{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-06-21_4_StR_544_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-06-21","aktenzeichen":"4 StR 544/60","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Ein Unfallbeteiligter ermöglicht die Feststellung seiner\n\nPerson nicht schon dadurch, daß er den anderen Unfallbeteiligten auf die Möglichkeit hinweist, das Kennzeichen .\n\nseines Kraftfahrzeugs aufzuschreiben. Entfernt er sich vom\nUnfallort, ohne dem Geschädigten auf Verlangen seinen Namen\n\nund seine Anschrift zu nennen und durch Vorzeigen des Führerscheins oder eines Personalausweises zu belegen, so begeht\n\ner auch dann Unfallflucht, wenn er das Fahrzeug an der Unfallstelle zurückläßt und dieA rt seiner Unfallbeteinligung keiner Klärung bedarf.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja | Gr\n\nAmtliche Sammlung: ja 21 54 0§ 8 StGB § 142\n\nEin Unfallbeteiligter ermöglicht die Feststellung seiner\n\nPerson nicht schon dadurch, daß er den anderen Unfallbeteiligten auf die Möglichkeit hinweist, das Kennzeichen .\n\nseines Kraftfahrzeugs aufzuschreiben. Entfernt er sich vom\nUnfallort, ohne dem Geschädigten auf Verlangen seinen Namen\n\nund seine Anschrift zu nennen und durch Vorzeigen des Führerscheins oder eines Personalausweises zu belegen, so begeht\n\ner auch dann Unfallflucht, wenn er das Fahrzeug an der Unfallstelle zurückläßt und dieA rt seiner Unfallbeteinligung keiner Klärung bedarf.\n\nBGH, Beschl. v. 21. Juni 1961 - 4 StR 544/60 - AG Hannover\nOLG Gelle.\n\n-\n\n4_StR_ 544/60\n\nBeschluß\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Diplom-Architekten Paul-Hanns W EB aus\nHp, geboren am WE. EEEEEEED GE ir 1:1 u,\n\nwegen Unfallflucht\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. Juni 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Krumne,\nMartin, Prof. Dr. lLang-Hinrichsen, Dr. Flitner und Börtzler\nauf den Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts in Celle\nvom 29. September 1960 - 1 Ss 323/60 - nach Anhörung des\nGeneralbundesanwalts beschlossen:\n\nZin Unfallbeteiligter ermöglicht die Feststellung\nseiner Person .nicht schon dadurch, daß er den anderen Unfallbeteiligten auf die Möglichkeit hinweist, das Kennzeichen seines Kraftfahrzeugs aufzuschreiben. Entfernt er sich vom Unfallort, ohne\ndem Geschädigten auf Verlangen seinen Namen und\nseine Anschrift zu nennen und durch Vorzeigen des\nFührerscheins oder eines Personalausweises zu belegen, so begeht er auch dann Unfallflucht, wenn\ner das Fahrzeug an der Unfallstelle zurückläßt\n\nund die Art seiner Unfallbeteiligung keiner Klärung\nbedarf.\n\nGründe:\nI.\n\n1. Der Amtsrichter hat den Angeklagten wegen Übertretung des § 1 StVO und wegen Unfallflucht (§ 142 StGB)\nzu zwei Geldstrafen verurteilt. Auf die gegen den Schuldspruch wegen Unfallflucht beschränkte Revision des Ange-\n\nklagten hat das Oberlandesgericht in Celle die Sache\ndem Bundesgerichtshof= zur Entscheidung der Rechtsfrage vorgelegt, ob ein Unfallbeteiligter in einem\nFalle, in dem nur Interesse an der Feststellung seiner\nPerson besteht, von der Wartepflicht nach § 142 StGB\ndann befreit ist, wenn er das von ihm geführte Kraft-*\nfahrzeug rechtmäßig benutzt und der andere Unfallbeteiligte nach Hinweis ausreichend Gelegenheit hat,\n\ndas polizeiliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs aufzuschreiben, insbesondere weil das Kraftfahrzeug an der\nUnfallstelle zurückgelassen wird.\n\n2. Der Amtsrichter hat die Verurteilung wegen\nUnfallflucht auf folgende Feststellungen und Erwägun- |\ngen gestützt: |\n\nDer Angeklagte hatte die Absicht, hinter einer\nReihe abgestellter Fahrzeuge zu parken, um sich zu\nseinem in der Nähe gelegenen Büro zu begeben, wo er\nzu einer Besprechung verabredet war. Da er zu dicht\nan das letzte Fahrzeug der Reihe herangefahren war,\nsetzte er seinen Wagen etwas zurück. Dabei stieß er\ngegen die soeben hinter ihm haltende BMW-Isetta des\nZeugen GP, der ebenfalls parken wollte; dessen Fahrzeug .\nwurde beschädigt. Es entspann sich ein Streit über die\nSchuldfrage, in dessen Verlauf CRD zum Ausdruck brachte,\ndaß die Polizei diese Frage klären müsse. Der Angeklagte\nbeendete den Streit, indem er GBP erklärte, wenn er\n— CE - etwas von ihm wolle, solle er sich die Kenn-:\nzeichen-Nummer seines Kraftwagens aufschreiben; er - der\nAngeklagte -— sei in Eile und habe keine Zeit, sich auf\nder Straße in eine Auseinandersetzung einzulassen. Nach\ndiesen Worten entfernte sich der Angeklagte zu seinem\nBüro; den Kraftwagen ließ er am Unfallort stehen. >\n\nlas das Kennzeichen des Kraftwagens ab und erstattete\nAnzeige bei der Polizei.\n\nDer Amtsrichter war der Ansicht, daß der Angeklagte durch das Verlassen des Unfallorts gegen seine\nWartepflicht nach § 142 StGB verstoßen hat. Zwar sei\n. das Pahrzeug des Angeklagten an der Unfallstelle verblieben und es habe deshalb als unfallbeteiligt festgestellt werden können. Andererseits sei eine weitere\nKlärung der Art der Unfallbeteiligung des Angeklagten\ndurch sein Verbleiben an der Unfallstelle nicht zu erwarten gewesen. Der Angeklagte habe sich aber durch\ndas Weggehen nach dem Unfall der Feststellung seiner\nPerson entzogen, obwohl nach den Umständen in Frage gekommen sei, daß sein Verhalten zur Verursachung eines\nUnfalls: beigetragen habe. Sein Hinweis, GEB könne\nsich das Kennzeichen des Kraftwagens merken und das\nWeitere veranlassen, stehe diesem Vorwurf nicht entgegen.\n\n3. Das Oberlandesgericht in Celle möchte der Ansicht\ndes Amntsrichters beitreten und die Revision des Ängeklagten verwerfen. Es sieht sich hieran durch das Urteil\ndes Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinstraße vom\n13. April 1960 (NJW 1960, 1482 Nr. 532 = DAR 1960, 338\nNr. 163) gehindert. Dort ist ausgesprochen, daß ein Unfallbeteiligter, der dem Geschädigten die Angabe seines\nNamens und die Vorlegung seiner Papiere verweigert und\nwegfährt, sich der Feststellung seiner Person (und seines Fahrzeugs) dann nicht entzieht, wenn er zur Benutzung des Fahrzeugs berechtigt ist und der Geschädigte\ndie Angaben des an dem Fahrzeug befindlichen ordnungsmäßigen polizeilichen Kenngzeichens aufgeschrieben hat.\n\nm\npm\n1\n\nII.\n\nDie Vorlegung ist zulässig (§ 121 Abs. 2 GVG).\nMit Recht stellt das Oberlandesgericht in Celle den vorliegenden Fall, daß der Geschädigte von dem anderen\nUnfallbeteiligten auf die Möglichkeit, das Kennzeichen\naufzuschreiben, hingewiesen wird und hierzu ausreichend\nGelegenheit hat, dem vom Oberlandesgericht in Neustadt\nentschiedenen Sachverhalt gleich, nach dem sich der\nGeschädigte das polizeiliche Kennzeichen des anderen\nunfallbeteiligten Fahrzeugs schon aufgeschriebea hatte,\nals er von dem Fahrer die Angabe seiner Personalien\nund Vorlage der Ausweispapiere verlangte.\n\nIII.\n\nIn der Sache tritt der Bundesgerichtshof der\nRechtsansicht des Oberlandesgerichts in Celle bei.\n\n1. Wie in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt\nist, soll die im § 142 StGB begründete Warte- und Duldungspflicht im öffentlichen Interesse die zur Klärung\nbürgerlichrechtlicher Ansprüche der Unfallbeteiligten\nerforderlichen Feststellungen im unmittelbaren Anschluß\nan den Unfall ermöglichen (BGHSt 14, 89, 94). Das durch\ndiese Vorschrift geschützte Rechtsgut ist das Interesse\ndes geschädigten Unfallbeteiligten an der alsbaldigen\nFeststellung aller für die spätere Verwirklichung seiner\nSchadensersatzansprüche bedeutsamen Umstände (BGHSt 12,\n253; Lienen in einer Besprechung des erwähnten Urteils\ndes Oberlandesgerichts Neustadt in NIJW 1960, 2111 zu Nr. 23).\nWie Lienen aa0 mit Recht hervorhebt, bringt das Gesetz\ndurch die Aufzählung der festzustellenden Punkte (Person\n\ndes Fahrers, Fahrzeug, Art der Unfallbeteiligung) auch\nzum Ausdruck, daß der Geschädigte sich nicht mit der\nFeststellung des einen oder anderen dieser Punkte zu\nbegnügen und auf die Möglichkeit verweisen zu lassen\nbraucht, von sich aus mehr oder weniger umständliche\nErmittlungen anzustellen. Der andere Unfallbeteiligte\nmuß es daher in jedem Falle dulden, daß auch seine\nPerson am Unfallort festgestellt wird. Dieser Verpflichtung genügt. er aber, wie das vorlegende Oberlandesgericht zutreffend ausführt, nicht schon dadurch, daß er\ndem Geschädigten Gelegenheit gibt, das Kennzeichen\nseines Kraftfahrzeugs abzulesen und festzuhalten. Damit\nsteht seine \"Person\" für diesen noch nicht fest. Das\nerkennt auch das Oberlandesgericht in Neustadt für den\nFall an, daß der Fahrer zur Benutzung des Fahrzeugs\nnicht berechtigt war; hier wird sich häufig weder über\ndie Zulassungsstelle noch über den Fahrzeughalter feststellen lassen, wer der andere Unfallbeteiligte ist.\nAber auch die Person des berechtigten Fahrers läßt sich\nauf Grund des polizeilichen Kennzeichens nicht immer\nrasch und zuverlässig ermitteln.Schon die (persönliche\noder fernmündliche) Anfrage bei der Zulassungsstelle\n\n- an sich das schnellste und sicherste Mittel zur Ausfindigmachung des anderen Unfallbeteiligten - kann im\nEinzelfall mit erheblichem Zeitverlust oder mit unzumutbaren Kosten verbunden sein, so, wenn die Zulassungsstelle längere Zeit geschlossen ist oder sich an einem\nweit entfernten Ort befindet. Sie führt auch nur dann\nsofort zum Ziel, wenn der Halter eine natürliche Person\nist und das Fahrzeug selbst gefahren hat. Andernfalls\nsind weitere Ermittlungen notwendig. Der Geschädigte\nmuß den Halter um Auskunft über den Fahrer des Kraftfahrzeugs zur Unfallzeit bitten und es unter Umständen\nin Kauf nehmen, daß ihm die Auskunft verweigert wird.\n\n-6-\n\nDas kann besonders dann mißlich sein, wenn für dasselbe\nFahrzeug mehrere Personen als Fahrer in Betracht kommen.\nDie Hilfe der Polizei oder der Staatsanwaltschaft wird\ndem Geschädigten nur zur Verfügung stehen, wenn gegen\nden anderen Unfallbeteiligten der Verdacht einer strafbaren Handlung wegen der Verursachung des Unfalls besteht und nicht nur eine Schadensersatzpflicht des Fahrers aus § 18 Abs, 1 StVG in Frage steht. Schließlich\nläuft der Geschädigte häufig Gefahr, daß ihm von der\nals Halter oder Fahrer ermittelten Person ein Ablesefehler entgegengehalten wird und er in Beweisnot gerät\n( so Lienen aaO unter Hinweis auf einschlägige Erfahrungen).\n\nDie aufgezeigten Schwierigkeiten bleiben dem Geschädigten nur dann sicher erspart, wenn unter der\nnach § 142 StGB am Unfallort zu duldenden \"Feststellung\nder Person\" die Festlegung von Merkmalen verstanden wird,\ndie die Person so kennzeichnen, daß sie ohne weitere\nErmittlungen eindeutig feststeht (vgl. Müller, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl. 1959, 5. 450). Dazu gehört\n- von Sonderfällen wie denen abgesehen, daß das Unfallfahrzeug ein öffentliches Verkehrsmittel ist, mit dessen\nNummer kraft der inneren Organisation des Fahrbetriebs\nzugleich die Person des Fahrzeugfihrers feststeht (vgl.\nHartung, NJW 1960, 688 zu Nr. 28) -, daß der Unfallbeteiligte dem Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift mitteilt und ihm die Überprüfung dieser Angaben\ndurch Vorzeigen des Führerscheins oder eines Personalausweises ermöglicht.\n\n2. Der Generalbundesanwalt will die Vorlegungsfrage\nweder allgemein bejahen noch allgemein verneinen, sondern\n\nihre Beantwortung auf die Besonderheiten des Einzelfalles abstellen. Nach seiner Ansicht erfüllt ein Unfallbeteiligter, der den Unfallort ohne Bekanntgabe\nseines Namens und seiner Anschrift verläßt, in Fällen,\nin denen das Fahrzeug und die Art der Unfailbeteiligung feststehen, nur dann den Tatbestand der Unfallflucht, wenn dadurch die Feststellung der Person des\nTäters tatsächlich verhindert oder erSchwert wird, sei\nes, weil der Täter unberechtigter Benutzer des Fahrzeugs ist, sei es, daß die Ermittlung seiner Person\nund seiner gegenwärtigen Wohnung über die Straßenverkehrsbehörde nicht oder nur unter Schwierigkeiten möglich ist. Keine Verletzung der Wartepflicht soll dann\nvorliegen, wenn ein Kraftfahrzeughalter, der das Fahrzeug selbst gefahren und den Unfall am Orte der Zulassungsstelle verursacht hat, sich vom Unfallort unter\nZurücklassung des Fahrzeugs entfernt, ohne seine Anschrift mitgeteilt zu haben; denn hier sei die Pärson\ndes Fahrzeugführers in der Regel onne Mühe und unverzüglich vom Straßenverkehrsamt zu erfahren.\n\nDem kann aus den oben dargelegten Gründen nicht\nbeigetreten werden. Auch der Hinweis des Generalbundesanwalts auf die Notwendigkeit der Abwägung der \"gegenseitigen Interessenlage\" der Unfallbeteiligten rechtfertigt keine andere Entscheidung der Vorlegungsfrage.\nWohl kann im Einzelfall die vorübergehende Entfernung:\neines Unfallbeteiligten vom Unfallort trotz der damit\nverbundenen Gefährdung oder Verhinderung der im § 142\nStGB vorgesehenen Feststellungen aus besonderem Grunde,\netwa weil Verletzte schnell ärztlicher Behandlung zugeführt werden müssen, erlaubt, entschuldigt oder so-\n\ngar geboten sein und deshalb der Vorwurf entfallen,\n\n-8-\n\nsich diesen Feststellungen durch Flucht entzogen zu\nhaben. Die bloße Wahrnehmung eigener geschäftlicher\nInteressen des Wartepflichtigen ist jedoch bisher von\nder Rechtsprechung im allgemeinen nicht als solcher\nGrund anerkannt worden (vgl. dazu OLG Stuttgart in\nMDR 1956, 245; BayObLG in DAR 1958, 106 Nr. 54; auch\nHartung aa0). Ob und unter welchen Voraussetzungen\nAusnahmen zugelassen werden können, bedarf keiner\nEntscheidung. Sie kommen jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn es sich -— wie im Vorlegungsfall — nur\ndarum handelt, daß der eilige Unfallbeteiligte dem\nanderen Unfallbeteiligten seinen Namen und seine Wohnung nennen und zur Überprüfung dieser Angaben seinen Führerschein oder einen Personalausweis vorzeigen\nsoll. Das kann in so kurzer Zeit geschehen, daß\nselbst wichtige und unaufschiebbare Geschäfte der Erfüllung dieses Verlangens in aller Regel nicht im Wege\nStehen. m\n\nKrumme Martin ' Lang-Hinrichsen\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-21/4-str-544-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-21/4-str-544-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:05.929498+00:00"}}