{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-07-07_4_StR_376_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-07-07","aktenzeichen":"4 StR 376/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_.StB_316/61 2 175 040.\n\nImNanen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausfrau Elisabeth H ED zeborene SB aus\nTOD, seboren ar GM. ED ED ir Sci, Kreis\nu ,\n\nwegen schwerer Kuppelei\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 15. Lezember 1961, an der teilgenommen haben;\nSenatspräsident Dr. Kotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Siegen vom 7. Juli 1961, soweit\nsie verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhand-Jung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnitvels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;z\n\nnn m rn m in A dr ar ap a vr ne\n\nDie Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen schwerer Kunppelei in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe\nvon acht Monaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts haben die beiden Töchter der Angeklagten, Ursula (damals 21 Jahre alt)\nund Hildegunde (damals 23 Jahre alt), mit den beiden Männern, mit denen sie jeweils ein Liebesverhältnis unterhielten, in der Wohnung der Angeklagten - wie übrigens auch\naußerhalb - geschlechtlich verkehrt. Die Angeklagte hat\nnach der Überzeugung der Strafkammer in beiden Fällen bedingt\nvorsätzlich der Unzucht Vorschub geleistet. Sie habe damit gerechnet, daß es im Hause zum Geschlechtsverkehr der\nTöchter mit den betreffenden Männern komme und habe dieses\nVerhalten gebilligt. Im Falle der Hildegunäe ergebe sich letzteres noch aus der Überlegung, daß Hildegunde von einem anderen Manne schwanger &aWwesen sei, als sie ihren Freund\nCC kennen gelernt habe, so daß es im Interesse der\nAngeklagten gelegen habe, daß beide zusammenblieben und es\nzu einer Heirat komme, was beabsichtigt gewesen sei. Nach\nden weiteren Feststellungen hatte der Freund der Ursula, .\nnamens EB; jedenfalls anfangs vor, sich mit ihr zu verloben. Nur seine Mutter sei gegen die Verbindung gewesen.\n\n“Hit der Revision rügt die Angeklagte die Verletzung\nsachlichen Rechts.\n\nDas angefochtene Urteil 1äßt die Prüfung mehrerer für\ndie Beurteilung des Falles wesentlicher Fragen vermissen,\n\n- 3.\n\nNach den bisherigen Feststellungen liegt der Schwerpunkt des Verhaltens der Angeklagten in einem Dulden. Es\nhandelt sich also um eine Unterlassungstat. Allerdings hat\ndie Angeklagte im Falle der Tochter Ursula dieser einmal den\nHausschlüssel gegeben. Wie der Bundesgerichtshof jedoch ausgesprochen hat, dürfen einzelne Verhaltensweisen nicht in\näußerlicher Betrachtung überbetont werden. Entscheidend ist\nvielmehr der Schwerpunkt des vorwerfbaren Verhaltens. Nicht\njede Biliigung oder jedes Gestatten ist ohne weiteres als\neine Förderung durch Tun anzusahen (BGHSt 6, 46, 58, 59).\nLengemäß sind die Grundsätze für Unterlassungstaten anzuwenden, wie sie allgemein die Rechtsprechung und insbesondere für den Fall der Kuppelei die genannte Entscheidung entwickelt haben.\n\nDanach wäre zunächst näher zu prüfen gewesen, ob die\nAngeklagte die tatsächliche Möglichkeit gehabt hätte, durch\ngeeignete Kaßnahmen dem gegen die geschlechtliche Zucht verstoßenden Tun der löchter Einhalt zu gebieten. Beide waren\nbereits volljährig, Hildegunde hatte bereits geschlechtliche\nErfahrungen. Nach den Urteilsfeststellungen, die das Gericht im Zusanmennang mit der Strafzumessung trifft, war es\nfür die Angeklagte schwierig, auf: Hildegunde einzuwirken\n(UA S. 10). Dies hätte Veranlassung geben müssen, die Frage zu behandeln, ob überlaupt eine wirksame Einwirkungsmöglichkeit bestand. Aber auch hinsichtlich der anderen Tochter, die ebenfalls bereits volljährig war, wäre eine Prüfung in dieser Richtung erforderlich gewesen. Es hätte daher erörtert werden müssen, inwieweit die Angeklagte als\nMutter noch genügenden Einfluß auf ihre Kinder hatte. Wie\nbereits der Bundesgerichtshof (aa0) hervorgehoben hat,\n\n- A -—\n\nkönnen ältere Kinder, auch wenn sie noch bei den Eltern wohnen, sich bereits aus dem Autoritätsverhältnis gelöst haben\nund sehr bestimmt und bestimmend auftröten. Gerade eine\nalleinstehende Mutter wird hier oft besondere Schwierigkeiten haben. Ihr Einschreiten wird mitunter von vornherein\n\nzur üörfolgslosigkeit verurteilt sein. Dabei mußte - soweit\nes sich um Hildegunde handelt - noch besonders berücksichtigt werden, daß die Angeklagte Versuche unternommen hat,\nden Verkehr ihrer Tochter zu unterbinden, indem sie zu ihr\nsagte, sie solie ihr keinen Ärger machen und sie dulde ss\nnicht, daß es im Hause zum Geschlechtsverkehr komme. Im\nübrigen hatte die Angeklagte die Verteilung der Schlafgelegenheiten in der Wohnung so vorgenommen, daß die beiden\n‚Jänner, wenn sie in der Wohnung übernachteten, in einem besonderen Raum, nämlich auf der Couch in der Küche, schlicfen, während die Töchter in anderen Zimmern entweder allein\noder bei der Angeklagten schliefen, Zum Geschlechtsverkehr\nkam es, wenn die Angeklagte von Hause abwesend war oder nachmittags schlief, Allerdings hat die Angeklagte die Anordnung\nder Benutzung der Schlafgelegenheiten nicht streng durchgeführt, weil sie z.B. duldete, daß BED einige Male im Bett\nder Ursula übernachtete. Dies geschah allerdings in dem Zimmer, in dem auch die Angeklagte nächtigte.\n\nVor allem aber hätte es unter den gegebenen Umständen\neiner besonderen Prüfung des inneren Tatbestandes, insbesondere der Frage bedurft, welche Vorstellungen die Ange-\n\nlagte selbst über die Möglichkeit hatte, den Geschlechtsverkehr der Töchter in ihrer Wohnung zu unterbinden und durch\nwelche Mittel sie dieses Ziel erreichen könnte. In dieser\nBeziehung sind die bisherigen Feststellungen unzureichenä-\n\n>s ist nicht auszuschließen, daß die Angeklagte davon aus-\n\ntz}\n\nging, die Männer würden sich an ein etwaiges ihnen gegenüber ausgesprochenes Verbot nicht halten oder es zu umgehen\nsuchen und hierbei möglicherweise bei ihren Töchtern Unterstützung finden. Dafür, daß die Gefahr der Umgehung des Verkots bestand, spricht auch die Tatsache, daß der Geschlechtsverkehr in keinem Falle zu den Zeiten stattfand, in welchen\ndie Männer in der Wohnung der Angeklagten nächtigten, sondern strts nur wenn die Angeklagte abwesend war oder schlief.\n\nWeiterhin war die Frage zu erörtern, ob und welche Maßnahmen im einzelnen der Angeklagten zuzumuten waren. Da3 sie\ndurch Anordnung getrennter Schlafgelegenheiten und Ermahnungen einen gewissen Versuch gemacht hat, den Geschlechtsverkehr in ihrer Viohnung zu unterbinden, ist bereits erwähnt worden. Es bedurfte der Prüfung, ob weitere Haßnanmen,\nsoweit sie als wirksame Mittel der Angeklagten überhaupt\nzum Bewußtsein kamen, der Angeklagten zugemutet werden konn=-\nten. So könnte z.B. daran gedacht werden, daß sie den Männern verbot, ihre Wohnung überhaupt zu betreten oder in ihrer\nWohnung zu übernachten. Selbst wenn sie davon ausgegangen\nwäre, daß diese Verbote auch in ihrer Abwesenheit oder wenn\nsie schlief Erfolg hätten, können Zweifel entstehen, ob ein\nsolches Vorgehen unter den gegebenen Umständen zumutbar war.\nDie Angeklagte konnte möglicherweise ein Interesse daran\nhaben, ihre. Töchter zu verheiraten. Dies kam in erster Linie\nfür die ältere Tochter Hildegunde in Frage, die bereits\nSchwanger war. Ihr Freund CB wollte sie, wie erwähnt, ehelichen. Daß diesas Versprechen - zu einer Heirat\nkam es allerdings später nicht - damals nicht ernstlich war\noder die Angeklagte etwa hiervon ausgegangen wäre, ergeben\n\nr\n_ OD —\n\ndie bisherigen Feststellungen nicht. Wie hervorgehoben, haste\nferner der Freund der Ursula, DUB; die Absicht, sich mit\ndieser Tochter zu verloben. Die Strafkammer wird zu prüfen\nhaben, ob ähnliche Erwägungen wie bei der Tochter Hildegunde\nhinsichtlich der Zumutbarkeit auch für diese Tochter Platz\ngreifen. Die Angeklagte konnte möglicherweise die Hoffnung\ngehabt haben, daß es trotz des Widerstandes der Mutter B@B-\n@ iennoch zu einem Verlöbnis und zu einer Heirat kommen\nwürde. Auf der anderen Seite wird das landgericht in Betracht\nzu ziehen haben, daß das jugendliche Alter Bw dem Gedanken einer Heirat entgegenstehen konnte.\n\nUnter Berücksichtigung aller dieser Gesichtspunkte wäre\nzu erörtern gewesen, ob die Angeklagte bei ihrem Verhalten\nvon dem Bestreben ausgegangen ist, die Eheschließung ihrer\nTöchter sicherzustellen (BGHSt 6, 57). Gerade im Falle der\nTochter Hildegunde wäre ein solcher Wunsch als verständlich\nzu vetrachten. Daher hätte das Lanüägerichı erwägen müssen,\nob es für die Angeklagte zumutbar gewesen wäre, Maßnahmen\nzu treffen, die möglicherweise zur Folge gehabt hätten, die\nHeiratsaussichten der Töchter scheitern zu lassen (BGliSt 6,\n58).\n\nDas Urteil konnte daher mangels Erörterung wesentlicher Gesichtspunkte keinen Bestand haben.\n\nIn der neuen Verhandlung wird das Landgericht bei der\nBeweiswürdigung noch folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen haben:\n\nEs wird sich u.a. mit der Frage auseinandersetzen müs-\n\nsen, ob seine Überzeugung, die Angeklagte habe gemerkt,\n\ndaß es zwischen BED und Ursula zum Geschlechtsverkehr in-\n„na außerhalb des Hauses gexommen sei, auch damit begründet werden kann, daß sie den Männern das Übernachten auf\n\nder Couch in der Küche gestattet habe, währenä sie selbst\n\nin dem letzten der links von der Küche gelegenen Zimmer\nschlief und Hildegunde in dem rechts neben der Küche gelegenen Zimmer wohnte (UA S. 7). Denn diese Feststellungen beziehen sich nur auf Hildezunde ,nicht auch auf Ursula, lassen also nicht ohne weiteres Schlüsse auf die Kenntnis der\nAngeklagten vom Geschlechtsverkehr Ursulas zu. Im übrigen\nist hinsichtlich der Kenntnis der Angeklagten von der unzüchtigen Betätigung der Hildegunde in Betracht zu ziehen, daß\nes mit dieser lediglich nachnittags in Abwesenheit der Angeklasten zum Geschlechtsverkehr gekommen ist,\n\nDie Strafkamner hat die Äußerung der Angeklagten, Hildcgunde solle ihr keinen Ärger machen, für die Feststellung des bedingten Vorsatzes der Angeklagten verwertet. Aus\ndieser Äußerung könnte jedoch nur darauf geschlossen werden, daß die Angeklagte die Vorstellung von einem möglichen\nGeschlechtsverkehr ihrer Tochter in der Wohnung hatte. Sie\nwürde jedoch noch nicht ohne weiteres ergeben, daß die An=\ngeklagte diesen Verkehr auch billigte. Die Äußerung, sie\ndulde im Hause keinen Geschlechtsverkehr (UA 5. 6), könnte\nauch zum gegenteiligen Schluß führen. Gegen eine Billigung\nkönnte ferner sprechen, daß die Angeklagte, wie bei der\nStrafzumessung ausgeführt wird (UA S. 9), durch ihre Äuße-\n\nrung, wenn auch nur schwach, versucht hat, auf ihre Tochter\neinzuwirken, den Geschlechtsverkehr in der Wohnung zu unter-\n\nlassen.\nKotberg Krumme Martin\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-07-07/4-str-376-61","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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