{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-06-21_4_StR_124_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-06-21","aktenzeichen":"4 StR 124/61","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Straßen, in denen die Straßersahn in beiden Richtungen\nverkehrt, können als \"Einbeunstraßen\" im Rahmen der in\nAbschnitt A III Abs. 4 a der Anlage zur Straßenverkehrsorädnung den Verkehf’sbehörden erteilten Ermächtigung\nbestehen bleiben. Für ihre Benutzung gelten grundsätzlich die für Einbahnstraßen gegebenen Sondervorschriften der Straßenverkehrsordnung. Jedoch sind Fahrzeugführer verpflichtet, dem Gegenverkehr der Straßenbahn\nRechnung zu tragen und ihr Fahrverhalten so einzurichten, daß weder der Straßenbahnbetrieb noch der übrige\nStraßenverkehr gefährdet oder gestört wird.","text_plain":"2154 089\n\nNachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: Ja\n\nSstvo § 8 Abs. 2, 3, 6, §§ 10, 15\n\nStraßen, in denen die Straßersahn in beiden Richtungen\nverkehrt, können als \"Einbeunstraßen\" im Rahmen der in\nAbschnitt A III Abs. 4 a der Anlage zur Straßenverkehrsorädnung den Verkehf’sbehörden erteilten Ermächtigung\nbestehen bleiben. Für ihre Benutzung gelten grundsätzlich die für Einbahnstraßen gegebenen Sondervorschriften der Straßenverkehrsordnung. Jedoch sind Fahrzeugführer verpflichtet, dem Gegenverkehr der Straßenbahn\nRechnung zu tragen und ihr Fahrverhalten so einzurichten, daß weder der Straßenbahnbetrieb noch der übrige\nStraßenverkehr gefährdet oder gestört wird.\n\nBGH, Beschl. v. 21, Juni 1961 - 4 StR 124/61 -\n\nAG München\nBayerObLtG\n\n4 StR_124/61\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\näie Fürsorgerin Else M Em aus L@WW, Kreis\nmug, geboren au W. ED EB in via,\n\nwegen Übertretung der Strasenverkehrsordnung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1961 durch die Bundesrichter Xrumme,\nMartin, Prof.Dr.Lang-Hinrichsen, Dr.Flitner und Börtzler\nauf den Vorlegungsbeschluß des Bayerischen Obersten Lendesgerichts vom 20. Februar 1961 - 1 St 71/1961 - nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts\n\nbeschlossen:\n\nStraßen, in denen die Straßenbahn in beiden Richtungen verkehrt, können als \"Einbahnstraßen\" im Ranmen\nder in Abschnitt A III Abs. 4 a der Anlage zur Stra-Benverkehrsordnung den Verkehrsbehörden erteilten\nErmächtigung bestehen bleiben. Für ihre Benutzung\ngeiten grundsätzlich die für Einbahnstraßen gegenenen Sondervorschritten der Straßenverkehrsoränung.\nJedoch sind Fahrzeugführer verpflichtet, dem Gegenverkehr der Straßenbahn Rechnung zu tragen und ihr\nFahrverhalten so einzurichten, daß weder der Straßenbahnbetrieb noch der übrige Straßenverkehr gefährdet\noder gestört wird.\n\n- 2 -\n\nGründe:\n\nDie Angeklagte fuhr am Nachmittag des 1. Juni 1960\nmit einem Personenkraftwagen durch die OiiiBstraße\nin MügB, die in ihrem ganzen Verlauf \"durch Verkehrsschilder nach Bild 12 und Bild 28 der Anlage zur Straßenverkehrsoränung als Einbahnstraße\" gekennzeichnet ist,\nobwohl auf ihr die Straßenbahn in beiden Richtungen verkehrt. An der Kreuzung der OilWPstraße mit der PB-GEEEEEBstraße, an der der Verkehr durch Verkehrsampeln\ngeregelt wird, wollte die Angeklagte nach links abbiegen.\nVor ihr her fuhr ein Straßenbahnzug in gleicher Richtung.\nDa sie nicht wußte, ob das Linksabbiegen an dieser Kreuzung gestattet sei, ordnete sie sich nicht über die Fahrbahnmitte ninaus nach links ein, sondern blieb hinter\ndem Straßenbahnzug, der an der Kreuzung anhielt, weil\ndie Verkehrsampel Rotlicht zeigte. Von dort aus konnte\nsie feststellen, daß das Linksabbiegen zulässig war. Als\nGelblicht aufleuchtete, betätigte sie den linken Fahrtrichtungsanzeiger. Bei Grünlicht vergewisserte sie sich\ndurch Rückschau, daß ihr kein Fahrzeug folgte, und fuhr\nim Bereich des rechten Straßenbahngleises, rechts neben\nder Fahrbahnuitte, 40 m weiter geradeaus: bis zur Mitte\nder Fahrbahn der kreuzenden TB straße. Sodann\nbog sie, ohne nochmals die rückwärtige Fahrbahn zu beobachten, nach links ab. Dabei stieß sie mit einem Opel-Kapitän-Personenwagen zusammen, dessen Führer im Begriff\nwar, sie links zu überholen, um geradeaus weiter über\ndie Kreuzung zu fahren.\n\nDas Amtsgericht hat die Angeklagte wegen tateinheitlicher Übertretungen des § 1 und § 8 Abs. 3 Satz 3 StVO\nzu einer Geldstrafe verurteilt, weil sie sich auf der\n\nCB straße (einer Einbahnstraße) nicht ganz links\neingeoränet und sich auf der Xreuzung vor dem endgültigen Hinüberfahren nach links nicht nochmals vergewissert\nhatte, daß sie hinter ihr geradeaus weiterfahrende Verkehrsteilnehmer nicht äurch ihr Abbiegevorhaben behindern werde.\n\nAuf die Revision der. Angeklagten hat das Bayerische\nOberste Landesgericht ie Sache dem Bundesgerichtshof\nzur Entscheidung der Frage vorgelegt, ob die für Einbahnstraßen geltenden Sondervorschriften aueh auf solche\nStraßen Anwendung finden, in denen nur der allgemeine\nFahrverkehr auf eine Richtung beschränkt ist, die Straßenbahn aber in beiden Richtungen verkehrt. Es möchte\ndiese Frage bejahen, sieht sich hieran aber durch die\nvom Oberlandesgericht in Bremen in seiner Entscheidung\nvom 5. Juni 1957 (DAR 1958, 26) vertretene gegenteilige\nAuffassung gehindert.\n\nDie Vorlegung ist nach § 121 Abs. 2 GVG zulässig.\n\nIn der Sache teilt der Senat - im Gegensatz zu der\nStellungnahme des Generalbundesanwalts -— die Rechtsansicht\ndes Bayerischen Obersten Landesgerichts.\n\nDas Oberlandesgericht in Bremen meint, der Begriff\n\"Einbahnstraße\" könne in allen Vorschriften der Straßenverkehrsoränung nur einheitlich so verstanden werden, wie\ner im § 8 Abs. 2 Satz 4 StVO umschrieben sei. Straßen,\nin denen die Straßenbahn in beiden Richtungen verkehre,\nseien keine Einbahnstraßen, weil der Verkehr auf der\nFahrbahn entgegen der Begriffsbestimmung’nicht nur in\neiner Richtung gestattet sei. Sie könnten mithin nicht\nmit Gem Verkehrszeichen Bild 28 der Anlage zur Straßenverkehrsoränung (pieilförmiges, rotgerändertes, weißes\n\nNone\n\nDyarre Tre PO DE\n\nED 20 72\n\nDue pur\" 2, 27 57 022\n\nah: Be\n\nRT RE\n\n- A—\n\nSchild mit der Aufschrift \"Einbahnstraße\") gekennzeichnet\nwerden, Die für Einbannstraßen geltenden Sondervorschriften seien sämtlich unanwendbar.\n\nDie gleiche Auffassung vertritt Müller, Straßenverkehrsrecht 21. Aufl, § 4 StVO Anm. 17 a. Er hält es schlechthin für unzulässig, den bundesrechtlich festgelegten Inhalt eines Verkehrszeichens zu ändern, also eine Straße\nzur Einbahnstraße zu erklären, aber Gegenverkehr, etwa der\nStraßenbahn, zuzulassen. Die Erklärung zur Einbahnstraße\nunterwerfe die Straße nämlich einem nach seinem Rechtsgehalt gesetzlich festgelegten Regime. Wenn dessen Rechtsfolgen mit dem Verkenrspsßürfnis nicnt vereinbar seien,\nkönne nur daäurch Abhilfe geschaffen werden, daß die Einfahrt in einer Richtung für alle Fahrzeuge außer für Stra-Benbahnen äurch das Verkehrszeichen Bild 12 der Anlage\n(rote Scheibe mit waagerechten, weißem Streifen) mit der\nAufschriit \"Gesperrt außer für Straßendahnen\" verboven\nwerde (vgl. § 58 Anm. 19, .§ 10 Anm. 28). Denseiben Standpunkt nehmen u.a. Guelde, \"Einbahnstraße\" mit Straßenverkehr in beiden Richtungen (DAR 1951, 137) und Lütkes,\nStraßenverkehr, zu § 5 (Anm. 9) ein. Die gegenteilige\nAnsicht hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in\neiner Entscheiäung vom 6. Oktober 1955 (DVBl. 1957, 870)\nvertreten, Zur Begründung hat er sich allgemein darauf\nberufen, daß die Verwaltungsbehörden von ihrer Befugnis,\netwas nach ihrem Ermessen zu gebieten oder zu verbieten,\nauch teilweise Gebrauch machen dürfen. Hartung bei\nFloegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht 13. Aufl. § 8 Ann.13\nerhebt gegen die Zulassung des Gegenverkehrs der Straßenbahn auf Einbahnstraßen ebenfalls keine Bedenken, ohne\ndies allerdings zu begründen. Einen vermittelnden Stand=-\nvunkt nimmt Dieck, \"Unechte Einbahnstraßen?\" (DAR 1950,\n177) ein.\n\n-5-\n\n. Der Senat kann der strengen Auslegung des Oberlandesgerichts in Bremen und der von Müller nicht zustimmen.\n\nZwar ist nach der im § 8 Abs. 2 Satz 4 StVO gegebenen Begriffsbestimmung als \"Einbahnstraße\" grundsätzlich nur eine solche Straße anzusehen, auf deren Fahrbahn der gesamte Straßenverkehr in nur einer Richtung\nbestimmt ist. Das wird nachdrücklich in Abschnitt A\nIII Abs. 4 a der Anlage zur Straßenverkehrsoränung bestätigt, wo — ebenso wie schon in der bis zum 29,März\n1956 geltenden Dienstanweisung vom 13. März 1940 (RMBliV\n1940, 1879) - besonders betont ist, daß eine Zulassung\ndes Straßenbahnverkehrs in beiden Richtungen mit Sim\nund Zweck der Einbahnstraße nicht zu vereinbaren sei.\nTaraus folgt indes nur, daß in Zukunf# nur solche Straßen als Einbahnstraßen gekennzeichnet werden dürfen,\ndie diesem Erfordernis entsprechen. Denn der Bundesverkehrsminister hat als \"Gesetzgeber\" der Straßenverkehrsoränung auf Grund der ihm im § 6 StVG erteilten Ermächtigung ‚anschließend gleichwohl Ausnahmen für \"auf\nGrunä früherer Anordnungen noch vorhandene \"Einbahnstra-Ben\" mit Gegenverkehr der Straßenbahn als rechtswirksam\nanerkannt, indem er den Verkehrsbehörden dort, nwo solche Zustände nicht geändert werden können\", lediglich\ndie Verpflichtung auferlegt hat, durch besondere Zusatzschilder auf den Gegenverkehr der Straßenbahn hinzuweisen.\nDa die Anlage einen Teil der Straßenverkehrsoränung bildet und mithin auch deren rechtliche Natur als Rechtsverordnung teilt, ist der im übrigen aufrechterhaltene Begriff der Einbahnstraße hinsichtlich dieser auf Grund\ndes früheren Rechtszustandes noch vorhandenen sog. \"unechten\" Einbahnstraßen erweitert worden.\n\nnn ee mn\n\n-6 -\n\nAllerdings können die für \"Einbahnstraßen\" gecscharfenen Sondervorschriften der Straßenverkehrsordnung\n(§ 8 Abs. 3 Satz 2 über die Pflicht zum Linkseinordnen\nvor dem Abbiegen nach links, § 10 Abs. 4 Satz 3 btr.\nErlaubnis zum Linksüberholen von Straßenbahnen, § 15\nAbs. 2 btr. Befugnis, rechts und links zu halten) nicht\nuneingeschränkt auch für alle Einbahnstraßen mit Gegenverkehr der Straßenbahn gelten, weil die Verkehrsteilnehmer auf entgegenkommende Straßenbahnen Rücksicht zu\nnehmen haben, Die dadurch gebotenen Abweichungen sind\naber nicht so wesentlich und so umfangreich, daß die\nWirksamkeit der zugelassenen Ausnahmen hierdurch berührt\nwerden könnte. Das Recht der Einbahnstraßen wird infolge dieser Einschränkungen nicht etwa so unbestimmt und\nunklar, daß den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen\nan die Tatbestanälichkeit der Strafnormen nicht mehr genügt wäre {Art. 105 GG). Für den größten Teil der Einbahnstraßen, die sog. \"echten Einbahnstraßen\", gelten\ndie Sondervorschriften ohnenin unbeschränkt. Die verhältnismäßig geringe und nicht mehr erweiterungsfähige\nZahl der noch vorhandenen \"unechten\" Einbahnstraßen ist\nvon jedem Verkehrsteilnehmer auf den ersten Blick an\nden zweispurigen Straßenbahngleisen zu erkennen, ganz abgesehen von den vorgeschriebenen zusätzlichen Hinweisschildern. Von diesen Straßen bieten diejenigen keine\nBesonderheiten, ‚deren linker, neben den Straßenbahngleisen verlaufender Fahrbahnstreifen so breit ist, daß Fahrzeugfünrer ohne Störung des Straßenbahnverkehrs von der\ngesetzlichen Erlaubnis des Linksüberholens und Linkshaltens (§§ 10 Abs. 4 Satz 3, 15 Abs. 2 StVO) Gebrauch machen\nund der Vorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 2 StVO genügen kön-\n. nen. Nur wenn der linke, gleisfreie Raum nicht dazu ausreicht, müssen die Kraftfahrer inr Verkehrsverhalten den\nVerkehrsbedäürfnissen des Einzelfalls im Hinblick auf be-\n\n- 1 -\n\nreits sichtbaren oder - bei unübersichtlichen Straßenoder Verkehrsverhältnissen - zu erwartenden Gegenverkehr der Straßenbahn anpassen, indem sie anstelle der\nfür Einbahnstraßen geltenden Sondervorschriften die\nallgemeinen Verkehrsregeln, insbesondere § 1 StVO, anwenden, soweit dies zur Sicherheit des Straßenverkehrs\nnotwendig ist.\n\nDas bedeutet für den Kraftfahrer keine unlösbare\noder unzumutbare Aufgabe, weil er im allgemeinen Straßenverkehr außerhalb von Einbahnstraßen ständig mindestens gleich schwierige Verkenrslagen im Ranmen des\n§ 1 StVO zu meistern hat. Bei äer Benutzung \"unechter\"\nEinbahnstraßen kommen nur wenige Abweichungen von den\nSondervorschriiten für Einbahinstraßen in Betracht. So\nentfallen, wenn eine Straßenbahn sick aus der Gegenrichtung erkennbar nähert oder wenn eine solche Annänerung\nzu erwarten und Ger linke gleisireis Fanrbannstreiien zu\nschmal ist, die Pflicht und das Recht des Kraftfanrers,\nsich vor Gem Linksabbiegen über die Straßenmitte hinaus\neinzuordnen, Ohne weiteres, und nachfolgende Fanrzeugführer müssen in solchen Fällen defür Sorge tragen, daß\nsie unter Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers an der\nStraßenmitte fahrende Fahrzeuge nicht durch Linksüberholen gefährden. Unter denselben Voraussetzungen entfällt\nauch die Befugnis, in derselben Richtung fanrenie Stra-Benbahnen links zu überholen, und ebenso das Recht, am\nlinken Fahrbannranä zu halten.\n\nDie auch für Einbahnstraßen geltende allgemeine Regelung des Ausweichens gegenüber Schienenfahrzeugen\n(§ 10 Abs. 4 Satz 2 StVO) bietet auch bei \"unsechten\" Einbahnstraßen keine Besonderheiten, Nach links auszuweichen\nist allgemein nur gestattet, wenn der Raum zwischen\nSchienenfahrzeug und rechtem Fanrbahnrand das Rechtsaus-\n\nweichen nicht zuläßt. Dann ist aber der linke Kandstreifen\n\nre nn ben\n\ntr en\n\nKun an\n\n1 en\n\nDee Zu Er re\n\nre Te U zu\n\nin ;edem Falle breit genug, um nach links auszuweichen,\nweil sonst wegen der Straßenenge überhaupt kein Straßenbahnverkehr neben dem allgemeinen Fahrverkehr möglich\nwäre. Wenn der linke Randstreifen infolge ort parkender Fanrzeuge oder sonstiger Hindernisse ausnahmsweise\nebenfalls zum Ausweichen nicht ausreicnt, so kann die\nVerkehrsstockung nur durch Beseitigung des Hindernisses\noder Rückwärtsfahren der Straßenbahn begegnenden Fahrzeuge (vd:§ 10 Abs. 2 StVO) behoben werden. Die Verkehrslage wäre dann nicht anders als unter gleichen Bedingungen beim Überholen einer in gleicher Richtung fahrenden Straßenbahn, das in Einbahnstraßen auf- beiden Seiten\ngestattet ist.\n\nLie mit der Anwenäübarkeit der Sondervorschriften\nauf \"unechte\" Einbannstraßen verknüpfven Schwierigkeiten\nwerden durch die Vorteile aufigewogen, die ihre grundsätzliche Geltung in solchen Straßen mit sich bringt.\nDas gilt nicht nur dann, wenn der linke Fahrbahnstreifen\nneben den Gleisen für die in Einbannstraßen dort zugelassenen Verkehrsvorgänge z.5. zum Parken breit genug\nist, Die Möglichkeit, auf beiden Fahrbahnseiten zu parken, bedeutet angesichts der in Großstääten kaum noch\nzu meisternden Parknot eine fühlbare äintlastung. Aber\nauch im übrigen bringt die Anwenäbarkeit der Sondervorschriften wesentliche Erleichterungen mit sich, und\nzwar auch dann, wenn der linke Tahrbahnstreifen zur Aufnahme eines Fahrzeugs nicht ausreicht, nämlich während\nder nicht unerheblichen Zeiträume, in denen keine StraßRenbahn aus der Gegenrichtung herannaht. Insbesondere\nwir die Zügigkeit des Geradeausverxehrs in den meist\nsehr beengten \"unechten\" Einbahnstraßen infolge der\n\ngrundsätzlichen Geltung der Sondervorschriften erheblich gesteigert. Entlastend wirkt auch die Möglichkeit kurzfristigen Anhaltens auf dem linken, zeitweise freien Straßenbahngleis zum Be- und Entladen, das\ndadurch häufig in kürzester Frist erledigt werden\nkann, wie in dem Vorlegungsbeschluß überzeugend dargelegt ist. Eine untragbare Steigerung der Verkehrsgefahren ist bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit und Sorgfalt, die jedem Verkehrsteilnehmer im\nRahmen des § 1 StVO : obliegt, nicht zu befürchten.\n\nNach alledem bestehen gegen die Wirksamkeit der\nin der Anlage zur Straßenverkehrsordnung zugelassenen Aufrechterhaltung der auf Grund des früheren.\nRechtszustanäes noch vorhandenen \"Einbahnstraßen\"\nmit Gegenverkehr der Straßenbahn keine rechtlichen\n: Bedenken. Auch kann die grunäsätzliche Geltung der\nfür Einbahnstraßen geschaffenen Sondervorschriften\nauf solchen Straßen nicht verneint werden, Jeder Kraft-—\nfahrer ist jedoch im Rahmen des § 1 StVO verpflichtet, auf Straßenbahnen, die aus der Gegenrichtung\nherannahen oder mit denen er nach den Straßen- oder\nVerkehrsverhältnissen aus dieser Richtung rechnen muß,\nRücksicht zu nehmen und sein Fahrverhalten so einzurichten, daß weder der Straßenbahnbetrieb noch der\nübrige Straßenverkehr gefährdet oder gestört wird.\n\n| onen\n\nEon ee\n\n- 10 -\n\nEs wird darauf hingewiesen, daß die Ver jährung\nder Übertretung beim Bundesgerichtshof durch Ernennung des Berichterstatters am 30. März 1961 unterbro-\n\nchen worden ist, \\\ni\nKrumme . - Martin Lang-Hinrichsen\n\nFlitner Border \\","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-21/4-str-124-61","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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