{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-06-16_4_StR_163_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-06-16","aktenzeichen":"4 StR 163/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2154 071\n\n4 StR 163/61\n\nIm Nanen des Volkes:\n\n= In der Strafsache\ngegen\n\n1. den Kaufmann Peter G —_ eus HB, dort\ngeboren am ®&. ED ‚ zur Zeit in anderer\nSache in Strafhaft,\n\n2. den Schweißer Willi D EEEEB aus IWW, geboren\nam @. EEE GEB in Lie, zur Zeit in anderer\n\nSache in Strafhaft,\n\n3. den Arbeiter Christian R m aus KEEP, dort\ngeboren am B. ED WW, zur Zeit in anderer Sache\nin Strafhaft,\n\n- Sachbezeichnung: SB -\n\nwegen Gefangenenmeuterei u. a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 16. Juni 1961, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Kichter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Arnsberg/Westf. vom 5. Januar 1961\nwerden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_\n\nGründe:\n\nI. Die Beschwerdeführer erheben die Sachrüge, die\nCE und Rep näher begründen. Keinem der Rechtsmittel\nkann ein Erfolg beschieden sein.\n\nII. Die Anwendung der Strafbestimmung des § 122\nAbs. 2 StGB, aus der jeder Beschwerdeführer verurteilt\nist -— ebenso wie der Mitangeklagte SP, dessen Revision als verspätet verworfen wurde - setzt voraus, daß\nder Gefangene mit mindestens einem anderen Gefangenen\nsich zusammenrottet..und mit vereinten Kräften einen gewaltsamen Ausbruch unternimmt. Mit vereinten Kräften geschieht\ndies schon dann, wenn auch nur einer der Gefangenen zum\nZweck des Ausbruchs vorsätzlich Gewalt gebraucht, und\nwenn der andere oder die anderen dies wissen und als\nMittel des Ausbruchs billigen; -\n\nDie für die Prüfung der Frage, ob die Strafkammer\ndiese Voraussetzungen bei den Beschwerdeführern bejahen\naAurfte, bedeutsamen Feststellungen im landgerichtlichen\nUrteil sind folgende: SP, die treibende Kraft des\nAusbruchsunternehmens, hatte in der ihm und den Beschwerdeführern gemeinsamen Zelle der Strafanstalt in WB die\nuntere rechte Scheibe aus dem Zellenfenster entfernt,\nmit einem gezackten Messer einen Gitterstab am oberen\nEnde ganz durchgesägt und am unteren Ende so weit angesägt, daß der Stab später gewaltsam abgebrochen werden\nkonnte. Die Trennstellen hatte er mit Kitt verschniert.\nAls zusätzliches Hilfsmittel für seinen Ausbruchspian\nhatte er eine Strickleiter aus Stoffgurten gefertigt.\n\nIn diese Vorbereitungen war von den Beschwerdeführern\nnachweisbar nur GEB schon geraume Zeit vorher eingeweiht, der sich in den letzten Tagen vor dem Ausbruch\n\nan weiteren Vorbereitungen beteiligte, insbesondere einen\n\nsogenannten Mauerüberwurf herstellte. Spätestens\n\nam Abend des 26. März 1960 erfuhren auch die Beschwerdeführer DEE una REED vom Vorhaben der\nbeiden anderen und erklärten sich zur Teilnahme\ndaran bereit. Gegen 23 Uhr trafen sie die letzten\nMaßnahmen, indem sie die für den Ausbruch geeigneten Geräte (Mauerüberwurf, Strickleiter, Stange)\ngebrauchsfertig machten. Dann nahm SB die untere\nrechte Scheibe des Fensters heraus, wobei ihm Rei>\nbehilflich war, und brach den bereits angesägten\nGitterstab endgültig heraus. Unter Mitnahme einiger persönlicher Sachen verließen die vier gegen\n1,40 Uhr durch die geschaffene Öffnung die Zelle\nund ließen sich nacheinander mittels der Strickleiter einem BlitZableiter entlang hinunter.\n\nIII. 1. Diesem Sachverhalt ist zunächst hinreichend deutlich die Tatsache zu entnehmen, daß\nSCEEEED den Ausbruch gewaltsam durchführte. Selbst\nwenn erkein besonderes Maß an Körperkraft anwenden\nmußte, um den nur noch am unteren Ende zusammenhängenden, aber bereits angesägten Stab zu entfernen,\nso bedurfte es hierfür doch einer, wenn auch vielleicht\nnur geringen und geräuschlosen&ewält. Dies durfte\ndie Strafkammer übrigens auch aus der Einlassung\nSCEEEEEEB in der Hauptverhandlung folgern, der, wie\ndie Strafkammer 5. 6 UA erwähnt, zugab, daß er den\nGitterstab abgebrochen habe.\n\n2. Wie aus den Feststellungen des Landgerichts\nferner zu schließen ist, brach SB den Gitterstab\nerst ab, nachdem auch seine Zellengenossen, Gi»\nschon längere Zeit, DEEP und Reb kurz vorher, in\nden Fluchtplan eingeweiht worden waren und sich zu\n\ngemeinsamer Ausführung bereiterklärt hatten. Was die\nBeschwerdeführer GEB und REED dagegen ausführen,\nnämlich, S@WEEEEB habe die Einschließungsmittel bereits völlig beseitigt gehabt, als er ihnen sein Vorhaben eröffnete, widerspricht den anderslautenden\nFeststellungen des Landgerichts und darf deshalb in\ndiesem Rechtszug nicht beachtet werden.\n\n3. Zu prüfen bleibt schließlich noch, ob hinreichend festgestellt ist, daß die Beschwerdeführer\nsich der nach ihrer Einwilligung in den Fluchtplan\nliegenden Gewaltanwendung SB bewußt wurden und\nsie billigten.\n\nDies mag nicht ganz zweifelsfrei sein, wenn man\nlediglich die oben unter II mitgeteilten Feststellungen aus dem angefochtenen Urteil berücksichtigt.\nDie Strafkammer führt aber im Zusammenhang ihrer\nrechtlichen Erwägungen noch aus, alle Angeklagten hätten sich räumlich zu gemeinsamem Handeln zusammengefunden, \"das , wie ihnen bewußt war, einen Ausbruch\nunter gewaltsamer Überwindung der Abschlußverrichtungen zum Ziele hatte\". Auch den .ngeklagten R&B und\nDEE, die unwiderlegt erst in den letzter. Stunden\nvor dem Ausbruch in den Plan eingeweiht worden waren,\nsei bekannt gewesen, daß der Ausbruch nur unter Entfernung der Fensterscheibe und eines Teils des Eisengitters, also nur unter Gewaltanwendung vonstatten gehen\nkonnte. In diesem Bewußtsein hätten sie sich bereiterklärt, bei der gemeinschaftlichen Flucht mitzumachen.\n\nDer Senat mißt diesen Darlegungen das Gewicht\nergänzender Feststellungen bei, zumal nach der Lebenserfahrung die Wahrscheinlichkeit dafür spricht,\n\ndaß den Beschwerdeführern in der Ausbruchsnacht nicht\nverborgen blieb, was SB tat, und sie damit einverstanden waren. Demnach war ihnen bewußt und billigten sie es, daß SED mindestens dadurch gewaltsan\nvorging, daß er den Gitterstab vollends abbrach. Angesichts dieser hinreichend gesicherten Tatsache kann\ndahingestellt bleiben, ob er, wie die Strafkammer\nanzunehmen scheint (UA S. 12),auch Gewalt anwandte,\nals er die Fensterscheibe entfernte. Denn, wie die\nFeststellungen zu diesem Punkt ergeben, hatte er bereits längere Zeit vor dem Ausbruchsabend die Fensterscheibe schon entfernt, damals nämlich, als er den\nGitterstab durchsägte. Es ist deshalb nicht auszuschließen, daß es - worauf der Beschwerdeführer Res\nhinweist -— am Fluchtabend keines Kraftaufwands mehr\nbedurfte, die vielleicht schon entkittete Scheibe aus\ndem Rahmen zu nehmen. Dieser Umstand hat indes weder\nfür die Schuld- noch für die Straffrage irgendwelche\nBedeutung.\n\nKrumme Sauer Martin\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-16/4-str-163-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-16/4-str-163-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:05.455865+00:00"}}