{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-06-16_4_StR_186_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-06-16","aktenzeichen":"4 StR 186/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2154 070\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauarbeiter Heinrich Scn EB aus \\ ii,\ngeboren am @. EEED WEB ir De,\n\nvregen Unzucht mit einem Kind\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. Juni 1961, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt WW in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. GEB ei üer Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bochum vom 6. Februar 1961 wird\nverworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen\nUnzucht mit einem Kind zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Sie hat ihm trotz seiner erheblichen Vorstrafen (Zuhälterei und schwere Kuppelei; ein Jahr\nsechs Monate Gefängnis; schwerer Diebstahl: ein Jahr\nsechs Monate Gefängnis) \"noch einmal mildernde Unstände\" zugebilligt und von einer Zuchthausstrafe\nabgesehen. |\n\nWas der Angeklagte zur Begründung seiner auf\ndie Verletzung des sachlichen Rechts gestützten Revision vorbringt, ist, abgesehen von einem Punkt,\nzum Teil im Revisionsrechtszug unzulässig, im übrigen offensichtlich unbegründet.\n\nder Erörterung bedarf lediglich die Frage,\nob die Strafkammer mit rechtlich fehlerfreien Erwägungen es abgelehnt hat, die Strafe gegen den\nAngeklagten zu ermäßigen, obwohl sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB wegen erheblicher\nVerminderung seines Hemmungsvermögens bei Begehung\nder Tat bejaht hat. Sie hat davon abgesehen, weıl\nder Angeklagte, der nach seinen eigenen Angaben\n\"einen Stiefel vertragen\" kann, \"sich nicht hätte\nin einen derartigen Zustand versetzen dürfen\". Die\nStrafkammer meint damit den an früherer Stelle ihres\nUrteils geschilderten Alkoholgenuß des Angeklagten\nvor der Tat: Am Abend vor dem Tag, um dessen Mittagszeit er sich an der fünfjährigen Tte TB verging,\nunternahm er bei Urlaubsbeginn und im Besitz. seiner\ngerade erhaltenen Löhnung von etwa 110,-- DM eine Bierreise durch ‚zahlreiche Gaststätten der De Innenstadt, die schließlich gegen vier Uhr morgens im Dirnenviertel endete. Dort sprach er bis etwa 7 Uhr morgens un-\n\nnt\nv\n\nunterbrochen dem Alkohol zu. Gegen 8 Uhr suchte\ner eine weitere Gaststätte auf, wo er etwas aß\nund weiter Wein, Bier und Schnaps trank, bis er\nnur noch 15 bis 20 DN übrig hatte. Um die Mittagszeit machte er sich auf den Heimweg. Dabei verübte\ner das Sittlichkeitsverbrechen am Kinde Ute FB-\n\nDer Beschweräeführer meint, dem Angeklagten\nhätte \"höchstens dann\" ein Vorwurf aus dem Alkoholgenuß gemacht werden dürfen, wenn er bereits\nvorher in einem solchen Zustand ähnliche Handlungen\nbegangen und deshalb hätte wissen müssen, daß er solche\nHandlungen wiederholen werde.\n\nAllerdings sagt das Urteil nichts darüber, ob\nder Angeklagte etwa bereits früher die enthemmende\nWirkung des Alkohols auf geschlechtlichem Gebiet an\nsich selbst erfahren hat. Indes ist dies eine unter\nerwachsenen Menschen so allgemein bekannte Tatsache,\ndaß die Strafkammer sie auch beim Angeklagten als bekannt voraussetzen durfte, zumal er lange Zeit in unmittelbarer Nähe des Dirnenviertels gewohnt hat. Es\nist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, daß sie\nmit Rücksicht darauf von einer Strafmilderung Abstand\n\ngenommen hat.\n\nKrumme Sauer\nLang-Hinrichsen\n\nMartin\nFlitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-16/4-str-186-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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