Unterschlagung, sondern der Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig ist (vgl. UA 207\nbis 209, 288, 299).\n\nD. Fallgruppe_VI_ (Fälle 171_ bis 206)\n\nCE ist hier nur in den Fällen 199 und 203\nverurteiit worden.\n\n1. Fall 199\n\nDie Erwägungen, aus denen das Landgericht die Eheleute Fl des Beiruges und OB der Beihilfe dazu\nfür schuldig befunden hat, halten der rechtlichen Nachprüfung stand und werden durch das Vorbringen der Revision nicht entkräftet.\n\n2. Fall 203\n\nDie Verurteilung OCEEEEED wesen schwerer Bestechlichkeit kann auf Grund der Feststellungen nicht bestehen\nbleiben.\n\n- 14 -\n\nDas Landgericht hat ausgeführt (UA 239 bis 246),\nCOEEEEEB habe von den üöheleuten FEB in Anerkennung\ndessen, daß er ihnen in so großem Umfang bei ihren Straftaten behilflich war, eine Reihe von Vorteilen erhalten;\ner habe von ihnen unter besonders günstigen Bedingungen zunächst einen gebrauchten Ford-Personenkraftwagen\nund später einen neuen Volkswagen erworben oder zum Gebrauch übernommen und er habe wiederholt im Betrieb der\nEheleute FW unentgeltlich diese Kraftwagen ausbessern lassen und unentgeltlich Betriebsstoff getankt.\nDie Ausführungen des Landgerichts sind aber von Rechtsfehlern und möglicherweise von Denkfehlern beeinflußt.\nSie lassennicht erkennen, welchen Schuldumfang das Landgericht für erwiesen erachtet.\n\na) Was zunächst den Ford-Kraftwagen, den Ol»\nvon Januar bis April 1956 gefahren hat, betrifft, so\nhat das Landgericht nicht klären können, ob ihn 0@B-EB >15 Leihwagen zu unentgeltlichem Gebrauch erhalten oder ob er ihn den Eheleuten FB zu einen\nweit unter dem wirklichen Wert liegenden Preis abgekauft hat. Es durfte deshalb nur die Möglichkeit,\ndie OB den geringeren Vorteil brachte, zu seinem Nachteil verwerten. Dementsprechend ist es dann\nbei den weiteren Erörterungen und den daraus gezogenen Folgerungen (so auch hinsichtlich der Verfallerklärung) vom Abschluß eines Kaufvertrages ausgegangen. Hierbei hat es wieder die Frage dahingestellt\ngelassen (UA 243/244), ob OCEEEEEEED Behauptung, er\nhabe 850 DM bezahlt, oder diejenige FiElw, wonach.\nder Kaufpreis 1.300 bis 1.400 DM betragen habe, richtig ist. Die weiteren Erörterungen hat es dann aber\nauf die Bezahlung des Kaufpreises von nur 850 DM aufgebaut.\n\n- 15 -\n\nDieser Fehler muß zur Aufhebung des Urteils im\nFalle 203 führen.\n\nb) Für die neue Verhandlung werden folgende Hinweise gegeben:\n\naa) Das Landgericht hat seinen die rechtliche Würdigung betreffenden Ausführungen zufolge (UA 295)\noffenbar nur die Überlassung des Foräd-Taunus-Wagens\nund den Empfang von Benzinlieferungen und Reparaturen als \"Vorteile!\" gewertet. Nach der Sachschilderung (UA 244 bis 246), dagegen ist es möglich,\n\ndaß das Landgericht OEWb auch den Erwerb des\nfabrikneuen Volkswagens zum Vorwurf im Sinne des\n\n§ 332 StGB gemacht hat. Das wird klarzustellen sein.\n\nFalls ein Kauf des Volkswagens zunächst gar nicht\nbeabsichtigt war, der Wagen vielmehr OB zum Geschenk überlassen werden sollte, hat Ole durch\ndie Annahme des Geschenks den Tatbestand des § 332 StGB\nverwirklicht. Eine spätere, \"unter dem Druck der drohenden Aufklärung der Straftaten\" (UA 245) vorgaenommene Bezahlung oder Verrechnung kann daran nichts ändern. Das Landgericht spricht andererseits davon\n(UA 244), der Kaufpreis für den Volkswagen sei O@-\nGE von TREEEB \"zunächst\" zinslos gestundet worden.\nDie zinslose Stundung des Kaufpreises wäre als anderweiter, geldwerter Vorteil im Sinne des § 332 StGB\nzu erachten.\n\nbb) Wenn auch der - einmal erfüllte Tatbestand der\nschweren Bestechlichkeit nicht dadurch ungeschehen\ngemacht werden kann, daß OD - sei es unter\nGem Druck der drohenden Aufklärung oder aus ande-\n\n- 16 -\n\nren Gründen — die Kaufpreise für die beiden Kraftwagen nachträglich bezahlt und dadurch entweder die\nzinslose Stundung beendet oder den Wert des Geschenkes ausgeglichen hat, so können doch die Tatsache und die Höhe der Zahlung auf das Maß seiner\nSchuld Einfluß haben,\n\nNach den Feststellungen hat OB im November 1956\n\nan FB 3000 DM + 2700 DM + 1700 DM, zusammen\n\n7400 DM, bezahlt. Die Strafkammer hat daraus zutreffend\n\neine Überzahlung für den Volkswagen ne»bst' Zubehör\nvon 2750,75 DM errechnet (UA 245). Wie sich der Betrag von 10150,75 DM zusammensetzt, den Ogmmww an\nFEB inszesamt bezahlt haben soll (UA 246 oben),\nhat das Landgericht nicht ersichtlich gemacht. Die\nAnnahme liegt nahe, daß das Landgericht diese Summe\ndurch Zusammenzählung der erwähnten Beträge von\n7400 DM und 2750,75 DM errechnet hat. Daß Omi»\neine Überzahlung von 2750,75 DM geleistet hat, hat\nsich aber gerade unter Berücksichtigung der Summe\nder Zahlungen in Höhe von 7400 DM ergeben. Dafür,\ndaß er ausgerechnet den Betrag von 2750,75 IK ein\nzweites Mal an FEB zezanit haben sollte, würde\nJeder vernünftige Grund gefehlt haben.\n\ncc) Das Landgericht hat nicht ersichtlich gemacht,\nweshalb es zu Lasten OB gerade den Betrag\nvon 2500 DM für dem Staat verfallen erklärt hat.\nDas wird in einer Weise, die die rechtliche Nachprüfung ermöglicht, zu erläutern sein. Auf die Entscheidungen RGSt 51, 87, 89 und BGHSt 13, 328,\n\n329 wird hingewiesen.\n\n- 17 -\n\nE: Das Verhältnis_der einzelnen Straftaten zueinander\n\nDas Landgericht hat für die Fallgruppe I, die Fallgruppe: III - mit Ausnahme des Falles 157, für den es\neine selbständige Straftat angenommen hat - und die\nFallgruppe IV -— mit Ausnahme des Falles 165 - je fortgesetzte Beihilfe OB zu den von den Eheleuten\nFEED je fortgesetzt begangenen Straftaten bejaht.\nDurch die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs ist\nOB nicht beschwert, so daß es insoweit einer Änderung des Urteils nicht kedarf. Die Feststellungen des Landgerichts lassen aber erkennen, daß es den Fortsetzungszusammenhang sowohl für die Haupttaten der Eheleute F$-\nGE 215 für die Beihilfehandlungen des Angeklagten\nCm - für den Gehilfen ist unabhängig von den Taten\ndes Haupttäters zu prüfen, ob seine Beihilfehandlungen\nin Handlungseinheit oder -mehrheit stehen (vgl. RGSt 70,\n5387 und die nicht veröffentlichten Entscheidungen des\nBundesgerichtshofs 1 StR 532/56 vom 24. September 1957;\n5 StR 296/58 vom 17. Oktober 1958; 4 StR 438/58 vom\n13. März 1959) - zu Unrecht angenommen hat. Der sogenannte Fortsetzungsvorsatz kann mehrere Straftaten nicht\nzu einer fortgesetzten Handlung zusammenfassen. Ein Gesamtvorsatz OB (vel. BGHSt 1, 313, 315) ist je=-\ndoch nach den Feststellungen nicht gegeben gewesen.\n\nAuf keinen Fall kann daher beanstandet werden, daß\ndas Landgericht nicht in einem noch weiteren Umfang,\nals tatsächlich geschehen, die strafbaren Handlungen\nOB zu einer fortgesetzten Tat zusammengefaßt\nhat.\n\nDer Angeklagte EB ist nur wegen seiner Mitwirkung an 58 Fällen der Fallgruppe I wegen fortgesetzter\nBeihilfe zur fortgesetzten Unterschlagung verurteilt\nworden.\n\n-18 -\n\nFür EB zilt (ebenso wie für den Angeklagten N@-\nWEB) entsprechend das, was bei der Behandlung der Revision des Angeklagten O8 zur Fallzruppe I unter\nNr. 1 a.E. bezüglich des Falles 92 bemerkt wurde.\n\n1. Die Tätigkeit des Angeklagten EP; die das\nLandgericht als strafbar erachtet, hat sich über eine\nwesentlich kürzere Zeit als bei den übrigen Angeklagten hingezogen und bereits kurze Zeit, nachdem ED\nzum Straßenverkehrsamt versetzt worden war, begonnen.\nWenn das Landgericht die Überzeugung gewonnen hat,\nEEE sei sich schon \"bei seiner ersten rechtlich erheblichen Mitwirkung am 22, 3. 1956\" und bei seinem\nTätigwerden \"vier Tage später .... darüber im klaren!\ngewesen, \"daß FEW in strafbarer Weise durch Verkauf über die Fahrzeuge verfügt hatte\" (UA 266), so\nhat es möglicherweise nicht alle nach den Feststellungen gegebenen Umstände berücksichtigt. Bei einem Beamten, der seit 1923 im Verwaltungsdienst tätig ist\n(UA 8) und \"trotz seines vorgerückten Alters ... als\nordentlicher $Staatsdiener gilt\" (UA 303), muß sorgfältig geprüft werden, ob er vielleicht zwar gelegentlich im Bestreben, großzügig zu sein und dem bei ihm\nvorsprechenden Publikum zu helfen, sich nicht genau\nan seine Dienstvorschriften gehalten, aber sich nicht\nohne weiteres für strafbare Handlungen zur Verfügung\ngestellt hat, Das Landgericht hat zwar ausreichend\ndargetan, daß EB Dienstvorschriften bewußt ver-.\nletzt hat; es ist aber nicht darauf eingegangen, was\nihn veranlaßt haben könnte, ohne jedes eigene Interesse nur in dem der Eheleute Fl sich schwerer Straftaten schuldig zu machen. Dafür, daß EB die Unzuverlässigkeit der Eheleute FEED von Anfang an gekannt hätte, liegt kein Anhaltspunkt vor. Aus diesen\n\n- 19 -\n\nGründen hätte das Landgericht prüfen müssen, ob nicht\nEB; venn er zu Beginn seiner Tätigkeit auf dem Strassenverkehrsamt in einer Weise, wie sie auch sonst bei\nStraßenverkehrsämtern vorkommt (vgl. UA 262), in mehreren Fällen an der Zulassung von Kraftfahrzeugen ohne\nVorliegen des Briefes nitwirkte, ebensowenig an strafbare Handlungen des Xraftfahrzeughändlers dachte, wie\n\nes offenbar die Behörden in anderen Fällen getan haben.\n\n2. Das Landgericht hat die Handlungen des Angeklagten EB - ebenso wie diejerigen des Angeklagten 0@B-EB - als fortgesetzte Beihilfe zur fortgesetzten Unterschlagung gewertet. Es hat geglaubt, allein deswegen über den Einwand der Angeklagten, soweit sie als\nGehilfen verurteilt worden sind, hinwegzukommen, Beihilfe könne nur bis zur Vollendung der Haupttat geleistet werden (UA 262). Ob das der rechtlichen Pprüfung standhalten würde, braucht nicht entschieden zu\nwerden. Denn die Annahme des Fortsetzungszusamnmenhangs ist, wie oben für den Angeklagten OB ausgeführt, nicht ausreichend begründet.\n\nNach § 49 Abs. 1 StGB wirä als Gehilfe bestraft,\nwer dem Täter zur Begehung einer als Verbrechen oder\nVergehen mit Strafe bedrohten Handlung wissentlich\nHilfe geleistet hat. Daraus ergibt sich, daß eine Unterstützung, die jemand dem Haupttäter erst nach der\ntatsächlichen Beendigung der Haupttat - nicht schon\nnach ihrer rechtlichen Vollendung - gewährt, begrifflich nicht mehr Beihilfe im Sinne des § 49 StGB sein\nkann (vgl. RGSt 71, 193, 194; OGHSt 2, 50; BGHSt 2,\n343, 345/346). Sie kann allenfalls Begünstigung im\nSinne des § 257 StGB sein, sofern sie dessen Voraussetzungen erfüllt.\n\nren ET 5 ie SEE EEE\n\neen. 0 man.\n\n- 20 -\n\nNach den tatsächlichen Feststellungen, die das\nLandgericht zu den def Angeklagten EB zur Last liegenden Fällen getroffen hat, hat Eu in vielen dieser Fälle seine vom Landgericht als Beihilfe gewerteten Handlungen erst vorgenommen, als das jeweils in\nRede stehende Kraftfahrzeug bereits zugelassen und,\nwovon jedenfalls ausgegangen werden muß, dem Käufer\nbereits übergeben worden war. Spätestens in diesen\nZeitpunkt war aber die im Einzelfall von den Eheleuten FEED begangene Unterschlagung nicht nur vollendet, sondern auch beendet. Wenn also Ernst z.B.\nin den Fällen 19, 22, 23, 25 usw, den Kraftfahrzeugbrief, der bei der Zulassung des Fahrzeugs dem Strassenverkehrsamt ja noch nicht vorlag, nachträglich unter Vordatierung ausfüllte oder unterschrieb, so kann\ndarin nicht eine Beihilfe zu den von den Eheleuten\nFEB in eben diesen Einzelfällen begangenen Unterschlagungen gefunden werden.\n\nDaß aber EB Aurch die jeweils in einem Einzelfall ausgeführte Handlung den Eheleuten FW zur\nBegehung der jeweils folgenden Unterschlagungen wissentlich Hilfe geleistet hätte, hat das Landgericht\nnicht festgestellt. Es kann den Feststellungen auch\nsonst nicht entnommen werden. Er stand nicht in persönlichen Beziehungen zu den Eheleuten FEB und\nhatte nicht - wie es OB getan hatte - mit ihnen eine Absprache über ihre Unterschlagungen und\nsonstigen Straftaten getroffen. Auch die Zahl der\nFälle, in denen E@EB an der Zulassung von Kraftfahrzeugen der Eheleute FB ohne Brief nur in\neiner Fallgruppe mitwirkte, ist nicht so groß, daß\ndas Revisionsgericht daraus in Verbindung mit dem\nZusammenhang der Urteilsgründe eine Überzeugung des\nTatrichters des Inhalts entnehmen könnte, der Ange-\n\nklagte EWR Have dadurch bewußt den Eheleuten Fin\nzugleich zur Begehung künftiger Unterschlagungen Hilfe\nleisten wollen, daß er im gegebenen Einzelfall bei der\nZulassung mitwirkte.\n\nAus diesen Gründen muß das Urteil, soweit es den\nAngeklagten EBD betrifft, aufgehoben werden.\n\nIII. Die Revisionen der Angeklagten NEED ung Ho@B\n\nDie Angeklagten NEM und Ho@B sind wegen Beihilfe zu den Straftaten der Eheleute TED in dien\nFallgruppen I, III und IV, NED auch in der Fallgruppe V, beide außerdem wegen schwerer Bestechlichkeit im Falle 204 verurteilt worden.\n\nli. Die Beihilfefälle\n\nDie Verurteilung der Angeklagten NED und Ho@D\nwegen Beihilfe zu den von den Eheleuten TEE vezangenen Straftaten ist im Ergebnis rechtlich nicht zu\nbeanstanden. Für diese Angeklagten lassen die Peststellungen, wonach sich die schon seit Jahren beim\nStraßenverkehrsamt tätigen Angeklagten in einer großen\nZahl von Fällen in mehreren Fallgruppen über einen\nlangen Zeitraum hin an den Zulassungen von Fahrzeugen\nfür die Eheleute FEW beteiligt haben, den Schluß\ngerechtfertigt erscheinen, daß sie jedenfalls nach\nden ersten Fällen, in denen jeder von ihnen beteiligt war, durch ihre Mitwirkung an den einzelnen Zulassungsverfahren den Eheleuten FEB zur Begehung\nihrer künftigen Straftaten wissentlich Hilfe geleistet haben. Da das Landgericht für die Fallgruppen I\n\n- 22 -\n\nund III fortgesetzte Beihilfe zu fortgesetzten Straftaten angenommen hat und da die Fälle der Fallgruppen\nIV und V, in denen NW una HoWB beteiligt waren,\nzeitlich am Ende der gesamten Straftaten liegen, ist\nes -— wie das Landgericht zutreffend ausgesprochen hat\n(VA 268) - weder für den Schuldspruch noch für den\nStrafausspruch von Bedeutung, daß möglicherweise für\ndie ersten Fälle der Mitwirkung dieser Angeklagten aus\nden oben zur Revision des Angeklagten EB erwähnten\nGründen und ferner bei NED für den Fall 92 (vgl.\noben I A 1 a.E.) eine Beihilfe nicht hätte bejaht werden dürfen.\n\nIm übrigen wird auf die Ausführungen Bezug genonmen, die zur Revision des Angeklagten Oi 3emacht worden sind. Die Versuche der Revisionen der\nAngeklagten NEM uni Ho, ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts zu\nsetzen, sind im Revisionsverfahren nicht zulässig.\n\n2. Die Bestechung\n\nIm Sommer 1956 befürchtete FW Schwierigkeiten, die daraus entstehen konnten, daß die verschiedenen Finanzierungsbanken auf den baldigen Eingang der aus den vorausgegangenen Fällen noch ausstehenden Kraftfahrzeugbriefe bei ihm und beim Strassenverkehrsamt Hg drängten. Es kam.. ihm aber auf\nden \"möglichst reibungslosen Fortgang der Zulassungen\nohne Brief wie der Scheinfinanzierungen\" an. Desvwe-\n\ngen kam ihm die Clb Kirmes - 3. bis 8. August 1956 -\n\n\"sehr gelegen, um die übrigen Angehörigen des Strassenverkehrsamtes, mit denen ihn kein freundschaftlicher Verkehr wie nit Ole verband, sich geneigt zu machen bzw, zu erhalten\", Er erschien eines\n\n- 23 _\n\nmorgens auf den Straßenverkehrsamt, wo er die anwesenden Angestellten zum Besuch der Kirmes einlud.\n\nAm Abend dieses Tages nahm er die Angeklagten nn\nund Ho@, den rechtskräftig abgeurteilten Mitangeklagten SCEMB und zwei weitere Angestellte in seinem Kraftwagen auf die Kirmes mit. Er hielt sie in\neinem Festzelt mit Bier, Schnaps und Würstchen frei.\nInsgesamt zahlte er dafür eine Zeche von mehr als\n100 DH, wovon zwar ein Teil auf andere Besucher, der\nüberwiegende Teil aber auf die eingeladenen Angehörigen des Straßenverkehrsamtes entfiel (UA 248/249).\n\nDer Tatbestand des § 332 StGB wird nur dadurch erfüllt, daß der Beamte sich einen Vorteil für eine\nHandlung geben läßt, die eine Verletzung einer Amtsoder Diehstpflicht enthält. Es genügt nicht, wenn\nsich der Vorteilgeber mit dem Geschenk lediglich allgemeines Wohlwollen und Geneigtheit des Beamten sichern will (vgl. BGHSt 15, 217, 2253). Der Zusammenhang der Ausführungen des angefochtenen Urteils\n(UA 248) ergibt insoweit eindeutig, daß FEED (ie\nAngeklagten NED und Ho@B nit den anderen Angeistelten des Straßenverkehrsamtes nach der Überzeugung des Landgerichts nicht nur deshalb eingeladen\nund bewirtet hat, um sie \"sich geneigt zu machen bzw.\nzu erhalten\", sondern um sich ihre Mitwirkung beim\n\"möglichst reibungslosen Fortgang der Zulassungen\nohne Brief\" nicht zu verscherzen. Das war NEE\nund Ho nach den zwar knapp, aber ausreichend getroffenen Feststellungen (UA 296) bekannt.\n\nDaB NEED und Ho@B pflichtwidrig handelten,\nwenn sie bei der Zulassung von Kraftfahrzeugen ohne\nVorliegen des dazugehörigen Kraftfahrzeugbriefs mit-\n\nm\n\n|\n\nBad 2 15 = 57.22 DEE ae\n\nm 24 -\n\nwirkten, hat das Landgericht bedenkenfrei angenommen.\nAus seinen Ausführungen (vgl. besonders UA 268/269,\n272, 282 bis 284) ergibt sich auch einwandfrei die\nÜberzeugung des Landgerichts, daß die Angeklagten N\nWEB und Ho diese Pflichtwidrigkeit kannten. Auch\ndas Bewußtsein dieser Angeklagten von dem Zusammenhang zwischen der Einladung zur CB Kirmes und\nihren eigenen pflichtwidrigen Handlungen hat das\nLanägericht festgestellt (UA 296).\n\nSina einem Beamten kleinere Geschenke oder andere\nVorteile gewährt worden, die der Regel des sozialen Verkehrs und der Höflichkeit entsprechen, so muß besonders sorgfältig geprüft werden, ob sie für eine Amtshandlung, besonders eine pflichtwidrige Amtshandlung\ngegeben worden sind. Nicht einmal jeder aus Anlaß\noder bei Gelegenheit einer Amtshandlung gewährte Vorteil muß für eine Amtshandlung gegeben sein (vgl.\n\nBGHSt 15, 239, 251/252). Lassen sich jedoch fünf Angestellte einer Behörde von einem Manne, mit dem sie\nbisher nur dienstlich zu tun gehabt haben und mit dem\nsie keine Freundschaft verbindet, zum gemeinsamen Besuch einer Festlichkeit einladen und dort in nicht\nganz unerheblichem Maße bewirten, so kann keine Rede\ndavon sein, daß dies den Regeln des sozialen Verkehrs\nund der Höflichkeit entspreche. Ein auch nur kleiner\nVorteil ist aber ein Vorteil im Sinne des § 332 SiGB,\nwenn - wie es hier festgestellt ist - der Beamte sich\ndessen bewußt ist, daß der Vorteil ihm eben nur für\nseine pflichtwidrigen Handlungen gewährt wird.\n\nDaß die Angeklagten NEM und Ho@B wegen schwezer Bestechlichkeit verurteilt worden sind, begegnet\n\ndaher keinen rechtlichen Bedenken.\n\nIV. Die Revision_des_Angeklagten vun\n\n“EEE , der nicht Angestellter des Straßenverkehrsamtes H@WB, sondern Angestellter des Mitangeklagten FEED war, ist wegen fortgesetzter Beihilfe zu\nden von FEB begangenen Unterschlagungen in 55 Fälien der Fallgruppe I und in Tatmehrheit damit nur\nnoch wegen einer von ihn selbst begangenen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug in\ndem zur Fallgruppe IIigehörenden Einzelfall 115 verurteilt worden.\n\nEr Hat das Urteil nicht im einzelnen angegriffen.\nDie auf die allgemeine Sachrüge gebotene Überprüfung\ndes Urteils läßt keinen den Angeklasten MED venachteiligenden Rechtsfehler erkennen. Insbesondere\n\n- 26 -\n\nkann nicht. beanstandet werden, daß für ihn das Landgericht hinsichtlich des Falles 115 einenneuen, aus\nden Gesamtvorsatz der Failgruppe I herausfallenden\n\nEntschlvß angenommen und deswegen Tatmehrheit seiner\nbeiden Straftaten bejaht hat.\n\nRotberg Bundesrichter Dr.Sauer Martin\nist beurlaubt und kann\ndeshalb nicht unterschreiben.\nRotberg\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-07-14/4-str-131-61-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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