{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-06-16_4_StR_176_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-06-16","aktenzeichen":"4 StR 176/61","doktyp":null,"leitsatz":"Wegen Raufhandels wird auch derjenige bestraft, der sich\nerst nach Verursachung einer in § 227 Abs. 1 StGB bezeichneten schweren Folge an der Schlägerei schuldhaft beteiligt (im Anschluß an BGHSt 14, 132).","text_plain":"2154 087\n\nNachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: Ja\nStGB § 227\n\nWegen Raufhandels wird auch derjenige bestraft, der sich\nerst nach Verursachung einer in § 227 Abs. 1 StGB bezeichneten schweren Folge an der Schlägerei schuldhaft beteiligt (im Anschluß an BGHSt 14, 132).\n\nBGH, Urt. .v. 16. Juni 1961 - 4 StR 176/61 -\n\nSchwG Essen\n\n4_StR_176/61\n\nImNamen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n’\n\n1. den Bauhilfsarbeiter Günter\n\nHo aus\nEUED-Ssch@EB, zeboren am Ft - in Ei:\n\n2, den Gastwirt Guido J Pr aus E@B-SchD-EB, geboren an BD in\n\n3, den Schlossereihelfer Roland H i uup aus EEW-SCHE, geboren an B..@MEB in ip,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung m. Todesfolge\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1961, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumne\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen\nBundesrichter br.Flitner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt ra bei der Verkündung ‘,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Hoiiii>\nwird das Urteil des Schwurgerichts in Essen\nvon 15. Januar 1961, soweit der Angeklagte\nverurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\n- la -\n\nII. Die Revisionen der Angeklagten Jip und\nHi@D werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte Ho ist unter Anrechnung der Untersuchungshaft wegen Körperverletzung mit Todesfolge in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei weiteren Fällen und Raufhandel zu einer Gefängnisstrafe von\ndrei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden, der Angeklagte Guido Jgp vegzen gefährlicher Körperverletzung\nin Tateinheit mit Raufhandel zu einer Gefängnisstrafe\nvon sechs Monaten, der Angeklagte Hif> wegen Raufhandels zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten. Die gegen Guido Iglp erkannte Strafe hat das Schwurgericht\nzur Bewährung ausgesetzt. Das von HoilB bei der Tat\nbenutzte Messer sowie der Guido JB gehörige Totschläger sinä eingezogen worden.\n\nDie Angeklagten haben Revision eingelegt. Sie rügen\ndie Verletzung sachlichen Rechts. HoB' s Revision\nist begründet, die Rechtsmittel Je s und Hi’ s\nsind es nicht.\n\nDer Verurteilung der drei Angeklagten hat das Schwurgericht folgenden Sachverhalt zugrunde gelegt:\n\nDer Arbeiter VB, ücr Angeklagte HIER und\ndie rechtskräftig freigesprochenen Mitangeklagten Pe»\n\nund N@WEB stenden in der Nacht vom 20. zum 21. 9. 1959\n\nnach vorangegangenem Besuch der Gaststätte des Angeklagten Guido IEB dieser gegenüber in einer Vierergruppe\nbeisammen, als der Elektriker Rp vorbeiging. Mit ihm\nkam es, da WB ihn belästigte, zu einer Schlägerei. Währenddem trat Guido JB vor die Tür seiner\nGastwirtschaft, um nach Hi und PB auszuschauen,\ndie ihn seiner Meinung nach beide um die Zeche geprellt\nhatten. Nachdem er die Schlägerei wahrgenommen natte, xkehr-\n\n- 5 —\n\nte er in seine Gastwirtschaft zurück und bemerkte gegenüber seinem Sohn Benno in Bezug auf die Zechprellereien:\n\"Diese Frechheiten wollen wir uns nicht bieten lassen.\"\nAuf seine Aufforderung, mit hinauszukommen, folgten inm\nsein Sohn und der Angeklagte Ho, den er. angewiesen\nhatte, ihm und seinem Sohn für den Fall den Rücken zu\ndecken, daß man sie von hinten angriffe,. Guido und Benno\nIE trugen je einen Totschläger bei sich, Hofe\nein zusammengeklapptes feststellbares Messer mit scharfer schmaler, spitz zulaufender Klinge von etwa 12 cm\nLänge, Guido und Benno JM sowie HoiEEB sing es\nnicht nur darum, von Hi und PB die geringe Zechschuld von je 0,35 DM einzutreiben, sondern sie beide\nvielmehr in erster Linie wegen ihres Verhaltens in der\nGastwirtschaft \"zur Rede zu stellen.\" Insbesondere wollten sie Hi@WP \"eine Lektion erteilen\", weil er Guido\nICE’ s Ehefrau gegenüber von ihrem \"Scheißbier\" gesprochen hatte. Dabei rechneten sie damit, daß es zu einer\ntätlichen Auseinandersetzung kommen werde, Als die drei\nauf die durch Hip, ni, Page und Vo 2ebildete Gruppe zugingen, rief Rep laut, \"daß man ihn\neben hier überfallen habe\". Benno IB näherte sich,\nvon Guido IB und Ho zefolgt, dem Angeklagten\nHi@EB, einem untersetzten, kräftigen, breitschultrigen\nManne, faßte an seine Jacke und forderte ihn zur Zahlung\nseiner Zechschuld auf, wobei er den Ausdruck \"du Bulle!\"\ngebrauchte. Hi versetzte daraufnin Benno Je einen\nkräftigen Faustschlag ins Gesicht, so daß dieser rückwärts gegen seinen hinter ihm stehenden Vater taumelte,\nBeide Jill’: zogen jetzt ihre Totschläger aus ihren\nTaschen. Benno J@MB griff in HI@WB'= Haar und zog\nHi@WB vornüber. Nunmehr schlugen beide mit ihren Totschlägern auf Hi@WW's Kopf ein. Hi@WMWP geriet schließlich\nauf die Fahrbahn der H@straße. Auch dort schlugen sie\nweiter auf ihn ein, obwohl er infolge der ihm zugefügten\n\nVerletzungen irgend erhebliche Angriffshandlungen nicht\nmehr durchführen konnte, bis er zu Boden gegangen war. Es\ngelang ihm schließlich davonzulaufen, doch wurde er wieder eingeholt.\n\nZur gleichen Zeit, als die beiden JMD’ s die\nVierergruppe erreicht hatten, die kurz zuvor \"einige Meter\" die H@®straße hinaus zurückgegangen vrar\", Kam auch\nHOEEB hinzu. Nach seiner unwiderlegten Einlassung trat\nihm VB entgegen und versetzte ihm einen Faustschlag ins Gesicht. Ho setzte sich zur Wehr und\nbenutzte hierbei zunächst einen Schlüsselbund, mit dem er\nauf VB einschlug. Alsdann griff er jedoch zu\nseinen Messer, ließ es aufspringen und stach und schlug\ndamit auf VD sowie Hi und PB ein. Letzterer hatte sich ebenso wie N@WWB an der tätlichen Auseinandersetzung nicht beteiligt. VD erhielt einen\nStich, der i0 cm tief in seine Bauchhöhle eindrang, sowie einen leichteren Stich gegen den Oberarm. Er löste\nsich aus der Gruppe und brach 60-70 m weiter zusammen; er\nsterb an den Folgen des tiefen Stiches. Hi erhielt\n6 Stiche, einer davon drang tief in seine Bauchhöhle ein\nund verletzte den Darm. Er geriet \"in akute Lebensgefahr\"\nund mußte ins Krankenhaus eingeliefert werden, wo er\noperiert wurde. Doch blieb er am Leben.\n\nHOEEB hatte zur Zeit der Tat 1,65 %o Alkohol im\nBlut, Hi 2,0 0. Bei Guido JB ergab sich für den\nZeitpunkt der Blutentnahme eine so geringe Blutalkoholkonzentration, daß eine Rückrechnung auf den Zeitpunkt der\nTat nicht möglich war.\n\nI. Die Revision des Angeklagten Hofe.\n\n1. Die Darlegungen des Schwurgerichts im angefochtenen Urteil lassen, soweit sie die Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge betreffen\n(88 223, 226 StGB), insoweit jedenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen, als das Schwurgericht zu dem Ergebnis gelangt, der Angeklagte könne sich\ndeshalb nicht auf Notwehr berufen, weil die Art und Weise,\nin der er sein außerordentlich gefährliches Messer benutzte, sein Verhalten als völlig maßlos erscheinen lasse.\nEs erübrigt sich schon deswegen, auf die Annahme des Schwurgerichts einzugehen, der Angeklagte hätte, wenn er sich\nauf bloße Abwehrhandlungen hätte beschränken wollen, den\nihm körperlich und faustkämpferisch überlegenen Ve»\ndarauf hinweisen müssen, daß er bei Fortsetzung der Angriffe von seinem Messer Gebrauch machen werde, \"eine derartige Lrohung hätte nach der Überzeugung des Gerichts völlig ausgereicht, zumal der Angeklagte HolB sich der\nUnterstützung der beiden JilB' 5 sicher sein könnte.\"\n\n2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegen\nJedoch die Darlegungen des angefochtenen Urteils, wonach\ndie Überschreitung der Notwehr durch den Angeklagten nicht.\nentschuldbar sei (§ 53 Abs. 3 StGB).\n\na) Nach diesen Ausführungen war der Angeklagte sich\nbewußt, in eine Schlägerei zu geraten, als er die Gastwirtschaft verließ. Dieses Bewußtsein mußte sich bei ihm\nnoch steigern, als er von RP hörte, daß unmittelbar\nvorher schon eine Schlägerei stattgefunden hatte. Anschließend heißt es: \"Der unwiderlegte Angriff Vouuie' s\nmit einem Fausthieb traf den Angeklagten also nicht unvorbereitet und unerwartet. Bestürzung oder Schrecken\n\nscheiden somit von vornherein als Ursache seines Verhaltens aus.\"\n\nDiese Folgerungen sind in dieser Allgemeinheit nicht\nschlüssig. Wenn Ho auch mit einer Schlägerei rechnete, weil er mitgegangen war, um Hi eine Lektion zu\nerteilen, und dabei Guido und Benno JB Kückendeckung\ngewähren sollte, falls sie von hinten angegriffen würden,\nso schließt das doch nicht aus, daß er in Furcht und\nSchrecken geriet, als er sich überraschend_von Vin\nangegriffen sah, der im Urteil als untersetzter, kräftiger\nger Mann gescnildert wird, deutlich unter Alkoholeiniluß stand und ihn schon in der Gastwirtschaft JRR\n\"Tangepöbelt\" Aatte. Das Urteil stellt nämlich nicht fest,\ndaß er WEB in der dicht zusammenstehenden Vierergruppe bemerkte, als er sich ihr, hinter Benno und Guido\nSED gehend, näherte, so daß er noch vor Beginn der\nTätlichkeiten auf einen Angriff VD 's sefast sein\nkonnte. Auch ist nicht ersichtlich, ob HolB seinen\nAngreifer VB xörperlich gewachsen war.\n\nb) Las Schwurgericht hält zudem ohne rechtlich einwandfreie Begründung für ausgeschlossen, daß Hol das\nMesser in einer plötzlichen Anwandlung von Furcht benutzt hat, Es meint, dagegen spreche nicht nur die Tatsache, \"daß er von vornherein die tödliche\" — offensichtlich gemeint \"tätliche\" - Auseinandersetzung mit einer\nGruppe von Leuten, die er als Rowdies erkennen mußte, in\nKauf nahm, sondern insbesondere die Art, wie er von dem\nNesser Gebrauch machte, nämlich unangekündigt und so\nschnell, da3 keiner von den Beteiligten etwas merkte, und\ndaß er sich nicht darauf beschränkte, VEEEEEEB als\nseinem eigentlichen Kontrahenten einen Stich zu versetzen, sondern auf Pb und Hip gleichfalls einstacn.\n\njun-\n\nDiese Darlegungen legen die Annahme nahe, der Tatrichter habe die sich nach dem Sachverhalt aufdrängende yöglichkeit außer acht gelassen, deß Hop, wenn er auch\nallgemein auf eine Schlägerei gefaßt war, dennoch durch\ndie entschlossene Art, in der WEB sofort zum\nAngriif gegen ihn vorging, und die unmittelbare Nähe von\ndessen Begleitern Fb und NEE, deren Verhalten für\nihn nicht voraussehbar war, von plötzlicher Furcht überrarınt worden sein könnte, weil er auch Angriife der beiden Begleiter erwartete, Diese Erwartung lag für ihn\ndeshalb besonders nahe, weil er in der Gaststätte schon\neinen \\iortwechsel mit PD gehabt hatte (UA S.7). Gerade die Art, in der Hole um sich stach, könnte dafür sprechen, daß er infolge der Übermacht seiner Gegner\nvon plötzlicher Furcht ergriffen wurde, zumal er sonst\nallgemein als ruhiger, zurückhaltender und besonnener\nMann gilt (UA S. 3 und 35). Das Schwurgericht nimmt auch\nselbst an, deß Hol sich in einem situationsbedingten Afflekt befunden habe und infolge alkoholischer Beeinflussung (1,65 %0) enthemmt gewesen sei.\n\nDanach hat das Schwurgericht aus dem Sachverhalt ersichtliche Umstände zum Teil überhaupt nicht, zum Teil\nauch nur zum Nachteil des Angeklagten gewertet, obwohl\nsie geeignet sind, die Beurteilung zugunsten des Angeklagten zu beeinflussen. Das aber ist ein sachlich-rechtlicher Fehler, der zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge nötigt\n(vgl. Löwe-Rosenberg 20. A. § 267 StPO Ann, 6 a). Sie\nzieht auch die Aufhebung seiner Verurteilung wegen Körperverletzung in zwei weiteren Fällen und wegen Raufhandels nach sich, da letztere Straftaten in Tateinheit mit\nder Körperverletzung mit Todesfolge begangen worden sind.\n\n-B -\n\n3. Das Schwurgericht, an das die Sache zurückzuweisen ist, wird sich bei neuer Verhandlung und Entscheidung\nauch mit den hier nicht behandelten Angrilien der Rkevision auseinanderzusetzen haben.\n\nGelangt es auf Grund seiner neuen Feststellungen wiederum zu einer Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung, so wird es bei der Schilderung des Sachverhalts\n- deutlicher als im angefochtenen Urteil - erkennbar werden lassen müssen, ob ViiiiB den Angeklagten nur\neinen Schlag oder mehrere Schläge versetzt hat. Hat der\nAngeklagte einen sich mehrfach wiederholenden Schlagwechsel nit VB gehabt, wie er sich eingelassen hat\n(UA S. 16, 17, vgl. auch S. 26 \"mit den Fäusten ausgetragener Angriff Til s\"), so wird das Schwurgericht\ndazu Stellung zu nehmen haben, ob der Angeklagte geglaubt\nhaben kann, die von ihm geführten Mlesserstiche seien erforderlich gewesen, um die Angriffe abzuwehren, Dabei\nkönnten unter Umständen auch Gespräche des Angeklagten\nmit anderen nach der tätlicnen Auseinandersetzung Bedeutung gewinnen, in denen er sich über die Gefährlichkeit\ndes Verhaltens VB s geäußert hat. In diesem Zusammenhang sind auch Gie Hinweise zu I 2 b bedeutsam.\n\n4. Ler Verurteilung des Angeklagten wegen Raufhandels nach § 227 Abs. 1 StGB könnte entgegenstehen, daß\nder Angeklagte ohne sein Verschulden in die Schlägerei\nverstrickt . worden ist. Das wäre dann der Fall, wenn er\nden Angriff Vie s von vornherein und fortdauernd\nnur in berechtigter oder vermeintlicher Notwehr begegnet wäre, es sei denn, daß sein Verhalten vor Vgueiiie' s\nAngriff auf Grund der neu zu treffenden Feststellungen,\netwa wegen aufreizenden Verhaltens oder weil er an den\nTatort gegangen ist, um Benno und Guido Je dabei\nHilfe zu leisten, Hi eine Lektion zu erteilen, zu der\n\n- 9.\n\nbegründeten Annahme führte, er sei schon dadurch nicht ohne sein Verschulden in die Schlägerei verstrickt worden\n(vgl. RG JW 1925, 2470 Nr. 5; HRR 1934, Nr. 673; 4 StR\n645/52 vom 7.5.1953, 5 StR 358/59 vom 13.10.1959, beide\nnicht veröffentlicht). Denn entschuldbar ist nur der,\n\nder hinsichtlich seiner gesamten Beteiligung an der ein\neinheitliches Ganzes darstellenden Schlägerei unbelastet\nist, Gegenüber dem Vorwurf, sich schuldhaft an einer\nSchlägerei beteiligt zu haben, ist aie Verteidigung wirkungslos, in irgendeinem Abschnitt der Schlägerei sich\ngegenüber einem Angriff in Notwehr, berechtigter oder\nvermeintlicher, befunden zu haben, Die strafrechtliche\nVerantwortlichkeit nach § 227 StGB besteht in solchem\nFalle ungeachtet der möglichen Nichtverantwortlichkeit\n\nfür eine innerhalb der Schlägerei zum Zwecke der Selbstverteidigung zugefügten Körperverletzung (so schon\n\nRGSt 3, 236, 238, ebenso 5 StR 358/59 vom 13.10.1959;\n\nim übrigen vgl. LK 8. Aufl. § 227 StGB Anm. II 2 b und III).\n\nII. Die Revision des Angeklagten Guido Jade.\n\nDie Darlegungen des angefochtenen Urteils mit denen\nSCEEB' s Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung\ndes Angeklagten Hi in Tateinheit mit Raufhandel und\ndie Einziehung des IB gehörigen Totschlägers gerechtfertigt werden, lassen keinen rechtlichen Fehler\nzum Nachteil des Angeklagten erkennen. Lie Angriffe der\nRevision gehen fehl.\n\n1. Sie wendet sich zu Unrecht gegen die Annahme des\nSchwurgerichts, wonach die von Guido JB gegen Hin\ngeführten Schläge jedenfalls von dem Augenbläck an nicht\nmehr durch Notwehr gerechtfertigt waren, als HI, auf\n. die Fahrbahn der H@straße gelangt, keinerlei Gegenwehr\n\n- 10 -\n\nmehr gegen die Angriffe des Angeklagten und seines Sohnes Benno leistete und leisten konnte, sondern sich nur\nnoch dem Zugriff der beiden zu entziehen suchte.\n\nOhne Rechtsirrtum hat das Schwurgericht verneint,\ndaß sich Guido IB auf § 53 StGB oder § 229 BGB oder\n§ 127 StPO noch habe berufen können, als er mit dem Totschläger gegen Hip in einem Zeitpunkt vorging, in dem\ndessen Widerstand infolge der erlittenen Verletzung bereits gebrochen war und er sich nur noch dem Zugriff\ndes Benno IB zu entziehen suchte. In diesem Augenblick \"bedurfte es der Schläge mit dem Totschläger nicht\nmehr\", damit Guido JEW sich Ger Person HB vemächtigte, \"zumal der Angeklagte Tb ihn (Hi)\nnicht allein gegenüberstand, sonderr die Unterstützung\nseines Sohnes Benno hatte\" (UA Ss; 32).\n\n2. Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der Revision auf die rechtlichen Ausführungen des Schwurgerichts\nzur Anwendung des § 227 Abs. 1 StGB.\n\na) Zutreffenä hebt der Beschwerdeführer wohl hervor,\ndas Schwurgericht sei davon ausgegangen, daß das Verhalten des Angeklagten jedenfalls erst von dem Zeitpunkt an\nals schuldhafte Beteiligung an der Schlägerei anzusehen\nsei, \"indem er, ohne sich auf Notwehr, Nothilfe und Putativnotwehr berufen zu können, auf den Angeklagten Hi»\nwit dem Totschläger einschlug\" (UA S. 33). Ebenso zutreffend bemerkt die Revision, daß das Schwurgericht der Ansicht des Reichsgerichts folge, wenn es für rechtlich\nunerheblich halte, \"daß in diesem Zeitpunkt der Angeklag-\n\nte Home VB Ale tödliche Verletzung bereits\nbeigebracht hatte\" (vgl. RGSt 72, 73).\n\n- 11 -\n\nDer Senat hat in seiner Entscheidung 4 StR 557/59\nvom 5.2.1960 (BGHSt 14, 132 ff) im Anschluß an das erwähnte Erkenntnis des Reichsgerichts ausgesprochen, daß\nder an einer Schlägerei schuldhaft Beteiligte, bei der\ndie in § 227 Abs. 1 StGB bezeichnete schwere Folge eintritt, auch dann nach der genannten Vorschrift zu bestrafen ist, wenn er seine Beteiligung zu einem Zeitpunkt\naufgibt, zu dem diese Folge von den Mitbeteiligten noch\nnicht verursacht worden ist. Dagegen hat er in seiner\nEntscheidung (BGHSt aa0. S. 134) ausdrücklich offen gelassen, ob es für die Bestrafung eines Täters nach\n§ 227 Abs. 1 StGB ausreicht, wenn er sich einer Schlägerei erst anschließt, nachdem der Tod oder die schwere\nKörperverletzung von anderen Tätern bereits herbeigeführt\nvar. Diese Frage brauchte damals nicht entschieden zu\nwerden. Sie stellt sich dagegen im vorliegenden Falle.\nDer Senat bejaht sie, \"\n\nEr hat schon in der erwähnten Entscheidung ausgeführt, daß § 227 Abs. 1 StGB als reines Gefährdungsdelikt\ngeschaffen worden ist, wie das Reichsgericht ebenfalls in\nzahlreichen Entscheidungen hervorgehoben hatte (vgl.\ninsbes. RGSt 59, 107, 112 mit Hinweisen und RGSt 36, 174,\n175 im Vergleich mit Landfriedensbruch). Die Strafandrohung des § 227 Abs. 1 StGB rechtfertigt sich damit, daß\nSchlägereien zwischen mehr als zwei Personen häufig\nschwere Folgen haben und daß wegen dieser Gefährlichkeit\nschon der Beteiligung an einer solchen Schlägerei entgegengewirkt werden soll. Sie verdankt ihre Entstehung den\nBeweisschwierigkeiten, die sich meistens bei den undurchschaubaren Vorgängen einer Schlägerei hinsichtlich der\nPerson der Verursacher/der dabei vorkommendef schweren\nVerletzungen ergeben. Daher muß der Umstand, daß durch die\nSchlägerei der Tod eines Menschen oder eine schwere Xörperverletzung verursacht worden ist, zu der Beteiligung\n\n- 12 -\n\nam Raufhandel nur als objektive Strafbarkeitsbedingung hinzutreten. Ohne Bedeutung ist dagegen, ob das Tun des schuldhaft Beteiligten ursächlich für die eingetretenen schweren\nFolgen geworden ist. Sogar dann, wenn feststeht, deß ein\nanderer die schweren Folgen unmittelbar herbeigeführt hat,\nbleibt dies rechtlich ohne Bedeutung (vgl. RG Recht 1906,\n946). Genügt es danach, daß eine der in § 227 Abs. 1 StGB\ngekennzeichneten Folgen in ursächlichem Zusammenhang mit\nden Gesamtvorgang der Schlägerei stent, während der ursächliche Zusammenhang zwischen der Beteiligung des einzelnen an der Schlägerei und ihrer objektiven Gesamtwirkung für die Strafbarkeit der Beteiligung als solcher dagegen rechtlich unerheblich ist (vgl. schor RGSt 8, 369,\n370), so ist der Tatbestand des § 227 StGB verwirklicht,\ngleichviel wann der einzelne in die Schlägerei schuldhaft\nverstrickt worden ist, ob zu einem Zeitpunkt, in dem die\nschweren Folgen der tätlichen Auseinandersetzung bereits\neingetreten waren oder noch nicht. Es wäre mit dem kriminalpolitischen Zweck der Strafbestimmung nicht zu vereinbaren, wenn Gie Beteiligung am Raufhandel erst nach der\nTötung oder schweren Körperverletzung oder das enägültige\nAusscheiden des Beteiligten vor deren Eintritt die Straflosigkeit begründete (vgl. LÄ aa. Anm. V). Darauf weist\nauch die Begründung zum Entwurf eines StGB 1960 S: 273\n\nhin. Diese Auslegung widerspricht auch nicht der sachlichen Gerechtigkeit, wie u.a. Schäfer, LK aaO. Anm. V meint,\ndenn jeder der an einem Raufhandelt teilnimmt, muß sich\n\nder mit einem solchen Unternehmer verbundenen Gefahren\n\nfür Leib und Leben anderer bewußt sein, und er : kamn\nnicht verlangen, allein deshalb von strafrechilicher Yerantwortung verschont zu bleiben, »eil gerade während der\nbeit seiner Beteiligung schwere Verletzungen nicht nachweisbar verursacht worden sind, während die Gefährlichkeit\ndes Gesamtvorgangs der Schlägerei durch den Eintritt sol-\n\ncher Folgen zutage getreten ist.\n\n- 13 -\n\nb) Es muß sich freilich stets um die Fortführung derselben Schlägerei handeln, die schon schwerwiegende Folgen gehabt hat. Dieses Merkmal liegt, wie das Keichsgericht bereits ausgesprochen hat (RGSt 72, 73, 75), immer\ndenn vor, wenn die Vorgänge, an denen der Täter teilgenommen hat, mit den anderen Vorgängen eine Einheit bil-\n\nden.\n\nDiese Voraussetzung ist hier gegeben. Denn der tätliche Streit spielte sich nicht nur zwischen Benno\nICE und Guido Jg einerseits und HI andererseits, sowie nicht nur zwischen Hol einerseits und\nVE, Hi uns DB andererseits, sondern\nzwischen den beiden Parteien ab, zu denen einerseits N@-\n&. TEE, CE uns Hi andererseits Ho@-\nstein, Benno JB und Guido Jgl> gehörten. Alle\nzusammen bildeten eine einheitliche, zunächst dicht beieinander bleibende,schwer überschaubare Gruppe, die sich\nspäter etwas auflockerte, nachdem Hi sich den Schlägen der beiden Jil>'s vergeblich zu entziehen versucht hatte(UA 22), Die durch Guido JB’ s und seiner\nHelfer (Benno Je und Ho) Vorgehen wegen der\nbeleidigenden Vorfälle in der »Gastwirtschaft herbeigeführte Gegensätzlichkeit der Beteiligten läßt die tätliche Auseinandersetzung als einheitlichen Lebensvorgang\nerscheinen, wenngleich nicht jeder an der Schlägerei Beteiligte gegen jeden Angehörigen der anderen Teilgruppe\ntätlich vorging und wenngleich nicht alle Beteiligten zum\ngleichen Zeitpunkt ohne ihr Verschulden in die Schlägerei\nhineingezogen sein mögen,\n\nc) Rechtlich fehl geht der Hinweis der: Revision,\nGuido SED habe deswegen nicht nach § 227 Abs. 1 StGB\nbestrait werden können, weil er anders als in dem vom\nKeichsgericht in RGSt 72, 73 ff entschiedenen Falle, seine\n\n- 14 -\n\nSchläge nicht gegen denjenigen - hier VB - ausgeteilt habe, der zuvor tödlich verletzt worden war. Diese Meinung wird dem Zweck des § 227 Abs. 1 StGB als Gefährdungsdelikt nicht gerecht. Es genügt zur Anwendung\ndes § 227 Abs. 1 StGB vielmehr, daß irgendeine Person\nOpfer der Schlägerei geworden ist. Dabei ist es sogar\ngleichgültig, ob sie an der tätlichen Auseinandersetzung\nbeteiligt war oder nicht.\n\ndä) Die tätliche Auseinandersetzung war bis zu dem\nZeitpunkt, in dem der Angeklagte Guido Jl> schuldhaft in sie verstrickt wurde, auch noch in keinem Augenblick zur Ruhe gekommen, Sie fanä ihr Ende erst dann,\nals es dem bereits wehrlosen Angeklagten Hi glückte,\nvorübergehend davonzulaufen, worauf Benno Jlp ihn\nwieder zurückholte, um ihn der Polizei zu übergeben.\nDer Vorfall, bei dem Guido Jin dem Angeklagten Hi\nrechtswidrig .Körperverletzungen zugefügt hat, bildet\ndemnach mit der vorangegangenen tätlichen Auseinandersetzung, an der Guido Jin sich berechtigterweise\nzum Schutze seines Lebens gegenüber Hi Angriff veteiligt hatte, eine einzige Schlägerei.\n\n3. Den inneren Tatbestand hat das Schwurgericht nicht\nbesonders behandelt. Doch ergibt sich aus dem Sachverhalt,\ndaß dem Angeklagten das Bewußtsein nicht fehlte, an einer\ntätlichen Auseinandersetzung zwischen mehr als zwei Personen beteiligt zu sein.\n\n4. Auch die Strafzumessungserwägungen sind rechtlich\nnicht zu beanstanden. Das gilt ebenfalls insoweit, als\ndas Schwurgericht strafschärfend wertet, daß der Angeklagte ein sehr gefährliches Werkzeug benutzt hat und daß er\nnicht nur allein, sondern” zusammen mit seinen Sohne\nBenno auf den bereits wehrlosen Hi@WEB einschlug.\n\n- 15 -\n\nIII. Die Revision des Angeklagten Hi.\n\nDie Darlegungen des angefochtenen Urteils zur Verurteilung des Angeklagten Hi nach § 227 Abs. 1 StGB\nlassen - jedenfalls im Ergebnis — keinen Rechtsfenler\nzum Nachteil des Angeklagten erkennen, Li& Revisionsan-\n\ngriffle schlagen fehl.\n\n1. Der Versuch des Beschwerdeführers, an die Stelle\nder Feststellungen des angefochtenen Urteils seine eigene Darstellung zu setzen, ist im Revisionsrechtszuge unzulässig.\n\n2. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Widerspruch in der Schilderung des Tatherganges liegt nicht\nvor. Daß der Angeklagte Guido IEb vor die Tür seiner\nGaststätte trat, ist nur überflüssigerweise zwei Mal an\nverschiedenen Stellen der Gründe wiedergegeben worden.\n\n3. Richt beigetreten werden kann der Revision auch\ninsoweit, als sie den Versuch unternimmt, den einheitlichen Vorfall in mehrere selbständige Teile zu zergliedern, indem sie ausführt, Hi@P habe die ihm durch Benno IE zugefügte Beleidigung (\"du Bulle!\") mit\neinem Faustschlag in Benno Il’ s Gesicht, einer \"leichten Körperverletzung\", erwidern dürfen; damit sei für\nHi@B> \"die ganze Angelegenheit der Auseinandersetzung\nerledigt\" gewesen. Dem sei der Angriff von Guido und\n\nBenno JB auf Hi gefolgt.\n\nZwar war Hi@WW durch Benno Ja’ s Äußerung in\nseiner Ehre angegriffen worden. Gleiches geschah möglicherweise auch dadurch, daß Benno IP. als er niı@>\nzur Bezahlung seiner Zechschulä aufforderte, an dessen\n\n- 16 -\n\nJacke griff. Die nach Art und Maß erforderliche Verteidigung durch Hi@D konnte aber nicht in einer tätlichen Abwehr durch einen Faustschlag in Benno JEEB' s\nGesicht bestehen, der zur Folge hatte, daß Benno JiD\ngegen seinen hinter ihm befindlichen Vater Guido Vi»\ntaumelte. Hi stand demzufolge für sein weit über\n\ndas zulässige Maß hinausgehendes Verhalten kein Rechtfertigungsgrund zur Verfügung. Rechtsirrig ist deshalb\ndic Ansicht der Revision, Hi@9 habe Benno JB’ s\nVerhalten nur kompensiert. Benno und Guido JB» fünlten sich vielmehr mit Recht von Hi angegriffen.\nHi@WEB hat, wovon das Schwurgericht zutreffend ausgeht,\ndurch seinen Faustschlag gegen Benno lb innerhalb\nder Teilgruppe Jg - Hi mit der tätlichen Auseinandersetzung begonnen. Sein Faustschlag hatte die Fol-\n\n+\n\ngc, daß aus dem Streit zwischen ihm und Benno >>\neine Schlägerei wurde, das heißt eine tätliche Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen, nämlich\nihm, Benno und Guido Jin:\n\nIn die tätliche Auseinandersetzung ist Hi, vwährenä nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils\nauch Ho und VE sich schon in einen Streit\nmit Zufügung körperlicher Verletzungen verwickelt hatten, — entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht -\nnicht ohne sein Verschulden hineingezogen worden, Denn\njedenfalls schoß, wie schon erörtert, sein Vernalten\ngegenüber Benno IB weit über das zur Abwehr der\nihm zugefügten Beleidigung erlaubte Maß hinaus. Sein\nFaustschlag führte sogar zu einer xörperlichen Beeinträchtigung Guido Je\" S, mit der er infolge der\nWucht seines Schlages rechnen mußte.\n\n- 17 -\n\n4. Für den inneren Tatbestand des § 227 Abs. 1 StGB\ngilt auch hier das unter II 5 Gesagte.\n\nNach alledem kann nur die Revision des Angeklagten\nHOEEEEEB :rfolg haben, die Rechtsmittel der Angeklagten OB und Hi sind dagegen zu verwerfen.\n\nKrumnme Sauer Martin\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-16/4-str-176-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":16},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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